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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0324/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

13.01.2022
Dez. III / FB 61/200

Bebauungsplan Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz hier:
- Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1)
BauGB
- Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB
- Offenlagebeschluss
Ziele:

Klimarelevanz
nicht eindeutig

Beratungsfolge:
Datum
09.02.2022
10.02.2022

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Planungsausschuss

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 973 - Karl-KuckStraße / Sportplatz - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließt er die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - in der vorgelegten
Fassung.

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

Seite: 1/18

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
X

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

Seite: 2/18

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

groß

nicht ermittelbar
X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
X

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
X

nicht bekannt

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

Seite: 3/18

Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
- Programmberatung PLA: 12.05.2016 (FB61/0437/WP17)
- erneute Programmberatung PLA: 16.06.2016 (FB61/0437/WP17-1)
- Programmberatung Bezirksvertretung Aachen-Brand: 06.07.2016
- Aufstellungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen-Brand (FB 61/0625/WP17)
- Aufstellungsbeschluss PLA: 09.02.2017
- Vorkaufsrechtssatzung Bezirksvertretung Aachen-Brand: 01.02.2017 (FB 61/0626/WP17)
- Vorkaufsrechtssatzung PLA: 09.02.2017
- Vorkaufsrechtssatzung Rat: 22.03.2017
- Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen-Brand: 09.06.2021 (FB 61/0144/WP18)
- Offenlagebeschluss PLA: 21.06.2021
Der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße soll verlagert und die dann freiwerdende Fläche als
Wohnbaufläche entwickelt werden. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde mit der Programmberatung eingeleitet.
Die erste Programmberatung fand im Planungsausschuss am 12.05.2016 statt. Es wurden zwei
Varianten vorgestellt, die sich im Wesentlichen dadurch unterschieden, dass in der Variante 2 die
umgebenden Bestandsgrundstücke mit in die Neuplanung einbezogen wurden. Der
Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung, die Variante 2 mit der Einbeziehung der
Bestandsgrundstücke unter der Berücksichtigung einer höheren Dichte und einer Reduzierung der
Verkehrsflächen zu überarbeiten. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, eine
Vermarktungsstrategie ähnlich der im Baugebiet Sandhäuschen zu erarbeiten. Im Sandhäuschen
wurden allerdings Einfamilienhausbaugrundstücke vermarktet. Hier handelt sich im Wesentlichen um
Mehrfamilienhäuser, die im Rahmen eines Konzeptverfahrens in Erbbaurecht vergeben werden (siehe
Pkt. 6).
Daraufhin wurde die favorisierte Variante überarbeitet und der Anteil der Mehrfamilienhäuser erhöht.
Die Verkehrsflächengröße konnte nicht wesentlich reduziert werden, da die Bauflächen auf den
Bestandgrundstücken von der neuen Erschließungsstraße mit erschlossen werden sollten.
Die überarbeitete Variante wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 16.06.2016 vorgestellt
und mit der Maßgabe beschlossen, dass für die Mehrfamilienhäuser im Innenbereich drei Geschosse
und eine maximale Höhenbegrenzung festgesetzt werden soll. Ebenso sollten die Anregungen zur
viergeschossigen Bebauung an der Karl-Kuck-Straße, eine aufgelockerte Reihenhauszeilenbebauung
und die Begrenzung auf 120 Wohneinheiten bei der weiteren Bearbeitung einbezogen werden.

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

Seite: 4/18

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte sich in ihrer Sitzung am 06.07.2016 dem Beschluss des
Planungsausschusses angeschlossen.
Zur Sicherung und Steuerung einer geordneten städtebaulichen und liegenschaftlichen Entwicklung
im Plangebiet hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 09.02.2017 den
Aufstellungsbeschluss gefasst und den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung empfohlen, die vom Rat
der Stadt am 22.03.2017 beschlossen wurde.
Im Juni 2021 wurde der Offenlagebeschluss in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
beraten. In dieser Sitzung wurde von der Bezirksvertretung Aachen-Brand empfohlen, den
Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung folgender Punkte entweder im Bebauungsplan oder im
Konzeptverfahren zu überarbeiten
1. Verstärkung der Klimafolgenanpassung, insbesondere Einplanung der öffentlichen Grünfläche
als Starkregenrückhalteanlage, Nutzung der Baumscheiben zur Regenwasserrückhaltung,
Fassadenbegrünung zur Lärmdämmung und Luftreinigung
2. Vorgaben zur Gestaltung der Vorgärten
3. Anpassung des Mobilitätskonzeptes in Richtung eines verkehrsreduzierten Innenbereichs und
(nach Stellplatzsatzung) ausreichende Tiefgaragenanlagen im Eingangsbereich des
Bebauungsplangebietes anstelle von individuellen Stellplätzen innerhalb des Wohngebietes
4. Überlegungen zu modernen Wohnkonzepten, insbesondere seniorengerechte Wohnlösungen,
Mehrgenerationen-Wohnen und Clusterwohnformen und daraus resultierende Anpassung der
Baufenster
5. Prüfung eines Energieeffizienz-Konzeptes zur besseren Steuerungsmöglichkeit nach
Abschluss der Baumaßnahmen inkl. Einbezug neuer Heizungstechnologien

6. Solarenergie oder Solarthermie auf Satteldächern unter Einbezug der Ergebnisse der
energetischen Beratungen
Zu 1: öffentliche Grünfläche als Starkregenrückhalteanlage:
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung und -rückhaltung setzt
der Bebauungsplan eine Fläche für ein unterirdisches Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von
ca. 660 m³ innerhalb der südlichen Grünfläche fest. Darüber hinaus sieht die Straßenplanung eine
Rückhaltung bei außergewöhnlichen Regenereignissen von ca. 180 m³ Niederschlag in den
öffentlichen Straßenabschnitten vor.
Würde dieses Volumen (Rückhaltebecken und Straße) bei einer mittleren Tiefe von 0,40 m in der
Grünfläche untergebracht, würde eine Wasseroberfläche von ca. 2.100 m² entstehen, wobei die
Böschungen dabei noch nicht berücksichtigt sind. Diese Fläche steht in der Grünanlage nicht zur
Verfügung, zumal auch schützenswerte Bäume dort stehen, die möglicherweise Staunässe/höhere
Wasserstände bei einem regelmäßigen Einstau nicht verkraften.
Darüber hinaus ist eine Ableitung des gesamten, auf befestigten Flächen im Plangebiet abzuleitenden
Regens in die Grünanlage nicht möglich, da die Unterkanten der Straßenabläufe bereits tiefer liegen
als die Sohle einer offenen Rückhaltung, die in einem Wohngebiet nicht tiefer als 0,40 m sein sollte.
Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

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Auch das Niederschlagswasser von Dachflächen könnte nicht eingeleitet werden, da die zur
Rückhaltung führenden Leitungen in einer frostsicheren Tiefe (ca. 1,0 m Mindestüberdeckung) verlegt
werden müssten.
zu 2: Nutzung der Baumscheiben zur Regenwasserrückhaltung:
Diese Anregung wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließungsstraße berücksichtigt.
zu 3: Fassadenbegrünung zur Lärmdämmung und Luftreinigung: Für das Plangebiet wird eine
Fassadenbegrünung nicht zwingend festgesetzt, da die Wirkung einer Fassadenbegrünung auf die
Lärmdämmung und Luftreinigung in diesem Falle als eher gering eingeschätzt wird. Das Gebiet liegt
nicht in einem thermisch belasteten Bereich und verfügt über eine eher kleinteilige Bebauungsstruktur,
die eine großzügige geschlossene Fassadenfläche nicht zulässt, so dass eine wirksame
Fassadenbegrünung nicht gefordert werden kann. Hier wird auf die Freiwilligkeit der Bauherrschaft
gesetzt, die durch die positiven Anreize eines Förderprogramms gestärkt wird. Eine positive Wirkung
im Sinne einer „Schwammstadt“ wird für dieses Plangebiet durch die Festsetzung von begrünten
Dächern in Verbindung mit Photovoltaik/Solarthermie als zielführender bewertet. Grundsätzlich ist
aber eine Fassadenbegrünung möglich.
zu 2: Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten
Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und für den Vorgartenbereich entlang der öffentlichen
Verkehrsfläche eine 3,0m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. In
dieser Fläche sind nur notwendige Zuwegungen und Zufahrten zulässig. Für die Mehrfamilienhäuser
auf den städtischen Grundstücken sind Nebenanlagen in den Vorgärten grundsätzlich
ausgeschlossen, da die überbaubaren Flächen so großzügig gewählt wurden, dass Nebenanlagen
darin untergebracht werden können.
zu 3: Mobilitätskonzept
Im Rahmen des Konzeptverfahrens wird ein eine ressourcenschonende Mobilität und Unterbringung
des ruhenden Verkehrs positiv in die Bewertung einfließen. Über die Stellplatzsatzung hinaus trifft der
Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zur Mobilität. Die Festsetzungen im Bebauungsplan
lassen Tiefgaragen im gesamten Plangebiet zu.
zu 4: Überlegungen zu modernen Wohnkonzepten
Der Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen. Innovative Konzepte für unterschiedliche
Wohnformen werden im Rahmen des Konzeptverfahrens gefordert.
zu 5: Energieeffizienz-Konzept
Für das Konzeptverfahren wurde ein Energieberatungsbüro beauftragt, dass das Verfahren begleiten
wird. Hierzu gehört die Erarbeitung der Prüfkriterien für die Bewertung von Bewerbungen, die Prüfung
der eingehenden Energieversorgungskonzepte und die Begleitung der Umsetzung des
Energiekonzeptes.

