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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0006/WP17-1
öffentlich
27.11.201423.07.2014
FB 61/01 // Dez. III

Bebauungsplan Nr. 954 N - Laurentiusstraße / Laurentiushang,
Nord - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im
Bereich zwischen Laurentiusstraße, Karl-Friedrich-Straße und
Haus Linde
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

03.09.2014

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 954 N sowie den als
Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis.
Er beschließt, den Bebauungsplan Nr. 954 N gem. §4a Abs. 3 in Anwendung des §13 BauGB wie folgt
vereinfacht zu ändern:
-

Reduzierung der Gebäudehöhe der östlichen von Haus Linde gelegenen überbaubaren
Grundstücksfläche von GH 209,00 auf 206,50 m ü. NHN

-

Streichung der Begrenzung der Anzahl von Vollgeschossen im gleichen Baufeld

Der Rat der weist nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurück.
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 954 N - Laurentiusstraße / Laurentiushang, Nord
- für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen Laurentiusstraße, KarlFriedrich-Straße und Haus Linde gem. $ 10 Abs. 1 BauGB in der vorgelegten Fassung als Satzung
und die Begründung hierzu.
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Vorlage FB 61/0006/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 02.12.2014

Seite: 1/3

Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB 61/0994/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation, Offenlagebeschluss
FB61/0007/WP17 – Bericht über die Offenlage und die erneute eingeschränkte Beteiligung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss fasste ursprünglich auf Empfehlung der Bezirksvertretungen AachenLaurensberg und Aachen-Richterich den Aufstellungsbeschluss für einen Planbereich nördlich und
südlich der Laurentiusstraße mit dem Ziel, ein hochwertiges Wohngebiet mit adäquaten
Grundstücksgrößen ebenso zu sichern wie die zentralen Grünfläche und den Umgebungsschutz des
Baudenkmals Haus Linde. Bis zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wurde
für dieses Gebiet ein gemeinsames Bauleitplanverfahren durchgeführt, bevor das Verfahren in einen
nördlichen und einen südlichen Bereich geteilt wurde.
Für den nördlichen Bereich (Bezirk Aachen-Richterich) liegen alle Fachgutachten und Unterlagen vor,
so dass das Verfahren weiter geführt werden konnte. Der südliche Teilbereich (Bezirk AachenRichterich) kann erst weiter verfolgt werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
Die Programmberatung wurde im Planungsausschuss am 14.06.2012, in der Bezirksvertretung
Aachen-Richterich am 29.08.2012 durchgeführt.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden.
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann,
hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung
zu informieren.
In der Zeit vom 30.10.2012 bis 12.11.2012 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die
betroffenen Behörden wurden beteiligt. In einer Anhörungsveranstaltung am 06.11.2012 wurde die
Planung vorgestellt und Fragen beantwortet. Zusätzlich hatten die Bürger die Möglichkeit, sich
schriftlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 07.11.2013 mit dem Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung beschäftigt und dem Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen. Zudem beschloss der Ausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes.
Die Bezirksvertretung Aachen- Richterich hatte am 06.11.2013 aus bezirklicher Sicht einen
entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Der Bebauungsplan hat in der Zeit zwischen 20.01.2014 und dem 21.02.2014 öffentlich ausgelegen.
Parallel wurden 26 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Vorlage FB 61/0006/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 02.12.2014

Seite: 2/3

Nach der öffentlichen Auslegung der Planung wurde für die überbaubare Grundstücksfläche östlich
von Haus Linde ein Bebauungsvorschlag zur Vorabstimmung eingereicht, der aus Sicht der
Verwaltung eine veränderte Festsetzung der Gebäudehöhe sowie eine Streichung der
Vollgeschossbegrenzung erforderlich machte. Diese Änderung berührt die Grundzüge der Planung
nicht, so dass ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 4a Abs. 4 Satz 4 BauGB durchgeführt
wurde.
Am 28.08.2014 hat der Planungsausschuss über das Ergebnis der Offenlage und des vereinfachten
Änderungsverfahrens beraten und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Außerdem nimmt er den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten,
eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 954-N gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung
des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Reduzierung der Gebäudehöhe der östlichen von Haus Linde gelegenen überbaubaren
Grundstücksfläche von GH 209,00 auf 206,50 m ü. NHN
- Streichung der Begrenzung der Anzahl von Vollgeschossen im gleichen Baufeld
Weiterhin empfiehlt er dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung,
die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr.
954 N gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hatte in ihrer Sitzung am 27.08.2014 beraten und ebenfalls
eine entsprechende Empfehlung an den Rat ausgesprochen.

Anlage/n:
Entwurf des Städtebaulichen Vertrags
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan

Vorlage FB 61/0006/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 02.12.2014

Seite: 3/3

Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord -

Seite 1 von 4

zur Abstimmung; Stand 04.11.2014
Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Frau Beigeordnete Gisela Nacken –
(nachfolgend)

- Stadt –

und Herrn
Reiner Tränkner
c/o Argentum GmbH
Neupforte 4
52062 Aachen
(nachfolgend)

- Vorhabenträger –

über die Verwirklichung der städtebaulichen
Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord -

Planungen

des

Bebauungsplanes

Nr.

954-N

-

Präambel
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten von Aachen im Stadtbezirk Richterich und wird von der anliegenden
Laurentiusstraße erschlossen. Es ist im Wesentlichen durch seine Lage innerhalb eines intakten städtischen
Gefüges mit überwiegender Wohnnutzung, die meist als ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung
ausgebildet ist, geprägt. Entsprechende Wohnbebauung befindet sich sowohl innerhalb des Plangebiets als auch
im unmittelbaren Umfeld wie bspw. beiderseits der Laurentiusstraße, der Karl-Friedrich-Straße und der
Orthstraße. Südlich des Plangebietes befindet sich zwischen der Laurentiusstraße und dem Laurentiushang ein
Bestand an Wohnbebauung sowie brachliegendes Bauerwartungsland.
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 954-N -Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord – umfasst die
Grundtücke der Gemarkung Richterich, Flur 4, Flurstücke 3531, 3545-3550 und 3530. Besonders charakteristisch
für das Plangebiet ist das in den Geltungsbereich einbezogene denkmalgeschützte Haus Linde, das sowohl
Wohnnutzungen als auch Büros beheimatet. Die historisch geprägte Hofform mit einem dominanten und
charakteristischen Eingangsbereich trägt maßgeblich zur Standortqualität sowie zum positiven äußeren
Erscheinungsbild des Plangebiets und seines näheren Umfelds bei. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus eine
private, parkartig gestaltete Grünfläche, die sich zwischen dem Haus Linde und der Wohnbebauung KarlFriedrich-Straße erstreckt. Die Grünfläche ist insbesondere in ihrem südlichen Bereich dicht mit Bäumen
bewachsen. Sie fasst mit ihrer Grünkulisse die Laurentiusstraße ein und stellt somit ein gliederndes Element dar;
für die Öffentlichkeit ist sie nicht zugänglich. Im nördlichen Planbereich befindet sich eine für das Haus Linde
genutzte Versickerungsmulde.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem Flurstück 3545 Wohngebäude gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes zu errichten. Die Erschließung dieser Gebäude ist gesichert. Da jedoch durch das Plangebiet
der sogenannte Aachener Landgraben, eine spätmittelalterliche Landwehr, verläuft und nicht ausgeschlossen

Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord -

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werden kann, dass noch Reste dieses Bodendenkmals unterirdisch vorhanden sind und von der Baumaßnahme
betroffen werden, ist eine archäologische Baubegleitung erforderlich.
Dies vorausschickend schließen die Vertragspartner nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden öffentlichrechtlichen städtebaulichen Vertrag:

