Navigation überspringen

Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 36/0072/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

13.07.2021
Hendrik Merbitz

Umweltbericht zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687 Professor-Pirlet-Str. – im Stadtbezirk Mitte für den Bereich zwischen
der Professor-Pirlet-Straße, dem Seffenter Weg, der Turmstraße und
den Gleisanlagen der Deutschen Bahn
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
24.08.2021

Gremium
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes in die Begründung zur
Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687 für den Bereich der Flurstücke 444 (teilweise), 446, 483,
139 und 482 (teilweise) (Flur 8, Gemarkung Aachen).

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 1/6

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 2/6

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

Negativ

nicht eindeutig

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

Groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

Negativ

nicht eindeutig
x

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 3/6

nicht
x

nicht bekannt

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 4/6

Erläuterungen:

Der Bebauungsplan Nr. 687 „Professor-Pirlet-Straße“ soll teilweise aufgehoben werden, um eine bauliche
Erweiterung der „Bilal Moschee“ sowie der RWTH Aachen zu ermöglichen. Die Erweiterungen sind im Bereich
der bestehenden Tennisplatzflächen des RWTH-Hochschulsports vorgesehen, für die eine Verlegung an einen
anderen Standort geplant ist. Die Teilaufhebung ist erforderlich, da die vorgesehenen Bauvorhaben mit den
derzeitigen Festsetzungen im Bebauungsplan für diese Flächen nicht zu vereinbaren sind. Nach Aufhebung des
Bebauungsplans sind neue Bauvorhaben nach §34 BauGB zu beurteilen. Ein konkreter Planstand für die
Bauvorhaben liegt derzeit nicht vor.

Das ca. 2,5 ha große Teilaufhebungsgebiet befindet sich teilweise innerhalb des im Flächennutzungsplan 2030
als „Schutzbereich Stadtklima“ gekennzeichneten Bereiches, in dem der thermischen Belastung durch eine
Begrenzung des Versiegelungsgrades auf 60% entgegenzuwirken ist. Darüber hinaus ist das Gebiet durch
umfassenden Baumbestand gekennzeichnet, welcher teilweise unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
fällt.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung zeigen, dass unter der Annahme einer maßvollen baulichen Entwicklung, d.h.
einer Begrenzung des Versiegelungsgrades im Bereich der bisherigen Tennisplatzflächen auf ca. 60% keine
erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Insbesondere zum Schutz des Stadtklimas sowie des
Ortsbildes und für die Gewährleistung einer hohen Aufenthaltsqualität des bei Umsetzung der Vorhaben noch
stärker frequentierten Areals ist die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung geboten. Die unversiegelten
Flächen sind im Zuge künftiger Bauvorhaben möglichst intensiv zu begrünen. Darüber hinaus ist der
umfangreiche Baumbestand, der das Teilaufhebungsgebiet nach Südwesten und Norden begrenzt, möglichst
weitgehend zu erhalten.
Unter Beachtung dieser Vorgaben kann die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687 aus Sicht der
Umweltbelange mitgetragen werden.
Unter der Annahme eines „Worst Case“-Szenarios, bei dem es zu einer (annähernd) vollständigen Versiegelung
der bisher als teilversiegelt zu betrachtenden Tennisplatzflächen kommt, sind bedingt erhebliche
Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist sicherzustellen,
dass die im Umweltbericht genannten Vorgaben beachtet und negative Umwelteinwirkungen vermieden bzw.
vermindert werden.

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 5/6

Anlage/n:
Umweltbericht

Vorlage FB 36/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.07.2021

Seite: 6/6

Die Oberbürgermeisterin
Fachbereich Klima und Umwelt
Reumontstraße 1-3
52064 Aachen

Umweltbericht
für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
- Professor-Pirlet-Str. –
im Stadtbezirk Mitte für den Bereich zwischen der Professor-Pirlet-Straße, dem Seffenter Weg, der Turmstraße und
den Gleisanlagen der Deutschen Bahn
zur öffentlichen Auslegung
Aachen, 05.07.2021

UVP-Projekt Nr. 926

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
Inhalt
1.

Fassung vom 05.07.2021
Seite

Einleitung ........................................................................................................................................................................................... 3

1.1

Lage des Planaufhebungsgebietes ............................................................................................................................................. 3

1.2

Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes (BP) ................................................................................................................ 3

1.3

Planungsrechtliche Einbindung .................................................................................................................................................. 4

1.4

Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad ..................................................................... 6

1.5

Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................................................... 7

2.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................................................................................... 10

2.1

Schutzgut Mensch ...................................................................................................................................................................... 10

2.2

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................................................................... 12

2.3

Schutzgut Boden ........................................................................................................................................................................ 13

2.4

Schutzgut Fläche ........................................................................................................................................................................ 15

2.5

Schutzgut Wasser ....................................................................................................................................................................... 16

2.6

Schutzgüter Luft und Klima, Energie ........................................................................................................................................ 18

2.7

Schutzgut Landschaft mit Landschafts- und Ortsbild ............................................................................................................ 20

2.8

Schutzgut Kultur- und Sachgüter.............................................................................................................................................. 20

2.9

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter........................................................................................................................ 21

3.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes............................................................................................................................. 21

4.

Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase ................................................................................................................. 21

4.1

Bauphase ..................................................................................................................................................................................... 21

4.2

Betriebsphase, Abfälle, Abwässer sowie klimawirksame Emissionen ................................................................................. 22

5.

Sicherheit/Risiken für die menschliche Gesundheit .................................................................................................................... 22

6.

Anfälligkeit der geplanten Vorhaben ggü. dem Klimawandel bzw. Anpassung an den Klimawandel .................................... 22

6.1

Situation....................................................................................................................................................................................... 22

6.2

Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................................... 22

6.3

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel .................................................................................................................. 22

7.

Grundlagen....................................................................................................................................................................................... 23

8.

Monitoring ........................................................................................................................................................................................ 23

9.

Allgemein verständliche Zusammenfassung und abschließende Bewertung .......................................................................... 23

9.1

Schutzgut Mensch ...................................................................................................................................................................... 24

9.2

Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................................................... 24

9.3

Schutzgut Boden ........................................................................................................................................................................ 25

9.4

Schutzgut Fläche ........................................................................................................................................................................ 25

9.5

Schutzgut Wasser ....................................................................................................................................................................... 25

9.6

Schutzgüter Luft und Klima, Energie ........................................................................................................................................ 26

9.7

Schutzgut Landschaft mit Landschaft- und Ortsbild .............................................................................................................. 26

9.8

Schutzgut Kultur- und Sachgüter.............................................................................................................................................. 26

9.9

Fazit .............................................................................................................................................................................................. 26

10.

Zusätzliche Angaben/ Hinweise auf Schwierigkeiten.............................................................................................................. 27

11.

Quellenverzeichnis ..................................................................................................................................................................... 27

FB 36/200, Juli 2021

Seite 2

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

1.

Einleitung

1.1

Lage des Planaufhebungsgebietes

Fassung vom 05.07.2021

Das Planaufhebungsgebiet befindet sich im Westen der Stadt Aachen, ca. 500 m nordwestlich des Stadtzentrums. Es hat
eine Größe von ca. 2,5 ha und besteht aus den Parzellen
- Gemarkung Aachen, Flur 8, Flurstück 444 (teilweise), ca. 3.500 m²
- Gemarkung Aachen, Flur 8, Flurstück 446, 2.930 m²
- Gemarkung Aachen, Flur 8, Flurstück 483, 16.540 m²
- Gemarkung Aachen, Flur 8, Flurstück 139, ca. 1.450 m²
- Gemarkung Aachen, Flur 8, Flurstück 482 (teilweise), ca. 1.100 m²
- Planaufhebungsgebietsgröße gesamt: ca. 25.500 m²
Es wird begrenzt:
- Im Westen durch die Sportanlagen und Institutsgebäude der RWTH Aachen
- Im Osten durch die Gleisanlagen der Deutschen Bahn
- Im Südosten durch die Turmstraße
- Im Norden durch den Seffenter Weg und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 883

Abbildung 1: Luftbild des Planaufhebungsgebietes (weiß umrandet) (Quelle: Geoportal Aachen)
Die Flächen des Planaufhebungsgebietes befinden sich im Eigentum des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW.
1.2

Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes (BP)

Im nordwestlichen Bereich des Teilaufhebungsgebietes steht die „Bilal Moschee“, die nach Südosten bis Südwesten
umgeben ist von zwei Flächen mit insgesamt sechs Tennisplätzen der RWTH. Die Moschee steht unter Denkmalschutz.
Südöstlich der Moschee wurde das dreigeschossige „ZuseLab“, ein Hörsaalgebäude mit Computerarbeitsplätzen der RWTH
errichtet. Der südöstliche Bereich des Planaufhebungsgebietes ist mit einem der Hochschule zugehörigen viergeschossigen
FB 36/200, Juli 2021

Seite 3

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Parkhaus bebaut. Südlich der Professor-Pirlet-Straße liegt ein städtischer Grünstreifen, der das Planaufhebungsgebiet nach
Südwesten begrenzt.
Das Umfeld des Planaufhebungsgebiets ist geprägt durch die heterogene Struktur der angrenzenden Hochschulinstitute
und -einrichtungen, die Sportstätten der RWTH, sowie den Güterbahnhof, die Bahnanlagen und den Personenhaltepunkt
„Aachen West“. Die nächste Wohnbebauung befindet sich ca. 300 m nordwestlich des Planaufhebungsgebietes, westlich
vom Institut für Schienenfahrzeuge, sowie ca. 150 m bis 200 m südwestlich des Planaufhebungsgebiets
(Studierendenwohnheime).
Ziel der Bebauungsplanaufhebung ist es, eine zeitgemäße Weiterentwicklung der Moschee sowie der RWTH zu ermöglichen. Für die Moscheeerweiterung besteht bereits seit längerem Bedarf. Der Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplans wurde am 07.11.2013 gefasst. Auch die RWTH plant im Zuge des Masterplans Campus Hörn eine
Erweiterung der Hochschuleinrichtungen und die Verlegung der Tennisplätze. Diese Erweiterungspläne mit dem Bau eines
weiteren Hörsaalgebäudes entsprechen der Leitlinie des Masterplans Aachen* 2030 „Wissenschaftsstadt stärken“.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden mögliche Erweiterungsbauten der RWTH sowie der Moschee nach §34
BauGB sowie ggf. nach dem Aufstellungsbeschluss A253 beurteilt und wären zulässig, soweit sie sich in die Eigenart der
näheren Umgebung einpassen und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan Nr. 687 soll nach §2 BauGB
teilweise aufgehoben werden.

