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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

E 18/0158/WP16
öffentlich
30.04.2014

Einführung einer Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

13.05.2014

BAASt

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes
zur Kenntnis und beauftragt den Aachener Stadtbetrieb ein Konzept zur Einführung einer
Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen zu erarbeiten und die hierfür erforderlichen Schritte in die
Wege zu leiten.

Vorlage E 18/0158/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 05.05.2014

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Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtigen
Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind Altkleider somit auch dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassen. Bisher gibt es keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten
Restabfall getrennt zu halten. Von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern werden schon heute
Altkleider über Container oder Haussammlungen erfasst. Der von der Stadt Aachen bislang
vorgesehene Entsorgungsweg ist der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entspricht jedoch
nicht mehr den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gemäß § 6 KrWG sind Abfälle
möglichst wiederzuverwenden oder wieder zu verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können.
Erst an letzter Stelle der Abfallhierarchie steht die Beseitigung.
Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierarchie des KrWG und dem geänderten Abfallwirtschaftskonzept
– Teilfortschreibung Altkleider – des ZEW müssen Altkleider zukünftig vom Restabfall ausgeschlossen
und getrennt erfasst werden. Die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger müssen demzufolge entsprechende Erfassungssysteme für Altkleider
gewährleisten.
Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in eigener Zuständigkeit oder über
gewerbliche / gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die
gebührenmindernden Erlöse wie auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Die Altkleidersammlung im Stadtgebiet wird derzeit überwiegend vom Deutschen Roten Kreuz (DRK)
durchgeführt. Daneben gibt es weitere einzelne gemeinnützige Sammler, die über entsprechende
Standorte verfügen.
Aufgrund der derzeit relativ hohen Erlöse am Wertstoffmarkt (ca. 400 bis 450 €/t) müssen sich sowohl
die bisherigen Sammler als auch die Stadt zunehmend mit gewerblichen Konkurrenten
auseinandersetzen, die in der Regel ohne Genehmigung (weder Anzeige nach §§ 18 und 53 KrWG
noch Sondernutzungserlaubnis der Stadt) „über Nacht“ Altkleidercontainer im Stadtgebiet aufstellen,
was einer sinnvollen Verwertungsstrategie entgegen steht.
Bei auf Privatgrundstücken aufgestellten Altkleidercontainern fehlt regelmäßig der gegenüber dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erbringende Nachweis über die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung.
Aus den Erfahrungen kommt es bei den gewerblichen Sammlungen immer wieder zu negativen
Begleiterscheinungen wie wildem Müll an den Containerstellplätzen, Verunreinigungen um die
Container, anonyme Aufstellung von Containern, Beeinträchtigung des Stadtbildes, vermehrter LKWVerkehr in Wohnbereichen.

Vorlage E 18/0158/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 05.05.2014

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2. Rechtslage
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 trat in seinen wesentlichen Teilen am
01.06.2012 in Kraft. In § 17 KrWG sind die Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger geregelt. Grundsätzlich sind sämtliche Abfälle aus Privathaushalten, sowohl
Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, an den örE zu überlassen, es sei denn, es
greift eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Überlassungspflicht.
Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) oder die
durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17
Abs. 2 Nr. 4 KrWG). Gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG der zuständigen
Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde) anzuzeigen.
Im Bereich der Sammlung von Altkleidern und Textilien wurden der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
der Stadt Aachen in den vergangenen Monaten bereits etliche Anzeigen über beabsichtigte
gewerbliche Sammeltätigkeiten vorgelegt und von dort aus befristet genehmigt. Daneben gab und gibt
es aber auch vielfach unzulässig durchgeführte Straßen- und Depotcontainersammlungen von
Altkleidern und -schuhen.
3. Mengen
Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse) schätzt das Sammelaufkommen
auf ca. 10 kg/E/a (Stand 2011). Dies würde für das Gebiet der Stadt Aachen einer Menge von fast
2.500 t jährlich entsprechen. Aufgrund der vorhandenen Unwägbarkeiten hinsichtlich Menge,
Akzeptanz und Konkurrenz geht der Aachener Stadtbetrieb eher von einer jährlichen
Erfassungsmenge von ca. 1.500 t aus.
4. Gründe für den Aufbau einer eigenen Altkleidersammlung
-

Mit der Einführung einer eigenen Altkleidersammlung soll den Intentionen des Gesetzgebers
nach höheren Recyclingquoten Rechnung getragen werden. Ziel ist es, die erfassten
Altkleider möglichst hochwertig zu verwerten. Vorrangig soll gemäß der Abfallhierarchie eine
möglichst hohe Quote der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden. Soweit
dieser Verwertungsweg nicht möglich ist, soll die stoffliche Verwertung angestrebt werden. Die
energetische Verwertung als Ersatzbrennstoff soll nachrangig sein.

-

Altkleider aus den Privathaushalten unterliegen grundsätzlich der Überlassungspflicht an den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Aachener Bevölkerung soll ein
kundenfreundliches Erfassungssystem - zusätzlich zu dem Angebot auf den Aachener
Recyclinghöfen - angeboten werden, dass unabhängig von Marktschwankungen in ganz
Aachen besteht.