§1
Bestandteil des Vertrages
Bestandteil des Vertrages ist der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1).
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Sicherstellung der archäologischen Baubegleitung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 954 N besteht seitens des Vorhabenträgers
nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
§3
Archäologische Baubegleitung
Durch das Plangebiet verläuft der so genannte Aachener Landgraben, eine spätmittelalterliche Landwehr –
ursprünglich mit Baum bestandenem Wall und vorgelagertem Graben. Es ist nicht auszuschließen, dass im
Bereich der geplanten Versorgungsleitungen, welche zum künftigen Bauvrohaben führen werden, noch Reste
dieses Bodendenkmals unterirdisch vorhanden sind. Der Vorhabenträger verpflichtet sich dort, wo er in den
Boden eingreift und wo sich nach wissenschaftlicher Auswertung der Stadt – Untere Denkmalbehörde - bzw. des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vermutete Bodendenkmäler befinden, deren vorherige
wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen.
Die Kosten hierfür sind im Rahmen des Zumutbaren (§ 29 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW) vom Vorhabenträger zu
tragen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zur Umsetzung der archäologischen Untersuchung eine Erlaubnis
nach § 13 DSchG NW einzuholen und eine Fachfirma mit der Baubegleitung zu beauftragen. Die vorgenannte
Erlaubnis wird von diesem Bescheid nicht erfasst. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, einen Antrag bei der
zuständigen Oberen Denkmalbehörde zu stellen. Die Erlaubnis ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt (dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland) vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler unverzüglich eine
Eintragung in die Denkmalliste erfolgen muss. In diesem Fall verpflichtet sich der Vorhabenträger, zusätzlich zu
der Baugenehmigung eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Für Befunde von besonderer
wissenschaftlicher Bedeutung besteht ein Erhaltungsvorbehalt. Diese Bewertung erfolgt durch die UDB Aachen
im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland.
§4
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen und etwaige sonstigen Aufwendungen des Vorhabenträgers, die
dieser im Hinblick auf den Abschluss dieses Vertrages getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht
begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord -

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§5
Abtretung von Forderungen
Forderungen des Vorhabenträgers gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§6
Rechtsnachfolge
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen an einen/e evtl.
Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Der Vorhabenträger
haftet der Gemeinde neben einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in als Gesamtschuldner für die Erfüllung des
Vertrages, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§7
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn einer der Vertragspartner so schwer
gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(3) Die beabsichtigte Ausübung des Rücktrittsrechts ist vom jeweiligen Vertragspartner mit einer Frist von
mindestens vier Wochen anzukündigen, damit für beide Vertragsparteien Gelegenheit zur Prüfung besteht,
ob die Ausübung des Rücktrittsrechts vermieden werden kann.
§8
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages vom Vorhabenträger eine Gebühr in Höhe von 350,00 € (in
Worten: dreihundertfünfzig EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung fällig und zahlbar. Mit der
Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
§9
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.

Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/Laurentiusstraße-Nord -

Seite 4 von 4

§ 10
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 954 N oder mit Erteilung einer
Baugenehmigung nach § 33 BauGB.
Aachen, den …………………………..

Aachen, den ………………………………...

Vorhabenträger

Stadt Aachen

…………………..………….
(Reiner Tränkner)

……………………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

In Vertretung
…………………….
(Gisela Nacken)
Beigeordnete

Fachbereich Stadtentwicklung

Der Oberbürgermeister

und Verkehrsanlagen

Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 954-N
- Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord
Stadtbezirk Aachen-Richterich

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Inhaltsverzeichnis

1

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1
1.1

Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................................... 1

1.2

Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln.............................................................................................. 1

1.3

Landschaftsplan / Schutzgebiete ................................................................................................................ 1

1.4

Flächennutzungsplan.................................................................................................................................. 2

1.5

Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ......................................................................................... 2

1.6

Sonstige Satzungen und Bestimmungen .................................................................................................... 2

2

Anlass der Planung ................................................................................................................................ 3

3

Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................................. 4

4

3.1

Ziele der Planung........................................................................................................................................ 4

3.2

Erschließung ............................................................................................................................................... 4

3.3

Gebäude- und Wohnungstypologien .......................................................................................................... 5

3.4

Freiraumkonzept ......................................................................................................................................... 5

3.5

Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................... 5

3.6

Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................................................................. 6

3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4

Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 6
Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 6
Städtebaulicher Entwurf / Kubatur der Gebäude ................................................................................................ 6
Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 6

Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................ 6
4.1

Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................................. 6

4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.1.7
4.1.8
4.1.9
4.1.10
4.1.11
4.1.12

Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 6
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................................ 7
Bauweise ............................................................................................................................................................ 7
Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ................................................................................. 8
Nebenanlagen..................................................................................................................................................... 8
Stellplätze und Garagen ..................................................................................................................................... 8
Lärmschutz ......................................................................................................................................................... 8
Fläche für den Hochwasserschutz ...................................................................................................................... 9
Geh- Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................................................................... 9
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern .................................................................................................................. 10
Grünflächen ...................................................................................................................................................... 11

Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

4.1.13 Gestalterische Maßnahmen .............................................................................................................................. 11

5

6

7

Kennzeichnungen und Hinweise ......................................................................................................... 11
5.1

Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege................................................................................................ 11

5.2

Kampfmittelbeseitigung ............................................................................................................................ 12

5.3

Bergrecht .................................................................................................................................................. 12

5.4

Kriminalprävention .................................................................................................................................... 12

Umweltbelange ..................................................................................................................................... 12
6.1

Lärmimmissionen...................................................................................................................................... 12

6.2

Luft / Klima / Energie ................................................................................................................................ 13

6.3

Vegetationsbestand .................................................................................................................................. 13

6.4

Boden ....................................................................................................................................................... 13

6.5

Wasser ..................................................................................................................................................... 13

6.6

Kulturgüter ................................................................................................................................................ 14

6.7

Landschaft ................................................................................................................................................ 14

6.8

Tiere ......................................................................................................................................................... 14

Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 15
7.1

Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................................................. 15

7.2

Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................................................................... 15

7.3

Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................................................ 15

8

Kosten ................................................................................................................................................... 15

9

Plandaten............................................................................................................................................... 16

Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

1

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1 Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Nord-Westen von Aachen, im Stadtbezirk Richterich und wird von der anliegenden Laurentiusstraße erschlossen. Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch seine Lage innerhalb eines intakten städtischen
Gefüges mit überwiegender Wohnnutzung, die meist als ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung ausgebildet
ist, geprägt. Entsprechende Wohnbebauung befindet sich sowohl innerhalb des Plangebiets als auch im unmittelbaren
Umfeld wie bspw. beiderseits der Laurentiusstraße, der Karl-Friedrich-Straße und der Orthstraße. Südlich des Plangebietes, zwischen Laurentiusstraße und der Straße 'Laurentiushang' befindet ein Bestand an Wohnbebauung sowie
brachliegendes Bauerwartungsland.
Besonders charakteristisch für das Plangebiet ist das in den Geltungsbereich einbezogene denkmalgeschützte Haus
Linde, das sowohl Wohnnutzungen als auch Büros beheimatet. Die historisch geprägte Hofform mit einem dominanten
und charakteristischen Eingangsbereich trägt maßgeblich zur Standortqualität sowie zum positiven äußeren Erscheinungsbild des Plangebiets und seines näheren Umfelds bei. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus eine private, parkartig gestaltete Grünfläche, die sich zwischen dem Haus Linde und der Wohnbebauung Karl-Friedrich-Straße erstreckt.
Die Grünfläche ist insbesondere in ihrem südlichen Bereich dicht mit Bäumen bewachsen. Sie fasst mit ihrer Grünkulisse
die Laurentiusstraße ein und stellt somit ein gliederndes Element dar; für die Öffentlichkeit ist sie nicht zugänglich. Im
nördlichen Bereich des Grundstücks und innerhalb der Grünflächen befindet sich eine für das Haus Linde genutzte Versickerungsmulde.
Nach Norden hin grenzt das Plangebiet unmittelbar an die freie Landschaft, die in etwa 300 m Entfernung durch die Autobahn A4 durchschnitten wird. Darüber hinaus befindet sich im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs eine Tiefgarage
mit Zufahrt zur Deckung des Stellflächenbedarfs der bestehenden Wohn- und Büronutzungen im Plangebiet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Süden durch die Laurentiusstraße begrenzt. Im Norden verläuft der
Geltungsbereich entlang vorhandener Wiesenflächen. Auf der Ost- und Westseite verläuft der Geltungsbereich an der
Grenze vorhandener Wohnnutzungen. Der Geltungsbereich weist eine Flächengröße von rd. 1 ha auf. Er umfasst neben der in städtischem Eigentum befindlichen Laurentiusstraße zahlreiche Flurstücke, die sich in privatem Eigentum befinden. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke.
Nördlich der Laurentiusstraße (vollständig): 3530, 3531, 3545, 3546, 3547, 3548, 3549, 3550.
1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen - ist der
Bebauungsplanbereich unter Punkt 1 Siedlungsraum als „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ dargestellt.
1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb oder im näheren Umfeld von Schutzgebieten oder Biotopkatasterflächen. Im weiteren Umfeld liegen verschiedene Landschaftsschutzgebiete (>500 m entfernt) und nördlich der Autobahn die Biotopkatasterfläche BK-5102-023 (rd. 450 m entfernt).
Die nördlich an das Plangebiet anschließenden Obstwiesen sowie auch der für die Bebauung vorgesehene nordwestliche Gartenbereich sind im Landschaftsplan der Stadt Aachen als "Flächen zum Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" festgesetzt mit dem Entwicklungsziel "Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft".

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Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

1.4 Flächennutzungsplan
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Aachen von 1980 ist der Geltungsbereich vorwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus wird die Parkanlage westlich des Haus Linde sowie ein gegenüber Haus Linde, in
südlicher Richtung verlaufender Korridor als Grünfläche dargestellt. Nördlich des Haus Linde wird ein kleiner Teilbereich
als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird auf dem Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB hinsichtlich der kleinteiligen neuen Wohnflächen angepasst und die Darstellung nördlich des Haus Linde von Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert.

Abbildung 1:

Darstellungen des Flächennutzungsplans, Geltungsbereich B-Plan

1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne
Die südlich der Laurentiusstraße gelegene Brachfläche liegt, bis auf die Bestandsbebauung der Laurentiusstraße 23, 25,
27, 29 und 31, im Bereich des Bebauungsplans 10 „Laurensberg“. Dieser setzt ein reines Wohngebiet mit aufgelockerter
Bebauung sowie eine öffentliche Grünfläche fest. Der Bebauungsplan ist aufgrund von Rechtsmängeln nicht mehr
rechtskräftig, so dass für diesen Bereich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB gelten.

1.6

Sonstige Satzungen und Bestimmungen

Baumschutzsatzung
Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Aachen (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen vom
31.01.2001) sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr sowie Nadelbäume mit einem Stammum-

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Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

fang vom 100 cm und mehr, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm geschützt.
Ausnahmen oder Befreiungen sind über einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Aachen zu beantragen.
Stellplätze
Es gilt die Satzung der Stadt Aachen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW (Stellplatzsatzung) vom 06.02.2001.

2

Anlass der Planung

Der Rat der Stadt Aachen hat mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 227 'Laurentiusstraße / Laurentiushang' die planungsrechtlichen Möglichkeiten für eine wohnbauliche Entwicklung im weiteren Umfeld des Denkmals
'Haus Linde' eröffnet. Der Geltungsbereich dieses Aufstellungsbeschlusses umfasst bebaute und unbebaute Parzellen
nördlich und südlich der Laurentiusstraße, die von unterschiedlichen Bauherren entwickelt werden. Daraus entwickelte
sich zunächst ein Bebauungsplanverfahren, welches in seinem Geltungsbereich den nördlich der Laurentiusstraße gelegenen Teilbereich sowie den südlich gelegenen Teilbereich umfasste. Der hier vorliegende Bebauungsplan betrifft ausschließlich den nördlich der Laurentiusstraße liegenden Geltungsbereich wie in Kap. 1.1. beschrieben.
Dieser gehört zum Stadtbezirk Richterich und enthält das unter Denkmalschutz stehende Haus Linde. Dieses Gebäude
ist durch seine charakteristische Hofform geprägt. Der vordere Gebäudeflügel dient Bürozwecken und der rückwärtige
Flügel wird als Wohngebäude genutzt. Dieses denkmalgeschützte Gebäude soll in seiner derzeitigen markanten Hofform durch den Bebauungsplan gesichert werden. Überdies ist vorgesehen, in räumlicher Nähe zu der bereits vorhandenen Wohnnutzung weitere Wohngebäude anzuordnen, um das vorhandene Gefüge zwischen Karl-Friedrich-Straße
und Laurentiusstraße abzurunden und dabei die bereits bestehende Infrastruktur zu nutzen.

Abbildung 2:

Schrägluftbild (aus südlicher Richtung) vom Haus Linde (Quelle: Bing 2012)

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Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der den Bestand dauerhaft sichert bzw. die baulichen
Abrundungen vorbereitet. Insofern ist es erforderlich, die Art der Nutzung, die Lage, äußere Form und Kubatur der Gebäude unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Nachbarschaft sowie des vorhandenen Baudenkmals 'Haus
Linde' zu steuern. Auf Grund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Laurentiusstraße ist es notwendig, die Anzahl
der geplanten Wohneinheiten zu beschränken, um die Verkehrserzeugung des künftigen Wohngebietes zu begrenzen.
Die planungsrechtliche Sicherung der geplanten Nutzungen muss insofern durch ein Bauleitplanverfahren – in diesem
Falle gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren – erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind aufgrund der Größe und der Lage des Gebiets gegeben. Dadurch kann das Planverfahren
gegenüber dem Regelverfahren vereinfacht und verkürzt werden. Auch im beschleunigten Verfahren sind (u. a.) die
Umweltbelange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Planverfahren wird die Berücksichtigung der Belange
des Denkmalschutzes, des Baumschutzes sowie des Stadtbildes eine bedeutende Rolle bei der Planabwägung spielen.