1.3

Planungsrechtliche Einbindung

Regionalplan
Der Regionalplan NRW stellt das Areal als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.

Abbildung 2: Darstellung des Aufhebungsgebietes (blau umrandet) im Regionalplan
Flächennutzungsplan:
Der rechtskräftige FNP 1980 stellt den nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebietes als Gemischte Bauflächen und den
südwestlichen Teil als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Parkhäuser dar.
Der Feststellungsbeschluss für den neuen FNP 2030 (Feststellungsbeschluss 2020) stellt ebenfalls den nordwestlichen
Bereich als Gemischte Baufläche dar. Der südöstliche Bereich wird als Sondergebiet mit dem Zusatz Hochschule und
FB 36/200, Juli 2021

Seite 4

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Forschung (SO HF 2, Campus Hörn) dargestellt. Darüber hinaus liegt etwa die südöstliche Hälfte des Aufhebungsgebietes
innerhalb der Signatur „Schutzbereich Stadtklima“, wodurch Maßnahmen zur Verringerung der thermischen Belastung
angezeigt sind (siehe Abbildung 4 unten).

Abbildung 3: Darstellung des Aufhebungsgebietes (blau umrandet) im Flächennutzungsplan 1980

Abbildung 4: Darstellung des Aufhebungsgebietes (blau umrandet) im Flächennutzungsplan 2030
FB 36/200, Juli 2021

Seite 5

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Landschaftsplan/Naturschutz:
Das Planaufhebungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans 1988 sowie nicht
im Geltungsbereich des neuen, derzeit in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans. In der Umgebung des
Teilaufhebungsgebietes befinden sich keine Naturschutzgebiete, geschützte Biotope oder FFH-Gebiete.
Bestehendes Planungsrecht:
Für die Teilaufhebungsfläche besteht der Bebauungsplan Nr. 687, welcher für das Areal im nordwestlichen Bereich
(Moschee und teilw. Tennisplätze) ein Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 (GFZ 1,0), sowie für den südöstlichen Bereich ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hochschulbauten mit einer GRZ von 0,7 (GFZ 2,2) festsetzt.

Abbildung 5: Darstellung des geltenden Bebauungsplans Nr. 687 (Teilaufhebungsgebiet rot umrandet; Tennisplätze, auf
denen Bebauung vorgesehen ist, blau umrandet)
1.4

Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad

Da das maximal zulässige Maß der zukünftigen baulichen Nutzung im Teilaufhebungsgebiet nicht genau bestimmbar ist und
keine konkrete Planung für die Bebauung im Bereich der Tennisplatzflächen vorliegt, wird von 2 Varianten ausgegangen.
Die erste Variante beschreibt eine Aufteilung der Flächen, die unter Umweltaspekten empfohlen wird und erhebliche
Auswirkungen auf die Schutzgüter durch Begrenzung der baulichen Nutzung ausschließen soll. In der zweiten Variante
(„Worst Case“) wird von einer vollständigen Versiegelung der Tennisplatzflächen ausgegangen.
Für Variante 1 ergibt sich – unter Annahme einer GRZ von 0,4 für die neuen Gebäude und einem Gesamtversiegelungsgrad
von 60% für die zu bebauenden Tennisplatzflächen – der in Tabelle 1 (3. Hauptspalte) dargestellte Bedarf an Grund und
Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben). Die GRZ 0,4 ist im geltenden Bebauungsplan für das Mischgebiet im
nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebietes sowie für die nordwestlich angrenzende Sondergebietsfläche mit
Zweckbestimmung „Hochschulbauten“ festgesetzt (siehe Abbildung 5), und wird für die geplante Bebauung, die sich im
Wesentlichen auf die Fläche des Mischgebietes erstrecken soll, angesetzt. Unter Berücksichtigung von Verkehrsflächen und
anderen versiegelten Flächen wird von einem zukünftigen Gesamtversiegelungsgrad von 60% für die bisher als
Tennisplätze genutzten Flächen, in denen Bebauung nach §34 BauGB ermöglicht werden soll, ausgegangen. Ein
FB 36/200, Juli 2021

Seite 6

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Versiegelungsgrad von 60% entspricht dem Wert, der im FNP2030 (Feststellungsbeschluss 2020), Teil A, Anlage 6 für
gemischte Bauflächen und Sondergebiete innerhalb der Signatur „Schutzbereich Stadtklima“ anzustreben ist [1].
Für Variante 2 wird für den Bereich der Tennisplatzflächen eine GRZ 0,7 angenommen sowie ein Versiegelungsgrad von
100%. Es handelt sich hierbei um eine „Worst Case“-Betrachtung, die aus Sicht der Umweltbelange nicht anzustreben ist,
jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Die Größe der bisher als Tennisplätze
genutzten Fläche, auf der eine bauliche Erweiterung ermöglicht werden soll, beträgt ca. 4.300 m² (siehe Tabelle 1). Die
Tennisplätze werden als weitgehend versiegelte Flächen betrachtet.
Tabelle 1: Flächennutzung im Teilaufhebungsgebiet (Werte für zukünftigen Zustand grob geschätzt)
Nutzung
Art

Flächengröße (gerundet bzw. grob geschätzt)
Bestand
Entwicklung (Annahme: GRZ
0,4, Gesamtversiegelung 60%
im Bereich der Tennisplätze)
Versiegelt/
unversiegelt
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
teilversiegelt
Ca. 7.000 m²
Ca. 8.700 m²
Ca. 3.200 m²
Ca. 3.200 m²
versiegelte Ca. 5.800 m²
Ca. 6.700 m²
-

Gebäude
Straßen/Wege
Sonstige
Flächen
Tennisplätze (teilversiegelt)
Grünflächen
Zwischensumme
Summe
Gesamtversiegelung
Teilaufhebungsgebiet

Ca. 4.300 m²
Ca. 5.200 m²
Ca. 20.300 m² Ca. 5.200 m²
Ca. 25.500 m²
Ca. 80%
(Tennisplatzflächen
als
versiegelt betrachtet)

Empfehlung Versiegelungsgrad FNP 2030 innerhalb
Schutzbereich Stadtklima

1.5

Ca. 18.600 m²
Ca. 25.500 m²
Ca. 73%

Ca. 6.900 m²
Ca. 6.900 m²

Entwicklung (Annahme: GRZ 0,7,
Gesamtversiegelung 100% im
Bereich der Tennisplätze)
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
Ca. 10.000 m²
Ca. 3.200 m²
Ca. 7.100 m²
Ca. 20.300 m²
Ca. 25.500 m²
Ca. 80%

Ca. 5.200 m²
Ca. 5.200 m²

60%

Ziele des Umweltschutzes

Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der
Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung
der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des
Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes (nur für das Vorhaben relevante Gesetze und Quellen aufgeführt)
Schutzgut
Querschnittsorientierte
Umweltziele

Quelle / Gesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

FB 36/200, Juli 2021

Ziele
Integrierte
Vermeidung
und
Minderung
schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden,
um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu
erreichen, Zuordnung der für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen, so dass schädliche Umwelteinwirkungen und von
schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf überwiegend

Seite 7

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Baugesetzbuch BauGB

Raumordnungsgesetz (ROG)

Mensch

Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
inkl.
Bundesimmissionsschutzverordnungen
(BImSchV), LAI-Hinweise, DIN-Normen, (VDI-)
Lärm,
Licht,
Richtlinien
(Lufthygiene,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder,
Wärme, Strahlung, Gerüche)
TA-Lärm, DIN 18005
Luftreinhalteplan Aachen
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG

Tiere,
Pflanzen,
biologische
Vielfalt

Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(LNatSchG NRW)

Baugesetzbuch (BauGB)

Baumschutzsatzung Stadt Aachen

Grün- und Gestaltungssatzung Stadt Aachen

FB 36/200, Juli 2021

Fassung vom 05.07.2021

dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, bei der Aufstellung
der Bauleitpläne, Vermeidung von Emissionen, Nutzung
erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von
Energie, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebiet
Ressourcenschutz, Schutz des Freiraums, Begrenzung der Freirauminanspruchnahme, Gestaltung der Raumstrukturen in der
Weise, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird, Verminderung der erstmaligen
Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrsflächen, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der
Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Umwelteinwirkungen)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge
Senkung der Luftschadstoffimmissionen im Stadtgebiet
Dauerhafte Sicherung des Erholungswertes von Natur und
Landschaft. Zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft sind
nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem
im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und
zugänglich zu machen
Schutz von Natur und Landschaft im besiedelten und
unbesiedelten Bereich, so dass die biologische Vielfalt, die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind, Schutz besonders geschützter Tier- und
Pflanzenarten
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt; Vermeidung, Minderung
und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach BNatSchG) bei der
Aufstellung der Bauleitpläne
Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile, sowie des Geltungsbereichs der Bebauungsbzw. Vorhaben- und Erschließungspläne
Begrünung und Gestaltung der privaten Grundstücke innerhalb der
besiedelten Gebiete der Stadt Aachen

Seite 8

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
Boden

Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG),
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV),
Landesbodenschutzgesetz NRW,
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Baugesetzbuch (BauGB),
Raumordnungsgesetz (ROG)

Fläche

Baugesetzbuch (BauGB),
Raumordnungsgesetz (ROG)

Wasser

Baugesetzbuch (BauGB),
Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Raumordnungsgesetz (ROG)
Landeswassergesetz (LG NW)

Luft, Klima,
Energie

Raumordnungsgesetz (ROG),
Baugesetzbuch (BauGB)

Klimaschutzgesetz NRW (Novelle 2021) und
Klimaschutzplan NRW

Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) der
Stadt Aachen

Aachener Klimawandelanpassungskonzept

Landschaft/
Ortsbild

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(LNatSchG NRW),
Raumordnungsgesetz (ROG)

Kultur- u.
Sachgüter

Denkmalschutzgesetz
Westfalen
Baugesetzbuch (BauGB)

FB 36/200, Juli 2021

(DSchG)

