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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0284/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

21.12.2021
Dez. III / FB 61/200

Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4
(2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Ziele:

Klimarelevanz
nicht eindeutig

Beratungsfolge:
Datum
12.01.2022
13.01.2022

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/0284/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.12.2021

Seite: 1/5

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
X

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 61/0284/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.12.2021

Seite: 2/5

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

groß

nicht ermittelbar
X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
X

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
X

nicht bekannt

Vorlage FB 61/0284/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.12.2021

Seite: 3/5

Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße hier: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Aufstellungsbeschluss A 265 Bezirk Mitte: 17.02.2016
Aufstellungsbeschluss A 265 Planungsausschuss: 25.02.2016
Veränderungssperre (Minoritenstraße 8a) Bezirk Mitte: 04.03.2020
Veränderungssperre (Minoritenstraße 8a) Planungsausschuss: 05.03.2020
Veränderungssperre (Minoritenstraße 8a) Rat: 18.03.2020
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Bezirk Mitte: 05.05.2021
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Planungsausschuss: 06.05.2021
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 265 Bezirk: 05.05.2021
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 265 PLA: 06.05.2021

FB 61/0364/WP17
FB 61/0364/WP17
FB 61/1389/WP17
FB 61/1389/WP17
FB 61/1389/WP17
FB 61/0109/WP18
FB 61/0109/WP18
FB 61/0109/WP18
FB 61/0109/WP18

2.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1003 einschließlich Begründung und schriftlichen
Festsetzungen lag ab 12.07.2021 bis einschließlich 27.08.2021 öffentlich aus.
Es sind zwei Eingaben eingegangen. Beide Eingaben beziehen sich auf den Ausschluss von
Ferienwohnungen im Plangebiet. In den Eingaben wird anhand zahlreicher Argumente
dargestellt, dass ein Ausschluss von Ferienwohnungen nicht gerechtfertigt ist. Die Verwaltung
hat zu den relevanten Punkten (Vollständigkeit der Unterlagen, Anlass der Planung
(Willkürplanung), Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung, Wohnraum im Plangebiet) Stellung
genommen.
Die Eingaben und die Stellungnahmen der Verwaltung dazu sind in der Anlage beigefügt. Die
Anregungen führten nicht zu einer Änderung der Planung.

3.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Bedenken gegen die Planung wurden nicht geäußert. Lediglich der Landschaftsverband
Rheinland (LVR) hat in seiner Eingabe auf mögliche Bodendenkmäler hingewiesen. Dies wurde
in den Hinweisen in den Schriftlichen Festsetzungen entsprechend berücksichtigt. Die
Stellungnahme führte nicht zur Änderung der Planung.
Da es sich hier lediglich um einen ergänzenden Hinweis handelt und die Schriftlichen
Festsetzungen nicht geändert werden, ist eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich.

4.

Klimanotstand
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der
Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um
den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen.
Es sind keine Auswirkungen auf das Klima durch den geplanten Bebauungsplan zu erwarten.
Die Flächen im Plangebiet sind überwiegend bereits versiegelt und bebaut. Als einfacher
Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB setzt der Bebauungsplan Nr. 1003 im Plangebiet
„Urbanes Gebiet“ als Art der Nutzung fest und soll somit die vorhandene Nutzungsmischung
erhalten und stärken. Die Nähe von Wohnen und Arbeiten entspricht dem Ziel der „Stadt der
kurzen Wege“ und trägt dazu bei, CO2-Emissionen durch Pkw-Fahrten zu reduzieren.
Umweltbelange sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Auf die
Anwendung der Klimacheckliste wurde deshalb verzichtet.

Vorlage FB 61/0284/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.12.2021

Seite: 4/5

5.

Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße - wird aufgestellt, um die
Sicherung kerngebietstypischer Nutzungen in den Erdgeschossen zu gewährleisten, aber auch
das Dauerwohnen oberhalb der Einzelhandelsnutzung in diesem Bereich zu stärken und zu
fördern. Damit soll die vorhandene vielfältige Nutzungsmischung und insbesondere das Wohnen
erhalten und gestärkt werden.
Ein weiteres Ziel, das der Erhaltung des Gebietscharakters dient, ist es, die Umwandlung von
Wohnungen zu Ferien-wohnungen in dem Baublock zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße
und Seilgraben auszuschließen.
Dies entspricht den Zielen der Wohnraumschutzsatzung, die vom Rat der Stadt am 10.07.2019
zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen beschlossen hat.
Als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB setzt der Bebauungsplan Nr. 1003 im
Plangebiet die Art der Nutzung (Urbanes Gebiet) fest. Er enthält keine Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, so dass
sich die Zulässigkeit hier nach § 34 BauGB richtet. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB wurde von
einer Umweltprüfung sowie von einem Umweltbericht abgesehen. Umweltbelange sind durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Nach der Offenlage wurde der Bebauungsplan nicht mehr geändert. Es erfolgten lediglich
redaktionelle Änderungen und ergänzende Klarstellungen sowie Ergänzungen zu den Themen
Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege. In den Schriftlichen Festsetzungen wurde der
Hinweis entsprechend der Eingabe des LVR angepasst sowie die nachrichtliche Übernahme zu
Denkmälern, Denkmalbereichen und Bodendenkmälern aktualisiert.

Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße den Satzungsbeschluss zu fassen.

Anlage/n:
1.
2.
3.
4.
5.
6.

Übersichtsplan
Luftbild
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzungen
Begründung
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung

Vorlage FB 61/0284/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.12.2021

Seite: 5/5

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 1003
- Großkölnstraße / Minoritenstraße für den Bereich zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße und Seilgraben
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW)
jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:

Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Urbanes Gebiet
Für das mit MU bezeichnete Plangebiet wird Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt.
Im Urbanen Gebiet (MU) sind Vergnügungsstätten mit den folgenden Zweckbestimmungen nicht zulässig:
-

Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen,
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen,
die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach §
284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.

Im Urbanen Gebiet (MU) sind Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig.
Im Urbanen Gebiet (MU) sind Ferienwohnungen unzulässig.
Nachrichtliche Übernahmen
Denkmale, Denkmalbereiche und Bodendenkmale
Das Plangebiet liegt innerhalb des „Denkmalbereichs Innenstadt“ gemäß DSchG NRW.
Das Gebäude Minoritenstraße 8 und Teile des Gebäudes Großkölnstraße 45 / Minoritenstraße 2 sind als Baudenkmäler
gemäß DSchG NRW eingetragen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des zur Eintragung vorgesehenen Bodendenkmals B00056 - Stadtviertel „Nikolausviertel“
gemäß DSchG NRW.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr.
07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird
seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst
oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zur Bauverwaltung der Stadt Aachen aufgenommen werden.
(kampfmittel@mail.aachen.de)

2.

Bodendenkmäler

Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Erhalt in situ zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem Fall könnten
Umplanungen notwendig werden.

2

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

Es wird darauf hingewiesen, dass Bauanträge der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen und auch sonstige mit Erdeingriffen
verbundene Planungen mit ihr abzustimmen sind und mit den Erdeingriffen erst begonnen werden darf, wenn der Bescheid
der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Es muss dann durch die Untere Denkmalbehörde in Abstimmung mit dem LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland geprüft und festgelegt werden, ob und in welchem Umfang archäologische Begleitmaßnahmen erforderlich würden.
3.

Kriminalprävention

Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitäts-mindernde Maßnahmen an.

3

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 1003
- Großkölnstraße / Minoritenstraße für den Bereich zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße und Seilgraben
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

Inhaltsverzeichnis
1.

2.
3.

4.
5.
6.
7.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
3
1.1 Beschreibung des Plangebietes..........................................................................................................................3
1.2 Regionalplan .......................................................................................................................................................3
1.3 Flächennutzungsplan (FNP) ...............................................................................................................................3
1.4 Bestehendes Planungsrecht ...............................................................................................................................3
Anlass der Planung
3
Ziel und Zweck der Planung
4
3.1 Ziel der Planung ..................................................................................................................................................4
3.2 Klimaschutz und Klimaanpassung ......................................................................................................................4
Begründung der Festsetzungen
4
4.1 Art der baulichen Nutzung...................................................................................................................................4
Auswirkungen der Planung
6
Kosten
6
Plandaten
6

2

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung des Plangebietes

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

Das ca. 0,47 ha große Plangebiet befindet sich im Altstadtbereich zwischen Rathaus und Bushof. Es wird durch die Großkölnstraße, die Minoritenstraße und den Seilgraben begrenzt. In der Großkölnstraße prägt der Einzelhandel die Erdgeschossbereiche. Neben kleinteiligem, hochwertigem Einzelhandel (Bekleidung, Schuhe, Musikalienhandel usw.) befinden
sich hier auch Hotelnutzung, Dienstleistung (Bank) sowie Gastronomie. Jedoch wirken sich ein 1-Euro-Laden und eine
Spielhalle negativ auf das Erscheinungsbild der Fußgängerzone Großkölnstraße aus. In der Minoritenstraße sind in den
Erdgeschossen überwiegend kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen anzutreffen sowie Wohnungen in
den Obergeschossen. Im Bereich Seilgraben befindet sich ein Parkplatz, der durch eine Bepflanzung zum Straßenraum
abgegrenzt ist.
Die Bebauungsstruktur im Baublock zeichnet sich durch eine teilweise heterogene Fassadenstruktur mit einer sehr unterschiedlichen Höhenentwicklung aus. Das Gebiet ist durch eine I- bis V-geschossige Blockrandbebauung geprägt, die sich
aus Gebäuden überwiegend aus der Nachkriegszeit zusammensetzt. Einige Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz. Im
benachbarten Baublock liegen die stadtbildprägende Citykirche St. Nikolaus sowie die ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Turnhalle neben dem Umspannwerk an der Minoritenstraße.
1.2