3

Ziel und Zweck der Planung

3.1 Ziele der Planung
Neben dem allgemeinen Ziel der Innenentwicklung und der Schaffung von Wohnbauflächen im Stadtgebiet ist ein wesentliches Planungsziel die Sicherung bzw. der Umgebungsschutz des Baudenkmals Haus Linde sowie die Fortentwicklung des Siedlungscharakters im Plangebiet mit Einfamilienhausbebauung und adäquaten Grundstücksgrößen. Neben
der Sicherung des Haus Linde als Baudenkmal werden im rückwärtigen Teil ergänzende Baumöglichkeiten in Form von
Einfamilienhaus- oder Doppelhaus- Bauweise eingefügt und die vorhandene Erschließung entsprechend angepasst.
Dies soll unter der Maßgabe des behutsamen Einfügens in den Baumbestand und der Parkanlage umgesetzt werden.
Diese Form der Innenentwicklung resultiert zum einen aus der vorhandenen Nachfrage nach Wohnraum aber zum anderen auch aus dem städtebaulichen Ziel, hierfür einen möglichst geringen Flächenverbrauch im Außenbereich umzusetzen. Mit der Umsetzung von Wohnnutzungen mit Anschluss an bereits bestehende Infrastruktur wird den Zielen einer
bedarfsgerechten Innenentwicklung und der Schonung ökologischer und ökonomischer Ressourcen Rechnung getragen.
3.2 Erschließung
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine private Stichstraße. Diese führt zur Zufahrt der Tiefgarage sowie den
oberirdischen Stellplatzflächen. Im Bereich der Neubebauung wird die vorhandene Erschließung, welche zu den ebenerdigen Stellplätzen und der Tiefgarage führt, entsprechend in Richtung Westen verlängert. Damit ist die verkehrliche
Erschließung des Plangebietes gesichert.
Die Trinkwasserversorgung kann durch Anschluss an das umgebende Netz sichergestellt werden. Auch die Löschwasserversorgung kann durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur im Straßenraum erfolgen.
Die Entwässerung des bestehenden Wohngebietes erfolgt über das vorhandene Mischkanalsystem, welches an die
Kläranlage Soers angeschlossen ist.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist für erstmals nach dem 01.01. 1996 bebaute Grundstücke vorrangig die
Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung bzw. Verrieselung vor Ort oder durch ortsnahe Einleitung in
ein Gewässer vorzunehmen. Die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer, in welches Niederschlagswasser aus dem Plangebiet abgeführt werden kann, ist wegen des fehlenden Gewässers in unmittelbarer Nähe nicht möglich.
Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit
Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflich-

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tung der Versickerung, Verrieselung oder der Einleitung in ein Gewässer ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
Aufgrund der bestehenden Auslastung des vorhandenen Mischsystems wurde für die neue Bebauung im Geltungsbereich ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach kann das zusätzlich anfallende Schmutzwasser in
den vorhandenen Kanal in der Laurentiusstraße eingeleitet werden. Da der dortige Kanal nicht zur Aufnahme des im
Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers geeignet ist, sieht das Entwässerungskonzept vor, eine bereits vorhandene und durch das Haus Linde privat genutzte Versickerungs- bzw. Rückhaltefläche in Anspruch zu nehmen. Nach
dem mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmten Entwässerungsgutachten kann nach Ertüchtigung des privaten
Rückhaltebeckens das gesamte durch die Neubebauung anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet gehalten bzw.
versickert werden. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgt die privatrechtliche Sicherung und Umsetzung des
Entwässerungskonzepts. Eine Abgabe von Niederschlagswasser an das öffentliche Kanalnetz ist damit nicht erforderlich. Für das im Osten des Geltungsbereichs geplante Gebäude ist eine weitgehende Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück vorgesehen.
Vor aufgezeigtem Hintergrund ist auch die abwassertechnische Erschließung des Plangebiets gesichert.
3.3 Gebäude- und Wohnungstypologien
Die Neubebauung ist gemäß den Festsetzungen in der Form von Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise geplant. Bestimmte Dachformen, z.B. Krüppelwalmdächer sind ausgeschlossen. Die Geschossigkeit wird über eine absolute Gebäudehöhe über NHN gesteuert und lässt eine zweigeschossige Bebauung unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse zu. Das Haus Linde soll als Denkmal in seiner heutigen Form und Kubatur erhalten werden.
3.4 Freiraumkonzept
Wesentliches Ziel des Freiraumkonzepts ist der weitgehende Erhalt der Parkfläche. Weiterhin soll durch eine Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes und der Festsetzung von absoluten Gebäudehöhen ein behutsames Einfügen der Neubebauung erreicht werden.
3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit
Die Planung liegt in fußläufiger Entfernung zum öffentlichen Grünzug am westlichen Plangebietsrand. Dieser erstreckt
sich in Richtung Süden, wo sich auch ein öffentlicher Kinderspielplatz befindet. Die Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg liegt in ca. 350 m Entfernung zum Plangebiet, am westlichen Rand des Stadtteils Laurensberg in unmittelbarer
Nähe der katholischen Kirche St. Laurentius. Benachbart sind das Schulzentrum mit der Heinrich-Heine-Gesamtschule,
dem Anne-Frank-Gymnasium und dem Abendgymnasium der Stadt Aachen. Nordwestlich liegen die David-HirschSchule, eine Förderschule des Landschaftsverbandes Rheinland und die Rheinische Förderschule. Südwestlich des
Schulzentrums, liegt eine Sportanlage mit Fußballfeldern und Vereinsheim. Weitere, besondere Kinder- und Jugendspezifische Einrichtungen sind aufgrund des sehr geringen Umfangs der Neubebauung nicht erforderlich.
Die nächstgelegenen Bushaltestellen liegen in beiden Richtungen der Laurentiusstraße und sind in ca. 200 m Entfernung fußläufig erreichbar. Die Laurentiusstraße führt in östlicher wie westlicher Richtung zu den nächstgelegenen Bushaltestellen (Laurentiusstraße, Laurensberg Haus Linde) der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG
(ASEAG).

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3.6

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Klimaschutz und Klimaanpassung

3.6.1 Mindestanforderung
In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 (5) BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu
berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima
zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen.
3.6.2 Standortwahl der Bebauung
Der gewählte Standort stellt eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich dar. Er trägt somit dazu bei, einen Teil der
Nachfrage nach Wohnraum im Siedlungsbestand zu befriedigen und beugt damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen
Flächenausweisungen im Außenbereich vor.
3.6.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur der Gebäude
Der städtebauliche Entwurf sieht kompakte Gebäude vor, die grundsätzlich nach Westen und Süden ausgerichtet sind.
Die damit verbundene Besonnung der Wohnbereiche kann den Bedarf an Heizenergie reduzieren. Eine effiziente Nutzung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern ist durch die Ausrichtung der Gebäude möglich. Lokalklimatisch sind
aufgrund des geringen Ausmaßes der Bebauung sowie aufgrund des weitgehenden Erhalts des vorhandenen Baumbestands keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) zu erwarten.
3.6.4 Umgang mit Niederschlagswasser
Der Umgang mit Niederschlagswasser ist im Kapitel 3.2 dargestellt.

4
4.1

Begründung der Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen

4.1.1 Art der baulichen Nutzung
Durch die Entwicklung von Wohngebieten im Plangebiet wird die Nachfrage an der Schaffung von weiterem, qualitativ
hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum und der Ergänzung des derzeitigen Wohnraumangebotes nachgekommen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und nachhaltigen Nutzungsmischung zugelassen werden.
Teile des Plangebiets werden entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur, seiner näheren Umgebung und
weiter zu entwickelnden Charakteristik gem. § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies bedeutet, dass
diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollen, in denen jedoch untergeordnet auch kleinere, dem Wohngebiet
dienende gewerbliche oder soziale Einrichtungen zulässig und gewünscht sind, um eine Nutzungsmischung von Wohnen und z.B. Büros zu ermöglichen bzw. die bestehenden Nutzungen im Haus Linde zu sichern.
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2 sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen
Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Gerade flächenintensive Betriebe wie