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

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zu 6: Solarenergie oder Solarthermie
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen für die Solarenergienutzung auf Dachflächen für die
privaten Grundstücke getroffen. Auf den städtischen Flächen wird im Rahmen des Konzeptverfahrens
ein Energiekonzept gefordert, das innovative Maßnahmen für die Energieversorgung entwickelt. Das
Energiekonzept wird Bestandteil des Erbbaurechtsvertrages.
2.
Beteiligung der Nachbarschaft
Vor der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde die betroffene
Eigentümerschaft der Bestandsgrundstücke, für deren rückwärtigen Grundstücksflächen Baurecht
geschaffen werden soll, zu einer Informationsveranstaltung in den Sitzungssaal des Bezirksamtes
Brand eingeladen. Mit der Einladung wurden Fragebögen verschickt, um die Haltung der
Bestandseigentümer*innen zu einer weiteren Entwicklungsmöglichkeit auf ihren Grundstücken
einschätzen zu können. In den Fragebögen konnte angekreuzt werden, ob ein Interesse, kein
Interesse oder ein Interesse unter bestimmten Voraussetzungen an einer weiteren
Bebauungsmöglichkeit besteht. Von den 20 verschickten Fragebögen wurden 11 zurückgeschickt, in
denen für acht Grundstücke ein Interesse an einer baulichen Entwicklung und für ein Grundstück ein
Interesse nur unter bestimmten Voraussetzungen geäußert wurde. Für zwei Grundstücke wurde kein
Interesse an einer weiteren Entwicklung geäußert.
Es wurden 20 Eigentümer*innen zur Veranstaltung eingeladen, teilgenommen haben ca. 23
Personen. Die Option, der Einbindung der Bestandsgrundstücke in den Bebauungsplan, stieß auf
unterschiedliche Resonanz. Es gab sowohl Befürworter*innen, als auch Eigentümer*innen, die eher
kritisch waren. Es wurden Sorgen und Bedenken geäußert, dass mit dem Bebauungsplan eine
Bebauung zwingend erfolgen müsste oder dass dadurch Kosten auf die Eigentümerschaft zukommen
würden, die einen Verkauf von Grundstücksteilen erfordern. Große Bedenken bestanden auch
hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge. Die neue Erschließungsstraße grenzt direkt an die
rückwärtigen Grundstücke der Trierer Straße, so dass diese Grundstücke bei Abrechnung der
Erschließungs-beiträge direkt herangezogen werden. Bei der Planung der neuen Straße wurde nicht
den teilweise schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen der Privatgrundstücke an der Heide-, und
Ellerstraße gefolgt. Es wurde hier eine geradlinige Straßenführung bevorzugt, so dass sich die
privaten Grundstücksgrenzen teilweise in einem Abstand zwischen 0,7m bis 8,0m bis zur Straße
befinden. Um diese Grundstücke bebauen und an die neue Erschließungsstraße anbinden zu können,
müssen Bauwillige diese Flächen erst von der Stadt erwerben und nur dann werden die betroffenen
Grundstücke bei der Abrechnung der Erschließungsbeiträge herangezogen.
Es gab aber auch einige Unentschlossene, die betonten, dass ihnen Informationen über die Höhe der
Erschließungsbeiträge fehlen würden, um sich eine abschließende Meinung bilden zu können. Der
Eigentümerschaft wurde ein Protokoll der Veranstaltung mit einer Einschätzung über die Höhe der
Erschließungsbeiträge zugeschickt. Das Protokoll liegt als Anlage 12 bei.
Alle Eigentümer*innen der Grundstücke, für die eine rückwärtige Bebauung vorgesehen ist, wurden
am 12.06.2020 erneut eingeladen, sich persönlich im Verwaltungsgebäude über die Planung auf ihren
jeweiligen Grundstücken zu informieren. Von den angeschriebenen 18 Eigentümer*innen haben 14
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diese Möglichkeit wahrgenommen. Die Mehrheit der Eigentümer*innen kann sich mittel-/bis langfristig
eine Entwicklung der rückwärtigen Grundstücksteile vorstellen, für drei Grundstücke besteht
grundsätzlich kein Interesse.
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
verzichtet werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen
Stadium über die Planung zu informieren. In der Zeit vom 26.09.2016 bis 07.10.2016 wurde daher die
Planung öffentlich ausgestellt und die betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die
Anhörungsveranstaltung fand am 28.09.2016 im Bezirksamt Aachen-Brand statt. Die Bürger*innen
hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich
im Internet einsehbar.
Bericht über das Ergebnis der Bürger*inneninformation
Obwohl es sich hier um eine freiwillige Bürger*inneninformation handelt, werden die eingegangenen
Anregungen dennoch in die Abwägung aufgenommen. Die Niederschrift der
Informationsveranstaltung sowie die Eingaben und Stellungnahmen der Verwaltung sind als Anlage 7
(Abwägung Öffentlichkeit) beigefügt.
Grundsätzlich wurde von den Bürger*innen die Entscheidung kritisiert, den Sportplatz an den Brander
Wall zu verlagern. Damit würde eine fußläufig gut erreichbare Sport- und Grünfläche im Gebiet
verlorengehen.
Es bestehen große Befürchtungen wegen der zunehmenden Verkehrsbelastung im Gebiet. Es wird
befürchtet, dass die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung durch eine weitere Wohnbebauung
zunimmt und das Gebiet noch stärker belastet. Außerdem wurden mehrfach Sorgen und Bedenken
geäußert, dass die Kinder auf dem Schulweg zu der angrenzenden Grundschule noch stärker
gefährdet werden. Es wurde angemerkt, dass bereits jetzt schon ein hoher Parkdruck im Gebiet
besteht und es wird befürchtet, dass dieser Parkdruck durch eine weitere Bebauung verschärft wird.
Die Bebauung wird als zu dicht und zu hoch empfunden und der Bedarf an Wohnraum angezweifelt.
Die Verlagerung des Sportplatzes an den Brander Wall wurde von der Bezirksvertretung Brand und
vom Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss in 2013 empfohlen und vom Sportausschuss am
12.09.2013 beschlossen. Der Umzug ist bereits teilweise erfolgt und die baulichen Anlagen
(Hausmeisterwohnung und Umkleideräume) werden im Oktober dieses Jahres fertiggestellt.
Unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrsauswirkungen bei ca. 120 neugeplanten
Wohneinheiten geht die Fachabteilung davon aus, dass die bestehenden Straßen diese zusätzlichen
Verkehrsmengen aufnehmen können. Um eine größtmögliche Verkehrssicherheit schaffen zu können,
soll das Geschwindigkeitsniveau des Kfz-Verkehrs niedrig gehalten werden. Dies ist aufgrund der
Straßenführung der Karl-Kuck-Straße insbesondere im Kreuzungsbereich mit der Hermann-LönsStraße aufgrund der Parkstände in Mittellage bereits heute der Fall und soll auch nicht geändert
werden. Der Gehweg an der Karl-Kuck-Straße soll verbreitert werden, um hier eine größere Sicherheit
zu schaffen.
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Die Planung sieht zur Erschließung des Gebietes von der Karl-Kuck-Straße aus eine weitere
Ausfahrtsmöglichkeit zur Heidestraße vor. Hier sind noch weitere Abstimmungen erforderlich. Eine
Verteilung der Erschließungsverkehre auf mehrere Zufahrten ist aus verkehrsplanerischer Sicht
wünschenswert. Daher wurden weitere Erschießungsmöglichkeiten wie z.B. zur Trierer Straße
geprüft. Aus verkehrsplanerischer und städtebaulicher Sicht wird eine dauerhafte Anbindung des
Gebietes an die Trierer Straße als nicht zielführend angesehen. Auch wenn das Bestandsgebäude auf
dem städtischen Grundstück aufgrund des baulichen Zustands abgerissen werden muss, soll hier ein
Neubau errichtet werden, der die geschlossene Bebauungsstruktur an der Trierer Straße weiterführt.
Aus diesem Grund soll lediglich im Erdgeschossbereich eine Durchgangsmöglichkeit für den
geplanten Fuß- und Radweg geschaffen werden. Eine Querung des Gehwegs und der (abschüssigen)
Radverkehrsanlage durch Pkw-Verkehr wird aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht befürwortet.
Außerdem steht zu befürchten, dass eine weitere direkte Anbindung von der Karl-Kuck-Straße aus für
den motorisierten Individualverkehr direkt an die Trierer Straße für mehr ungewollte Schleichverkehre
durch das neue Wohngebiet sorgen könnte.
Ein wichtiger Aspekt in der Öffentlichkeitsbeteiligung war neben den Fragen zum zusätzlichen
Verkehrsaufkommen auch die Abwicklung des Baustellenverkehrs. Hier wird auf eine starke
Gefährdung, insbesondere für den Schulweg der Kinder zur Grundschule hingewiesen. Auch die
Bezirksvertretung Brand bat die Verwaltung um Prüfung, ob eine Ausfahrtsmöglichkeit für
Baustellenfahrzeuge temporär über das städtische Grundstück an der Trierer Straße geschaffen
werden kann. Grundsätzlich ist dies in Richtung Stadt Aachen über das städtische Grundstück an der
Trierer Straße denkbar, auch wenn das ein zusätzliches Gefährdungspotential, insbesondere für den
Radverkehr, darstellt. Bei der weiteren Prüfung wurde festgestellt, dass im Zuge der Niederlegung des
Gebäudes Trierer Straße 751 für eine mit Schwerlastverkehr "befahrbare" provisorische Zufahrt in
einer geschlossenen Bebauung umfangreiche statische Absicherungsmaßnahmen im Kellergeschoss
und an den angrenzenden Nachbargebäuden notwendig sind. Ebenso ist der Gehweg an der Trierer
Straße nach Fertigstellung der Maßnahme zu erneuern oder vorab zu sichern. Vorbehaltlich
genauerer Untersuchungen führen diese Maßnahmen inklusive notwendiger Ingenieurhonorare zu
Mehrkosten in Höhe eines mittleren, fünfstelligen Betrages.
Der Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen.
Am Tag des Kinderschutzes richteten die Elternvertretung und die Schulleiterin der Karl-KuckGemeinschaftsgrundschule ein Schreiben an die Verwaltung, mit dem Hinweis auf die Bedürfnisse der
Kinder in Brand. Dieses Schreiben wird als Eingabe in die Abwägung zum Bebauungsplanverfahren
eingestellt. Grundsätzlich werden die Belange der Kinder im Verfahren berücksichtigt. Es soll
Wohnraum geschaffen werden, der auch für Familien ein attraktives Wohnangebot innerhalb eines
integrierten und stabilen Stadtteils schafft. Die zentrale Grünanlage bietet Kindern eine Spiel- und
Aufenthaltsfläche und steht mit der Öffnung des Gebietes allen zur Nutzung zur Verfügung. Mit dem
neuen Fußweg zur Trierer Straße wird die Möglichkeit zur eigenständigen Mobilität der Kinder
gefördert. Die Bedenken hinsichtlich der Baustellenzeit werden sehr ernst genommen und es ist im
weiteren Verlauf ein Baustellenkonzept zu erarbeiten, das insbesondere die besonderen
Anforderungen an einen geschützten Schulweg berücksichtigen muss.
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3.
Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung
Es wurden 20 Behörden an der Planung beteiligt, von denen keine wesentlichen Bedenken gegen die
Planung vorgebracht wurden. Von der Bezirksregierung Arnsberg erfolgte lediglich der Hinweis, dass
das Plangebiet über dem auf Schwefelkies verliehenen Bergwerksfeld „Minerva“ sowie über dem auf
Steinkohle verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Alexander“ liegt, deren Eigentümerin
die EBV GmbH ist, die ebenfalls beteiligt werden sollte. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte die EBV
GmbH mit, dass keine Bedenken gegen die Planung erhoben werden.
Der Kampfmittelräumdienst wies darauf hin, dass das Gebiet im ehemaligen Kampfgebiet liegt und
dass die zu überbauende Fläche vorab geprüft werden muss.
4.
Klimanotstand
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse
hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um die Gremien bei
der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Bei der Planung handelt es sich um eine Innenentwicklung. Ein innerstädtischer Standort wird durch
die Aufgabe der bisherigen Nutzung frei und soll zu einem attraktiven Wohngebiet entwickelt werden.
Die Entwicklung einer Fläche im innerstädtischen, bereits erschlossenen Innenbereich entspricht dem
Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und trägt dazu bei, den CO2-steigernden
Flächenverbrauch zu mindern. Mit dem Bebauungsplan soll eine freiwerdende Fläche einer neuen
Nutzung zugeführt und gleichzeitig auch umgebende Flächen einbezogen werden, so dass eine
behutsame Nachverdichtung erfolgt.
Mit dem Bebauungsplan sollen zu einem großen Teil dreigeschossige Baukörper entwickelt werden,
die aufgrund ihrer Kompaktheit eine gute Energiebilanz erzielen. Der Energiestandard der später zu
errichtenden Gebäude wird je nach Ausführung unterschiedliche Auswirkungen auf die
gebäudebezogenen CO2-Emissionen haben; dazu kann jedoch derzeit noch keine Aussage getroffen
werden. Zusätzlich wird für alle Flachdächer festgesetzt, dass sie zu begrünen sind. Eine Begrünung
der Dächer schließt aber auch Photovoltaik-Anlagen zur Unterstützung der Erzeugung des
Allgemeinstroms nicht aus, da eine Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik möglich ist.
Der Standort profitiert davon, dass durch seine innerstädtische Lage im Zentrum von Brand
Infrastruktureinrichtungen, die dem Wohnen dienen, über kurze Wege fußläufig oder mit dem Fahrrad
gut zu erreichen sind, so dass für die alltäglichen Wege auf einen eigenen Pkw verzichtet werden
kann. Begünstigt wird das auch durch die fußläufige Anbindung an die Trierer Straße, die über ein
großes Angebot von ÖPNV-Verbindungen verfügt. Diese Standortqualitäten können dazu beitragen,
die zukünftigen Bewohner*innen für eine Mobilität mit geringer CO2- Belastung zu motivieren.
Klimaanpassung: Die große öffentliche Grünfläche im Plangebiet bietet neben dem Erholungszweck
der Anwohner*innen auch die Chance, die sommerliche Aufheizung zu mindern. Dazu trägt der alte
Baumbestand ebenso bei wie die neu anzupflanzenden Bäume. Die Begrünung der Tiefgarage ist
positiv im Sinne einer Regenwasserrückhaltung einerseits und einer sich nicht stark aufheizbaren
Fläche mit Verdunstungseffekt andererseits. Bei der späteren Ausführung können bauliche
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anpassungsrelevante Aspekte berücksichtigt werden. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser
erfolgt im Kanal sowie in einem unterirdischen Regenrückhaltebecken. Diese Rückhaltemöglichkeit
wird unterstützt durch eine weitere Rückhaltung im Straßenraum für außergewöhnliche
Regenereignisse.
Klimacheckliste: für den Offenlagebeschluss wurde die Klimacheckliste angewendet, die dieser
Vorlage als Anlage beigefügt ist. Die Ergebnisse werden hier stichpunktartig zusammengefasst:
Positive Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung sind:
-

Die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im Rahmen der Innenentwicklung und
Nachverdichtung eines integrierten Stadtgebietes führt zur Verringerung des
Flächenverbrauchs im Außenbereich.

-

Die direkte Nähe zu Infrastruktureinrichtungen, wie Schulen, Kitas, zentralen
Versorgungsbereich sowie hervorragende Anbindung an ÖPNV und Radwegesystemen
ermöglicht Mobilität ohne eigenen Pkw.

-

Für die städtischen Grundstücke wird im Rahmen des Konzeptverfahrens ein innovatives
Energieversorgungskonzept angestrebt. Die Stadt hat ein Energieberatungsbüro beauftragt,
dass das Konzeptverfahren begleiten wird.

-

Mit der Festsetzung von Gründächern über die Forderung der Grün- und Gestaltungssatzung
hinaus, damit trägt zu einer Verringerung der Aufwärmung, Erhöhung der Möglichkeiten zur
Regenrückhaltung und Abkühlung durch Verdunstung bei.

-

Die Festsetzung von Anlagen für Solarenergie und -thermie fördert die Möglichkeit einer
klimaschonenden Stromversorgung.

-

Die Rückhaltung im unterirdischen Regenrückhaltebecken und zusätzlich im Straßenraum
verringert die Hochwassergefahr.

Negative Auswirkungen auf das Klima durch das Vorhaben:
-

Mit der Bebauung wird eine unbebaute Freifläche versiegelt.

-

Die Planung führt teilweise zum Wegfall vorhandener Bäume.

-

Der hohe Versiegelungsgrad (80%) durch Tiefgaragen verschlechtert die
Versickerungsmöglichkeit von Grundwasser und das Wachstum von großkronigen Bäumen.

Für das städtische Grundstück wird ein Konzeptverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren sollen
innovative Konzepte für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen positiv in die Bewertung der
Bewerbungen einfließen.
5.
Leitlinien der Innenentwicklung
Dieser Bebauungsplan entspricht in vielen Teilen dem Leitziel „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“, in dem eine freiwerdende Fläche innerhalb eines bebauten Bereiches einer
neuen Nutzung zugeführt wird. Darüber hinaus dient er auch einer behutsamen Nachverdichtung, in
dem auf den sehr tiefen Bestandsgrundstücken neue Bebauungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Die betroffene Anwohnerschaft wurde intensiv in die Planung einbezogen.