Regionalplan

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand
April 2008) ist der Planbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt.
1.3

Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindlichen Planungen integriertes
Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf.
Der Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 wurde durch den Rat der Stadt Aachen am
26.08.2020 gefasst und der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.02.2021 wurde der
Flächennutzungsplan AACHEN*2030 mit Auflagen genehmigt. Derzeit werden die Auflagen eingearbeitet, im Anschluss
erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Mit erfolgter Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan AACHEN*2030
rechtskräftig.
Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 stellt das Plangebiet als "Gemischte Baufläche" dar.
1.4

Bestehendes Planungsrecht

Für das Plangebiet selbst liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Vorhaben werden derzeit auf Grundlage des § 34
Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Das Gebiet liegt außerdem im Bereich der Stadtbild- und der Denkmalbereichssatzung.

2.

Anlass der Planung

Der untere Teil der Großkölnstraße ist Bestandteil der innerstädtischen Einkaufszone. Seit vielen Jahren sind jedoch „Trading-Down-Effekte“ festzustellen. Die Qualität der Einzelhandelsgeschäfte nimmt ab und Leerstände nehmen zu. Ein Grund
hierfür war auch, dass das Gebäude des ehemaligen Modehauses Pfeiffer seit über 10 Jahren leer stand. Vor diesem Hintergrund wurde im Januar 2016 ein Ratsantrag gestellt, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Der Planungsausschuss
der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 die Aufstellungsbeschluss A 265 „Großkölnstraße/Minoritenstraße“
beschlossen. Diese Immobilie wurde allerdings im Jahr 2019 einer Hotelnutzung zugeführt.

3

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

Darüber hinaus erfolgte ein Antrag im Verfahrensbereich für eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses zu einem Ferienhaus. Seit einigen Jahren entsteht in Aachen eine gestiegene Nachfrage nach Ferienwohnungen. Hieraus können sich Konflikte und städtebauliche Spannungen ergeben, welche im Verfahrensgebiet vermieden werden soll.
Auf der Rechtgrundlage des Aufstellungsbeschlusses Nr. 265 hat die Stadt Aachen die Entscheidung über die Zulässigkeit
dieses Vorhabens gemäß § 15(1) BauGB ausgesetzt, da zu befürchten war, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Danach hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 05.03.2020 gemäß § 14 (1) und § 16 (1) BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die
am 03.04.2020 nach der öffentlichen Bekanntmachung rechtkräftig wurde.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden diese Nutzungen künftig gesteuert, um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu sichern.
Ein weiterer Anlass ist der Wunsch, die im Plangebiet vorhandene vielfältige Nutzungsmischung, insbesondere das Wohnen, zu erhalten und zu stärken.

3.

Ziel und Zweck der Planung

3.1

Ziel der Planung

Das Plangebiet ist überwiegend durch Wohnnutzung mit kleinteiligem Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie in
den Erdgeschossen geprägt. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Sicherung kerngebietstypischer Nutzungen in den Erdgeschossen zu gewährleisten, aber auch das Dauerwohnen oberhalb der Einzelhandelsnutzung in diesem Bereich zu stärken
und zu fördern. Damit wird die vorhandene vielfältige Nutzungsmischung und insbesondere das Wohnen erhalten und gestärkt.
Ein weiteres Ziel, das der Erhaltung des Gebietscharakters dient, ist es, die Umwandlung von Wohnungen zu Ferienwohnungen in dem Baublock zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße und Seilgraben auszuschließen.
Weitere Nutzungen wie Spielhallen, Wettbüros, die Einrichtungen für Sex-Darbietungen, Sex-Filme oder Sex-Videovorführungen, Bordelle und bordellartige Nutzungen, die eine Wohnnutzung im Plangebiet beeinträchtigen können, werden ebenfalls im Plangebiet ausgeschlossen.
3.2

Klimaschutz und Klimaanpassung

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen.
Es sind keine Auswirkungen auf das Klima durch den geplanten Bebauungsplan zu erwarten. Die Flächen im Plangebiet
sind überwiegend bereits versiegelt und bebaut. Als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB setzt der Bebauungsplan Nr. 1003 im Plangebiet „Urbanes Gebiet“ als Art der Nutzung fest und soll somit die vorhandene Nutzungsmischung erhalten und stärken. Die Nähe von Wohnen und Arbeiten entspricht dem Ziel der „Stadt der kurzen Wege“ und
trägt dazu bei, CO2-Emissionen durch Pkw-Fahrten zu reduzieren.