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Gartenbaubetriebe oder Tankstellen würden die Charakteristik des geplanten Einfamilienhausgebietes negativ beeinträchtigen. Zudem gibt es für solche i.d.R. flächenintensiven Nutzungen besser geeignete Stellen im Stadtgebiet.
Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 werden darüber hinaus Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Dies resultiert zum einen aus
dem im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Angebot z.B. bestehende Anlagen für sportliche Zwecke sowie zu anderen aus der Differenzierung des Plangebiets in zwei unterschiedlich gegliederte Wohngebiete (WA 1und 2) mit verschiedenen Nutzungsschwerpunkten. Das Haus Linde wird als Wohngebiet WA 2 ausgewiesen. Hier sind die der Versorgung
des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen. Dadurch werden verschiedene Nutzungsoptionen für den Standort
Haus Linde gesichert. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 sind verkehrsintensive Nutzungen, die den ruhigen Blockinnenbereich belasten, nicht gewünscht.
4.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Höhe baulicher Anlagen. Für das westlich gelegene WA 1 wird in der Nachbarschaft zum Haus Linde ergänzend eine maximale
Zahl der Vollgeschosse von zwei Vollgeschossen festgesetzt.
Als Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 mit 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Das bedeutet, dass künftigen Bauherren bis zu 40% der Grundstücksfläche für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
D.h. 60% der Grundstücksfläche sind in der Regel, solange diese nicht durch Nebenanlagen in Anspruch genommen
werden, von einer Bebauung freizuhalten und als Grünfläche anzulegen und zu nutzen. Die Festsetzung der GRZ von
0,4 gewährleistet eine dem Gebiet entsprechende Verdichtung sowie ökonomische und schonende Nutzung von Grund
und Boden. Einhergehend damit ermöglicht diese Festsetzung auch kostengünstige, die Eigentumsbildung fördernde
Einfamilienhausformen.
Für das Allgemeine Wohngebiet WA 2 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die in der Planzeichnung
dargestellten Baugrenzen festgesetzt. Darüber hinaus ist eine Wohnbebauung außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Stellplätze sind auf dem Baugrundstück innerhalb der dafür vorgesehenen Umgrenzung für Stellplätze zulässig.
Damit wird im WA 2 das denkmalgeschützte Haus Linde in seinem Bestand gesichert und eine weitere bauliche Nutzung
des Grundstücks ausgeschlossen.
Aufgrund der topografischen Lage und zur Erzielung einer angemessenen Höhenentwicklung und einer städtebaulichen
und architektonischen Eingliederung zukünftiger baulicher Anlagen wird die zulässige Gebäudehöhe in den Wohngebieten in Form absoluter NHN-Höhen begrenzt. Für das westlich gelegene WA 1 sind ca. 10 m Gebäudehöhe über dem
angrenzenden Gelände bei einer maximal zweigeschossigen Bauweise zulässig. Für das östlich gelegene WA 1 ist eine
maximale Gebäudehöhe von ca. 7 m zulässig, diese fällt in Anlehnung an den östlich angrenzenden Bestand etwas
niedriger aus. Somit wird eine in ihrer Höhenentwicklung am Bestand orientierte Einfamilienhausbebauung gesichert.
Mit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die städtebauliche Gestalt ausreichend gesteuert.
4.1.3 Bauweise
Zur Gewährleistung einer gebietstypischen, eher aufgelockerten Bebauung, ist für die WA 1-Gebiete die offene Bauweise festgesetzt. Als darüber hinausgehende Einschränkung wird im westlichen Bereich festgesetzt, dass nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind. Im östlichen Geltungsbereich lässt das Grundstück im Bereich des WA 1 nur eine Einzelhausbebauung zu. Dies ist entsprechend in den Festsetzungen berücksichtigt. Die offene Bauweise setzt fest, dass Gebäude gemäß BauO NRW entweder mit einem Grenzabstand von mindestens 3 m zu errichten sind oder, hier bei Doppelhäusern, eine Brandwand auf der Grundstücksgrenze zu errichten ist. Die Gebäude dürfen dabei eine Länge von

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50 m nicht überschreiten. Durch diese Festsetzungen soll eine angemessene Durchgrünung und verträgliche Eingliederung der Neubebauung in das Landschaftsbild erreicht werden.
Für das Haus Linde wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Demnach werden die Gebäude ohne seitlichen
Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Diese Festsetzung
entspricht der derzeitigen Bauweise, die durch eine Grenzbebauung geprägt ist. Insofern wird der Bestand festgesetzt.
4.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Die Baugrenzen ermöglichen für die neue Bebauung ein angemessenes Einfügen der Planung in den Bestand und berücksichtigen Bebauungs- als auch Grünstrukturen im Umfeld von Haus Linde. Lage und Ausmaß der Baugrenzen nehmen dabei
besondere Rücksicht auf den vorhandenen Baumbestand; entsprechend wurden die Bebauungsmöglichkeiten in einen
Bereich außerhalb der Traufkronenbereiche angeordnet. Die Festsetzung trägt dabei zu einer städtebaulich geordneten
Entwicklung des Baugebiets bei. Gleichzeitig verbleiben im westlichen WA1-Gebiet ausreichend Gestaltungsspielräume
für eine energetisch oder schalltechnisch (Verkehrslärm) optimierten Ausrichtung der Baukörper.
Für das Haus Linde orientiert sich die Baugrenze an der vorhandenen, charakteristischen Hof-Form und setzt diese somit nachhaltig fest.
4.1.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude in den WA 1-Gebieten – Doppelhaushälften gelten hierbei jeweils als eigenständiges Wohngebäude – wird auf maximal zwei Einheiten beschränkt. Hierdurch wird eine unerwünschte Verdichtung innerhalb der Einfamilienhausgebiete mit der damit üblicherweise einhergehenden höheren Verkehrserzeugung
und dem Stellplatzbedarf vermieden. Die Infrastruktur des Plangebietes und die Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht auf eine solche, ansonsten nicht auszuschließende hohe Verdichtung ausgelegt.
Im Bereich des Haus Linde, das durch mehrere Wohneinheiten geprägt ist, wird keine Beschränkung der Zahl der
Wohneinheiten festgesetzt.
4.1.6 Nebenanlagen
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche soll eine möglichst individuelle Grundstücksausnutzung ermöglichen und entspricht den Strukturen in Umfeld der geplanten Bebauung.
4.1.7 Stellplätze und Garagen
Um eine unerwünscht hohe Versiegelung für Zufahrten durch Errichtung von Garagen auf den hinteren Grundstücksteilen zu vermeiden und einen Beitrag zu einem städtebaulich geordneten Erscheinungsbild zu leisten, sind in den WA1Gebieten Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bis zur Tiefe der überbaubaren Fläche zulässig.
Im Bereich des Haus Linde wird der derzeitige Stellplatz hinter dem Gebäude einschließlich der darunter liegenden Tiefgarage in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert.
4.1.8 Lärmschutz
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 vorbelastet und erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmaßen. Derzeit wirkt aufgrund der Autobahn eine Belastung von bis zu mehr als 65 dB(A) auf den nördlichen Teil des
Plangebiets ein.