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

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Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt im Rahmen eines Konzeptverfahrens im
Erbbaurecht. So haben unterschiedliche Akteur*innen die Möglichkeit, sich für Grundstücke mit ihren
innovativen Konzepten zu bewerben. Durch die Konzeptvergabe können darüber hinaus inhaltliche
Qualitäten (z.B. besondere Wohnformen, zukunftszugewandte Mobilitätsangebote, ökologisches und
energieeffizientes Bauen, Aspekte der Kreislaufwirtschaft o.ä.) ebenso wie die baukulturelle
Qualifizierung der künftigen Bebauung sichergestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan wird ein Angebot von unterschiedlichen Haustypen geschaffen. Auf den
privaten Grundstücken wird eine Doppel- und Reihenhausbebauung ermöglicht, die sich in die
vorhandene Bebauungsstruktur einfügt und damit einen fließenden Übergang zu einer dichteren
Bebauung mit den dreigeschossigen Gebäuden schafft. Auf den städtischen Grundstücksflächen
sollen größtenteils Mehrfamilienhäuser realisiert werden. Mit diesem vielfältigen Wohnraumangebot,
wird Platz für unterschiedliche Wohn- und Lebensformen geschaffen und damit das Ziel einer
nachhaltigen Sozialraumentwicklung erreicht. Dieses Ziel wird durch die Mischung von
freifinanziertem und öffentlich gefördertem Wohnungsbau mit einem Anteil von mindestens 40%
gestärkt.
Die Entwicklung des Plangebietes trägt zur Aufwertung des Quartiers bei, indem eine öffentliche
Grünfläche entsteht, die allen Bewohner*innen des Quartiers zur Nutzung zur Verfügung steht. Diese
öffentliche Grünfläche ist so angeordnet, dass ein Teil des alten, prägenden Baumbestandes erhalten
werden kann. Die Erschließung erfolgt in einer optimierten Form, in dem die rückwärtigen
Grundstücksteile der Bestandsgrundstücke von der neuen Erschließungsstraße aus mit erschlossen
werden. Der ruhende Verkehr wird größtenteils in Tiefgaragen untergebracht, so dass die
ebenerdigen Flächen als Aufenthalts- und Spielflächen genutzt werden können. Ein neuer Fuß- und
Radweg schafft eine attraktive und sichere Wegeanbindung des Quartiers und der angrenzenden
Nachbarquartiere an die Trierer Straße.
6.
Konzeptverfahren
Das städtische Grundstück wird im Erbbaurecht vergeben. Die Grundstücksvergabe soll im Rahmen
von maximal zwei Konzeptverfahren erfolgen. Ziel ist es, unterschiedliche Akteur*innen
anzusprechen, um Wohnraum für verschiedene Zielgruppen zu realisieren. Derzeit werden aus einer
breiten Palette an Maßnahmen aus den Handlungsfeldern Wohnungspolitik, Architektur und
Städtebau, Quartiersbezug, Ökologie und Energie, Freiraumgestaltung sowie Verkehr und Mobilität
Themenschwerpunkte und Kriterien für die Konzeptvergaben definiert.
Der Bebauungsplan sieht für die städtischen Flächen großzügige überbaubare Flächen vor. Dieses
erfolgt, um einen größeren Spielraum für unterschiedliche Ansätze einer Bebaubarkeit zu
ermöglichen. Die Auswahl und Sicherung einer qualitätsvollen Planung erfolgt dann im Rahmen des
Konzeptverfahrens. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und wann die rückwärtigen Grundstücksteile
der Privatgrundstücke bebaut werden, so dass davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit nur auf
einzelnen privaten Grundstücken Gebäude entstehen. Eine lückenhafte Bebauung auf den
Privatgrundstücken wird aber durch eine gleichzeitige Realisierung einer robusten Bebauung mit

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dreigeschossigen Gebäuden auf den städtischen Flächen ausgeglichen. Damit entsteht ein stabiles
Wohngebiet, das Potenzial für eine Weiterentwicklung auf den privaten Flächen bietet.
7.
Offenlagebeschluss
Nachfolgend sind die wesentlichen Festsetzungen erläutert. Weitergehende Informationen können der
Begründung entnommen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 973 besteht aus zwei Teilen, einem einfachen, der den Bestand
planungsrechtlich sichert und einem qualifizierten Teil, der Planungsrecht für ein neues Wohngebiet
schafft.
Einfacher Bebauungsplan
Für die Bestandsbebauung an der Trierer Straße, an der Ellerstraße, an der Heidestraße und teilweise
an der Karl-Kuck-Straße wird ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch
aufgestellt, mit dem Ziel, den Bestand planungsrechtlich zu sichern. Entlang der Trierer Straße und im
südlichen Bereich der Ellerstraße wird ein Mischgebiet festgesetzt, um die vorhandene Mischung von
Wohnen und gewerblicher Nutzung zu sichern. An der Ellerstraße befindet sich eine Möbelschreinerei,
die in einem Mischgebiet vom Grundsatz her nicht zulässig ist. Da die Schreinerei sich aber schon seit
Jahren an dieser Stelle etabliert hat, wird hier ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt.
Qualifizierter Bebauungsplan
Für die städtische Fläche des Sportplatzes und die rückwärtigen Grundstücksteile der angrenzenden
Privatgrundstücke wird ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch
aufgestellt, mit dem Ziel, Planungsrecht für ein neues Wohngebiet zu schaffen.
Aufgrund der Grundstücksgrößen und Eigentumsverhältnisse ist davon auszugehen, dass auf den
privaten Grundstücken Einfamilienhäuser entstehen werden. Auf dem städtischen Grundstück sind
größtenteils Mehrfamilienhäuser und untergeordnet auch Mieteinfamilienhäuser im geförderten
Segment vorgesehen.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest. Die
Festsetzung einer GRZ von 0,4 gilt für die privaten und die städtischen Grundstücke. Die GRZ von 0,4
entspricht dem Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet entsprechend der
Baunutzungsverordnung und führt zu einer städtebaulichen Dichte, die mit der Umgebung verträglich
ist. Überschreitungen der GRZ für Balkone, Terrassen und Terrassenüberdachungen bis zu einem
Wert von 0,5 sind ebenso zulässig, wie die Überschreitung der GRZ für Tiefgaragen bis zu einem
Wert von 0,8.
Städtisches Grundstück
Das städtische Grundstück des ehemaligen Sportplatzes besteht aus drei großen Baufeldern und drei
Einzelgrundstücken. Für diese Baufelder werden großzügige überbaubare Flächen festgesetzt, die
vielfältige Bebauungsmöglichkeiten zulassen, aus denen im Rahmen der Konzeptvergabe die
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bestmögliche Lösung gewählt werden kann. Dennoch werden auch für diese Baufelder Festsetzungen
getroffen, die den städtebaulichen Rahmen definieren. Für das Baufeld an der Karl-Kuck-Straße und
im Inneren des Plangebietes lassen die Festsetzungen eine dreigeschossige Bebauung mit Flachdach
zu. Im Bereich des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße ist ein zusätzliches
Staffelgeschoss möglich. Im östlichen Baufeld, das direkt an die Bestandsgrundstücke anschließt, ist
eine zweigeschossige Bebauung mit geneigtem Dach vorgesehen.
Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise und der großen durchgehenden überbaubaren Fläche im
zentralen Baufeld sind Baukörper mit einer Länge von bis zu 50,0m zulässig. Um hier eine
aufgelockerte Bebauung und Durchblicke zu sichern, wird die Fassadenlänge der Baukörper auf
30,0m begrenzt.
Privatgrundstücke
Aufgrund der teilweise unterschiedlichen Grundstücksbreiten der privaten Grundstücke sind
Festsetzungen erforderlich, die eine Bebauung auch ohne Grundstücksregulierung zulassen. Daher
wird für den rückwärtigen Teil der Trierer Straße festgesetzt, dass neue Gebäude an die seitlichen
Grundstücksgrenzen gebaut werden müssen, damit auch die kleineren Grundstücke bebaut werden
können. Für die Heidestraße werden Doppelhäuser entsprechend der vorhandenen
Bebauungsstruktur festgesetzt.
Es werden maximale Gebäudehöhen für die privaten Grundstücksflächen festgesetzt, die eine
zweigeschossige Bebauung zulassen. Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit erfolgt, um in
diesem gut integrierten, innerstädtischen Bereich eine angemessene Dichte zu erreichen und die
baulichen Voraussetzungen für zwei Wohneinheiten im Gebäude zu schaffen.
Für die Privatgrundstücke wird eine einheitliche Dachform (Satteldach) festgesetzt. Die Dachform
orientiert sich am Bestand und schafft ein einheitliches Erscheinungsbild zu der Bebauung im Inneren
des Plangebietes.
Öffentliche Grünfläche
Im Zentrum des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Grünfläche umfasst
den vorhandenen prägenden Baumbestand, mit Bäumen, die als zu erhalten festgesetzt sind. Ein
öffentlicher Kinderspielplatz ist im Plangebiet nicht vorzusehen, da in unmittelbarer Nähe zwei
öffentliche Kinderspielplätze vorhanden sind. Dennoch ist eine Ablösesumme für nicht geschaffene
Spielplätze zum Ausgleich der nicht zu realisierenden Spielplatzfläche gem. des Ratsbeschlusses
vom 18.09.2013 zu zahlen. Die hausnahen Kinderspielplätze sind unabhängig davon und gemäß der
Landesbauordnung NRW zu erstellen.
Zu erhaltende Bäume
Zu den als besonders zu erhaltenden Bäumen zählen 2 Eichen an der Karl-Kuck-Straße, eine
Kiefernreihe entlang des zukünftigen Fußweges, Eichen und Hainbuchen im Bereich des ehemaligen
Böschungsbereiches des Sportplatzes. Wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung wird der Erhalt einer
Baum- und Strauchreihe am östlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes festgesetzt. Es können 31
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Bäume, davon 16 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallend, nicht erhalten werden. 26 neue
Bäume können im Straßenbereich bzw. in der öffentlichen Grünfläche gepflanzt werden, so dass der
Ersatz für die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume im Plangebiet komplett erfolgen kann.
Dachbegrünung
Für alle Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10° ist eine Dachbegrünung vorzusehen. Diese
Festsetzung geht über die Forderung der Grün- und Gestaltungssatzung hinaus und fordert eine
Begrünung unabhängig von der Größe der Dachflächen.
Photovoltaik/Solarthermie
Für die privaten Grundstücke wird für alle Dächer festgesetzt, dass Anlagen zur solaren
Energiegewinnung auf den Dachflächen untergebracht werden müssen. Für die städtischen Flächen
werden diese Maßnahmen im Rahmen eines Energiekonzeptes zu regeln sein. Das Energiekonzept
ist Bestandteil Konzeptverfahrens.
Erschließung
Die Haupterschließung erfolgt von der Karl-Kuck-Straße. Sie wird im Inneren des Plangebietes als
Ringstraße weitergeführt und in einer Breite von 7,4m als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine
weitere öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 5,0m bindet das neue Wohngebiet an die
Heidestraße an. Der Zufahrtsbereich ist auf eine Breite von 3,5m begrenzt, so dass die
Erschließungsstraße nur in eine Richtung (Ausfahrt) nutzbar ist. Hier sind weitere Abstimmungen im
Planverfahren erforderlich.
Ein neuer Fuß- und Radweg führt über das städtische Grundstück an die Trierer Straße. Das
vorhandene sanierungsbedürftige Gebäude soll abgerissen und mit einer Durchgangsmöglichkeit neu
errichtet werden. Hier ist ein Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit und künftiger
Versorgungsträger festgesetzt.
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr ist nur innerhalb der überbaubaren und der dafür festgesetzten Flächen sowie in
einer Tiefgarage zulässig. Um hier Spielraum für eine geeignete Anordnung der Tiefgaragen im
Zusammenhang mit der Hochbauplanung zuzulassen, werden keine konkreten Flächen festgesetzt.
Ein Mindestabstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den als zu erhalten festgesetzten
Bäumen von 1,5m sind gemäß der Festsetzungen bei der Planung einzuhalten.
Zufahrten zu Grundstücken werden in ihrer Breite (3,0m) und in ihrer Anzahl (maximal 1) begrenzt.
Abweichungen von dieser Regelung sind zulässig, wenn die Erforderlichkeit nachgewiesen wird.
Entlang eines Teilbereiches der Ellerstraße sind Beschränkungen der Ein- und Ausfahrten festgesetzt.
Ein- und Ausfahrten sind zu den rückwärtigen neuen Baugrundstücken von der Heidestraße aus nicht
zulässig. Diese Festsetzung soll dazu dienen, dass die Ruhe in den ruhigen rückwärtigen
Gartenbereichen nicht durch zahlreiche Zufahrten gestört wird und öffentliche Parkplätze durch
weitere entfallen.