Nordrhein-

Fassung vom 05.07.2021

Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge
gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden;
Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung erstmaliger Inanspruchnahme
von Freiflächen
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
des Lebensraumes für Pflanzen und Tiere und deren
Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen,
Vermeidung der Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes,
verantwortungsvolle Benutzung des Schutzgutes, Vermeidung der
Veränderungen des Grundwasserkörpers insbesondere in
Wasserschutzgebieten, Hochwasserschutz
Berücksichtigung der räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken,
als auch durch Maßnahmen, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen
Verringerung der Gesamtsumme der Treibhausgas-Emissionen in
Nordrhein-Westfalen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu den
Gesamtemissionen des Jahres 1990 sowie Treibhausgasneutralität
bis 2050
Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50% im
Vergleich zu 1990 durch Maßnahmen in den Bereichen
Energieerzeugung/-nutzung,
Gebäudesanierung,
Wirtschaft,
Verkehr sowie schnellstmögliche Entwicklung von Szenarien für
Maßnahmen zur Klimaneutralität ab spätestens 2030 in einzelnen
Handlungsfeldern
Schutz des Stadtklimas, insb. Sicherung der Frischluftversorgung
und Erhalt der Kaltluftbahnen sowie Hochwasservorsorge/Vorsorge
gegenüber Starkregen
Schutz, Pflege und Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der
Landschaft auf der Grundlage ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in der Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung von Kulturdenkmalen
(Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler); sie sollten
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei der Aufstellung der
Bauleitpläne, insb. auch die Sicherung erhaltenswerter Ortsteile,
Straßen und Plätzen von geschichtlicher und künstlerischer
Bedeutung sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

Seite 9

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Lokales Ziel ist hier die Steuerung einer durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans möglich werdenden baulichen
Entwicklung, die den Umweltbelangen hinreichend gerecht wird, vermeidbare Beeinträchtigungen verhindert und
unvermeidbare Eingriffe kompensiert. Die Teilaufhebung des Bebauungsplans selbst kann die in Tabelle 2 dargestellten
Ziele des Umweltschutzes nicht direkt berücksichtigen. Allerdings werden im folgenden Kapitel zu den einzelnen
Schutzgütern jeweils unter „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“
konkrete Hinweise gegeben, wie die o.g. Ziele im Rahmen der auf die Teilaufhebung folgenden baulichen Entwicklung
angemessen berücksichtigt werden können, so dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden.

2.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Anmerkung: Im vorliegenden Fall soll die Teilaufhebung eines Bebauungsplans für eine ca. 2,5 ha große Fläche mit dem
Ziel erfolgen, in dieser Fläche Bauvorhaben zu ermöglichen, die mit den derzeitigen Festsetzungen im Bebauungsplan für
diese Fläche nicht zu vereinbaren sind. Für die Bewertung der Ein- und Auswirkungen des Vorhabens in den nachfolgenden
Kapiteln wird nicht allein die Teilaufhebung des Bebauungsplans betrachtet, deren direkte Auswirkungen kaum
abzuschätzen sind, sondern die vorgesehenen Bauvorhaben mit ihren Auswirkungen im Aufhebungsbiet, sofern diese nach
aktuellem Kenntnisstand abschätzbar sind, beurteilt und dem derzeitigen Zustand gegenübergestellt.
2.1

Schutzgut Mensch

2.1.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Verschattung, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität und gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Einwirkungen durch Luftschadstoffe, Gerüche, Lärmimmissionen und sonstigen Immissionen ist bei der
Bauleitplanung bzw. Bebauungsplanaufhebung das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen
(insb. 39. BImSchV für Luftschadstoffimmissionen und 16. BImSchV für Verkehrslärm) sowie die
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu beachten. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind
Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (§50 BImSchG).
Luftschadstoffe / Gerüche:
Derzeit ist im Planaufhebungsgebiet nur von einer geringen, nicht erheblichen lufthygienischen Belastung durch den KfzVerkehr der Professor-Pirlet-Straße, des Seffenter Wegs und der Turmstraße auszugehen, welche deutlich unterhalb der
Immissionswerte der 39. BImSchV liegt. Relevante Geruchsbelastungen sind im Aufhebungsgebiet nicht zu erwarten.
Geruchseinwirkungen in geringem Umfang durch Diesel-Lokomotiven sind nicht auszuschließen.
Lärm:
Auf den Bereich des Planaufhebungsgebietes wirkt als Hauptlärmquelle der Lärm der Eisenbahnstrecke Aachen
Mönchengladbach ein. Neben der Lärmbelastung durch die Durchgangsgleise spielt auch der Rangierbetrieb des
unmittelbar angrenzenden Bahnhofs West eine Rolle. Im Planaufhebungsgebiet werden fast flächendeckend Lärmpegel von
über 70 dB(A) sowohl Tags als auch nachts erreicht.
Sonstige Immissionen und Einwirkungen (Erschütterungen, elektromagnetische Felder):
Das Planaufhebungsgebiet liegt direkt neben den Gleistrassen (mind. 7 Gleise) der Bundesbahn im Bereich des stark
frequentierten Westbahnhof Aachen. Hier werden neben Zugdurchfahrten auch die Umsetzungen der Güterzüge (aus
Richtung Hbf. Aachen) in Richtung der Güterstrecke Belgien/Moresnet vorgenommen, d.h. es ist auch mit einer erheblichen
Anzahl von schweren Güterzügen im Bahnhofsbereich zu rechnen. Die nordöstliche Plangrenze hat nach Auswertung des
FB 36/200, Juli 2021

Seite 10

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

vorliegenden Kartenmaterials bzw. aktueller Luftbilder geringste Abstände von ca. 10 m bis 15 m zum nächsten Gleis des
Bahnhofs. Somit ist für künftige Planungen zu beachten, dass bei Planung von Neu- und Umbauten zunächst mit
Immissionen aus Erschütterungen durch den Zugverkehr und ggf. in Abhängigkeit des Abstandes zu den stromführenden
Fahrdrähten mit Immissionen durch elektromagnetische Felder zu rechnen ist.
Aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes erscheint eine Untersuchung der von den Fahrdrähten ausgehenden
elektromagnetischen Felder ebenso wie eine Untersuchung der Erschütterungen durch den Zugverkehr erst in einem
zukünftigen Bauantragsverfahren sinnvoll, um mit aktuellen Daten den planerischen und baulichen Anforderungen nach
Abstand und Schutz für die geplanten Gebäude nachkommen zu können.
Erholung und Freizeit:
Das Planaufhebungsgebiet weist derzeit einen hohen Freizeitwert durch die insgesamt 6 Tennisplätze auf, die zum Angebot
des RWTH-Hochschulsports gehören.
2.1.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Luftschadstoffe / Gerüche:
Im Falle einer baulichen Erweiterung durch die Moschee sowie durch die RWTH ist nicht mit einem signifikanten Anstieg der
lufthygienischen Belastung zu rechnen. Eine geringfügige Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe (NOx, PM10) ist
durch einen Anstieg des Kfz-Verkehrsaufkommens zu erwarten. Erhebliche Luftschadstoffbelastungen bzw.
Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten sind infolge der vorgesehenen baulichen Erweiterungen nicht zu erwarten.
Lärm:
Durch die geplanten Nutzungen im Aufhebungsgebiet ist nicht von einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung
auszugehen. Der Aufgabe der Tennisplätze an dieser Stelle zugunsten einer gewerblichen Bebauung spricht lärmtechnisch
nichts entgegen. Auf eine Wohnnutzung an dieser Stelle sollte jedoch verzichtet werden.
Die Anforderungen an die neue Planung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Ggf. sind
schalltechnische Untersuchungen in diesem Zusammenhang zu erbringen.
Sonstige Immissionen und Einwirkungen (Erschütterungen, elektromagnetische Felder):
Es ist bei zukünftigen Planungen im Teilaufhebungsgebiet mit Immissionen durch elektromagnetische Felder und
Erschütterungen zu rechnen. Diese sind im Rahmen eines zukünftigen Bauantragsverfahrens gutachterlich zu untersuchen.
Erholung und Freizeit:
Der derzeitige Freizeitwert durch die Tennisplätze geht voraussichtlich infolge der durch die Teilaufhebung möglich
werdenden baulichen Entwicklung verloren. Durch die geplanten Nutzungen (Religionsausübung, Hochschule) ist für die
Allgemeinheit nur noch ein geringer, gegenüber dem Ist-Zustand reduzierter Erholungs- und Freizeitwert im
Teilaufhebungsgebiet zu erwarten.
2.1.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Luftschadstoffe / Gerüche:
Es sind keine besonderen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Luftschadstoff- oder Geruchsimmissionen
erforderlich, da kein Anstieg der Belastungen in relevantem Umfang zu erwarten ist.
Lärm:
Aufgrund der hohen Lärmbelastung durch die Bahnstrecke bzw. den Westbahnhof ist davon auszugehen, dass Maßnahmen
zum passiven Schallschutz erforderlich werden. Die Anforderungen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
festgelegt.
Sonstige Immissionen und Einwirkungen (Erschütterungen, elektromagnetische Felder):
Konkrete Maßnahmen zur Minderung der Einwirkung durch Erschütterungen oder elektromagnetische Felder können im
Rahmen der Teilaufhebung nicht benannt werden. Diese sind im Bauantragsverfahren zu ermitteln und festzulegen.
FB 36/200, Juli 2021

Seite 11

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Erholung und Freizeit:
Die RWTH plant im Zuge des Masterplans Campus Hörn eine Verlegung der wegfallenden Tennisplätze. Ein konkreter
Standort steht allerdings zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes noch nicht fest. Durch eine gute Durchgrünung
der unbebauten Flächen im Rahmen der vorgesehenen baulichen Erweiterungen sollte das Aufhebungsgebiet in seiner
Erholungs- und Freizeitfunktion aufgewertet werden.
2.2