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Abbildung 3:

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Lärmkarte zur Kfz-Belastung (aus: Lärmkataster Aachen)

Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der
Planzeichnung zu entnehmen. Somit wird dem Ziel gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und
die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksichtigt. Ziel ist die Sicherung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum Lärmpegelbereich III werden in der Regel
mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfasern als Wärmeschutz nach dem heutigen Stand der
Technik bereits eingehalten.
Einwirkungen aus gewerblichen Schallquellen liegen im Plangebiet nicht vor.
4.1.9 Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine vorhandene Regenwasser-Rückhalteanlage einschließlich kleinteiliger
Erweiterungen als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Diese Fläche dient der Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen von Haus Linde sowie der weiter westlich geplanten Bebauung. Die Fläche dient
somit der Umsetzung des in Kapitel 3 beschriebenen Entwässerungskonzeptes und bietet mit seiner Dimensionierung
ausreichendes Volumen zur Rückhaltung bzw. Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
4.1.10 Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Die zur Versorgung des Gebiets notwendigen Leitungen sollen aus unterschiedlichen Gründen (Wirtschaftlichkeit, Unterhaltung, Baumschutz) in einer Trasse gebündelt werden. Zur Wartung und Unterhaltung der Leitungen für Versorgungsfahrzuge ist die Zugänglichkeit der Leitungswege zu sichern. Insofern wird im Bereich der neu zu schaffenden pri-

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vaten Erschließung ein entsprechender Korridor festgelegt und mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger und der Versorgungsträger gesichert.
4.1.11 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
Erhalt von Einzelbäumen
Der Baumbestand im Plangebiet wurde eingemessen, kartiert und bewertet. Besonders im Bereich Haus Linde sowie
entlang der Laurentiusstraße (außerhalb aber angrenzend an den Geltungsbereich) befinden sich besonders alte Bäume, die das Erscheinungsbild des Gebiets prägen sowie eine Einheit mit dem denkmalgeschützten Haus Linde bilden.
Um den stark durchgrünten Charakter innerhalb des Pangebiets zu wahren, wird der Baumbestand sowie der vorhandene Park in weiten Teilen gesichert und im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Dabei nimmt die Bebauung bereits
durch ihre Lage vorbeugend Rücksicht auf den vorhandenen Bewuchs. Somit wird mit Ausnahme von drei Bäumen, die
zur Sicherung der Erschließung entfallen müssen, der weit überwiegende Teil der Bäume zum Erhalt festgesetzt und
somit dauerhaft gesichert. Bei den entfallenden Bäumen handelt es sich um zwei Ahorn-Bäume mittleren Alters, die im
hinteren Grundstücksbereich wegfallen. Ein weiterer Baum – eine großkronige Ulme – ist aufgrund einer Stockfäule abgängig und wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde aus statischen Gründen entnommen.

Abbildung 4:

Darstellung der drei entfallenden Bäume

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Insgesamt wird so dem Ziel der Schaffung neuen Wohnraumes im Innenbereich sowie dem Erhalt der parkartigen Struktur der Grünfläche am Haus Linde in ausgewogener Weise Rechnung getragen. Die Durchgrünung des Plangebiets wird
gesichert und ein Beitrag zur Ortsbildgestaltung geleistet. Für die anderen Bäume gilt je nach Stammumfang die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Im Baugenehmigungsverfahren ist durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sicher zu stellen, dass auch während der Bauphase ein Schutz der zum Erhalt festgesetzten Bäume gewährleistet wird.
Hierzu wird auf das dem Bebauungsplan nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen.
Erhaltung des Parks
Die private Grünfläche „Parkanlage“ wird zum Erhalt festgesetzt. Planerisches Ziel ist die Sicherung des Charakters der
Grünfläche sowie des darin vorhandenen Baumbestands. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der
Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Eine (möglicherweise sukzessive) Versiegelung der Flächen innerhalb des Parks wird aus diesen Gründen ausgeschlossen.
4.1.12 Grünflächen
Der Bebauungsplan setzt den nicht als Wohngebiet überplanten Bereich der vorhandenen Parkanlage als Grünfläche
fest. Der Park ist zwar für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und in privatem Eigentum; er soll jedoch in seiner derzeitigen Form und u.a. aufgrund seiner positiven Wirkung auf das Ortsbild zu einem größeren Anteil erhalten und gesichert
werden. Insofern setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Als Zweckbestimmung wird entsprechend der
derzeitigen und künftig weiterhin angestrebten Situation „Parkanlage“ festgesetzt.
4.1.13 Gestalterische Maßnahmen
In Verbindung mit der Wahlfreiheit für Vorhabenträger und Bauherren, neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser errichten zu können, besteht bei Doppelhäusern die Gefahr sehr unterschiedlicher Baukörpergestaltung, welche von gestalterischer Unverträglichkeit von Dachformen und Traufhöhen führen könnte. Daher werden einheitliche Dachform, Dachneigung und Traufhöhe bei Doppelhäusern vorgeschrieben. Dem Interesse an der Wahrung eines harmonischen Erscheinungsbildes bei Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand und damit des gesamten Plangebietes wird gegenüber
vorgenannten privaten Interessen der Vorrang eingeräumt.
Überdies steuert der Bebauungsplan die künftige Ausgestaltung der Dachformen. In Anlehnung an die umgebende Bebauung ermöglicht der Bebauungsplan unterschiedliche Dachformen, die sowohl ein Flachdach als auch Dachformen
mit Neigungen bis zu 45° zulassen. Insofern gliedert sich die künftige Bebauung – soweit sie vom öffentlichen Raum
durch den Grünbewuchs wahrnehmbar ist - in seine nähere Umgebung ein. Ausgeschlossen werden eher ortsuntypische Walm- und Krüppelwalmdächer. Die Dachform für das Haus Linde wird nicht explizit festgesetzt. Sie richtet sich an
den Belangen des Denkmalschutzes aus und ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf diese Belange abzustimmen.

5

Kennzeichnungen und Hinweise

5.1 Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege
Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der
Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den
Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten
Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16
DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten (z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die ar-

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chäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen,
minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege abzustimmen.
5.2 Kampfmittelbeseitigung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 954 ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden
sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird
von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden
werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
5.3 Bergrecht
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes
„Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich – rechtlich verliehen
Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
5.4 Kriminalprävention
Für die neu zu bauenden Wohngebäude sind kriminalpräventive Maßnahmen zu berücksichtigen. Für Informationen
kann die zuständige Stelle der Aachener Polizei kontaktiert werden.

6

Umweltbelange

Da das Planungsrecht für die geplanten Nutzungen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) hergestellt wird, sind keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Allerdings sind
auch im beschleunigten Verfahren die Umweltbelange in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen in der UVP-Runde an der Planung beteiligt und erstellte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 09.05.2012 ein Anforderungsprofil für die Berücksichtigung
relevanter Umweltbelange. Nachfolgend werden die verschiedenen Umweltauswirkungen des Vorhabens dargestellt.
6.1 Lärmimmissionen
Das Plangebiet befindet sich in einem durch Verkehrslärm vorbelasteten Bereich. Das Plangebiet wird laut Lärmkataster
der Stadt Aachen im nördlichen Bereich mit deutlich über 65 dB(A) belastet. Im südlicheren Teil des Plangebiets ist die
Verkehrslärmbelastung etwas geringer und reicht über 60 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden demnach überschritten. Eine wohnadäquate Außennutzung ist jedoch möglich, wenn durch bauliche Abschirmungen ruhige
Bereiche konstruiert werden können. Der Bebauungsplan schafft mit der Ausrichtung und Dimensionierung der Baugrenzen ausreichende Grundlagen und Spielraum, ruhige Wohnaußenbereiche zu schaffen. In Abstimmung mit dem
Fachbereich Umwelt wurde zudem zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109)
für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Diese Festsetzung sichert beim Vollzug der Planung ausreichend schallgedämmte Fassaden und gewährt eine angemessene Wohnruhe in schutzbedürftigen Räumen. In der Summe der getroffenen Maßnahmen werden somit die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt.
Gewerbliche Lärmquellen sind im Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden, so dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen ergeben.