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Entwässerung
Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird ein unterirdisches Regenrückhaltebecken
festgesetzt. Dieses Regenrückhaltebecken ist erforderlich, da eine große Rückhaltung innerhalb des
Plangebietes vorzusehen ist. Zusätzlich wird für besonders außergewöhnliche Regenereignisse (einbis zweimal im Jahr) eine Rückhaltemöglichkeit in den geraden Straßenabschnitten geschaffen. Um
einem Eindringen des Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grundstücke entgegenwirken zu
können, sind Vorkehrungen für Zufahrten zu treffen. Darüber hinaus werden Geländehöhen auf den
angrenzenden Grundstücksbereichen festgesetzt.
Lärmschutzmaßnahmen
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Auf das Gebiet wirken
Verkehrslärmimmissionen der Trierer Straße ein. Diese Lärmimmissionen erfordern ein
Schalldämmmaß für Außenbauteile gemäß DIN 4109 zum Schutz der Wohnnutzung. Aufgrund der
abschirmenden Bestandsbebauung der Trierer Straße werden die erforderlichen Schalldämmmaße
allgemein bereits durch die Bauteilanforderungen zum Wärmeschutz erfüllt. Für Schlafräume mit
einem Beurteilungspegel von > 45dB(A) nachts wird festgesetzt, dass schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Dies betrifft im Wesentlichen die Fassaden, welche nicht
nach Norden orientiert sind.
Zusätzlich werden für den Bestandsbereich Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen.
Verkehrslärmimmissionen, die die zulässigen schalltechnischen Orientierungswerte für ein
Mischgebiet überschreiten, liegen nur an den Fassaden der Bestandsbebauung an der Trierer Straße
und im südlichen Bereich der Ellerstraße und Heidestraße vor.
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen
(Schallschutzwände /-wällen) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Eine
aktive Maßnahme wäre in diesem Fall eine Lärmschutzwand entlang der Trierer Straße, die höher als
8,0 m sein müsste. Eine solche Maßnahme ist aus städtebaulichen Aspekten im Innenstadtbereich
nicht wünschenswert und bautechnisch nicht umsetzbar. Daher werden passive
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 festgesetzt.
Das südöstliche Plangebiet grenzt an den Parkplatz des Drogeriemarktes an der Trierer Straße. Für
die überbaubaren Flächen kommt es durch die Anlieferungsverkehre zu einer Überschreitung des
Immissionsrichtwertes. Daher müssen an den zum Parkplatz orientierten Fassaden
Schutzmaßnahmen festgesetzt werden. Für die angrenzenden Grundstücke wird festgesetzt, dass bei
einer Bebauung eine 2,0 m hohe Schallschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zu errichten ist.
Damit ist das Erdgeschoss ausreichend vor dem Gewerbelärm geschützt. An den zur Lärmquelle hin
ausgerichteten Fassaden sind öffenbare Fenster in den Obergeschossen auszuschließen.
Mit der festgesetzten Öffnungsklausel besteht die Möglichkeit, von den Festsetzungen abzuweichen,
wenn nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Schutzmaßnahmen die erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Ebenso ist ein Abweichen von den Festsetzungen
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich vorhandenen Pegel von den in den
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Isophonenlärmkarten dargestellten maßgeblichen Pegeln in einzelnen Teilbereichen abweichen, so
dass diese Pegel im Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden können.
Bodenbeschaffenheit
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Bodengutachten erarbeitet. Ein Altlastenverdacht liegt für
diese Fläche nicht vor. Da aber über die Zusammensetzung des Sportplatzunterbaus keine
Informationen vorlagen, wurde eine Bodenkartierung und –untersuchung auf dem Sportplatzgelände
durchgeführt. Unter dem humosen Oberboden des Sportplatzes wurde ein aus kiesigem (z.T. auch
steinig), sandigem Schluff bestehen-der Sportplatzunterbau angetroffen. Schlacken und Aschen
wurden nicht angetroffen. Da das Gebiet im Bebauungsplan als „Wohngebiet“ ausgewiesen wird,
wurden alle notwendigen Untersuchungen für die Umsetzung eines Wohngebietes durchgeführt. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Für die geplanten Baumaßnahmen, inkl. der Erschließungsmaßnahmen, ist eine bodenkundliche
Baubegleitung erforderlich. Dieses wurde in den Hinweisen zu den Schriftlichen Festsetzungen
aufgenommen.
8.
Kosten
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen Kosten, die von der Stadt Aachen zu tragen
sind. Für die Baustraße entstehen der Stadt Kosten in Höhe von voraussichtlich 549.000 € und für den
Endausbau Kosten in Höhe von voraussichtlich 469.000 €.
Für die Herstellung der Grünflächen werden 80,0 €/ m² angesetzt. Damit entstehen Kosten in Höhe
von 212.000 €. In den Haushalt sind dafür entsprechende Mittel eingestellt. Die Folgekosten werden
im Rahmen der weiteren Planung ermittelt.
Für die Niederlegung der Gebäude auf dem Sportplatzgelände werden auf der Grundlage einer
Schadstoffuntersuchung und Kostenermittlung eines Sachverständigenbüros Kosten von rd. 338.000
€ anfallen. Die Niederlegung des Bestandsgebäudes Trierer Straße 751 soll durch den zukünftigen
Investierenden übernommen werden. Die Maßnahme ist nicht mehr Bestandteil der
Kostenberechnung
9.
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen. Er dient der behutsamen Innenentwicklung, in dem für eine Fläche, auf
der eine Nutzung aufgegeben wird, Planungsrecht für eine neue Nutzung geschaffen werden soll.
Außerdem soll mit ihm die Voraussetzung für eine Nachverdichtung geschaffen werden, die auch auf
den großzügigen Bestandsgrundstücken Planungsrecht für eine zusätzliche Wohnbebauung schafft.
Damit trägt der Bebauungsplan dazu bei, in einer attraktiven, gut integrierten Lage im Zentrum von
Brand Wohnraum zu schaffen, für den in Aachen dringender Bedarf besteht.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan - Karl-Kuck-Straße/Sportplatz - den
Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

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Anlage/n:
Übersichtsplan
Luftbild
Entwurf des Rechtsplanes
Längsprofile
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
Entwurf der Begründung
Abwägung Öffentlichkeit
Abwägung Behörden
Bebauungsvorschlag Karl-Kuck-Straße/ehem. Sportplatz
Baumbilanzplan
Grünkonzept
Klimacheckliste

Vorlage FB 61/0324/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.01.2022

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Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heidestraße, Karl-Kuck-Straße und Ellerstraße im Stadtbezirk
Aachen-Brand
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Planungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
A.

Festsetzungen innerhalb des einfachen Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeine Wohngebiete

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
 Gartenbaubetriebe
 Tankstellen
nicht zulässig.
1.2 Mischgebiet
Innerhalb des Mischgebietes (MI) sind die folgenden, gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht
zulässig:
 Gartenbaubetriebe
 Tankstellen
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
 Bordelle oder bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
 Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex Videovorführungen.
 Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die
dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind für den vorhandenen holzverarbeitenden Betrieb auf dem Flurstück 420, Gemarkung
Brand, Flur 7 (Ellerstraße 12) Erneuerungen allgemein zulässig.
Änderungen und Erweiterungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachweis der Verträglichkeit und die Einhaltung
der einschlägigen Regelwerke zum Schutz der umliegenden Nutzungen durch Gutachten erbracht werden.
Die Lärmimmissionen sind gemäß TA-Lärm zu ermitteln, zu bewerten und es ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel
nachts (22-06 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und zu allen übrigen Zeiten der Beurteilungspegel von 60 dB (A) zu den benachbarten Grundstücken nicht überschritten werden.
Ebenso ist bei Erweiterungs- und Änderungsabsichten nachzuweisen, dass durch den Betrieb der Feststofffeuerungsanlage
der Grenzwert der zeitlichen Betroffenheit von 10% der Jahresstunden nach der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL
NRW) nicht überschritten wird.

2

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz 2.

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche

Schutz vor Verkehrslärm
Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Januar 2018 zu erfüllen. Das erforderliche Schalldämmmaß (erf. R´w,ges nach DIN 4109-1, Gleichung 6) für Außenbauteile ist im Baugenehmigungsverfahren nach der Berechnungsvorschrift der DIN 4109-1 zu ermitteln. Der entsprechende maßgebliche Außenlärmpegel (La) ist den Karten unter der
Anlage -Isophonenlärmkarten- (Blatt 1-2) für die jeweilige Fassadenseite (Tag/Nacht) zu entnehmen.
Mechanische Be- und Entlüftungsanlagen
In schutzbedürftigen Schlafräumen, die durch Beurteilungspegel >45 dB(A) zur Nachtzeit belastet sind, ist zusätzlich zum
Einbau von Schallschutzfenstern der Einbau von Fassadenlüftern oder mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen vorzusehen. Die Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung zur Nachtzeit sind den Karten unter der Anlage-Isophonenlärmkarten- (Blatt 3-4) zu entnehmen.
Wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass die in den Isophonenlärmkarten dargestellten
maßgeblichen Außenlärmpegel und Beurteilungspegel von den tatsächlich vorhandenen Pegeln in einzelnen Teilbereichen
abweichen, können ausnahmsweise die neu ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel und Beurteilungspegel als Grundlage für die Berechnung der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der DIN 4109-1 herangezogen werden.

3

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

B.

Festsetzungen innerhalb des qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeine Wohngebiete

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA1 und WA2) sind die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 folgenden allgemein zulässigen
Nutzung:
▪ die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
nicht zulässig.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA1 und WA2) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht zulässig.
2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Grundflächenzahl

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf,
sofern diese baulichen Anlagen gemäß Nr. 9 der schriftlichen Festsetzungen begrünt werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) darf für Gebäude, die beidseitig ohne Grenzabstand auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, die GRZ ausnahmsweise bis zu einem Wert von 0,5 überschritten werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) darf durch Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten die GRZ
ausnahmsweise bis zu einem Wert von 0,5 überschritten werden.

2.2

Höhe baulicher Anlage

Unter Erdgeschosshöhe (EGFFH) ist die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses zu verstehen. Die Festsetzung der
Erdgeschossfertigfußbodenhöhe erfolgt mit einem Minimal- und einen Maximalwert. Bezugshöhe der Höhenfestsetzung ist
Normalhöhennull (NHN).
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss des Gebäudes einschließlich Attika, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile zu verstehen. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN). Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen durch folgende Aufbauten ausnahmsweise überschritten werden:
 nutzungsbedingte Anlagen, die der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen
und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
 Lüftungs- und Klimaanlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m
 Brüstungen und Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m
 Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m
Die oben aufgeführten Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken. Für Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Grundsätzlich sind technische Aufbauten
einzuhausen. Die Einhausung ist optisch in die Fassadengestaltung einzubinden.

4

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz 3.

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Überbaubare Grundstücksflächen

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) sind Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten außerhalb der
überbaubaren Flächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Größe von 30m² nicht überschreiten.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA1 und WA 2) dürfen ausnahmsweise die Baugrenzen durch Balkone überschritten werden.
Die Überschreitung ist beschränkt auf die halbe Gebäudebreite und eine maximale Tiefe von 2,00m. Die Überschreitung je
Balkon darf außerhalb der Baugrenzen maximal eine Größe von 10m² haben.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) sind ausnahmsweise technische Anlagen zur dezentralen Wärmeenergieerzeugung,
die zwingend der Atmosphäre ausgesetzt werden müssen, außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.

4.

Bauweise

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) mit der Festsetzung -a1- sind nur Gebäude mit einer Fassadenlänge bis zu 30,0m zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) mit der Festsetzung -a2- sind Gebäude innerhalb der überbaubaren Fläche ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.

5.

Flächen für den ruhenden Verkehr

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) sind oberirdische Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb des seitlichen Grenzabstandes und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) mit der Festsetzung der abweichenden Bauweise a2 darf ausnahmsweise der bauordnungsrechtlich nachzuweisende Stellplatz im Bereich der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen untergebracht werden.
Oberirdische Stellplätze sind nur als überdachte Stellplätze zulässig und müssen einen Mindestabstand von 5,0m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Der Mindestabstand von 5,0m ist nicht für die ausnahmsweise zulässigen Stellplätze im
WA 2 a2 einzuhalten.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) sind Tiefgaragen zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 1,5m zu
den öffentlichen Verkehrsflächen und zu den Kronentraufbereichen der als zum Erhalt festgesetzten Bäume einhalten. Arbeitsräume sind innerhalb der Mindestabstandsflächen zu den Kronentraufbereichen nicht zulässig.

6.

Zufahrten

Pro Baugrundstück ist eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 3,0m zulässig. Eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass diese Breite für die Erschließung erforderlich ist.
Eine weitere Zufahrt ist ausnahmsweise für die Erschließung von Tiefgaragen zulässig.
Eine weitere Zufahrt ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese für die Nutzung der Bebauung erforderlich sind.

5

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz 7.

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt

Für den mit  gekennzeichneten Bereich sind Ein- und Ausfahrten für die Erschließung der überbaubaren Flächen im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) nicht zulässig.

8.

Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) sind dauerhaft die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gärtnerisch zu gestalten und mit Rasen zu begrünen (Mindestanforderung Scherrasen).
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) ausnahmsweise die für die Erschließung der Wohngebäude erforderlichen Zuwegungen und die Zufahrten gemäß Nr. 6 der schriftlichen Festsetzungen zulässig, wenn der Anteil der versiegelten Fläche 30% pro Grundstück
nicht überschreitet.
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2 a2) die für die Erschließung der Wohngebäude erforderlichen Zuwegungen, Zufahrten gemäß Nr. 6 der schriftlichen Festsetzungen sowie Stellplätze gemäß Nr. 5 der schriftlichen Festsetzungen zulässig, wenn der Anteil der versiegelten Fläche 55% pro Grundstück nicht überschreitet.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) sind entlang der öffentlichen Straßen und Grünflächen zusätzlich Hecken
zu pflanzen. Die Hecken können mit Maschendraht- oder Stabgitterzäune kombiniert werden, wenn die Zäune zur privaten
Seite aufgestellt werden. Die Hecken sind als Schnitthecken herzustellen, zu entwickeln und mit einer Mindesthöhe von
1,20m dauerhaft zu erhalten. Es sind standorttypische Laubpflanzen zu verwenden, wie:
 Hainbuche - Carpinus betulus
 Buche - Fagus sylvatica
 Liguster - Ligustrum vulgare
in den Qualitäten: (2 x v. mit Ballen 125-150 cm, 5 Stück pro laufenden Meter)
Die Dachflächen der Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Flächen sind mit einer standortgerechten Vegetation mind.
zu 60% intensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel mindestens
60 cm betragen.
Alle Dachflächen von Gebäuden, die mit Flachdächern (0-10°) ausgebaut werden, sind mindestens zu 60% mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im
Mittel mindestens 10 cm betragen. Eine Kombination mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ist zulässig.
9.

Technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und der baulichen Anlagen, soweit sie in den Abstandsflächen zulässig sind, zu mindestens 50 % mit Anlagen zur energetischen Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie (Solarmindestnutzfläche)
auszustatten. Ausnahmsweise können auch andere Anlagen zur energetischen Nutzung zugelassen werden, sofern im
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eine äquivalente CO2-Einsparung nachgewiesen wird.

