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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

B 03/0003/WP17
öffentlich
21.07.2014
B 03/10

14. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen aufgrund der geänderten Rechtslage bezüglich
der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.09.2014
03.09.2014

AUK
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, den 14. Nachtrag zur Satzung
über die Entleerung von Kläreinrichtungen der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 14. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und
Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen.

Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen

Ausdruck vom: 21.07.2014

Seite: 1/4

Finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen

Ausdruck vom: 21.07.2014

Seite: 2/4

Erläuterungen:
Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde
für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen
innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste und -initiativen gegen
§ 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine Neuregelung der Thematik
herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert. Aufgrund dessen wurde in
der Stadt Aachen der Vollzug des Gesetzes bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt.
Am 16.03.2013 ist eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in Kraft getreten.
Hierbei wurde unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen
aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
geschaffen, in der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind.
Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des
öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und
Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.
Zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter Prüffristen. Hiernach
besteht

eine

grundsätzliche

Prüfpflicht

für

sämtliche

private

Abwasserleitungen

in

Wasserschutzgebieten. Die Prüfpflicht umfasst alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten
Zuleitungen zu Kläreinrichtungen. Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben selbst sind von der
Prüfplicht gem. § 7 SüwVO Abw nicht erfasst.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nur solche bestehende Abwasserleitungen zu prüfen, die
industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das spezielle Anforderungen gemäß den
Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind Abwasserleitungen
grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand und Funktionstüchtigkeit
überprüfen zu lassen.
Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist
und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen.
Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz
des

Grundwassers

gewährleistet

werden.

Undichte

Leitungen

können

zu

einer

Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG
NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln
(§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine
Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück
ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird.

Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen

Ausdruck vom: 21.07.2014

Seite: 3/4

Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Satzung um den § 8a zur Zustands- und Funktionsprüfung
privater Abwasseranlagen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung
geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltende SüwVO Abw und die einschlägigen Normen zur
Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes
hingewiesen.
Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die
Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung
nicht nachkommen (§ 11 Abs. 1 lit. h der Satzung).

Anlage/n:
-

Entwurf des 14. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen

Ausdruck vom: 21.07.2014

Seite: 4/4

14. Nachtrag
zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vom ………………
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),
der §§ 51 ff., 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom
25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 1, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), jeweils in der derzeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am …………… folgende Satzung beschlossen:

1.
§ 8a wird neu eingefügt:
§ 8a
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO
Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden.
(2) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Der Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte hat die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen.

2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
h) entgegen § 8a Abs. 2 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung
der Stadt nicht vorlegt.

3.
Dieser 14. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.