4.

Begründung der Festsetzungen

4.1

Art der baulichen Nutzung

Für das Plangebiet wird aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur und der städtebaulichen Ziele ein Urbanes Gebiet
(MU) festgesetzt. Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes bietet sich für das Plangebiet an, da diese Nutzungskategorie
gerade für innerstädtische Bereiche geeignet ist, die insgesamt keine kerngebietstypischen Strukturen aufweisen. Wie auch
der Bereich Großkölnstraße sind diese Gebiete meist geprägt durch Bestandsbebauung mit einem Anteil von Einzelhandel,
Dienstleistungen und Gastronomie sowie einem hohen Wohnanteil.
4

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

Der Rat der Stadt hat am 10.07.2019 die Wohnraumschutzsatzung zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen beschlossen. Hintergrund ist der Anstieg von Ferienwohnungsnutzungen in der Stadt Aachen und die damit
einhergehende Verdrängung von Wohnraum und Nutzungsvielfalt.
Ferienwohnungen werden im Plangebiet ausgeschlossen, da diese eine dauerhafte Wohnnutzung im Gebiet, Nutzungsvielfalt und den Gebietscharakter beeinträchtigen können. Die Bildung von Nachbarschaft könnte verhindert bzw. beeinträchtigt
werden, da Feriengäste sich nur für sehr kurze Zeiträume hier aufhalten. Darüber hinaus führen auch unterschiedliche Lebensweisen zu Konflikten, weil Feriengäste oft einen anderen Tagesrhythmus haben. Außerdem können sich Ferienwohnungen auch auf die öffentlichen Parkplätze negativ auswirken.
Die Preise solcher Ferienwohnungen sind in der Regel deutlich niedriger als Hotelübernachtungen. Dennoch lässt sich für
den Anbieter mehr Rendite erzielen als bei einer dauerhaften Vermietung. Dies führt zu einer Verdrängung von Dauerwohnungen und soll im Plangebiet vermieden werden.
Ziel der Festsetzungen ist die Sicherung und Förderung des Dauerwohnens und der vorhandenen vielfältigen Nutzungsmischung im Gebiet. Die Sicherung dieser Nutzungsmischung kann einen Entwicklungsimpuls bewirken und soll zu einer Belebung der innerstädtischen Fußgängerzone beitragen.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das
Konzept „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und die Innenstadt ausdifferenziert (Quaestio, 2015).
Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio-Gutachten beschriebenen Szenario
„Wirtschafts+“ erfolgen.
Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden
Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. Die Bedarfsprognosen des
Quaestio-Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen den Aachener Stadtteilen. Die hier ermittelten
Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche.
Gleichzeitig gibt es einen Wohnraumverlust durch den Anstieg der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leestände
oder zu touristischen Nutzungen. Obwohl in den letzten Jahren viel Wohnraum geschaffen wurde, sind insgesamt nach wie
vor Defizite zu verzeichnen.
Ein zunehmendes Problem auf den Wohnungsmärkten bundesweit größerer Städte ist die Zweckentfremdung von Privatwohnungen zu touristischen Zwecken über Homesharing-Portale. Ein umfangreicher Sachstandsbericht zum Thema wurde
dem Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen in der Sitzung vom 05.02.2019 zur Kenntnis gegeben. Zwischenzeitlich liegen neue Daten der größten Buchungsplattform Airbnb vor. Die Zahl aktiver Unterkünfte in Aachen ist deutlich gestiegen. Angesichts der aktuellen Wohnraumsituation ist es dringend geboten, solchen Entzug von Wohnraum zukünftig zu vermeiden.
Eine verbindliche Grundlage dafür ist die oben genannte Wohnraumschutzsatzung zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen. Damit reagiert Aachen auf den angespannten Wohnungsmarkt mit einer Satzung, die den Wohnungsbestand schützt, in dem sie Zweckentfremdung, Leerstand und Abbruch von Wohnraum entgegentritt.
Mit der letzten Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 vom 04.05.2017 sind im neu eingefügten § 13a
BauNVO Ferienwohnungen im Sinne von § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im urbanen Gebiet als „sonstige Gewerbebetriebe“
oder im Sinne von § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO „Betrieben der Beherbergungsgewerbe“ dargestellt. Diese sind im urbanen
Gebiet allgemein zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO besteht die Möglichkeit, die allgemein zulässigen Ferienwohnungen
im Baugebiet für nicht zulässig zu erklären.
Auch Vergnügungsstätten, wie Einrichtungen für Sex-Darbietungen, Sex-Filme oder Sex-Videovorführungen, Spielhallen
5