Vorlage E 18/0158/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 05.05.2014

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-

Mit einem eigenen Altkleidererfassungssystem soll auch dem bestehenden “Wildwuchs” von
illegalen Altkleidersammlungen im Stadtgebiet Einhalt geboten werden. Hierdurch wird auch
ein positiver Beitrag zur Sauberkeit in der Stadt angestrebt.
-

Mit einem eigenen Erfassungssystem und entsprechenden Vorgaben in der Ausschreibung
soll sichergestellt werden, dass mit den Alttextilien verantwortungsbewusst und
ordnungsgemäß umgegangen wird. So wird die Einhaltung bestimmter Kriterien, die an die
Vorgaben des Dachverbandes FairWertung e.V. angelehnt sind vorgeschrieben. Das sind u.a.
eine ordnungsgemäße Vermarktung und Sortierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
und die Verpflichtung zu umfassender Transparenz bei der Verwertung und Vermarktung der
Alttextilien und Altschuhe.

5. Einführung einer kommunalen Altkleidersammlung
Im Rahmen der Vorüberlegungen zur Einführung einer kommunalen Altkleidersammlung favorisiert
der Aachener Stadtbetrieb derzeit den Aufbau eines sortenreinen und flächendeckenden
Erfassungssystems über Altkleidercontainer.
Nach Vorgaben des ZEW ist eine Flächendeckung gegeben, wenn pro 1000 Einwohner jeweils 1
Altkleidercontainer aufgestellt wird. Folgt man dieser Betrachtungsweise, müssten 250
Altkleidercontainer vorzugsweise in räumlichem Zusammenhang mit den bereits im Stadtgebiet
vorhandenen Depotcontainern für Glas aufgestellt werden.
Inwieweit eine Anrechnung der bereits im Stadtgebiet vorhandenen Standplätze der karitativen
Sammlung möglich und sinnvoll ist bzw. inwieweit die gemeinnützigen Sammlungen in das
kommunale Sammelsystem eingebunden werden können, bleibt der weiteren Prüfung vorbehalten.
Sofern der Aachener Stadtbetrieb die Altkleidersammlung nicht selbst operativ durchführen würde, ist
beabsichtigt diese Dienstleistung im Wege der Ausschreibung zu vergeben.
Hier wäre ein europaweites, offenes Verfahren im Sinne von § 3 Abs. 1 VOL/A EG erforderlich, so
dass eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe gewährleistet ist.
Voraussetzung für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist die Erstellung einer
Leistungsbeschreibung. Im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung sind u.a. Vorgaben hinsichtlich der
zu erfassenden Menge, des voraussichtlichen Leerungsrythmus sowie der Anzahl der Standplätze mit
aufzunehmen, um den Bietern eine hinreichende Kalkulationsgrundlage für ihr Angebot zu geben.
Als Starttermin für die Durchführung der Altkleidersammlung ist der 01.01.2015 vorgesehen.
6. Auswirkung auf angezeigte gewerbliche Sammlungen
Gem. § 18 Abs. 4 KrWG ist der Aachener Stadtbetrieb als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger von
Seiten der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörde) aufgefordert, zu sämtlichen
angezeigten gewerblichen Sammlungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahmen wird
der Aachener Stadtbetrieb seine konkreten Planungen zur Einführung einer eigenen kommunalen
Altkleidersammlung darlegen.

Vorlage E 18/0158/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 05.05.2014

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Zwischenzeitlich sind bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde 22 gewerbliche Anzeigen für eine
Altkleidersammlung mit einer prognostizierten Sammelmenge von 1471 t eingegangen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob den angezeigten gewerblichen Sammlungen öffentliche Interessen
entgegenstehen (§ 17 Abs. 3 KrWG), hat die zuständige Behörde die konkreten Planungen des
Aachener Stadtbetriebes mit zu berücksichtigen.
Einer Sammlung stehen gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG überwiegende öffentliche Interessen dann
entgegen, wenn die Sammlung die Funktionsfähigkeit des örE oder des von ihm beauftragten Dritten
gefährdet. Eine derartige Gefährdung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die
Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE insbesondere
dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe
oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt oder konkret
plant und die gewerbliche Sammlung nicht als höherwertig gegenüber der kommunalen Sammlung
einzustufen ist.
7. Auswirkung auf gemeinnützige Sammlungen
Die Anforderungen des Gesetzgebers an gemeinnützige Sammlungen sind wesentlich geringer als an
gewerbliche Sammlungen. Gemeinnützige Sammlungen haben lediglich die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung der Materialien nachzuweisen sowie ihre “Gemeinnützigkeit” darzulegen.
Voraussetzung dafür, dass eine Sammlung als gemeinnützig anerkannt wird, ist u.a. der Nachweis,
dass der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig
an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird. Durch die Einführung einer eigenen kommunalen
Sammlung werden somit die kirchlichen Sammlungen oder legale Sammlungen sozialer Träger nicht
zurück gedrängt.
Derzeit liegen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde 5 Anzeigen zu gemeinnützigen Sammlungen mit
einer prognostizierten Sammelmenge von 826 t vor.
8. Wirtschaftliche Auswirkungen
Nach den derzeitigen Marktpreisen ist davon auszugehen, dass durch die Sammlung und Verwertung
von Altkleidern ein Überschuss erwirtschaftet werden kann, der sich zumindest stabilisierend auf die
Abfallgebühren auswirken wird und mithin keine Mehrbelastung für die Gebührenzahler zu erwarten
ist.
9. Anpassung des AWK / AWS
Die notwendige Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist bereits durch den ZEW erfolgt.
Die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen soll zum 01.07.2014 erfolgen.

Vorlage E 18/0158/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 05.05.2014

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