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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 01/0271/WP16
öffentlich
17.05.2014

Wahl der Ausschussmitglieder
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.07.2014

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
entfällt

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage FB 01/0271/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 14.06.2014

Seite: 1/2

Erläuterungen:
Der Rat regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse - § 58 GO NW -.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, des Finanzausschusses und
des Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die
dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner
angehören.
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet
das Los.
Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden, wobei die
Reihenfolge der Vertretung zu regeln ist.
Soweit die Fraktionen wünschen, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört,
jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt sich folgendes Verfahren:
Alle Ratsmitglieder werden in die Wahlvorschläge aufgenommen und der Rat einigt sich darauf, dass
alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge
als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind nach § 58 Abs. 1, Sätze 7-10 GO NW
berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat
angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger
wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.
Dies gilt nicht für den Kinder- und Jugendausschuss.
Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der
Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Jedem Ratsmitglied ist das Recht eingeräumt, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme
anzugehören.
Vorlage FB 01/0271/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 14.06.2014

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