Bebauungsplan Nr. 1003
Großkölnstraße / Minoritenstraße

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 29.11.2021

und Wettbüros, die eine Wohnnutzung und die vorhandene vielfältige Nutzungsmischung im Plangebiet beeinträchtigen
können, werden im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.
Eine Grundlage für die Steuerung von Vergnügungsstätten ist das Aachener Spielhallenkonzept. Die planerische Zielsetzung des Aachener Spielhallenkonzepts ist es, Spielhallen im Stadtgebiet Aachens, insbesondere in sensiblen Bereichen
wie Wohn- und Mischgebieten, aber auch in Kerngebieten und Gebieten mit kerngebietstypischen Nutzungen nicht zuzulassen. In der Aachener Innenstadt sind nur in einem Teilbereich der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der
Blondelstraße Spielhallen innerhalb dieses Erlaubnisbereiches zulässig. Der Geltungsbereich liegt allerdings nicht innerhalb
dieses oben genannten Erlaubnisbereichs.
Außerdem ist der südliche Bereich des Plangebiets (der untere Teil der Großkölnstraße) Bestandteil der innerstädtischen
Einkaufszone. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros kann die vorhandenen Strukturen
verändern, indem zum einen die für die Funktion der Innenstadt wichtigen Geschäfte mit höherwertigem Warenangebot verdrängt werden und zum anderen die Anziehungskraft des Hauptgeschäfts- und Einkaufsbereiches gemindert und somit der
Charakter des Plangebiets und der Umgebung weiter abgewertet werden. Durch die Erhöhung des Bodenwertes in der
Folge der ungleich höheren Gewinnspanne bei Vergnügungsstätten (bedingt durch den relativ geringen Aufwand) entsteht
eine Verminderung der Wettbewerbsfähigkeit des vorhandenen Einzelhandels. Die Auswirkungen auf den Einzelhandel können sich negativ auf die Nahversorgungsfunktion der vorhandenen Geschäfte des täglichen und mittelfristigen Bedarfs auswirken.
Bordelle, bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution werden im Plangebiet ausgeschlossen, da diese
Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive Einrichtungen regelmäßig bei eher
geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit
deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet
vermieden werden.

5.

Auswirkungen der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 1003 trägt dazu bei, dass die heutige gebietstypische Nutzungsmischung erhalten und gestärkt wird
und keine zusätzlichen, städtebaulich schädlichen Entwicklungen entstehen können. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten und Ferienwohnungen können entsprechende Anträge abgelehnt werden, sodass andere Nutzungen, wie
Gastronomie, Dienstleistungen und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden und die innerstädtische
Wohnfunktion besser geschützt werden kann. Die Förderung der Wohnnutzung und der Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten im gesamten Gebiet tragen dazu bei, den Wohnraum zu sichern und die Innenstadt zu beleben.
Als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB setzt der Bebauungsplan Nr. 1003 im Plangebiet die Art der Nutzung (Urbanes Gebiet) fest. Er enthält keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den
überbaubaren Grundstücksflächen, so dass sich die Zulässigkeit hier nach § 34 BauGB richtet. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB
wurde von einer Umweltprüfung sowie von einem Umweltbericht abgesehen. Umweltbelange sind durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht betroffen.

6.

Kosten

Durch den Bebauungsplan Nr. 1003 entstehen keine Kosten.

7.

Plandaten

Urbanes Gebiet:
Gesamtplangebiet:

0.47 ha
0.47 ha
6

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum
Bebauungsplan Nr. 1003
- Großkölnstraße / Minoritenstraße für den Bereich zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße und Seilgraben
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 1003
- Großkölnstraße / Minoritenstraße -

Abwägungsvorschlag Offenlage
Fassung vom 29.11.2021

Inhaltsverzeichnis
Planungsrelevante Eingaben gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 1003 - Großkölnstraße / Minoritenstraße - mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
2.