6

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Eine Belegung der Solarmindestnutzfläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen sowie eine Kombination aus beiden
Anlagen ist zulässig.
Als nutzbare Dachflächen gelten diejenigen Flächen, die zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie aus technischen und
wirtschaftlichen Gründen geeignet sind. Der nutzbare Teil der Dachfläche ist im Ausschlussverfahren zu ermitteln. Danach
sind von der Dachfläche die nicht nutzbaren Flächenanteile (in m²) abzuziehen.
Nicht nutzbar sind:
 ungünstig ausgerichtete und geneigte Teile der Dachfläche (Nachweis durch Sachverständigen)
 erheblich beschattete Teile der Dachfläche durch Nachbargebäude, Dachaufbauten und Vegetation
 von anderen Dachnutzungen beanspruchte Dachflächen wie Dachflächenfenster, Gauben, Dacheinschnitte und haustechnische Anlagen sowie erforderliche Abstände zu den Dachrändern

Eine Belegung der Solarmindestnutzfläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen sowie eine Kombination aus beiden
Anlagen ist zulässig.

10.

Einfriedungen

Für das Allgemeine Wohngebiet (WA 1 und WA 2) sind an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen ausschließlich Einfriedungen aus Hecken gemäß Nr. 8 der schriftlichen Festsetzungen zulässig.

11.

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche

Schutz vor Verkehrslärm
Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Januar 2018 zu erfüllen. Das erforderliche Schalldämmmaß (erf. R´w,ges nach DIN 4109-1, Gleichung 6) für Außenbauteile ist im Baugenehmigungsverfahren nach der Berechnungsvorschrift der DIN 4109-1 zu ermitteln. Der entsprechende maßgebliche Außenlärmpegel (La) ist den Karten unter der
Anlage -Isophonenlärmkarten- (Blatt 1-2) für die jeweilige Fassadenseite (Tag/Nacht) zu entnehmen.
Mechanische Be- und Entlüftungsanlagen
In schutzbedürftigen Schlafräumen, die durch Beurteilungspegel >45 dB(A) zur Nachtzeit belastet sind, ist zusätzlich zum
Einbau von Schallschutzfenstern der Einbau von Fassadenlüftern oder mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen vorzusehen. Die Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung zur Nachtzeit sind den Karten unter der Anlage-Isophonenlärmkarten- (Blatt 3-4) zu entnehmen.
Wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass die in den Isophonenlärmkarten dargestellten
maßgeblichen Außenlärmpegel und Beurteilungspegel von den tatsächlich vorhandenen Pegeln in einzelnen Teilbereichen
abweichen, können ausnahmsweise die neu ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel und Beurteilungspegel als Grundlage für die Berechnung der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der DIN 4109-1 herangezogen werden.
Schutz vor Gewerbelärm

7

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

In der mit
festgesetzten Fläche ist eine Lärmschutzwand mit dem Schalldämmmaß >24dB gemäß gemäß „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen06“ zu errichten.
Innerhalb der überbaubaren Flächen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, Tabelle 4.4 einzuhalten. Der entsprechende Beurteilungspegel ist der Anlage –Berechnungsergebnisse „Gewerbelärm“, flächenhafte Darstellung des Beurteilungspegels am Tag und Darstellung der Fassaden mit Überschreitung des Richtwertes der TA Lärm zu entnehmen (Blatt 56).
Für die in der Karte „Darstellung der Fassaden mit Überschreitung des Richtwertes der TA Lärm“ (Blatt 6) in rot dargestellten Fassaden sind Fenster in den Obergeschossen zu schutzwürdigen Aufenthaltsräumen nur als Festverglasung unter
Wahrung einer ausreichenden Belüftung zulässig.
Wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse eingehalten werden, kann ausnahmsweise von den Festsetzungen abgewichen werden.

12.

Örtliche Bauvorschriften gem. § 89 BauO NRW

13.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
Doppelhäuser, Reihenhäuser
Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachneigung auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Flucht zu errichten. Die Materialität und die Farbgebung der Doppelhaushälften sind aufeinander abzustimmen
Dacheindeckung
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) sind Dacheindeckungen ausschließlich in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien verwendet werden.
Dachform
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) sind Dächer mit einer Neigung von 30° bis 40° zulässig. Walmdächer sind unzulässig.
Ausnahmsweise darf von dieser Festsetzung abgewichen werden und ein untergeordnetes Bauteil als Flachdach ausgebildet werden. Die Dächer von Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Für Dachgauben und Dacheinschnitte gilt:
Die Summe der Ansichtsbreiten der Dachgauben oder Dacheinschnitte eines Gebäudes darf die Hälfte der Gebäudebreite
nicht überschreiten. Bei einer Gebäudebreite über 7,0 m darf die einzelne Gaube bzw. der einzelne Dacheinschnitt die Ansichtsbreite von 1/3 der Hausbreite nicht überschreiten.
Es ist ein Mindestabstand von 0,70 m sowohl zur Traufe, als auch zum First einzuhalten.
Für Zwerchgiebel gilt:
Die Gesamtbreite darf maximal ein Drittel der traufständigen Gebäudebreite betragen.
Müllstandorte

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Müllbehälterstandorte sind nach Möglichkeit in die Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind einzuhausen.

12.1

Geländemodellierungen

Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 1,0m nicht überschreiten. Ausnahmsweise
kann für notwendige Stützmauern von Tiefgaragenzufahrten von dieser Höhe abgewichen werden.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig.
In dem Bereich zwischen der straßenseitigen Baugrenze mit einer gedachten Verlängerung zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) sind Abgrabungen grundsätzlich nicht zulässig.

9

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekt*innen und Bauherr*innen
In dem Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze, sind zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser Vorkehrungen (Skizze) im Bereich der Zufahrten zu Garagen, Tiefgaragen und Zugängen zu den
Häusern zu treffen und das straßenbegleitende Hochbord in die private Grundstücksfläche weiterzuführen.

Skizze: Vorkehrungen zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser

Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen
mit einem konkreten Verdacht auf Kampfmittel im beantragten Bereich. Baugrundstück müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. Ein Baugrundstück ist für eine Bebauung ersten dann geeignet, wenn die
von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuvor beseitigt wurden. Daher ist zunächst eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel vorzunehmen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr.
07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird
seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst
oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zur Bauverwaltung der Stadt Aachen aufgenommen werden (kampfmittel@mail.aachen.de).
Bodenschutz
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Für die geplanten Baumaßnahmen, inkl. der Erschließungsmaßnahmen, ist eine bodenkundliche Baubegleitung erforderlich.
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach
den Baumaßnahmen. Dazu ist ein entsprechendes Bodenschutzkonzept gem. DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben) zu erstellen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Fachbereich Klima und Umwelt
abzustimmen.
Bodendenkmäler
Für die o.g. Flächen sind Untersuchungen zum Bestand an Bodendenkmälern bislang nicht durchgeführt worden, so dass
diesbezüglich nur eine Prognose möglich ist. Auf der Basis der derzeit verfügbaren Unterlagen sind jedoch keine Konflikte
mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW hingewiesen (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern): Danach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde unverzüglich der Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde (Lagerhausstraße 20, 52058 Aachen, Tel.: 0241/432-6164, denkmalpflege@mail.aachen.de) oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr.
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0) zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu
erhalten, bis die Weisung der zuständigen Stelle für die Fortsetzung der Arbeiten vorliegt.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Bußgeld geahndet (§ 41 DSchG NRW).
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Anlage
Isophonenlärmkarten
Für die Berechnung der Bau-Schalldämm-Maße R`w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen (gemäß DIN
4109-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar 2018) wurden bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes der maßgebliche Außenlärmpegel in dB(A) bei freier Schallausbreitung für die Tag-Situation und die
Nacht-Situation ermittelt. Die Karten hierzu werden als Auszug des „Schalltechnischen Prognosegutachtens“ vom
14.01.2021 von Büro Peutz Consult GmbH wie folgt dargestellt:
Blatt 1

12

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Blatt 2

13

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Blatt 3 – 4 Beurteilungspegel
Die Bereiche, in denen nachts ein Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung von 45 dB(A) überschritten wird, werden in
der Karte „Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung“ als Auszug des „Schalltechnischen Prognosegutachtens“ vom
14.01.2021 von Büro Peutz Consult GmbH wie folgt dargestellt:
Blatt 3

14

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Blatt 4

15

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Blatt 5
Berechnungsergebnisse „Gewerbelärm“, flächenhafte Darstellung des Beurteilungspegels am Tag und Darstellung
der Fassaden mit Überschreitung des Richtwertes der TA Lärm (Blatt 5 – 6)

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Blatt 6
Darstellung der Fassaden mit Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm am Tag

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 05.01.2022

Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - beschlossen hat.

Aachen, den

(Sibylle Keupen)
Oberbürgermeisterin

18

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Entwurf der Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heidestraße, Karl-Kuck-Straße und Ellerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Inhaltsverzeichnis
1.

2.
3.
4.

5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.

12.

13.

14.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
4
1.1 Beschreibung des Plangebietes..........................................................................................................................4
1.2 Regionalplan .......................................................................................................................................................4
1.3 Masterplan Aachen*2030 ....................................................................................................................................4
1.4
Flächennutzungsplan AACHEN*2030 (FNP) .....................................................................................................5
1.5 Landschaftsplan 1988 .........................................................................................................................................5
Bestehendes Planungsrecht
6
Anlass der Planung
6
Ziel und Zweck der Planung
6
4.1 Allgemeine Ziele .................................................................................................................................................6
4.2 Ziel der Planung ..................................................................................................................................................8
Erschließung
10
Entwässerung
11
Energieversorgung
11
Gebäude- und Wohnungstypologien
11
Freiraumkonzept
1112
Soziale Infrastruktur
12
Jugend- und Familienfreundlichkeit
12
11.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben .............................12
11.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet...................................................................................................................................12
11.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen .................................................................................1213
11.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen ............................................13
11.5 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität und Zeitsouveränität von Kindern und Jugendlichen ..........................13
Klimaschutz und Klimaanpassung
13
12.1 Standortwahl der Bebauung..............................................................................................................................13
12.2 Kubatur der Gebäude .......................................................................................................................................13
12.3 Solare Wärme- und Energiegewinnung ............................................................................................................14
12.4 Umgang mit Freiflächen ....................................................................................................................................14
Begründung der Festsetzungen
14
13.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................................................14
13.1.1 Allgemeines Wohngebiet .......................................................................................................................14
13.1.2 Mischgebiet............................................................................................................................................14
13.2 Maß der Nutzung ..............................................................................................................................................15
13.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)........................................................................................................................15
13.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen .....................................................................................................1516
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen ........................................................................................................................16
13.3 Bauweise ..........................................................................................................................................................17
13.4 Flächen für den ruhenden Verkehr ...................................................................................................................18
13.5 Zufahrten...........................................................................................................................................................19
13.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.........................19
13.7 Anlagen für Solarenergie und -thermie .............................................................................................................20
Umweltbelange
23
14.1 Boden / Altlasten ...............................................................................................................................................23
14.2 Abfallrechtliche Bewertung................................................................................................................................24
14.3 Wasser / Grundwasser .....................................................................................................................................24
14.4 Landschaft, Baumschutz, Grün- und Freiflächen ..............................................................................................25
2

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

15.

16.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

14.5 Grün- und Freiflächen .......................................................................................................................................26
14.6 Biologische Vielfalt/Artenschutz ........................................................................................................................26
14.7 Stadtklima / Lufthygiene / Klimaschutz .........................................................................................................2627
14.8 Klimaschutz.......................................................................................................................................................27
14.9 Lärmschutz .......................................................................................................................................................28
Auswirkungen der Planung
29
15.1 Allgemeine Auswirkungen .................................................................................................................................29
15.2 Umwelt ..............................................................................................................................................................29
Plandaten
30

3

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung des Plangebietes

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Das Plangebiet befindet sich in Aachen-Brand, im Südosten von Aachen. Das Plangebiet umfasst den gesamten Baublock
Karl-Kuck-Straße/ Ellerstraße/Heidestraße /Trierer Straße mit dem Sportplatz (Flurstück 1238) und den vorgelagerten Verkehrsflächen mit dem Parkstreifen an der Karl-Kuck-Straße (Flurstück 1226). Es grenzt im Norden an die Karl-Kuck-Straße
und im Süden an die Trierer Straße. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Ellerstraße und im Westen an die Heidestraße.
Das Plangebiet ist ca. 4,4 ha groß.
Das Sportplatzgelände ist eingezäunt und besteht aus einem Rasenspielfeld (68 x 103 m), einem Ascheplatz (60 x 65 m),
einem Umkleidehaus mit Hausmeisterwohnung und dem Sportlerheim des Vereins Borussia Brand. Das Gelände ist überwiegend eben angelegt, wobei der Rasenplatz mit erhöhten Stehtribünen umgeben ist. Zwischen Rasenplatz und Ascheplatz befindet sich eine Böschung mit einem Höhenunterschied von ca. 1,0m. Der östliche Rand des Sportplatzes ist geprägt durch einen Gehölzstreifen aus Hainbuchen und im Bereich der Böschung zwischen Rasen- und Ascheplatz besteht
eine Baumreihe aus Hainbuchen und Eichen.
Der Sportplatz befindet sich mitten in einem Wohngebiet, das im Norden, Westen und Osten im Wesentlichen von einer
zweigeschossigen Wohnbebauung (Ein- und Zweifamilienhäuser) geprägt ist. Vereinzelt sind auch drei- und viergeschossige Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße und eingeschossige Häuser an der Karl-Kuck-Straße vorzufinden.
Die Karl-Kuck-Straße ist geprägt von einer zweigeschossigen Wohnbebauung in Form von Ein- bzw. Zweifamilienhausbau
und der Grundschule nördlich der Karl-Kuck-Straße. Im Kreuzungsbereich Karl-Kuck-Straße/Hermann-Löns-Straße befindet
sich eine Platzanlage, die als öffentlicher Parkplatz genutzt wird. An der nördlichen Platzseite befindet sich ein 4-geschossiges Mehrfamilienhaus. In östlicher Richtung im Einmündungsbereich Jackstraße/Karl-Kuck-Straße stehen zwei große Eichen, die den Straßenraum prägen.
Im südlichen Teil der Ellerstraße befinden sich drei genehmigte Gewerbebetriebe, die als Lager für einen Heizung- und Sanitärbetrieb, als Bau- und Möbelschreinerei und als Möbelhalle genutzt werden.
Die Trierer Straße ist geprägt von dreigeschossigen Gebäuden mit gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossbereichen wie
z.B. Dienstleistungsbetriebe und Einzelhandel. Die oberen Geschosse werden größtenteils für Wohnzwecke genutzt. Im
rückwärtigen Bereich der Bebauung grenzen zwei private Stellplatzanlagen der Aachener Bank und des Drogeriemarktes
Rossmann an die Sportplatzfläche.
1.2