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6.2 Luft / Klima / Energie
Aus lokalklimatischer Sicht sind für das Plangebiet und seine kleinteilige Bebauungsmöglichkeiten keine besonderen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gibt es Empfehlungen zur verträglicheren Kleinklimaentwicklung wie z.B. Dachbegrünung, Durchgrünung mit lockerem Baumbestand etc. Das Plangebiet wird auch nach Vollzug der Vorhaben durch
den Erhalt eines weiten Teils der vorhandenen Baumsubstanz sowie Teilen des Parks keine relevanten Auswirkungen
auf das Lokalklima oder die Luftqualität haben.
6.3 Vegetationsbestand
Das Plangebiet wird bis auf die Fläche des Gutes Linde vom Landschaftsplan erfasst, der hier den Schutz von Bäumen,
Hecken und Gewässern mit dem Entwicklungsziel "Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" ausweist.
Das Plangebiet ist nicht als Biotopfläche ausgewiesen. Im Bereich des Haus Linde handelt es sich im östlichen Bereich
um gärtnerisch gestaltete Außenanlagen der hier gelegenen Wohnungen. Der westlich gelegene Bereich hat den Charakter einer Parkanlage mit Scherrasen- und Blühwiesenbereichen, die einen sehr alten Baumbestand aufweisen.
Der vorhandene Baumbestand setzt sich aus Ahorn-Bäumen, Eschen, Rotbuchen und Linden zusammen. Teilweise
sind die Bäume großkronig und ortsbildprägend und fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Im Norden
des Plangebiets befinden sich zudem einige Lebensbäume. Der Baumbestand ist in seiner Gesamtheit als prägend zu
bezeichnen und bietet eine prägnante Grünkulisse. Der Bebauungsplan sieht aufgrund des Alters sowie der Wertigkeit
der Bäume vor, den Eingriff in diese zu minimieren. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen wird
daher der weit überwiegende Teil der Bäume erhalten. Entfallen werden insgesamt drei Bäume; hiervon zwei AhornBäume (Bergahorne mittleren Alters) im Bereich der neuen Grundstückszufahrt (Baumschutzsatzung). Etwas weiter im
Süden wird eine aufgrund von Stockfäule hinfällige, großkronige Ulme entfernt. Aufgrund des weitgehenden Erhalts der
zusammenhängenden Baumbestände und da die festgesetzten Baugrenzen außerhalb des Traufkronenbereichs der
Bäume liegen, sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
6.4 Boden
Es liegen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vor.
Die Böden im Plangebiet werden als schutzwürdig eingestuft, da es sich aber insgesamt um eine relativ kleine Fläche
handelt, wird der Eingriff in den Boden als nicht erheblich eingestuft.
6.5 Wasser
In den Deckschichten sind überwiegend Böden mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit und gelegentlich mittlerer
Staunässe vorhanden, während darunter Böden mit einer mittleren bis hohen Wasserdurchlässigkeit vorherrschen.
Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im Plangebiet gemäß den Kartenwerten mehr als 20 Meter. Oberirdische
Gewässer sind im näheren Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden. Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des
Wildbaches und der Wurm, an deren Unterlauf zurzeit Hochwassergefahr besteht. Deswegen ist der Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers zu begrenzen, da das Gebiet bisher nicht ausreichend im Generalentwässerungsplan
(GEP) der Stadt Aachen berücksichtigt wurde.
Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dass eine Rückhaltung
bzw. Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet vorsieht. Hierzu wird auf die Ausführungen in Kapitel 3 verwiesen. Aufgrund des Entwässerungskonzeptes werden die umweltfachlichen Anforderungen (Abfluss des anfallenden
Niederschlagswassers begrenzen) erfüllt, so dass keine relevanten Umweltauswirkungen oder auf die Hochwassersicherheit zu erwarten sind.

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6.6 Kulturgüter
Das denkmalgeschützte Haus Linde ist ein ehemaliges Hofgut aus dem 18. Jhd. Die vierflügelige Hofanlage ist ortsprägend und trägt mit den benachbarten Parkflächen und ihrem altem Baumbestand zum positiven Erscheinungsbild der
Laurentiusstraße bei. Der Bebauungsplan beachtet die Belange des Denkmalschutzes in besonderer Weise. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden wichtige Blickachsen aus dem öffentlichen Raum zum Haus Linde von einer Bebauung frei gehalten. Die geplanten WA1-Gebiete rücken dementsprechend von der Laurentiusstraße deutlich zurück in die
zweite Baureihe. Der Blick auf das Haus Linde wird damit für den Fußgänger auf der Laurentiusstraße gewahrt. Ferner
wird die Ausdehnung und Kubatur der in der Nachbarschaft neu geplanten Häuser so gesteuert, dass keine erdrückende
oder negative Wirkung für das Denkmal entsteht.
6.7 Landschaft
Erhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind mit der neuen Bebauung aufgrund des weitgehenden
Erhalts der vorhandenen Vegetationsstrukturen nicht zu erwarten. Die in ihrer Kubatur und Anzahl beschränkten Gebäude sind zudem von der Laurentiusstraße aus gesehen nach hinten versetzt, so dass eine Wahrnehmbarkeit von der
Laurentiusstraße nur untergeordnet gegeben sein wird.
6.8 Tiere
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf den Artenschutz wurde eine artenschutzfachliche Vorprüfung durchgeführt. Aufgrund der Habitatausstattung der Fläche - insbesondere älterer Baumbestand - sind demnach im Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einigen Bereichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für planungsrelevante Fledermausarten nicht auszuschließen. Hauptsächlich sind in den Bäumen Tagesunterschlupfe einzelner Tiere zu erwarten,
die vereinzelt vorkommenden größeren Höhlungen oder Spalten können auch Wochenstuben beherbergen. Schwerpunktmäßig ist mit den vergleichsweise häufigen Arten (wie Zwerg- und Breitflügelfledermaus) zu rechnen, Vorkommen
seltenerer Arten sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen (z.B. Braunes Langohr oder Großer Abendsegler). Für einige
sehr mächtige und ausgeprägtere Strukturen aufweisende Bäume im Westen des Grundstücks (Linden und Roteiche),
einen Tulpenbaum sowie eine Ulme im Osten können ohne weitergehende Untersuchungen auch Winterquartiere nicht
ausgeschlossen werden.
Beim Wegfall von Bäumen mit Höhlungen und Spalten können potenziell artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden (Tötung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Die besonders relevanten
Bäume (s.o.) werden bis auf die Ulme vom Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt.
Bei den Bäumen, die nach derzeitigem Planungsstand entfallen, handelt es sich um zwei Bergahorne mittleren Alters
und die ältere Ulme. An den Bergahornen sind keine relevanten Strukturen erkennbar, die Ulme weist im einsehbaren
Bereich mindestens ein ausgefaultes Astloch aus und die baumschutzrechtliche Stellungnahme der Stadt Aachen stellt
hier eine ausgeprägte Stockfäule fest (schriftl. Mitteilung vom 26.3.2013). Hier sind relevante Fledermausquartiere (insbesondere auch Winterquartiere, denen nicht durch Fällzeitenbeschränkungen begegnet werden kann) ohne weitere
Untersuchungen nicht auszuschließen. Voraussichtlich ist die Ulme aus Gründen der Verkehrssicherung zu fällen
(Fällantrag vom 21.05.2013). Um einem artenschutzrechtlichen Konflikt vorsorglich zu begegnen, ist vor der Baumfällung die Begutachtung der Ulme durch einen Fledermausexperten vorzunehmen, um die artenschutzrechtliche Relevanz
sicher zu bestimmen und ggf. weiterführende Maßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes zu
konzipieren.
In allen Bäumen sind darüber hinaus Nistplätze häufiger europäischer Vogelarten (wie Amseln, Buchfinken, etc.) möglich. Werden diese innerhalb der Brutzeit zerstört, können Einzeltiere zu Schaden kommen, was dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot widerspricht. Daher sind alle Maßnahmen zur Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen.