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird
besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
2.2.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Artenschutz:
Es liegen für das Planaufhebungsgebiet keine Informationen über geschützte Arten vor. Etwaige Habitate in Gebäuden sind
nicht relevant, unter der Annahme, dass keine Gebäude abgerissen werden. Niststätten für Vögel und/oder
Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse sind im Bereich des umfangreichen Baumbestands allerdings nicht auszuschließen.
Baumschutz:
Es befindet sich umfangreicher Baumbestand innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der – zumindest
teilweise – unter die Baumschutzsatzung fällt. Insbesondere entlang der Prof.-Pirlet-Str. sowie am nordwestlichen Rand des
Teilaufhebungsgebietes befinden sich zahlreiche großkronige Bäume, deren Kronentraufbereich z.T. in den Bereich der
Tennisplätze hineinragt. Es liegt kein Baumbestandsplan vor, dieser ist im Sinne des § 5 bzw. § 7 der Baumschutzsatzung
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Vorhabenträger zu erstellen (4- fach in Papierformat). Im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens findet eine konkrete Prüfung einzelner Bäume hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit durch
FB36/402 (Abtl. Baumschutz) statt.
Ökologische Bewertung:
Für eine ökologische Bewertung der Teilaufhebungsfläche werden die Festsetzungen im geltenden Bebauungsplan
hinsichtlich der GRZ herangezogen. Dabei ist etwa 1/3 des Teilaufhebungsgebietes (8.500 m²) mit einer GRZ von 0,4 und
einer Gesamtversiegelung (inkl. Tennisplätze) von ca. 60% zu bewerten. Etwa 2/3 (17.000 m²) sind mit einer GRZ von 0,7
(Gesamtversiegelung ca. 90%) zu bewerten. Somit ergibt sich eine versiegelte Fläche von rund 16.000 m² zzgl. ca.
4.300 m² weitgehend versiegelte Tennisplatzflächen und damit insgesamt etwa 20.300 m² versiegelte Flächen. Die Größe
der Grünflächen beträgt insgesamt etwa 5.200 m² (siehe Tabelle 3). Dies entspricht einem Gesamtversiegelungsgrad (inkl.
Tennisplätze) im Teilaufhebungsgebiet von rund 80%.
Tabelle 3: Ökologische Bewertung des Ist-Zustandes
Fläche
Versiegelte Fläche
Ca. 16.000 m²
Tennisplätze
(weitgehend Ca. 4.300 m²
versiegelt)
Grünfläche mit großkronigem Ca. 5.000 m²
altem Baumbestand
Sonstige Grünflächen
Ca. 200 m²
Summe
Ca. 25.500

FB 36/200, Juli 2021

Wertefaktor
0
0

Wertepunkte
0
0

0,7

3.500

0,5
-

100
3.600

Seite 12

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
2.2.2

Fassung vom 05.07.2021

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Artenschutz:
Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf den Artenschutz. Im Falle eines Abrisses von
Gebäuden oder der Fällung von Bäumen sind die unter Kapitel 2.2.3 genannten Maßnahmen zu beachten, um
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 BNatschG auszuschließen.
Baumschutz:
Es ist darauf hinzuweisen, dass zunächst alle auf dem betroffenen Gelände befindlichen, unter die Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen fallende Bäume, im Zuge einer zukünftigen, nach § 34 Bau GB vorgesehenen Bebauung unbeschadet zu
erhalten sind. Zum Schutz der betroffenen Bäume ist unterhalb der Kronentraufbereiche plus 1,50 m, jegliche
Baumaßnahme, das Lagern von Baumaterial, Bodenaushub, jegliche Baustelleneinrichtung, das Abstellen und Befahren
mittels Baufahrzeugen, das Verlegen von neuen Leitungen jeglicher Art, sowie das Anlegen von Wegen oder Plätzen nicht
möglich. Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Da eine Bebauung des betroffenen Geländes nach
§ 34 Bau GB vorgesehen ist, erfolgt in der Regel, mit Einreichung eines individuellen Bauantrages / Bauvoranfrage eine
Beteiligung des FB 36/402 (Baumschutz) über den Fachbereich Bauaufsicht. In einem derart gelagerten Verfahren erfolgt
dann im Rahmen der Baumschutzsatzung eine auf das Projekt bezogene fach- und sachgerechte Beurteilung im Rahmen
der Satzung.
Ökologische Bewertung:
Unter der Annahme, dass lediglich die Tennisplätze sowie ggf. angrenzende versiegelte Flächen bebaut werden, ist kein
ökologischer Wertverlust anzunehmen, da es sich um weitgehend versiegelte Flächen handelt, denen keine Wertepunkte
zugeordnet werden können. Es wird empfohlen, die unbebauten Flächen großzügig und intensiv zu begrünen, wobei
angestrebt werden sollte, im Bereich der Tennisplätze etwa 40% Grünflächenanteil zu realisieren. In diesem Falle wäre von
einer Schaffung von ca. 1.700 m² Grünflächen und damit von einem Gewinn von ca. 850 Wertepunkten (Bewertung für
sonstige Grünflächen gemäß Tabelle 3) auszugehen.
Im Falle der in Tabelle 1 als „Worst Case“ dargestellten baulichen Entwicklung mit einer vollständigen Versiegelung der
Tennisplatzflächen ergibt sich gegenüber dem Ist-Zustand keine Veränderung der ökologischen Wertigkeit.
2.2.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie
Wertung

Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen ist der Baumbestand in der Umgebung der Tennisplätze sowie im gesamten
Teilaufhebungsgebiet zu erhalten. Die zusätzliche Versiegelung sollte auf 60% der Tennisplatzflächen begrenzt werden. Die
bei der geplanten Bebauung verbleibenden Flächen sind zu begrünen.
Sollte – entgegen der derzeitigen Annahmen – ein Abriss von Gebäuden beabsichtigt sein, wäre in einem sinnvoll
definierten Zeitrahmen vor Abriss der Gebäude von einem anerkannten Fachgutachter eine artenschutzrechtliche Prüfung
(ASP) durchzuführen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 BNatschG zu benennen und
auszuschließen. Hierbei ist zu beachten, dass durch dieses Gutachten beim Vorkommen entsprechender Arten u.U.
Zeitfenster zum Abriss vorgegeben werden, die bei Planung der Abrissarbeiten berücksichtigt werden müssen. Sollte in
Folge der Neuplanung Baumbestand gefällt werden müssen, der von seiner Altersstruktur und Ausbildung geeignet sein
könnte, Niststätten für Vögel und / oder Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse aufzuweisen, so ist vor der Fällung durch
entsprechende artenschutzrechtliche Untersuchungen sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG
ausgelöst werden. Außerdem ist das Verbot von Eingriffen während der Brutzeit (März bis September) zu beachten.
2.3

Schutzgut Boden

Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
FB 36/200, Juli 2021

Seite 13

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch
physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und
Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen
Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und
Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage
für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
2.3.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Rechtliche Grundlagen:
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
2.3.1.1 Altlastenverdachtsflächen/schädliche Bodenveränderungen
Für das Planaufhebungsgebiet liegt kein Eintrag im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vor. Aus
bodenschutzrechtlicher Hinsicht bestehen somit keine Bedenken.
2.3.1.2 Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen
besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es
gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung
beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und
Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne
zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird auch auf die zu beachtenden
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des BauGB soll
mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele:
•
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
•
•

Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die
Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Aufgrund der derzeitigen Bebauung ist davon auszugehen, dass fast keine schutzwürdigen Böden mehr vorliegen.
Grundsätzlich ist jedoch jeder Boden schützenswert, da jede unversiegelte Fläche Leistungen im Naturhaushalt erbringt.

FB 36/200, Juli 2021

Seite 14

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
2.3.2

Fassung vom 05.07.2021

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Es ist nach derzeitiger Planung nicht auszuschließen, dass sich der Versiegelungsgrad erhöht, sofern die Flächen der
Tennisplätze als teilversiegelt betrachtet werden. Bei Realisierung der Planung gehen diese teilversiegelten Bodenbereiche
in geringem Maße verloren, so dass aus bodenschutzrechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen, wenn bei der Planung
zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen die unter 2.3.3 aufgeführten Maßnahmen beachtet werden:
2.3.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Um die Auswirkungen infolge des Verlusts an teilversiegelten Flächen zu verringern, sind die folgenden Maßnahmen
umzusetzen bzw. zu beachten:
• Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung der
Fahrbahnbreite)
• PKW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen sind in versickerungsfähigem Pflaster
auszuführen (in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde)
Weiterhin sind Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten. Diese Maßnahmen
sind als Hinweise in die Begründung zur Teilaufhebung aufzunehmen und in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu
beachten:
• Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Grün- und Freiflächen
(u.a. keine Einrichtung von Baustraßen/Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial/-maschinen, ggf. sogar
Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden)
• Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur in trockenen Zustand
• Der Boden, insbesondere der Mutterboden, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung
zu schützen (§ 202 BauGB)
• Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs (Bodenmanagement)
• Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde
• Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden
Da die für eine Bebauung nach §34 in Frage kommende Fläche weniger als 2 ha beträgt und durch die Planung – soweit
zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes absehbar - nur ein geringfügiger Eingriff in den Boden erfolgt, sind keine
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen.
2.4

Schutzgut Fläche

2.4.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Gemäß §1a, Satz 2, BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der
Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Das Planaufhebungsgebiet stellt derzeit eine überwiegend (ca. 80%) versiegelte und teilversiegelte Fläche mit gemischten
Nutzungen und einer Größe von ca. 2,5 ha dar.
2.4.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch die infolge der Teilaufhebung des Bebauungsplans möglich werdende, voraussichtlich nach §34 BauGB zu
beurteilende bauliche Entwicklung kommt es voraussichtlich zu einer Umnutzung der bisher als Tennisplätze genutzten
Flächen (ca. 4.300 m²). Auf diesen Flächen sollen bauliche Erweiterungen der Moschee sowie der RWTH möglich werden.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes keine konkrete Planung vorliegt, wird näherungsweise davon
FB 36/200, Juli 2021

Seite 15

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

ausgegangen, dass die bisher teilversiegelten Tennisplatzflächen zu 40% mit Gebäuden sowie zu 20% mit sonstigen
versiegelten Flächen (z.B. Aufenthaltsbereiche, Parkplätze, Zufahrtswege) bebaut werden (empfohlenes Maß der baulichen
Nutzung, vgl. Tabelle 1, 3. Hauptspalte). Der Versiegelungsgrad würde somit auf Basis dieser Annahmen im Bereich der
Tennisplätze bei etwa 60% liegen. Im Falle einer (annähernd) vollständigen Versiegelung der Tennisplätze („Worst Case“Szenario) würde der tatsächliche Gesamt-Versiegelungsgrad im Teilaufhebungsgebiet ansteigen, da die Tennisplatzflächen
im Hinblick auf das Schutzgut Fläche als teilversiegelt mit einer gewissen Wasserdurchlässigkeit zu bewerten sind.
Infolge der geplanten Verlegung der Tennisplatzflächen ist von einer zusätzlichen Flächenversiegelung an einem anderen
Standort auszugehen.
2.4.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Es wird für das Schutzgut Fläche empfohlen, die im Rahmen der beabsichtigten Bebauung verbleibenden unversiegelten
Flächen (Annahme: ca. 40%) im Bereich der derzeitigen Tennisplätze umfangreich und intensiv zu begrünen. Durch
Begrenzung der baulichen Nutzung und des Gesamtversiegelungsgrades inkl. Wegen und Stellplätzen im Bereich der
Tennisplätze auf einen Wert von ca. 60% lassen sich in Verbindung mit einer teilweisen Entsiegelung und Begrünung der
bisher teilversiegelten Tennisplatzflächen erhebliche negative Effekte für das Schutzgut Fläche vermeiden. Bei Umsetzung
dieser Annahmen läge der Gesamtversiegelungsgrad im Teilaufhebungsgebiet zukünftig bei ca. 73% (siehe Tabelle 1).
2.5