E-Mail vom 07.07.2021 .................................................................................................................................................. 2
Eingabe Minoritenstraße vom 26.08.2021 ..................................................................................................................... 3

1

Bebauungsplan Nr. 1003
- Großkölnstraße / Minoritenstraße -

1.

Abwägungsvorschlag Offenlage
Fassung vom 29.11.2021

E-Mail vom 07.07.2021

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.1:
In dem Schreiben wurde darum gebeten, die Formulierung „Anlass der Planung ist ein Antrag für die Nutzungsänderung
eines Einfamilienhauses zu einem Ferienhaus in der Minoritenstraße“ zu klären. Die Wahl des Begriffes „Einfamilienhaus“
ist nicht abwägungsrelevant.
Abwägungsvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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- Großkölnstraße / Minoritenstraße -

2.

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Fassung vom 29.11.2021

Eingabe Minoritenstraße vom 26.08.2021

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Fassung vom 29.11.2021

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Fassung vom 29.11.2021

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Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.2:
In der Eingabe wird anhand zahlreicher Argumente dargestellt, dass der Ausschluss von Ferienwohnungen im Plangebiet
nicht gerechtfertigt ist. Nachfolgend wird zu den relevanten Punkten Stellung genommen.
•

Vollständigkeit der Unterlagen

Entgegen der Annahme, dass Unterlagen ausgetauscht wurden und nicht der Antrag auf Umnutzung eines Wohnhauses in
eine Ferienwohnung Anlass der Planung sein kann, ging nachweislich am 15.05.2019 ein entsprechender Antrag bei der
Stadt Aachen ein. Die Wahl des Begriffes „Einfamilienhaus“ ist nicht abwägungsrelevant. Eine öffentliche Auslegung von
Antragsunterlagen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und für das Verfahren nicht erforderlich. Das Baugesetzbuch (BauGB) legt im § 3 Abs.2 fest, dass der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und den wesentlichen Umweltinformationen öffentlich auszulegen ist. Bauanträge, die Anlass für die Planung sein können, gehören nicht hierzu.
•

Anlass der Planung (Willkürplanung)

Anlass der Planung ist nicht allein der Antrag auf Umnutzung eines Wohnhauses in eine Ferienwohnung, sondern vielmehr
der Erhalt und die Stärkung der im Plangebiet vorhandenen vielfältigen Nutzungsmischung und hier insbesondere der
Wohnnutzung. Die Umnutzung von Wohnungen zu Ferienwohnungen kann insofern Anlass sein, wenn hierdurch die im § 3
Abs.1 Satz 1 BauGB angesprochene städtebauliche Ordnung gefährdet wird. In der Begründung zum Bebauungsplan wird
hierzu ausgeführt, dass die Bildung von Nachbarschaft verhindert bzw. beeinträchtigt werden kann, da Feriengäste sich nur
für sehr kurze Zeiträume hier aufhalten. Darüber hinaus führen auch unterschiedliche Lebensweisen zu Konflikten, weil
Feriengäste oft einen anderen Tagesrhythmus haben. Der Ausschluss von Ferienwohnungen basiert zudem auf der vom
Rat der Stadt am 10.07.2019 beschlossenen Wohnraumschutzsatzung, die dem Schutz und der Erhaltung von Wohnraum
im Aachener Stadtgebiet dient. Ein Grund für den Beschluss dieser Satzung war der Anstieg von Ferienwohnungsnutzungen in der Stadt Aachen und die damit einhergehende Verdrängung von Wohnraum und Verringerung der Nutzungsvielfalt.
Die Zweckentfremdung von Privatwohnungen zu touristischen Zwecken über Homesharing-Portale ist ein zunehmendes
Problem auf den Wohnungsmärkten. Die Zahl dieser Unterkünfte in Aachen ist deutlich gestiegen. Angesichts der aktuellen
Wohnraumsituation ist es dringend geboten, solchen Entzug von Wohnraum zukünftig zu vermeiden. Der Mietpreis solcher
Ferienwohnungen ist in der Regel zwar deutlich niedriger als eine Hotelübernachtung, dennoch lässt sich für den Anbieter
mehr Rendite erzielen als bei einer dauerhaften Vermietung. Dies führt zu einer Verdrängung von Dauerwohnungen und soll
im Plangebiet vermieden werden. Diese Ziele werden in der Abwägung höher gewichtet als die gestiegene Nachfrage nach
Ferienwohnungen.
Der Begriff der Steuerung wird verwendet, um durch die Zulässigkeit oder den Ausschluss bestimmter Nutzungen im Plangebiet eine geordnete Entwicklung erreichen zu können. Insofern kann durch den Ausschluss von Ferienwohnungen die
städtebauliche Entwicklung gesteuert werden.
•

Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung

Es ist richtig, dass durch die Anwendung der Wohnraumschutzsatzung unter bestimmten Voraussetzungen die Umnutzung
in eine Ferienwohnung verhindert werden kann. Wohnraumschutzsatzung und Bauleitplanung sind aber zwei unterschiedliche Instrumente. Denn unabhängig von der Satzung ist bei Einreichen eines entsprechenden Bauantrags zu prüfen, ob
diese Nutzung im Plangebiet zulässig ist. Da aber die Umnutzung zu einer Ferienwohnung nicht den städtebaulichen Zielen
für diesen innerstädtischen Bereich entspricht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Nur so können die
Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung eingesetzt werden und eine Entwicklung, die diesen Zielen zuwiderläuft,
verhindert werden. Insofern stellt dies keinen Widerspruch dar.
Somit führt auch die Erteilung eines Negativattestes im Rahmen der Anwendung der Wohnraumschutzsatzung nicht zwin21

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gend dazu, dass die baurechtliche (Um-)Nutzung hierdurch zwingend zu erlauben wäre. Ferienwohnungen werden als
Räume oder Gebäude definiert, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind. Wohnen und Ferienwohnen unterscheiden sich danach insbesondere unter dem Aspekt der dauerhaften Nutzung durch einen
festen Benutzerkreis einerseits und einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zur vorübergehenden Nutzung andererseits. Eine kurzfristige Nutzung durch den Verfügungsberechtigten selbst hindert die Annahme einer Ferienwohnung nicht.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind aber die Einzelheiten in Bezug auf Art und Umfang der Nutzung als Ferienwohnung ohne Belang, da sich die Planungsziele auf das gesamte Plangebiet beziehen und nicht auf ein einzelnes Grundstück. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind im § 13a BauNVO Ferienwohnungen als eigene Nutzungskategorie
aufgeführt. Diese sind im urbanen Gebiet allgemein zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO besteht die Möglichkeit, die allgemein zulässigen Ferienwohnungen im Plangebiet für nicht zulässig zu erklären. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt
Aachen vorliegend Gebrauch gemacht.
•

Gebietscharakter

Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes gemäß § 6a BauNVO bietet sich für das Plangebiet an, da diese Nutzungskategorie gerade für innerstädtische Bereiche geeignet ist, die insgesamt keine kerngebietstypischen Strukturen aufweisen. Wie
auch der Bereich Großkölnstraße sind diese Gebiete meist geprägt durch Bestandsbebauung mit einem Anteil von Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie sowie einem hohen Wohnanteil. Trotz kerngebietstypischer Nutzungen in den
Erdgeschossen ist die Festsetzung eines Kerngebietes nicht geeignet, da diese vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen. Wohnen ist dagegen
nur ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung eines Mischgebietes bietet sich ebenfalls nicht an, da hier ein ausgewogenes
Verhältnis von Gewerbe und Wohnen vorherrschen muss. Auch dies ist im Plangebiet nicht der Fall.
Der Ausschluss von Ferienwohnungen, Bordellen und Vergnügungsstätten dient dabei dem Erhalt und der Stärkung der
Nutzungsmischung im Plangebiet und soll negativen Auswirkungen und Trading-Down Effekten entgegenwirken.
Die innerhalb von Urbanen Gebieten zulässigen höheren Lärm-Richtwerte sind nicht Anlass der Festsetzung dieser Gebietskategorie. Tagsüber sind im Gegensatz zu Kern- und Mischgebieten (60 dB(A)) zwar höhere Richtwerte möglich (63
dB(A)), nachts aber sind die Grenzwerte gleich und liegen bei 45dB(A). Dies dient der Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse.
•