Regionalplan

Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage;
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan.
Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar. Die beabsichtigte Planung entspricht den Zielsetzungen des derzeit geltenden Regionalplanes.
1.3

Masterplan Aachen*2030

In seiner Sitzung im Dezember 2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Gemäß §1 Abs.6 Nr.11 BauGB
werden die Ergebnisse dieses Planes im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche

4

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung berücksichtigt. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die zukünftige Entwicklung unter Betrachtung unterschiedlicher Handlungsfelder absteckt.
Für den in Rede stehenden Bereich besteht Handlungsbedarf in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Mobilität sowie Natur
und Umwelt.
Das Handlungsfeld Wohnen sieht hinsichtlich der Wohnungsmarktoffensive den Bedarf an der Prüfung zur Mobilisierbarkeit
vorhandener Flächennutzungsplan-Bauflächenreserven. Für die Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand soll der Generationenwechsel forciert werden.
Beim Handlungsfeld Wirtschaft wird unter dem Gesichtspunkt eines ‚innovativer Wirtschaftsstandortes‘ Bedarf und eine
Gewährleistung in der Sicherung und Entwicklung gemischt genutzter Gebiete gesehen. Die Sicherung der Nahversorgung
in den Stadtteilzentren soll ein starkes Oberzentrum fördern.
Die Betrachtung des Handlungsfeldes Lebensumfeld sieht vor dem Hintergrund der sozial gerechten Stadt den in Rede
stehenden Bereich als Lebensraum mit vorrangigem Handlungsbedarf.
Die Mobilität, als ein weiteres Handlungsfeld, sieht die Stärkung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrssystems
und die verstärkte Verknüpfung verschiedener Mobilitätsarten. Des Weiteren, unter Hinzunahme der unmittelbaren Umgebung in die Betrachtung, wird Bedarf in der Stärkung internationaler und regionaler Verbindungen im Bereich der AutobahnAnschlussstelle gesehen. Zur Unterstützung der vernetzten Nahmobilität sollen neue Angebote und innovative Konzepte für
den ruhenden Verkehr insbesondere auf der gegenüberliegenden Seite der Trierer Straße geschaffen werden.
Die Betrachtung des Handlungsfeldes Stadt-Bau-Kultur, hinsichtlich des Bereiches entlang der Trierer Straße, sieht insbesondere unter Berücksichtigung der kompakten und gemischten Stadt, Handlungsbedarf in der Förderung neuer Nutzungsmischungen, um u.a. Entflechtungen entgegen zu wirken.
Die geplante Entwicklung kann grundsätzlich aus der Zielsetzung des Masterplans abgeleitet werden. Mit dem Bebauungsplan sollen neue Wohnbauflächen geschaffen werden, und eine verträgliche Nachverdichtung geschaffen werden. Durch die
Mischung von freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau wird eine soziale Durchmischung sichergestellt. Das Angebot
von Geschosswohnungsbau schafft Wohnraum im Quartier, auch für Menschen, die ihren Wohnraum verkleinern, aber in
ihrer Umgebung bleiben möchten. Die vorhandene gewerbliche Nutzung soll erhalten bleiben und die Voraussetzungen für
ein Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten sichergestellt werden. Die Schaffung einer Fußwegeverbindung zur Trierer
Straße ist ein attraktives Angebot für die Nutzung des ÖPNV-Angebotes.
1.4

Flächennutzungsplan AACHEN*2030 (FNP)
Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 stellt den Bereich des Sportplatzes und den südöstlichen Teil als Wohnbaufläche dar. Entlang der Trierer Straße ist gemischte Baufläche dargestellt,
der Darstellungssystematik des neuen Flächennutzungsplans folgend, entlang der Verkehrsachsen gemischte Bauflächen darzustellen. Eine bauliche Entwicklung mit Wohnungsbauvorhaben
ist konform mit den Darstellungen geltenden Flächennutzungsplans AACHEN*2030 und kann als
aus diesem entwickelt gelten.

1.5

Landschaftsplan 1988

Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 und nicht im Geltungsbereich
des sich in der Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplans. Hieraus ergeben sich keine weiteren Anforderungen an eine
zukünftige Planung.

5

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

2.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Bestehendes Planungsrecht

Am 09.02.2017 hat der Planungsausschuss einen Aufstellungsbeschluss für das Plangebiet gefasst, mit dem Ziel, die Entwicklungen eines Wohnbaugebietes und Erschließungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern.
Ergänzend zum Aufstellungsbeschluss hat der Rat der Stadt am 22.03.2017 zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich Trierer Straße, Ellerstraße, Karl-Kuck-Straße, Heidestraße befindlichen Grundstücke eine Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht beschlossen.
Um Planungsrecht für ein Wohngebiet zu schaffen, wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Da es sich hier um eine Entwicklung
im Innenbereich als Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung handelt, soll der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht aufgestellt werden. Dieses Verfahren ist zulässig, da die Größe der geplanten Grundfläche gemäß § 19 (2) Baunutzungsverordnung weniger als 20.000m² beträgt und keine Vorhaben geplant sind, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen oder dem Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete widersprechen.
Im Bereich des Plangebietes, entlang der Trierer Straße wurde ein Bebauungsplan aufgestellt der das Ziel hat die Ansiedlung von Bordellen, Vergnügungsstätten und Spielhallen planungsrechtlich zu steuern. Diese Ziele wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 973 übernommen, so dass der Bebauungsplan Nr. 983 nach Rechtskraft dieses Bebauungsplanes aufgehoben wird.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Fläche des Sportplatzes für Wohnungsbau zu entwickeln und eine Bebauungsmöglichkeit auf den rückwärtigen Grundstücksteilen der Bestandsgrundstücke zu schaffen, die von der neuen Erschließungsstraße
erschlossen werden. Mit dem Sportplatz und den angrenzenden Bauflächen auf den Bestandsgrundstücken wird ein Bruttobauland von ca. 2,5 ha geschaffen.
3.

Anlass der Planung

Die Verlagerung des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße ist schon seit längerer Zeit beabsichtigt. Im März 2011 beauftragten alle Fraktionen der Bezirksvertretung Aachen-Brand die Verwaltung, diese Verlagerung weiter zu prüfen und zu konkretisieren. Daraufhin hat der Sportausschuss in seiner Sitzung am 12.09.2013 beschlossen, die Sportanlage an der KarlKuck-Straße in den Bereich des Brander Walls zu verlagern.
Nach Ablauf der im Erbbaurechtsvertrag zwischen Stadt Aachen und Borussia Brand vereinbarten Frist am 31.12.2020 endete das Nutzungsrecht des Vereines. Die Stadt ist jetzt als Eigentümerin in der Lage, eine neue Entwicklung für diese Fläche voranzutreiben.
4.

Ziel und Zweck der Planung

4.1

Allgemeine Ziele

Mit der Verlagerung des Sportplatzes soll die innerstädtische Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es soll ein
Bebauungsplan aufgestellt werden, der Planungsrecht für Wohnungsbau schafft. Die Entwicklung eines Wohngebietes und
die Nachverdichtung von Innenblockbereichen sollen dazu beitragen, dem hohen Bedarf an Wohnraum in der Stadt Aachen
entgegenwirken zu können.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das
Konzept „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Im Jahr 2015 wurde das Gutachten durch Quaestio aktualisiert und
zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und Innenstadt ausdifferenziert

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

2018 wurde das Institut „Quaestio Forschung & Beratung“ mit einer Aktualisierung der Wohnraumbedarfsprognose („Wohnungsbedarfsprognose für die Stadt Aachen – Aktualisierung der Bevölkerungs- und Haushaltszahlen“) beauftragt. Der Betrachtungszeitraum der Prognose reicht nun bis zum 31.12.2034. Dabei wurden Eingangsparameter überprüft und aktualisiert sowie eine neue Bevölkerungsprognose der Stadt Aachen zugrunde gelegt. Das Ergebnis wurde am 11.09.2018 dem
Wohnungs- und Liegenschaftausschuss in öffentlicher Sitzung vorgestellt.
Die Aktualisierung der Prognose der Bevölkerungs- und Haushaltszahlen stellt eine wichtige Grundlage zur Vorbereitung
der Fortschreibung des Aachener Handlungskonzepts Wohnen dar, dient aber auch als Grundlage, um hieraus die Bedarfe
für die zukünftig notwendigen Wohnungsbauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP)
Aachen*2030 zu ermitteln.
Das politisch beschlossene Szenario 'Wirtschafts+' wurde in seiner Fortschreibung mit dem 'Trendszenario' aktualisiert. Gemäß der Empfehlung des Gutachters und der oben dargestellten Beschlusslage haben die Eckwerte dieses Szenarios als
Untergrenze der wohnbaulichen Flächenansprüche Eingang in den FNP Aachen*2030 gefunden.
Die Eckdaten des Gutachtens dienen auch als Grundlage für das vorliegende Bauleitplanverfahren.
Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in
Aachen finden, dass Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird, Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird, Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden
und die Eigentumsquote erhöht wird.
Das Trendszenario geht davon aus, dass die Entwicklung im Zeitraum 2013-2016 sich auch in den Folgejahren fortsetzt.
Demnach werden auch die wirtschaftlich positivere Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Wanderungsbewegungen
fortgeschrieben. Insofern ist das Trendszenario inhaltlich eine Fortführung des ehemaligen Szenarios Wirtschaft +, das neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden Wirtschaftswachstum insbesondere
durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen ausgeht. In der Folge ist zu erwarten, dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem Studium erhalten und gegebenenfalls
länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug
neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden Wohnraumangebots begegnet werden sollte.
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die Schaffung
eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch
ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Bedarfsprognosen des Quaestio-Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen Aachener Stadtteilen. Die hier ermittelten Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche, so dass die
Bestrebungen dahin gehen, möglichst in jedem Stadtbezirk stadtplanerisch sinnvolle, verträgliche und mobilisierbare Wohnbauflächen zu identifizieren.
Dem Gutachten zufolge müssen bis zum Jahr 2035 zur Bedarfsdeckung ca.10.630 Wohneinheiten neu errichtet werden;
davon 2.550 WE (rund 25%) in Ein- und Zweifamilienhäusern und ca. 8.080 WE (rund 75%) in Mehrfamilienhäusern. Dem
ermittelten Wohnbaulandbedarf sind vorhandene Baulandpotenziale im Siedlungszusammenhang entgegen zu stellen.

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Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Dazu liegen zwei unterschiedliche Erhebungen vor, die für die Ermittlung im Rahmen des Flächennutzungsplans
Aachen*2030 zusammengeführt wurden.
Zum einen erfolgt nach den Vorgaben der Bezirksregierung Köln eine Erhebung der Innenentwicklungspotenziale in Form
des Siedlungsflächenmonitorings. Zum anderen führt die Stadt Aachen ein Baulandkataster, das 2015 erstmalig veröffentlicht wurde und seitdem fortgeschrieben wird. Demnach werden potentielle Innenentwicklungsbereiche nur einen kleinen
Teil des Gesamtbedarfs decken können. Im Ergebnis wird durch den im Gutachten (2018) ermittelten Brutto-Wohnbauflächenbedarf von 199 ha bis zum Jahr 2035 ein erhebliches gesamtstädtisches Defizit an Wohnbaufläche entstehen.
4.2

Ziel der Planung

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung. Die Innenentwicklung soll dadurch erfolgen, dass
auf der freiwerdenden Fläche des Sportplatzes Wohnungsbau geschaffen wird. Auf dieser städtischen Fläche soll überwiegend Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Wohnungsangeboten und ein Teil auch für innovative flächensparende
Wohnformen (z.B. Stadthäuser) realisiert werden. Es soll eine Wohnbebauung entstehen, die sich in die Umgebung einfügt
und die den dringenden Bedarf an Wohnraum für verschiedene Einkommensgruppen nachkommt. Daher soll eine Durchmischung von klassischer Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbau als freifinanzierter und öffentlich geförderter
Wohnungsbau entstehen.
Die Bestandsbaukörper (Vereinshaus, Hausmeisterwohnung, Umkleidekabine) werden nicht mehr gebraucht und überplant,
da sie teilweise stark sanierungsbedürftig bzw. aufgrund ihrer ein- bis zweigeschossigen Bauweise untergenutzt sind.
Das weitere Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein Angebot für eine behutsame Nachverdichtung auf den angrenzenden
großzügigen Bestandsgrundstücken zu schaffen. Die privaten Bestandsgrundstücke an der Trierer Straße, der Heidestraße,
der Karl-Kuck-Straße und im geringeren Umfang auch an der Ellerstraße, die mit ihren rückwärtigen Grundstücksgrenzen
an die städtische Fläche grenzen, sind ca. 60,0m tief, so dass eine Nachverdichtung mit einem weiteren Wohngebäude
städtebaulich sinnvoll und vertretbar ist, ohne die Wohnqualität der Bestandsgrundstücke zu beeinträchtigen. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung geschaffen werden, wobei die Ausübung
des Baurechtes ausschließlich der Eigentümerschaft der Grundstücke obliegt.
Um für diese Ziele Planungsrecht schaffen zu können, wird der Bebauungsplan aufgestellt, der aus zwei Teilen besteht.
Einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch
Für die Bestandsgrundstücke an der Trierer Straße, Heidestraße, Ellerstraße und Karl-Kuck-Straße wird bis zu einer Tiefe
von ca. 30,0m ab der vorderen Straßengrenze ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Dieser einfache Bebauungsplan
sichert planungsrechtlich die vorhandene Nutzungsstruktur, in dem im Bebauungsplan der faktisch vorhandene Baugebietstyp entsprechend festgesetzt wird. Weitere Festsetzungen sind für diesen Bereich nicht erforderlich, da das Plangebiet fast
vollständig bebaut ist und ausreichend Maßstäbe für weitere bauliche Entwicklungen gemäß § 34 Baugesetzbuch gegeben
sind.
Qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch
Für die rückwärtigen Bereiche der ca. 60,0m tiefen Bestandsgrundstücke und für die Fläche des Sportplatzes soll ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch aufgestellt werden, der Festsetzungen zu Art und des Maß der baulichen Nutzung, der öffentlichen Verkehrsfläche, der Bauweise usw. enthält. Für diesen Bereich ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Erschließung und Bebauung schafft.