Schutzgut Wasser

Im Vordergrund der Prüfung bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren Funktion für
den Menschen und den Naturhaushalt. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser und
die Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und Nutzung von
Flächen und deren Entwässerung ergeben können.
2.5.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser
Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als Rahmengesetz neben
den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von
Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die
Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 (1)
Landeswassergesetz NRW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
2.5.1.1 Grundwasserschutz:
• Allgemein (§ 49 WHG)
Das ca. 2,5 ha große Planaufhebungsgebiet ist zu ca. 70-80 % versiegelt. Das Grundwasser steht gemäß
Flurabstandskarte bei ca. 10 bis 20 Metern unter Flur, nach Norden hin ansteigend, an.
• Thermalquellenschutz (§ 53 WHG) / Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG):
Das Planaufhebungsgebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten.
2.5.1.2 Oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz:
Im Planaufhebungsgebiet sowie im näheren Umfeld befinden sich keine oberirdischen Gewässer. Das Gelände gehört
jedoch zum Einzugsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens Schloss Rahe, welches weitgehend ausgelastet ist und
FB 36/200, Juli 2021

Seite 16

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

darüber hinaus keine weiteren Hochwasserschutzreserven besitzt. Damit ist eine zusätzliche Beaufschlagung mit
Niederschlagswasser unzulässig.
2.5.1.3 Entwässerung
Das Plangelände ist momentan zu ca. 70-80 % versiegelt. Es liegt an der Prof. Pirlet Straße, die zwar
entwässerungstechnisch durch ein Mischsystem erschlossen ist, welches aber vollständig ausgelastet ist und keine
zusätzliche Versiegelung toleriert.
Versickerung bzw. Einleitung von Niederschlagswasser (§ 55 (2) WHG):
Anfallendes Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG entsprechend, zu
versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist
auf der Fläche wegen der anstehenden Bodencharakteristik nicht möglich. Es ist kein Gewässer in der näheren Umgebung
vorhanden, in welches Niederschlagswasser eingeleitet werden könnte.
2.5.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Nach einer Realisierung der Bebauungsplanaufhebung sind künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Folgende Ein- und Auswirkungen sind dabei zu beachten.
2.5.2.1 Grundwasserschutz
Ein Einbinden von Bauwerken ins Grundwasser, sowie das Freilegen von Grundwasser in der Bauphase sind wegen der
Tiefenlage des Grundwassers nicht wahrscheinlich. Damit werden auch keine negativen Auswirkungen auf das
Grundwasser erwartet.
2.5.2.2 Schutz der Oberflächengewässer/Hochwasserschutz:
Durch eine Verwirklichung der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Schaffung von Baurecht
gemäß § 34 BauGB können und sollen zusätzliche Flächen bebaut und versiegelt werden.
Da das bestehende Entwässerungsnetz bereits heute ausgelastet ist, ist es nicht möglich, das gesamte, durch die
Neuversiegelung anfallende Niederschlagswasser, ungedrosselt abzuleiten.
2.5.2.3 Entwässerung
Bei der Teilaufhebung des Bebauungsplans und einer beabsichtigten Erhöhung der Versiegelung würde es zu einer
Überschreitung der zulässigen Einleitmenge von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet kommen. Deswegen ist nur eine
gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers zulässig (siehe hierzu auch den Abschnitt 2.5.2.2).
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist auf der Fläche nicht möglich.
2.5.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.5.3.1 Grundwasserschutz
Sollten Bauwerke wider Erwarten ins Grundwasser einbinden, sind ggf. Maßnahmen, wie z.B. eine druckwasserdichte
Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser oder Umleitungen des
Grundwasserstromes um den Baukörper herum, erforderlich. Diese Maßnahmen sind dann durch einen Gutachter zu
benennen, Lösungsansätze zu ermitteln, zu beschreiben und gegebenenfalls gutachterlich zu begleiten. Ferner ist der
Unteren Wasserbehörde (UWB) unverzüglich anzuzeigen, wenn beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt wird.
Die vorgenannten Anforderungen ergeben sich aus den vorhandenen wasserrechtlichen Bestimmungen des § 49 WHG.
Danach sind Arbeiten, die das Grundwasser freilegen oder freigelegt haben, der UWB unverzüglich anzuzeigen.
Für eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung muss frühzeitig vor Beginn der Baumaßnahme eine
wasserrechtliche Genehmigung bei der UWB beantragt werden. Möglicherweise erforderliche vorbereitende Maßnahmen
FB 36/200, Juli 2021

Seite 17

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

(z.B. Erstellen von erforderlichen Grundwassermessstellen und Bearbeitungszeiten bei der UWB) sind bei der Zeitplanung
zu berücksichtigen.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden.
Damit ist der allgemeine Grundwasserschutz grundsätzlich geregelt und bei einer Bebauung entsprechend der
erforderlichen Schutzmaßnahmen und der anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Die Umsetzung der Auflagen
und Schutzmaßnahmen, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. in den erforderlichen Gutachten benannt sind, können
jedoch nicht im Planaufhebungsverfahren gesichert werden, sondern sind bereits durch die Gesetzgebung, hier § 49 WHG,
vorgeschrieben.
2.5.3.2 Schutz der Oberflächengewässer/Hochwasserschutz/Entwässerung
Für jedes Bauvorhaben im Aufhebungsbereich muss eine private Regenwasserrückhaltung mit maßnahmenbezogener
Rückhaltung auf dem betreffenden Grundstück vorgesehen werden, um eine geordnete Entwässerung sicherzustellen.
Dazu muss im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens die Entwässerung vom Abwasserbeseitigungspflichtigen der Stadt (Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur, Abteilung Koordinierungsstelle
Abwasser, FB 61/702) in Abstimmung mit der Regionetz GmbH geprüft und die Volumina der erforderlichen Rückhaltungen
sowie die entsprechenden Drosselwassermengen festgesetzt werden.
Damit ist die geordnete Entwässerung grundsätzlich geregelt und vom Vorhabenträger in Abstimmung mit der
abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik umzusetzen.
Fazit zu 2.5:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergeben sich durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes keine nennenswerten
nachteiligen Auswirkungen, wenn die gesetzlichen, technischen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen bei der Planung und
Ausführung von geplanten baulichen Anlagen eingehalten und die o.g. „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkung“ berücksichtigt werden.

2.6

Schutzgüter Luft und Klima, Energie

Neben den gesetzlichen Vorgaben auf nationaler Ebene zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen (BImSchG, 39.
BImSchV, TA Luft) sind für den Schutz des Stadtklimas und den Klimaschutz die Empfehlungen und Programme der Stadt
Aachen (insb. Gesamtstädtisches Klimagutachten 2000, Masterplan 2030, Klimafolgenanpassungskonzept mit
Untersuchung zu Kaltluftströmen 2014 und gesamtstädtisches Konzept 2018, Integriertes Klimaschutzkonzept 2020,
Checkliste Klimaschutz und Klimaanpassung für städtebauliche Entwürfe und Bebauungspläne in Aachen 2021) zu
beachten. Dabei ist vor allem die Sicherung von Freiflächen und Luftleitbahnen für den Luftaustausch, d.h. die
Frischluftzufuhr im Talkessel sowie Maßnahmen gegenüber Starkregen und Maßnahmen zur Stadtbegrünung relevant.
2.6.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Das Aufhebungsgebiet liegt bisher am Rand der städtischen Wärmeinsel (Bezugsjahr 2010) und wird künftig infolge der
baulichen und klimawandelbedingten Veränderungen von dieser erfasst (Quelle: Aachener Klimawandelanpassungskonzept
[2]). Der südöstliche Teil des Planaufhebungsgebietes gehört zum Schutzbereich Stadtklima (vgl. FNP 2030). Somit handelt
es sich bei dem Teilaufhebungsgebiet bereits heute um einen stadtklimatisch sensiblen Raum (Teil des innerstädtischen
Belastungsgebietes, vgl. [2]), dessen Oberflächenversiegelung begrenzt werden sollte. Diese Sensibilität wird durch den
Klimawandel weiter zunehmen. Gemäß Flächennutzungsplan 2030 Teil A, Anlage 6 ist für gemischte Bauflächen und
Sondergebiete innerhalb des Schutzbereiches Stadtklima ein Versiegelungsgrad von 60% anzustreben. Darüber hinaus
sollte durch Begrünung des Straßenraums und von Dachflächen die Wärmebelastung gemindert werden [1].