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Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Möglich sind weiterhin innerhalb des Plangebietes Teilhabitatfunktionen als Nahrungshabitat für planungsrelevante Tierarten, die theoretisch im näheren und weiteren Umfeld vorkommen können. Aufgrund der weiteren Garten- und Grünlandflächen im Umfeld und der vglw. geringen diesbezüglichen Spezialisierung der potenziell vorkommenden Arten sind
diesbezüglich im Plangebiet keine essenziellen Funktionen anzunehmen. Bezüglich einer Erhöhung des Störungsniveaus ist keine Erheblichkeit der Störungszunahme anzunehmen, da bereits heute eine Gartennutzung vorliegt und die
potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse) diesbezüglich nicht sehr empfindlich sind.
Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt der Planung mit dem Artenschutz sicher auszuschließen, ist es somit erforderlich die voraussichtlich zu fällende Ulme unmittelbar vor der Fällung einer näheren Untersuchung durch einen Fledermausexperten zu unterziehen und alle Maßnahmen zur Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen.
Als populationsstützende Maßnahmen wird darüber hinaus empfohlen

7

•

bei der Neuanlage von Gebäuden auf „Fledermausfreundlichkeit“ zu achten (z.B. Einbau von Fledermausspaltensteinen, Anbringen von Fledermauskästen an die Fassaden, o.Ä.) und

•

im Bereich der Gärten Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse anzubringen

Auswirkungen der Planung

7.1 Städtebauliche Auswirkungen
Die moderate Nachverdichtung des Laurentiushang schließt die bauliche Entwicklung im Gebiet unter Wahrung des
quartiersprägenden Charakters des Haus Linde ab. Somit wird die vorhandene Bebauung adäquat ergänzt und an den
durchgrünten, aufgelockerte Wohncharakter im Gebiet angeknüpft.
7.2 Verkehrliche Auswirkungen
Insgesamt wird durch den Neubau von bis zu maximal 8 Wohneinheiten eine geringfügige Zunahme des Pkw- Verkehrs
im Gebiet erwartet. Die Festsetzungen der Baufenster und Abstände, insbesondere der Garagen zur Straßenverkehrsfläche, lässt zum Einen keinen darüber hinausgehenden Anstieg des Pkw-Verkehr zu, zum Anderen können so die Pkw
im privaten Bereich (Garage, Einfahrt) untergebracht werden.
7.3 Planungsrechtliche Auswirkungen
Der Bebauungsplan bereitet in seinem Geltungsbereich die Entwicklung von Wohnbebauung mit Gärten vor. Dazu wird
ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt welches eine im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche teilweise überplant. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan auf dem Wege der Berichtigung angepasst.

8

Kosten

Der Stadt Aachen werden durch die Planung keine Kosten entstehen. Die Kosten sind vom Vorhabenträger zu tragen.

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Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

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Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Plandaten

Wohnbaufläche

6.251 m²

Verkehrsfläche

305 m²

Grünfläche

3.630 m²

Regenrückhaltebecken

236 m²

Gesamtfläche Geltungsbereich

10422 m²

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
.................................. den Bebauungsplan Nr. 954-N – Laurentiushang / Laurentiusstraße – Nord – beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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Fachbereich Stadtentwicklung

Der Oberbürgermeister

und Verkehrsanlagen

Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 954-N
- Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord
Stadtbezirk Aachen-Richterich

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:

Planungsrechtliche Festsetzungen
1

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1
Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 dient vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
-

Wohngebäude,

-

die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,

-

nicht störende Handwerksbetriebe,

-

Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke,

-

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Ausnahmsweise zulässig sind
-

Anlagen für Verwaltungen.

Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle
und sportliche Zwecke sowie die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 unzulässig.
1.2

Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Haus Linde)

Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 dient vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
-

Wohngebäude,

-

die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,

-

nicht störende Handwerksbetriebe,

-

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

-

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

Ausnahmsweise zulässig sind
-

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

-

Anlagen für Verwaltungen.

Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 unzulässig.

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Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord
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2.1

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO)
Wohneinheiten

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 wird festgesetzt, dass je Baugrundstück nur ein Wohngebäude mit maximal zwei
Wohneinheiten zulässig ist. Eine Doppelhaushälfte gilt als ein Wohngebäude.
2.2

Höhenfestsetzungen

Die Oberkante der baulichen Anlagen ist durch die in der Planzeichnung festgesetzten NHN-Höhen (OK) festgesetzt. Die
maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden ausschließlich durch


Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,
Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie)



Treppenhäuser



Brüstungen / Absturzsicherungen

3

Nebenanlagen und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO)

3.1

Nebenanlagen

In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3.2

Garagen

Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind Garagen und/ oder Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen, im
seitlichen Grenzabstand oder in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.
4

Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

4.1 Schallimmissionen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß
(erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB

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Bebauungsplan Nr. 954-N
Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der
DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
5

Erhalt von Bäumen und Sträuchern, sonstige Bepflanzungen

5.1 Erhalt von Einzelbäumen
Die im WA 1 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
5.1

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

Die private Grünfläche „Parkanlage“ ist als solche in ihrem Charakter zu erhalten. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu
erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang
gleichwertig zu ersetzen. Eine Versiegelung – auch von Teilflächen – ist nicht zulässig.
6

Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)

6.1 Doppelhäuser
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dach- und Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf
ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
6.2 Dachformen und Dachneigungen
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass in den WA 1-Gebieten Dächer eine Neigung von maximal 45° nicht
überschreiten dürfen. Geneigte Dächer von Nebenanlagen, Garagen, Carports u.ä. sind mit einer Dachneigung von max.
25° zu erstellen. In den WA 1-Gebieten sind Flachdächer zulässig; unzulässig sind im WA 1 Walmdächer und Krüppelwalmdächer.
Hinweis: Im WA 2 wird die Dachform im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Diese ist mit den Belangen
des Denkmalschutzes abzustimmen.
6.3

Stellplätze

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind mit versickerungsfähigen Materialien zur Oberflächenbefestigung zu versehen, sofern
dies nicht anderen Vorschriften widerspricht (Grundwasserverschmutzung etc.) oder die Flächen durch Tiefgaragen unterbaut sind.

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7

Hinweise

7.1

Lärm

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 sowie der in etwa gleicher Entfernung liegenden Bahntrasse vorbelastet. Der Geltungsbereich erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmmaßen entsprechend den Festsetzungen der
Ziffer 4.
7.2

Denkmalschutz

Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der
Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den
Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten
Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16
DSchG NW).
7.3

Kampfmittel

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 954 Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord ist nicht auszuschließen,
dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
7.4

Artenschutz

Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt der Planung mit dem Artenschutz sicher auszuschließen, ist es erforderlich
•

die voraussichtlich zu fällende Ulme unmittelbar vor der Fällung einer näheren Untersuchung durch einen
Fledermausexperten zu unterziehen und

•

alle Maßnahmen zur Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen

Als populationsstützende Maßnahmen wird darüber hinaus empfohlen
•

bei der Neuanlage von Gebäuden auf „Fledermausfreundlichkeit“ zu achten (z.B. Einbau von
Fledermausspaltensteinen, Anbringen von Fledermauskästen an die Fassaden, o.Ä.) und

•
7.5

im Bereich der Gärten Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse anzubringen.
Bergrecht

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich – rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
7.6

Kriminalprävention

Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
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Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 06.08.2014

Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am ……………….. den Bebauungsplan Nr. 954-N – Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord – beschlossen hat.

Aachen, den
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