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Verfahren nach §13a Baugesetzbuch
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Fläche entwickelt, für die die Nutzung als Sportanlage aufgegeben
wurde und die allseitig umbaut ist. Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass der in §13a Baugesetzbuch genannte Grenzwert von
maximal 20.000m² Grundfläche eingehalten wird. Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind
hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Berechnung des Schwellenwertes:
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA, WA 1
und WA 2)
Mischgebiet
Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauGB

Größe

GRZ

27.410m²

0,4

11.199m²

0,6

Zulässige Grundfläche (GRZ)
gem. § 19 Abs. 2 BauGB
10.964m²
6.719m²
17.683m²

Städtebauliches Konzept
Die freiwerdende Fläche des Sportplatzgeländes liegt im Innenbereich des Baublocks Karl-Kuck-Straße/Ellerstraße/Trierer
Straße und Heidestraße. Der Sportplatz ist in einem ca. 45° Winkel zur umgebenden orthogonalen Baublockstruktur angelegt. Die geplante Bebauung nimmt die orthogonale Struktur der Blockrandbebauung auf und entwickelt diese im Inneren
des Plangebietes weiter. Die Ausrichtung der Sportplatzfläche bleibt in der Neuplanung durch den Erhalt der prägenden
Baumreihe zwischen Rasenplatz und Aschenplatz und den Gehölzstreifen im östlichen Plangebiet ablesbar.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Karl-Kuck-Straße aus, die im Inneren des Plangebietes als Ringstraße
angelegt werden soll. Eine zusätzliche Anbindung des Plangebietes für den motorisierten Verkehr soll zur Heidestraße hin
erfolgen, wobei diese lediglich als Wohnweg für die Ausfahrt aus dem Quartier geplant ist. Für den Fußgänger- und Fahrradverkehr ist eine Wegeverbindung zur Trierer Straße geplant.
Geschosswohnungsbau
An der Karl-Kuck-Straße und in der Mitte des Plangebietes sind Mehrfamilienhäuser in Form von Geschosswohnungsbau
vorgesehen. Hier soll sich eine Bebauung entwickeln, die ein unterschiedliches Angebot von Wohnungsgrößen und von
freifinanziertem und gefördertem Wohnraum schafft. Zur Platzanlage Karl-Kuck-Straße/Hermann-Löns-Straße ist eine dreigeschossige Bebauung mit einem Staffelgeschoss vorgesehen, die eine Vermittlung zwischen der vorhandenen zweigeschossigen Bebauung und dem viergeschossigen Wohngebäude übernimmt und den Platz baulich fasst. Die dreigeschossige Bebauung wird entlang der Karl-Kuck-Straße nach Osten hin bis zur geplanten Erschließungsstraße und der angrenzenden Grünfläche weitergeführt. Eine zweigeschossige Doppelhausbebauung bildet dann den Anschluss an die vorhandene Einzelhausbebauung.
Ebenso ist in südlicher Richtung Geschosswohnungsbau geplant, der sich um die zentrale öffentliche Grünfläche gruppiert.
Diese Bebauung ist ebenfalls dreigeschossig.
Im östlichen Baufeld, das über einen dreieckigen Grundstückszuschnitt mit einer vorhandenen Baum-/ Strauchreihe verfügt,
sollen ebenfalls Wohngebäude entstehen, die über einen Privatweg erschlossen werden. Hier sollen Mehrfamilienhäuser,
aber auch innovative flächensparende Wohnformen (z.B. Stadthäuser) entstehen. Südlich angrenzend befinden sich Gemeinschaftsstellplätze, die dem Grundstück zugeordnet sind. Die Festsetzung lässt zweigeschossige Gebäude mit Dachgeschoss zu, entsprechend der vorhandenen Bebauung.

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Private Bestandsgrundstücke
Die an den Sportplatz angrenzenden privaten Grundstücke sind größtenteils bis zu 60,0m tief. Im Sinne einer behutsamen
Nachverdichtung schafft der Bebauungsplan Planungsrecht für eine Bebauung auf den rückwärtigen Grundstücksteilen der
Bestandsgrundstücke. Die tiefen Grundstücke lassen eine weitere Bebauung im rückwärtigen Bereich zu, ohne die Wohnqualität einzuschränken. Da es sich hier um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist die Umsetzung dieser Planung abhängig vom Bauwillen der Privateigentümer. Die Festsetzungen orientieren sich an den Zuschnitten der Bestandsgrundstücke, die zwischen 8,0m und 13,0m breit sind. Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksbreiten werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die eine Bebauung ermöglichen, ohne dass ein Grundstückstausch erfolgen muss. Dennoch
lassen die Festsetzungen es zu, dass sich Nachbarn zusammentun und etwas gemeinsam entwickeln. Entsprechend der
vorhandenen Bebauung sollen hier zweigeschossige Reihen- oder Doppelhäuser entstehen.
Die geplanten Einfamilienhäuser sollen den Übergang von den Bestandsbaukörpern zur Neuplanung, insbesondere der
dreigeschossigen Bebauung bilden. Die geplanten dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser halten einen Abstand zur Bestandsbebauung und bilden durch ihre hofartige Anordnung und durch ihre Lage ein eigenständiges Baufeld.
Öffentliche Grünfläche
Die öffentliche Grünfläche ist so geplant, dass sie die vorhandene Baumreihe und eine geplante Wegeverbindung von Norden nach Süden umfasst. Die zwei vorhandenen Straßenbäume an der Karl-Kuck-Straße werden durch eine großzügige
Grünfläche geschützt. Eine fußläufige Wegeverbindung durch die öffentliche Grünfläche soll die nördlichen Wohngebiete an
die Trierer Straße anbinden.

5.

Erschließung

Das Plangebiet wird über eine Zufahrtsstraße von der Karl-Kuck-Straße erschlossen. Im Inneren des Plangebietes wird die
Erschließung als Ringstraße weitergeführt. Über die geplante Straße, die teilweise direkt an den Grundstücksgrenzen der
rückwärtigen Bestandsgrundstücke vorbeiführt, sollen die neuen Baugrundstücke mit erschlossen werden. Das führt zu einem sparsamen und effektiven Erschließungsaufwand für eine große Zahl von Baugrundstücken.
Darüber hinaus wird das neue Wohngebiet im Westen über eine öffentliche Verkehrsfläche im Westen an die Heidestraße
angebunden. Die geringe Breite von 3,50m lässt hier nur eine Ausfahrtsmöglichkeit für Pkw zu. Für den Rad- und Fußgängerverkehr steht diese Anbindung in beiden Richtungen zur Verfügung.
Eine weitere fußläufige Anbindung des Wohngebietes an die Trierer Straße ist über das städtische Grundstück im Süden
des Plangebietes gegeben. Über diesen neu geplanten Fuß- und Radweg sind das Nahversorgungszentrum und die Bushaltestellen an der Trierer Straße gut und schnell zu erreichen.
Der Ausbau der neuen Erschließungsstraße soll im Mischprinzip erfolgen und als verkehrsberuhigter Bereich beschildert
werden. Die Breite der Verkehrsfläche soll im Bebauungsplan mit 7,40m festgesetzt werden, so dass öffentliche Parkplätze,
taktile Elemente und die für den Ausbau der Straße notwendigen Rückenstützen in der öffentlichen Verkehrsfläche angelegt
werden können. Im Straßenraum werden öffentliche Parkplätze untergebracht, die durch eine alternierende Anordnung zur
Reduzierung des Fahrtempos beiträgt.
Hochborde und Betonrückenstützen sind trotz des Ausbaus als Mischverkehrsfläche an den Grundstücksgrenzen erforderlich, da die geraden Straßenabschnitte so ausgebildet werden, dass eine Rückhaltung bei Starkregenereignissen im Straßenraum möglich ist (sh. Nr. 6 Entwässerung)

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6.

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Entwässerung

Das Plangebiet kann an das vorhandene Mischwassersystem angeschlossen werden.
Die Entwässerung soll im Mischsystem mit einer Abflussaufteilung durch Anschlüsse an den vorhandenen Mischwasserkanal in der über die Heidestraße und über eine Leitung im Grundstück Trierer Straße 751 an den Mischwasserkanal in die
der Trierer Straße umgesetzt werden. Lediglich die nördlichen Baukörper werden dabei direkt an den Mischwasserkanal in
der Karl-Kuck-Straße angeschlossen. Hierbei ist eine Rückhaltung erforderlich mit einem zulässigen Drosselwasserabfluss
von 7,5 l/s. Da das erforderliche Rückhaltevolumen nicht ausschließlich über einen Staukanal im öffentlichen Straßenraum
sichergestellt werden kann, ist eine weitere Rückhaltung in einem unterirdischen Regenrückhaltebecken im südlichen Teil
der öffentlichen Grünfläche zu schaffen.
Zusätzlich zur Drosselung des Niederschlagswasserabflusses soll bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen, die in den
letzten Jahren ein- bis zweimal pro Jahr vorgekommen sind, das Niederschlagswasser im Straßenraum gesammelt werden.
Aufgrund des sehr ebenen Geländes soll hier als Maßnahme der Klimaanpassung in den horizontalen Straßenabschnitten
das Niederschlagswasser mit einem 8 cm hohen Hochbord entlang der Grundstücksgrenzen zurückgehalten werden und
über eine Mittelrinne in den Kanal eingeleitet werden. Damit wird ein Rückhaltevolumen von ca. 180m³ im Straßenraum geschaffen.
Durch die Lage der Entwässerungsrinne in der Mitte der Straße werden die seitlichen Gehwegbereiche als Erstes freilaufen
können. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Straße bei außergewöhnlichen Niederschlägen eine Zeit lang unter Wasser stehen wird.
Ein Bodengutachten hat festgestellt, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung von Niederschlagswasser
im Plangebiet nicht möglich.
Durch entsprechende Festsetzungen der Geländehöhe und Erdgeschoss-Fußbodenhöhe im Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass das Risiko einer Überflutung von Grundstücken und Gebäuden nicht weiter verschärft wird. Es wird empfohlen, die Hochborde im Bereich der Zufahrtsrampen zu den Garagen weiterzuführen, damit das anstehende Niederschlagswasser nicht seitlich von den Rampen abfließen kann. Für die Überwindung des Höhenunterschiedes von 8 cm
Hochbord/Verkehrsfläche wird für den barrierefreien Ausbau eine Rampensteigung von 4% empfohlen. (siehe Abb. 1)

7.

Energieversorgung

Das Gebiet ist nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen. Für das Plangebiet wird eine CO2 -arme dezentrale Energieversorgung geprüft. Dies wird ein Kriterium bei der Konzeptvergabe der Baugrundstücke sein.

8.

Gebäude- und Wohnungstypologien

Auf der städtischen Fläche sind dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. In den Mehrfamilienhäusern sollen unterschiedliche Angebote von Wohnungstypen geschaffen werden, die ein breites Spektrum an Wohnformen zulassen. Auf den
privaten Grundstücken und im östlichen Planbereich der städtischen Fläche sind Einfamilienhäuser als Reihen- oder Doppelhäuser geplant. Auf der städtischen Fläche sind Gebäude für innovative flächensparende Wohnformen (z.B. Stadthäuser) denkbar.
9.

Freiraumkonzept

Im Inneren des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche geplant, die die schützenswerten Bäume umfasst. Die Grünfläche durchzieht das Wohngebiet in Nord-Süd-Richtung. In dieser Grünfläche ein Fußweg angelegt. Entlang dieses geplanten
Weges sollen Aufenthaltsbereiche mit Sitzmöglichkeiten evtl. mit Boulebahn und Tischtennisplatte vorgesehen werden.
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10.

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Soziale Infrastruktur

Das Plangebiet liegt im Stadtteilzentrum Aachen-Brand, das mit zahlreichen Infrastrukturangeboten ausgestattet ist. Insbesondere im Elementar- und Primarbereich ist der Bereich mit zwei Kindertagesstätten und der Karl-Kuck-Grundschule in
direkter Nähe gut versorgt. Darüber hinaus befinden sich in ca. 500m Entfernung eine weitere Grundschule, die „Marktschule“ sowie eine weitere Kindertagesstätte. Die Gesamtschule Brand ist ca. 800m Entfernung fußläufig gut zu erreichen.
In unmittelbarer Nähe bietet das Nahversorgungszentrum Brand mit dem Vennbahncenter und den Dienstleistungs- und
Einzelhandelsgeschäften an der Trierer Straße ein reichhaltiges Angebot zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfes.

11.