FB 36/200, Juli 2021

Seite 18

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Kaltluftabflüsse kommen im Aufhebungsgebiet in geringem Umfang vor, diese fließen aus Richtung des Sportplatzes der
RWTH dem Gefälle folgend in nordöstliche Richtung. Das Aufhebungsgebiet liegt nicht im Bereich bedeutsamer
Kaltluftbahnen. Der umfangreiche Baumbestand im Aufhebungsgebiet stellt eine wichtige CO2-Senke dar.
2.6.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch das mit der Teilaufhebung verbundene Vorhaben einer baulichen Entwicklung im Bereich der Tennisplätze findet
voraussichtlich eine Umwandlung dieser bisher unter stadtklimatischen Gesichtspunkten als weitgehend versiegelt zu
betrachtenden Flächen in zum Teil versiegelte sowie unversiegelte Flächen statt. Durch eine Begrenzung des zukünftigen
Versiegelungsgrades auf ca. 60% im Bereich der bisherigen Tennisplätze und eine umfangreiche Begrünung der
unbebauten Flächen lassen sich nachteilige stadtklimatische Effekte (Zunahme der thermischen Belastung durch
Aufheizung der Baukörper und Wege) verringern. Unter dieser Voraussetzung, sowie bei Erhalt der vorhandenen
Vegetation ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Stadtklima auszugehen. Der
Gesamtversiegelungsgrad im Teilaufhebungsgebiet würde in diesem Falle gegenüber dem derzeitigen Zustand geringfügig
reduziert und bei ca. 73% liegen (vgl. Tabelle 1, 3. Hauptspalte). Bei vollständiger Versiegelung der Tennisplatzflächen
(„Worst Case“-Szenario) sind bedingt erhebliche Auswirkungen auf das Stadtklima nicht auszuschließen. Für den Schutz
des Stadtklimas und die Anpassung an den Klimawandel sowie für den globalen Klimaschutz sind die unter Kapitel 2.6.3
genannten Anforderungen zu beachten.
2.6.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Unter Berücksichtigung der im Zuge des Klimawandels zunehmenden thermischen Belastung im Planaufhebungsgebiet
bzw. in dessen Umgebung sollte der Versiegelungsgrad im Zuge der vorgesehenen baulichen Erweiterungen auf den dafür
vorgesehenen Flächen begrenzt (auf ca. 60%) und die unbebauten Flächen möglichst intensiv begrünt werden. Es sollten
helle Materialien für die Gebäude sowie Stellplätze, Zuwegungen etc. zum Einsatz kommen.
Für den Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung sind – in Anlehnung an die Vorgaben der Klima-Checkliste für
städtebauliche Planungen und Bebauungspläne [3] - außerdem folgende Anforderungen im Rahmen zukünftiger
Baugenehmigungsverfahren zu beachten:
- Kompakte Bauweise
- Hoher energetischer Standard der geplanten Gebäude, klima- und ressourcenschonendes Bauen
- Berücksichtigung von grauer Energie bei Bauvorhaben
- Nutzung emissionsarmer Energieversorgung (Anschluss an Nahwärmenetz, hierfür sind frühzeitige Abstimmungen
mit Regionetz zielführend; Strom- und Wärmeerzeugung mittels BHKW)
- Ermöglichung von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern
- Dachbegrünung, Begrünung von Tiefgaragendächern und Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzanlagen
gemäß Grün- und Gestaltungssatzung
- Vollständiger Erhalt der gemäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume sowie weitgehender Erhalt nicht gemäß
Baumschutzsatzung geschützter Bäume
- Fassadenbegrünung
- Einplanung von Flächen für Car-Sharing und Pedelec-Verleihstationen
- Schaffung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
- Schaffung von ausreichenden (überdachten) Fahrradabstellflächen gemäß Stellplatzsatzung sowie Flächen für
Lastenfahrräder (mind. 20% der Fahrradabstellflächen für Lastenfahrräder geeignet, mind. 2,80 m x 1,0 m)
- Entwicklung eines Mobilitätskonzeptes für die geplanten Nutzungen, welches Fußverkehr, Radverkehr, ÖPNV,
geteilte Mobilität und intelligente Parkraumbewirtschaftung berücksichtigt

FB 36/200, Juli 2021

Seite 19

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
2.7

Schutzgut Landschaft mit Landschafts- und Ortsbild

2.7.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Fassung vom 05.07.2021

Das Ortsbild im Planaufhebungsgebiet und dessen näherer Umgebung ist derzeit geprägt durch eine Gemengelage aus
Sportflächen, Hochschulgebäuden, Parkhäusern und Gleisanlagen. Kennzeichnend und für die Qualität des Ortsbildes im
Teilaufhebungsgebiet maßgeblich ist der umfangreiche Baumbestand entlang der Professor-Pirlet-Straße sowie am
nordwestlichen Rand der Tennisplätze. Im nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebiets ist der Charakter des Ortsbilds
aufgrund der lockeren Bebauung und dem umfangreichen Baumbestand, in Verbindung mit den westlich angrenzenden
offenen Flächen der RWTH-Sportanlagen als randstädtisch zu beschreiben, während das Ortsbild im südöstlichen Teil des
Aufhebungsgebietes aufgrund der hohen Dichte der baulichen Nutzungen (Parkhaus) als innerstädtisch zu bezeichnen ist.
2.7.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch die infolge der Teilaufhebung im Bereich der Tennisplätze möglich werdende Bebauung nach §34 BauGB wird sich
das Ortsbild voraussichtlich dahingehend ändern, dass durch eine Zunahme der baulichen Dichte der bisher randstädtische
Charakter des nordwestlichen Teils des Aufhebungsgebietes tendenziell einem eher innerstädtischen Ortsbild weichen wird.
Damit verbunden ist eine Störung von Sichtbeziehungen (z.B. aus Richtung „Zuse Lab“ zu den Bäumen nordwestlich der
Tennisplätze).
2.7.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes infolge der geplanten Bebauung zu verringern, sind eine Begrenzung der baulichen
Dichte und eine möglichst gute Durchgrünung des Areals erforderlich. Diese Maßnahmen sind insbesondere auch zur
Gewährleistung der Aufenthaltsqualität im Hinblick auf die zu erwartende hohe Frequentierung des Gebietes durch
Besucher/-innen der Moschee und Studierende sowie Personal der RWTH geboten. Die vorhandene Wegeverbindung vom
Seffenter Weg zur Moschee bzw. zur Professor-Pirlet-Straße ist im Rahmen der baulichen Entwicklung zu erhalten und
aufzuwerten. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieses bereits heute sehr wichtigen Fußwegs, der das Areal mit
den nächstgelegenen ÖPNV-Anbindungen (Bushaltestellen und Bahnhaltepunkt Aachen-West) verbindet, durch die
vorgesehenen Erweiterungen noch weiter zunimmt.
2.8

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

2.8.1

Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben

Gemäß §1 Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Bei öffentlichen
Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu
berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten
und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.
Innerhalb des Planaufhebungsgebietes befindet sich die als Baudenkmal ausgewiesene Bilal Moschee. Neben den
Gebäuden, Verkehrsflächen und Grünflächen stellen auch die Tennisplätze Sachgüter innerhalb des
Teilaufhebungsgebietes dar.
2.8.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Der Schutz des Baudenkmals ist bei Baumaßnahmen zu gewährleisten, um Einwirkungen zu vermeiden. Es ist
voraussichtlich mit einem Verlust der Tennisplätze infolge der vorgesehenen, nach §34 BauGB zu beurteilenden Bebauung
zu rechnen.

FB 36/200, Juli 2021

Seite 20

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687
2.8.3

Fassung vom 05.07.2021

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich, sofern die Schutzbedürftigkeit des Baudenkmals bei der Planung und
während der Bautätigkeiten beachtet wird. Im Rahmen eines zukünftigen Baugenehmigungsverfahrens ist die Abteilung
Denkmalpflege und Stadtarchäologie (FB 61/600) einzubeziehen.
2.9

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter

Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von
entsprechender Bedeutung ist.
Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der durch die Teilaufhebung möglich werdenden, voraussichtlichen baulichen
Entwicklung nach §34 BauGB insbesondere Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Fläche, Boden, Pflanzen, Klima
und Mensch auftreten, die allerdings in Ermangelung einer konkreten Planung nicht im Detail betrachtet werden können.

3.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung des Planaufhebungsverfahrens
Mit der Durchführung der Teilaufhebung sind keine direkten Einwirkungen verbunden. Mit der Umsetzung der
geplanten Bebauung im Aufhebungsgebiet gemäß §34 BauGB, welche durch die Teilaufhebung möglich wird, sind
Eingriffe in und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser, Pflanzen, Klima, Mensch und Ortsbild
zu erwarten bzw. nicht ausgeschlossen. Die Eingriffe sind durch die genannten Empfehlungen im Rahmen der
Planung zu begrenzen. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden sind während der Baumaßnahmen durch eine
bodenkundliche Baubegleitung zu minimieren. Bei Beachtung der genannten Empfehlungen, d.h. insbesondere der
Begrenzung des Maßes der zukünftigen baulichen Nutzung sind keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu
erwarten. Durch die geplante Verlegung der Tennisplätze ist eine zusätzliche Flächenversiegelung an einem
anderen Standort zu erwarten.
b) Nullvariante
Bei Nichtdurchführung der geplanten Teilaufhebung würde die derzeitige bauliche Nutzung und Aufteilung der
Flächen voraussichtlich bestehen bleiben. Die Tennisplatzflächen blieben erhalten. Eine weitere Versiegelung und
bauliche Verdichtung des Gebietes sowie mit den Baumaßnahmen ggf. einhergehende Eingriffe in den
Baumbestand und stadtklimatische Veränderungen wären damit nicht zu erwarten. Auf der anderen Seite wäre
keine Möglichkeit der Aufwertung des Areals durch neue Begrünung und damit eine teilweise Entsiegelung von
bisher weitgehend versiegelten Flächen gegeben.
Die Entwicklung der baulichen Vorhaben (Moschee, RWTH-Gebäude) würde ggf. an einen alternativen Standort im
Stadtgebiet verlagert werden.
c) Alternativplanung (soweit geprüft)
Eine Alternativplanung für das Planaufhebungsgebiet ist im Rahmen des Bebauungsplanaufhebungsverfahrens
nicht erfolgt. Eine konkrete Planung für die vorgesehenen Erweiterungen existierte zum Zeitpunkt der Erstellung
des Umweltberichtes nicht. Das Planaufhebungsgebiet entspricht mit den geplanten Nutzungen, die nach §34
BauGB zu bewerten sind, den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen (FNP 2030), der für
das Areal gemischte Baufläche und Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule/Forschung“ darstellt.

4.

Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase

4.1

Bauphase

Während der Bautätigkeiten kann es zu temporären Auswirkungen durch Baulärm, Erschütterungen, Staubentwicklung,
Licht und Wärme kommen. Da im Rahmen der Teilaufhebung kein konkreter Planstand vorliegt, können keine Aussagen
über die Erheblichkeit von Einwirkungen auf die Nachbarschaft getroffen werden. Unabhängig davon sind die Vorgaben der
FB 36/200, Juli 2021

Seite 21

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie die sonstigen Verordnungen zum Immissionsschutz
während der Bautätigkeiten zu beachten. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen in Boden und Grundwasser ist während
der Bauphase sicherzustellen. Es ist eine bodenkundliche Begleitplanung während der Bauphase durchzuführen. Da die
vorgesehenen baulichen Erweiterungen nach derzeitigem Kenntnisstand auf die Flächen der Tennisplätze beschränkt sind,
ist nicht von Abrissarbeiten in größerem Umfang auszugehen.
4.2

Betriebsphase, Abfälle, Abwässer sowie klimawirksame Emissionen

Konkrete Aussagen über Emissionen in die Atmosphäre inkl. Treibhausgasemissionen nach Fertigstellung des Vorhabens
der Teilaufhebung können nicht getroffen werden. Unter der Annahme, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplans die
bauliche Erweiterung der Moschee sowie der Hochschule ermöglichen soll, und keine weiteren Vorhaben durchgeführt
werden, ist zukünftig keine erhebliche Zunahme der Emissionen von Treibhausgasen im Aufhebungsgebiet zu erwarten. Es
sind ungeachtet dessen die in Kapitel 2.6.3 genannten Vorgaben und Empfehlungen zur Begrenzung der
Treibhausgasemissionen durch die geplanten Nutzungen zu beachten.

5.

Sicherheit/Risiken für die menschliche Gesundheit

Sicherheitsrisiken gemäß SEWESO III Richtlinie und andere Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch das
geplante Vorhaben der Teilaufhebung bzw. die dadurch ermöglichte zukünftige Bebauung nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht zu erwarten.

6.

Anfälligkeit der geplanten Vorhaben ggü. dem Klimawandel bzw. Anpassung an den Klimawandel

6.1

Situation

Aktuell handelt es sich bei dem Planaufhebungsgebiet um eine Fläche, die im Gesamtstädtischen Klimagutachten (2001)
dem Klimatop „Siedlungsklima“ zugeordnet wurde [4]. Allerdings kann durch die seit Erstellung des Klimagutachtens in den
Jahren 2000/2001 hinzugekommene Bebauung (Parkhaus RWTH, Hörsaalgebäude) von einer Veränderung der
mikroklimatischen Situation ausgegangen werden, so dass aktuell eher das Vorherrschen des Klimatops „Stadtklima“ mit
eingeschränkten Luftaustauschbedingungen und z.T. ungünstigen Bioklimaten anzunehmen ist.
6.2

Auswirkungen der Planung

Durch die vorgesehene, infolge der Teilaufhebung gemäß §34 BauGB möglich werdende bauliche Entwicklung wird die
mikroklimatische Situation voraussichtlich noch stärker die Charakteristika des Klimatops „Stadtklima“ aufweisen, d.h. es ist
mit einer Zunahme der lokalen Überwärmung und einer Verschlechterung der Luftaustauschbedingungen zu rechnen. Das
Bioklima wird sich somit tendenziell verschlechtern.
Gegenüber Hitzebelastung besonders sensible Nutzungen wie z.B. Kindergärten oder Altenheime kommen im
Aufhebungsgebiet und dessen näherer Umgebung nicht vor und sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Aufhebungsgebiet
nicht geplant. Allerdings erhöht sich voraussichtlich durch die vorgesehene bauliche Erweiterung die Anzahl von Personen,
die sich im Aufhebungsgebiet zeitgleich aufhalten und potenziell von thermischer Belastung betroffen sein werden.
Die Anfälligkeit gegenüber Hochwasserereignissen infolge von Starkregen ist gering, da sich das Aufhebungsgebiet nicht in
einer Muldenlage befindet.
Die Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels (v.a. häufigere Hitzeperioden, Starkregenereignisse,
Überflutungen, Dürre) wird aufgrund der Gegebenheiten am Standort und der vorgesehenen Nutzungen als gering
eingestuft, sofern die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden.
6.3

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Als Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ist erforderlich, dass der zukünftige Versiegelungsgrad in den für
bauliche Erweiterungen in Frage kommenden Flächen (Tennisplätze) auf einen Wert von ca. 60% begrenzt wird (vgl.
Empfehlungen FNP 2030, Teil A, Anlage 6 zu Klimasignaturen). Die unversiegelte Fläche sollte möglichst intensiv begrünt
FB 36/200, Juli 2021

Seite 22

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

werden, inkl. Baumpflanzungen. Darüber hinaus sind Dachbegrünungen mindestens gemäß den Anforderungen der Grünund Gestaltungssatzung zu fordern. Für die zukünftigen Aufenthaltsflächen und Wegeverbindungen sind ausreichende
Verschattungen zu gewährleisten.

7.

Grundlagen

Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Der Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissions- und Klimaschutz des Fachbereiches
Klima und Umwelt, der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde
der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur
und Landschaft (2006)“ [5], der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Für die Beurteilung schutzwürdiger Böden und die Bestimmung ihres Aufwertungspotentials / EingriffsAusgleichsbilanzierung wurde der Aachener Leitfaden Boden herangezogen [6].
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen“ [4] sowie das
„Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“ [2] herangezogen.
Die Empfehlungen für das zukünftige Maß der baulichen Nutzung bzw. den Versiegelungsgrad leiten sich aus den
Hinweisen für die Bauleitplanung in Flächendarstellungen mit Klimasignaturen (Flächennutzungsplan Aachen 2030; Teil A
Anlage 6 [1]) ab.
Für die Empfehlungen zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung wird das Dokument „Klimaschutz und
Klimaanpassung in Aachen – Checkliste für städtebauliche Entwürfe und Bebauungspläne“ (Stand Dezember 2020) [3]
herangezogen.

8.

Monitoring

Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten der Aufhebung des
Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten,
können nicht permanent überwacht und erfasst werden, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.

9.

Allgemein verständliche Zusammenfassung und abschließende Bewertung

Aus der zum Planaufhebungsverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange.
Für die Bewertung der Umweltauswirkungen wird gemäß der folgenden Wirkmatrix (Abbildung 6) sowohl die
Empfindlichkeit des Schutzgutes gegenüber Einwirkungen als auch die Wirkintensität berücksichtigt. Aus beiden Größen
ergibt sich die Bewertung der Erheblichkeit von Auswirkungen/Einwirkungen für jedes Schutzgut. Da zum Zeitpunkt der
Erstellung des vorliegenden Umweltberichtes keine konkrete Planung für die Teilaufhebungsflächen vorliegt, kann die
Wirkintensität nur grob abgeschätzt werden. Dabei werden für die Bestimmung der Spannweite der Wirkintensität die beiden
in Kapitel 1.4 dargestellten Varianten der zukünftigen baulichen Entwicklung im Teilaufhebungsgebiet zugrunde gelegt.
FB 36/200, Juli 2021

Seite 23

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Abbildung 6: Wirkmatrix zur Bewertung der Umweltauswirkungen
9.1

Schutzgut Mensch

Im Planaufhebungsgebiet tritt eine hohe Lärmbelastung durch den Bahnverkehr auf. Die Einwirkungen auf zukünftige
Bebauung und erforderliche Minderungsmaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen. Es ist kein
relevanter Anstieg der Belastungen durch die mit der Planaufhebung verbundenen vorgesehenen Nutzungen zu erwarten,
allerdings nimmt die Empfindlichkeit durch die steigende Zahl von Personen, die sich im Teilaufhebungsgebiet zeitgleich
aufhalten, tendenziell zu. Unter Berücksichtigung des Freizeitwertes der Tennisplatzflächen und der hohen Frequentierung
des Gebietes sowie der Annahme, dass bei einer baulichen Entwicklung, die sich gemäß §34 BauGB in der Art der Nutzung
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, keine Wohnnutzung im Aufhebungsgebiet zulässig ist, kann die
Empfindlichkeit für das Schutzgut Mensch insgesamt als „mittel“ bewertet werden.
Es sind keine erheblichen lufthygienischen Belastungen infolge der Planaufhebung und der vorgesehenen baulichen
Entwicklung zu erwarten.
Der bisher hohe Freizeitwert des Aufhebungsgebietes wird durch den Wegfall der Tennisplätze voraussichtlich reduziert.
Die künftige Planung sollte eine hohe Aufenthaltsqualität des Gebietes durch eine gute Durchgrünung sicherstellen.
Während der Bautätigkeiten kann es zu temporären Auswirkungen durch Baulärm, Erschütterungen, Staubentwicklung,
Licht und Wärme kommen.
Bewertung:
Empfindlichkeit: mittel; Wirkintensität: gering bis mittel (abhängig vom Maß der baulichen Nutzung bzw. dem Grad der
Begrünung), Bewertung der Einwirkungen: geringfügig bis bedingt erheblich
9.2

Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

Etwa 20% des Aufhebungsgebietes weisen einen hohen ökologischen Wert (Wertstufe 0,7) auf, während ca. 80% der
Fläche keinen ökologischen Wert aufweisen. Somit ist unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands insgesamt
von einer mittleren Empfindlichkeit auszugehen.
Alle auf dem betroffenen Gelände befindlichen, unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallenden Bäume, sind im
Zuge einer zukünftigen, nach § 34 BauGB vorgesehenen Bebauung unbeschadet zu erhalten. Eine fach- und sachgerechte
Beurteilung einzelner Bäume im Rahmen der Satzung erfolgt durch FB 36/402 (Baumschutz) im Rahmen des Bauantrages.
Auch die nicht unter die Baumschutzsatzung fallende Vegetation ist weitgehend zu erhalten. Es liegen für das
Planaufhebungsgebiet keine Informationen über geschützte Arten vor. Ungeachtet dessen ist im Falle von Eingriffen in den
Baumbestand vor der Fällung durch entsprechende artenschutzrechtliche Untersuchungen sicherzustellen, dass keine
Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG ausgelöst werden. Außerdem ist das Verbot von Eingriffen während der Brutzeit
(März bis September) zu beachten.
Ein ökologischer Wertverlust ist bei einer Bebauung, die sich auf die Tennisplatzflächen beschränkt, nicht anzunehmen. Es
wird empfohlen, im Bereich der Tennisplätze etwa 40% Grünflächenanteil zu realisieren, um das Gebiet ökologisch
aufzuwerten.
FB 36/200, Juli 2021

Seite 24

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Bewertung:
Empfindlichkeit: mittel; Wirkintensität: gering bis mittel (in Abhängigkeit vom Grünflächenanteil und den Eingriffen in den
geschützten und nicht geschützten Baumbestand), Bewertung der Einwirkungen: geringfügig bis bedingt erheblich
9.3