Bebauungsplanverfahren

Entgegen der in der Eingabe getroffenen Annahme wird der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt und nicht nach § 9 Abs. 2a oder 2b BauGB. Durch die §§ 9 Abs. 2a und 2b
BauGB können nur Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, die ausschließlich
der Steuerung des Einzelhandels bzw. der Steuerung von Vergnügungsstätten dienen. Bei Verfahren nach § 13a BauGB
können Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen einschließlich
des neu errichteten Hotels eignen sich besonders für die Festsetzungen eines Urbanen Gebietes. Die vorhandene städtebauliche Situation ist in der Begründung ausreichend dargestellt und basiert auf einer vorangegangenen Bestandsaufnahme. Eine Nutzungsmischung innerhalb der einzelnen Parzellen im Plangebiet ist nicht erforderlich und auch nicht im Bebauungsplan festgesetzt.
Durch den Bebauungsplan wird eine Flexibilität in Bezug auf künftige Nutzungsänderungen auch nicht behindert. Der § 1
Abs. 5 BauNVO bietet die Grundlage für den Ausschluss einzelner Nutzungsarten, sofern der Gebietscharakter erhalten
bleibt. Der Nutzungskatalog des Urbanen Gebiets bietet ein ausreichendes, vielfältiges Spektrum, auch wenn Ferienwohnungen, Bordelle und Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Die besonderen städtebaulichen Gründe, die bei einer
Feindifferenzierung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO aufzuführen sind, werden in der Begründung ausführlich dargestellt. In
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Bezug auf den Ausschluss von Ferienwohnungen ist dies der Erhalt von Wohnraum, um die im Plangebiet vorhandene
Nutzungsmischung zu sichern und die Vermeidung von weiterem Wohnraumverlust entsprechend den Zielen der Wohnraumschutzsatzung.
•

Gewinnerzielung

Der Bebauungsplan dient nicht dem Schutz des Hotelgewerbes. In der Begründung wird vielmehr richtigerweise darauf
hingewiesen, dass die Mietpreise von Ferienwohnungen in der Regel deutlich niedriger als Hotelübernachtungen sind. Dennoch lässt sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen mehr Rendite erzielen als bei einer dauerhaften Vermietung. Dies
führt zu einer Verdrängung von Dauerwohnungen mit den bereits dargestellten städtebaulichen Auswirkungen.
•

Wohnraum im Plangebiet

In der Eingabe wird dargestellt, dass im Plangebiet ausreichend Wohnraum vorhanden ist und weiterer Wohnraum, auch in
der näheren Umgebung, neu geschaffen wird. Dennoch ist ein Ausschluss von Ferienwohnungen im Plangebiet gerechtfertigt. Aachen ist ein bedeutender Hochschul- und Forschungsstandort, der im Rahmen der Campus-Entwicklung zunehmend
von Wachstum geprägt ist. Dies ist für den Aachener Wohnungsmarkt in Bezug auf das verfügbare Wohnungsangebot eine
besondere Herausforderung. Die Wohnraumnachfrage hat in Aachen erheblich zugenommen. So studieren 20.000 Studierende mehr an den Aachener Hochschulen als noch im Jahr 2009, die Bevölkerung ist im selben Zeitraum um 12.500 Personen gewachsen. Eine im Jahr 2018 erfolgte Aktualisierung einer Wohnungsbedarfsprognose des Instituts Quaestio weist
bis 2030 einen Neubaubedarf von insgesamt ca. 10.000 Wohneinheiten aus. In Reaktion auf diese Entwicklung wurde eine
Vielzahl an wohnungspolitischen Grundsatzbeschlüssen gefasst, hierzu gehört auch die Wohnraumschutzsatzung. Auch
hier wird ein erhöhter Wohnungsbedarf festgestellt. Mit der Satzung soll die Wohnraumversorgung der Aachener Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen gewährleistet und Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung geschützt werden. Auch der Bebauungsplan verfolgt diese Ziele. Gerade die innerstädtische Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nähe
von Dom und Rathaus bietet eine attraktive Lage für Ferienwohnungen. Die Qualität der Aachener Innenstadt begründet
sich in der Mischung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Wohnen und Kultur. Diese im Plangebiet noch vorhandenen Qualitäten gilt es zu erhalten und zu fördern, auch wenn bereits Tendenzen für Trading-Down Effekte festzustellen sind.
•

Tourismus und Einzelhandel

Es ist richtig, dass der Tourismus die Aachener Innenstadt belebt und auch der Einzelhandel und die Gastronomie hiervon
profitieren. Eine Belebung der Innenstadt erfolgt aber ebenso durch eine ausgewogene Nutzungsmischung mit einem hohen
Wohnanteil. Dieser für die Aachener Innenstadt typische Charakter ist auch für den Tourismus attraktiv. Dem Erhalt dieser
Nutzungsmischung dient der Bebauungsplan.
Deshalb besteht auch kein Widerspruch zwischen den Planungszielen des Bebauungsplanes und den Zielen der Stadt
Aachen, den Tourismus und den innerstädtischen Einzelhandel zu fördern. Zudem wurde in Aachen in den letzten Jahren
ein ausreichendes Angebot für Übernachtungen durch die Errichtung von Hotels in unterschiedlichen Preissegmenten geschaffen. Eine Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen ist nicht erforderlich, um das Übernachtungsangebot in
Aachen sicherzustellen.
Abwägungsvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe in Bezug auf die oben genannten Punkte zurückzuweisen.

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