Schutzgut Boden

Im Teilaufhebungsgebiet liegen weder Altlastenverdachtsflächen vor, noch sind schutzwürdige Böden zu erwarten. Zur
Begrenzung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ist die zukünftige Oberflächenversiegelung zu begrenzen.
Weiterhin sind Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten. Eine Entsiegelung
der bisher weitgehend versiegelten Tennisplatzflächen ist aus Sicht des Bodenschutzes wünschenswert.
Bewertung:
Empfindlichkeit: sehr gering; Wirkintensität: gering bis mittel (Abhängig vom Grad der baulichen Nutzung), Bewertung der
Einwirkungen: nicht relevant (im Falle einer Entsiegelung der bisher weitgehend versiegelten Tennisplatzflächen sind
positive Einwirkungen möglich)
9.4

Schutzgut Fläche

Das Planaufhebungsgebiet weist derzeit einen hohen Versiegelungsgrad von ca. 80% auf, so dass von einer geringen
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsänderungen auszugehen ist. Infolge der Teilaufhebung des Bebauungsplans kommt es
voraussichtlich zu einer Umnutzung der bisher als Tennisplätze genutzten, als teilversiegelt bzw. weitgehend versiegelt zu
bewertenden Flächen. Dabei sollten gemäß den Vorgaben des Flächennutzungsplans 2030 nicht mehr als 60% der Fläche
versiegelt werden. Bei einer empfohlenen Begrünung von 40% der Flächen der Tennisplätze findet ein Ausgleich für die in
Anspruch genommenen bisher teilversiegelten Flächen statt, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut
Fläche zu erwarten sind (geringe Wirkintensität). Im Falle einer vollständigen Versiegelung der Tennisplatzflächen („Worst
Case“-Szenario) ist mit einer mittleren Wirkintensität zu rechnen. Potenziell negative Auswirkungen sind durch Verlegung
der Tennisplatzflächen an einen anderen Standort infolge der dortigen zusätzlichen Flächeninanspruchnahme zu erwarten.
Bewertung:
Empfindlichkeit: gering; Wirkintensität: gering bis mittel, Bewertung der Einwirkungen: geringfügig
9.5

Schutzgut Wasser

Das Planaufhebungsgebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Es kommen keine Oberflächengewässer vor.
Aufgrund des Grundwasser-Flurabstands von 10 bis 20 m ist ein Einbinden von Bauwerken (Tiefgarage) ins Grundwasser,
sowie das Freilegen von Grundwasser in der Bauphase nicht wahrscheinlich.
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens Schloss Rahe, welches weitgehend ausgelastet
ist und darüber hinaus keine weiteren Hochwasserschutzreserven besitzt. Darüber hinaus ist das Entwässerungssystem an
der Prof. Pirlet Straße vollständig ausgelastet. Damit ist eine zusätzliche Beaufschlagung mit Niederschlagswasser durch
zusätzliche Versiegelung unzulässig. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist auf der Fläche nicht möglich.
Die Empfindlichkeit ist somit für das Schutzgut Wasser insgesamt als mittel zu bewerten.
Für jedes Bauvorhaben im Aufhebungsbereich muss eine private Regenwasserrückhaltung mit maßnahmenbezogener
Rückhaltung auf dem betreffenden Grundstück vorgesehen werden, um eine geordnete Entwässerung sicherzustellen.
Dazu
muss
im
Rahmen
des
jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens
die
Entwässerung
vom
Abwasserbeseitigungspflichtigen der Stadt (FB 61/702) in Abstimmung mit der Regionetz GmbH geprüft und die Volumina
der erforderlichen Rückhaltungen sowie die entsprechenden Drosselwassermengen festgesetzt werden.
Bewertung:
Empfindlichkeit: mittel; Wirkintensität: gering (unter Beachtung der Vorgaben zur Regenrückhaltung), Bewertung der
Einwirkungen: geringfügig
FB 36/200, Juli 2021

Seite 25

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

9.6

Fassung vom 05.07.2021

Schutzgüter Luft und Klima, Energie

Aufgrund der teilweisen Lage des Teilaufhebungsgebietes innerhalb des Schutzbereiches Stadtklima, in dem bereits heute
sowie verstärkt in Zukunft eine erhöhte thermische Belastung zu erwarten ist, ist von einer mittleren Empfindlichkeit
gegenüber Nutzungsänderungen auszugehen.
Infolge der geplanten baulichen Entwicklung sind negative stadtklimatische Auswirkungen in Form einer Zunahme der
Überwärmung sowie eine Verschlechterung der Ventilationsbedingungen nicht auszuschließen. Durch Begrenzung des
zukünftigen Versiegelungsgrades auf 60% im Bereich der Tennisplatzflächen und eine umfangreiche, intensive
Durchgrünung inkl. Baumpflanzungen und Dachbegrünung mind. gemäß Grün und Gestaltungssatzung lassen sich
nachteilige stadtklimatische Effekte (Zunahme der thermischen Belastung) verringern. Unter dieser Voraussetzung ist nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Stadtklima auszugehen. Erhebliche Auswirkungen wären allerdings im
Falle einer vollständigen Versiegelung der Tennisplatzflächen („Worst Case“) zu erwarten. Für den globalen Klimaschutz
sind Anforderungen im Rahmen der Planung der baulichen Erweiterungen zu beachten (insb. kompakte Bauweise, hoher
energetischer Standard der geplanten Gebäude, klima- und ressourcenschonendes Bauen, Berücksichtigung von grauer
Energie bei Bauvorhaben, Nutzung emissionsarmer Energieversorgung, Ermöglichung von Photovoltaik-Anlagen auf
Dächern, Schaffung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Entwicklung eines emissionsarmen Mobilitätskonzepts).
Bewertung:
Empfindlichkeit: mittel; Wirkintensität: gering (Versiegelungsgrad ca. 60% im Bereich der Tennisplätze) bis hoch (100%
Versiegelung im Bereich der Tennisplätze), Bewertung der Einwirkungen: geringfügig bis bedingt erheblich
9.7

Schutzgut Landschaft mit Landschaft- und Ortsbild

Das Ortsbild im nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebiets weist aufgrund seines offenen, randstädtischen Charakters mit
umfangreichem Baumbestand eine mittlere Empfindlichkeit auf, während für das Ortsbild im südöstlichen Teil des
Aufhebungsgebietes aufgrund der hohen Bebauungsdichte (Parkhaus) nur von einer geringen Empfindlichkeit auszugehen
ist.
Durch die infolge der Teilaufhebung im Bereich der Tennisplätze möglich werdende Bebauung wird sich das bisherige
Ortsbild im nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebietes voraussichtlich tendenziell zu einem eher innerstädtischen Ortsbild
mit höherer Gebäudedichte verändern. Zur Aufwertung des künftigen Ortsbildes sind eine Begrenzung der Versiegelung
sowie eine gute, intensive Durchgrünung im nordwestlichen Teil des Aufhebungsgebietes anzustreben.
Bewertung:
Empfindlichkeit: gering (Südosten) bis mittel (Nordwesten); Wirkintensität: gering bis mittel (Abhängig vom Grad der
baulichen Nutzung und der Grüngestaltung), Bewertung der Einwirkungen: geringfügig bis bedingt erheblich
9.8

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Der Schutz des Baudenkmals „Bilal Moschee“ (Empfindlichkeit: hoch) ist bei der Planung und während der Baumaßnahmen
sicherzustellen. Die Tennisplätze (Empfindlichkeit: gering) werden als Sachwerte voraussichtlich verloren gehen.
Bewertung:
Empfindlichkeit: hoch (Baudenkmal) / gering (Tennisplätze); Wirkintensität: mittel (Verlust Tennisplätze), Bewertung der
Einwirkungen: geringfügig
9.9

Fazit

Der Realisierung der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687 steht aus Sicht des Fachbereichs Klima und Umwelt unter
der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts entgegen. Bei
Begrenzung der zukünftigen Versiegelung und der baulichen Nutzung im Bereich der voraussichtlich für bauliche
Erweiterungen in Frage kommenden Flächen sind keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.
FB 36/200, Juli 2021

Seite 26

Umweltbericht für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 687

Fassung vom 05.07.2021

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel und der Klimavorsorge ist es geboten, die im
vorliegenden Umweltbericht genannten Begrenzungen der baulichen Nutzung und der Flächenversiegelung einzuhalten und
die Verdichtung des Areals auf ein stadtklimatisch verträgliches Maß zu begrenzen. Die Notwendigkeit der Beachtung
dieser im Klimaanpassungsgesetz des Landes NRW genannten Zielsetzung wird auch dadurch unterstrichen, dass sich die
Flächen im Planaufhebungsgebiet im Eigentum des BLB NRW befinden und damit die Vorbildfunktion des Landes zum
Tragen kommt.

10.

Zusätzliche Angaben/ Hinweise auf Schwierigkeiten

Da der vorliegende Umweltbericht die Teilaufhebung eines Bebauungsplans zum Inhalt hat und keine konkrete Planung für
das Aufhebungsgebiet vorliegt, können die Bewertungen der Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben auf Basis der
verfügbaren Informationen über die vorgesehenen zukünftigen baulichen Erweiterungen nur überschlägiger und qualitativer
Art sein. Die zu jedem Schutzgut unter „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen“ genannten Empfehlungen sind im Rahmen zukünftiger Baugenehmigungsverfahren zu beachten, um
erhebliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.
Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten oder anderen Grundlagen sind nicht aufgetreten.
Das nachfolgende Quellenverzeichnis führt die Quellen der Stadt Aachen auf, die bei der Erstellung des Umweltberichtes
verwendet wurden.

11.

Quellenverzeichnis

[1] Stadt Aachen, „Flächennutzungsplan Aachen 2030; Teil A Anlage 6, Hinweise für die Bauleitplanung in
Flächendarstellungen mit Klimasignaturen,“ Aachen, 2020.
[2] Stadt Aachen, „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel,“ Aachen, 2014.
[3] Stadt Aachen, „Klimaschutz und Klimaanpassung in Aachen - Checkliste für städtebauliche Entwürfe und
Bebauungspläne,“ Aachen, 2021.
[4] Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt (Hrsg.), „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen,“ Aachen, 2001.
[5] Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren in Aachen,“ Aachen, 2006.
[6] Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden,“
Aachen, 2012.

FB 36/200, Juli 2021

Seite 27