Jugend- und Familienfreundlichkeit

Durch die geplante Mischung von Mehrfamilien- und Einfamilienhausbebauung soll für alle Menschen in unterschiedlichen
Lebensabschnitten Wohnraum geschaffen werden. Die Stadt Aachen hat zur Sicherung und Verbesserung der konkreten
Lebensbedingungen der in der Stadt lebenden Familien einen Kriterienkatalog (Stadt Aachen, Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau, 2016) aufgestellt, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu Grunde zu legen ist.
Diese Vorgaben sind im vorliegenden Konzept berücksichtigt worden und werden im weiteren Verfahren fortgeschrieben.
Die öffentliche Grünfläche im Inneren des Plangebietes steht allen Bewohner*innen zur Freizeitnutzung zur Verfügung und
bietet den Kindern im Gebiet ein großzügiges Areal an Spielfläche. Der große öffentliche Spielplatz an der Ellerstraße ist
fußläufig gut zu erreichen, so dass auf die Anlage eines neuen Spielplatzes verzichtet werden kann. Die hausnahen Spielplätze, die gemäß Landesbauordnung gefordert werden, werden im Plangebiet hergestellt werden.
Vom Plangebiet aus sind die Schulen, die Sportstätten an der Rombachstraße, die Schwimmhalle Brand und das Freizeitareal am Brander Wall fußläufig sowie das Stadtteilzentrum an der Trierer Straße gut zu erreichen. Für die Erreichbarkeit ist
allerdings die Querung der stark befahrenen Trierer Straße erforderlich. Hier gibt es aber in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (Heidestraße/Trierer Straße und Ellerstraße/Trierer Straße) signalisierte Querungshilfen. In ca. 450m befindet sich der
Vennbahnweg, über den die Spiel- und Sportstätten ebenfalls gut zu erreichen sind. In ca. 3 km Entfernung ist darüber hinaus im Stadtteil Kornelimünster das Inda-Gymnasium ebenfalls über den Vennbahnweg zu erreichen.
11.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Durch die Planung wird ein Wohngebiet auf einer freiwerdenden Fläche entwickelt. In fußläufiger Entfernung befindet sich
an der Trierer Straße das Nahversorgungszentrum Aachen Brand, welches durch den Ausbau des Einzelhandelsstandortes
im Querungsbereich des Vennbahnweges mit der Trierer Straße eine verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erheblich erleichtert. Dieses Einzelhandelsangebot garantiert kurze Wege für die Brander Bevölkerung.
11.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
Für Kinder ist ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe an der Ellerstraße vorhanden. Dieser Spielplatz soll aufgewertet werden.
Hausnahe Kinderspielplätze sind gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung auf den privaten Grundstücksflächen herzustellen. Die privaten Freiflächen des Wohngebietes bieten zudem weitere Aufenthalts- und Spielqualitäten. Fußläufig oder
mit dem Fahrrad sind die großzügigen Freizeit- und Spielanlagen zwischen Trierer Straße und Kornelimünster gut zu erreichen. Hier ist die Querung der Trierer Straße an den gesicherten Querungsstellen erforderlich.
11.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Die Ausstattung mit kinder-und jugendspezifischen Einrichtungen ist gut. In direkter Nachbarschaft befindet sich die KarlKuck-Grundschule, der Spielplatz an der Ellerstraße und drei Kindertagesstätten. Ca. 1 km vom Plangebiet entfernt, liegen
die Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße und die Gesamtschule Brand an der Rombachstraße, die Schwimmhalle
Brand und die zwei Sportanlagen am Wolferskaulwinkel und im Brander Wall. In der Nähe der Schwimmhalle steht eine
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große Spielfläche, die direkt am Vennbahnweg liegt, den Kindern zur Verfügung. Daher ist kein Spielplatz im Plangebiet
vorgesehen. Zur Kompensation der nicht geschaffenen Spielflächen müssen Ausgleichszahlungen erfolgen (sh. Nr. 14.5)
11.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Die unter Nr. 3.8.3 genannten Einrichtungen können über mehrere Anliegerstraßen oder den Vennbahnweg erreicht werden. Hierbei ist die Querung der Trierer Straße unumgänglich. Es gibt mehrere signalisierte Fußgängerüberwege an der
Trierer Straße die die Querung für Fußgänger sicher regeln, wobei eine Signalanlage direkt am Plangebiet (Heidestraße/Trierer Straße) angeordnet ist.
11.5 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität und Zeitsouveränität von Kindern und Jugendlichen
Durch ihre zentrale Lage im Plangebiet ist die öffentliche Grünfläche von allen Wohngebäuden aus sicher zu erreichen und
besteht eine gewisse soziale Kontrolle. Für die Mehrfamilienhäuser ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung ist die Nutzung der Verkehrsflächen als Spielund Aufenthaltsflächen möglich. Sowohl die zentral gelegene Grünfläche als auch die als Mischfläche geplante, wenig befahrene Erschließungsstraße bieten allen Generationen Raum für Kommunikation und für ein soziales Zusammentreffen.
Das Plangebiet ist mit dem Bus sehr gut zu erreichen. Die Haltestellen befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Über die Buslinien an der Trierer Straße besteht eine schnelle Anbindung an die Aachener Innenstadt oder in den
Aachener Süden. Der Bahnhof „Aachen-Rothe Erde“ ist vom Plangebiet aus mit dem Bus in ca. 20 Minuten zu erreichen.
Von hier aus besteht eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Schienennetz. Der Vennbahnweg der in der
Nähe des Plangebietes vorbeiführt, bietet darüber hinaus eine sichere Route für Fußgänger und Radfahrer über das Brander Stadtzentrum bis in die Aachener Innenstadt.

12.

Klimaschutz und Klimaanpassung

Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen vorzusehen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie
Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B. Vegetationsflächen) an den Klimawandel dienen.
12.1 Standortwahl der Bebauung
Gemäß § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch soll die Wiedernutzbarmachung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen zur baulichen Entwicklung bevorzugt werden. Die
Entwicklung der freiwerdenden innerstädtischen Fläche und Nachverdichtung eines Blockinnenbereiches entsprechen dem
Ziel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
12.2 Kubatur der Gebäude
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die geplanten Geschosswohnungsbauten mit 3 Geschossen erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche
zu beheiztem Gebäudevolumen. Auch wenn Einfamilienhäuser hinsichtlich dieses Verhältnisses naturgemäß schlechter
abschneiden, soll auf dem östlichen Teil des städtischen Grundstückes trotzdem ein geringer Anteil an Einfamilienhäusern
in flächensparender Bauweise realisiert werden. Die Festsetzungen lassen auch hier sowohl Mehrfamilien- als auch Einfamilienhäuser zu. Dieses Angebot soll der Nachfrage an Wohnraum insbesondere für Familien, auch im geförderten Segment nachkommen. Die flächensparende Bauweise wird ein Kriterium für die Konzeptvergabe der Grundstücke sein.
Auf den Privatgrundstücken werden Doppelhäuser für die rückwärtigen Grundstücke an der Heidestraße festgesetzt. Diese
Bauweise orientiert sich an den Grundstückszuschnitten und an die vorhandene Bebauung. Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen der Trierer Straße ist eine Festsetzung gewählt, die Reihenhäuser auf den einzelnen Grundstücken oder ein
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Einzelhaus über mehrere Grundstücke mit mehreren Wohneinheiten zulässt, wenn Nachbarn ihre Grundstücke gemeinsam
entwickeln möchten.
12.3 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung der Gebäude wurde zum größten Teil so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive Energiegewinne als
auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind. Sowohl die geneigten Dächer mit einer Dachneigung von 30º – 40º als auch die Flachdächer lassen die Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zu. Der
Bebauungsplan trifft Regelung für eine Solarenergienutzung. Ebenso werden Maßnahmen zur Solarnutzung Gegenstand
der Bewertung im Rahmen der Konzeptverfahrens sein. Bei der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen ist größtenteils auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich.
12.4 Umgang mit Freiflächen
Der Anteil der öffentlichen Grünfläche beträgt ca. 10% des Plangebietes. Da es sich bei dem Geltungsbereich um einen
innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel.

13.

Begründung der Festsetzungen

13.1 Art der baulichen Nutzung
13.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Es wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Diese geplante Art der Nutzung fügt sich in die Umgebung ein, die überwiegend von Wohnnutzung geprägt ist. Sie entspricht den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen und den Zieldarstellungen des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030. Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten sind ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen. Auch mögliche Störungen durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten, wie zusätzliche Verkehre, werden damit vorsorglich ausgeschlossen. Darüber hinaus bestehen ausreichend planungsrechtliche Möglichkeiten für diese Nutzungen, sich im angrenzenden Mischgebiet an der Trierer Straße anzusiedeln. Die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen an der Trierer Straße ist
auch aus städtebaulicher Sicht sinnvoll und wünschenswert.
Grundsätzlich sind Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO zulässig, ohne dass es einer speziellen Regelung im Bebauungsplan bedarf. Insgesamt wird dadurch ermöglicht, dass im Baugebiet im engen räumlichen Zusammenhang mit dem
Wohnen auch gearbeitet werden kann.
13.1.2 Mischgebiet
Die Trierer Straße ist geprägt von gewerblicher Nutzung in den Erdgeschosszonen und Wohnnutzung in den oberen Geschossen. Der Bereich entlang der Trierer Straße wird als Mischgebiet festgesetzt, um weiterhin sowohl eine gewerbliche-,
als auch eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten, Spielhallen und Bordelle
sollen im Plangebiet ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ zur Folge
haben können. Weil Vergnügungsstätten regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Die im Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausgeschlossen Ein Gartenbaubetrieb mit großen Gewächshäusern und Freilandflächen fügt sich nicht in die umgebende Bebauungsstruktur ein. Aufgrund der Emissionen, die von Tankstellen ausgehen, sind sie aus städtebaulicher Sicht an dieser
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Stelle nicht wünschenswert. Die Festsetzung eines Mischgebietes entlang der Trierer Straße trägt dazu bei, das Dienstleistungs- und Nahversorgungszentrum an der Trierer Straße zu stärken.
Erweiterter Bestandsschutz im Mischgebiet
An der Ellerstraße wird entlang der Straße ebenfalls Mischgebiet festgesetzt. Hier befinden sich ein Möbellager, eine genehmigte Lagerhalle für Sanitär- und Heizungsanlagen und ein holverarbeitender Betrieb. Durch die Festsetzung eines Mischgebietes wird der vorhandene holzverarbeitende Betrieb potentiell unzulässig und wird entsprechend der Baugenehmigung
als Bestandsnutzung eingestuft. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen wären unzulässig. Im Mischgebiet sind entsprechend der Baunutzungsverordnung ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig,
die das Wohnen nicht wesentlich stören. Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung gehören Schreinereien grundsätzlich nicht zu den Betrieben, die das Wohnen unwesentlich stören und sind infolgedessen grundsätzlich unzulässig. Der
Betrieb hat sich aber schon seit einigen Jahren an dieser Stelle etabliert und es spricht einiges dafür, dass das Nebeneinander von Wohnen und dem holzverarbeitenden Betrieb auf der Basis einer gegenseitigen Rücksichtnahme gegenwärtig gut
funktioniert und die Bauleitplanung darauf nicht steuernd eingreifen muss. Dies mag an der geringen Größe des Betriebes
liegen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Bewahrung des gegenwärtigen Zustandes im Quartier. Der holzverarbeitende Betrieb wird
als quartierszugehörig empfunden und wird durch einen erweiterten Bestandsschutz im Fortbestand geschützt. Gemäß
§1 Abs. 10 BauNVO werden dem vorhandenen holzverarbeitenden Betrieb planungsrechtlich aktive Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zugestanden. Die Festsetzung
eines Mischgebietes entspricht dem Verschlechterungsverbot. Weder dem holzverarbeitenden Betrieb noch der Wohnnutzung entsteht gegenüber der gegenwärtigen Situation ein Nachteil. Nach wie vor sind bei nutzungsbedingten oder baulichen
Änderungen die Vorgaben der Bauordnung und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.
13.2 Maß der Nutzung
13.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Um den gewünschten urbanen Charakter der Bebauung im Stadtteilzentrum von Brand zu erreichen, ist eine Überschreitung der maximalen GRZ von 0,4 durch Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO bis zu einem Wert von 0,6 zulässig. Das entspricht der Regelung der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine
Überschreitung der maximalen GRZ von 0,4 auf 0,8 durch unterirdische bauliche Anlagen soll zulässig sein wenn die Flächen begrünt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Tiefgaragendächer für die Erholungsnutzung der Anwohner zur
Verfügung stehen. Mindestens 20% der Flächen stehen demnach für eine Bepflanzung mit Bäumen u.a. zur Verfügung, so
dass die Festsetzung auch gestalterisch vertretbar ist. Als Ausgleich für den hohen Versiegelungsgrad wird als Maßnahme
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, dass Tiefgaragen außerhalb der
überbauten Flächen in mindestens 60 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken sind. Ebenso wird festgesetzt, dass die nicht
überbaubaren Flächen bis auf Zuwegungen, Stellplätze und Terrassen zu begrünen sind.
Weiterhin wird festgesetzt, dass im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die festgesetzte Grundflächenzahl durch Flächen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten bis zu einem Wert von 0,5 überschritten werden darf.
13.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 Baugesetzbuch festgesetzt. Auf den
Bestandsgrundstücken an der Heidestraße und Trierer Straße sind die überbaubaren Flächen mit einer Tiefe von 13,0m
festgesetzt. Diese Tiefe lässt einen großen Spielraum für eine attraktive Wohnbebauung zu. Die überbaubare Fläche an der
Ellerstraße ist großzügig gewählt. Diese Fläche hat eine eher eigenständige Lage, die nicht durch eine Nachbarbebauung
vorgeprägt ist. Hier ist im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung der Grundstücke eine flexible Bebauungsmöglichkeit möglich.
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Die überbaubaren Flächen auf den städtischen Grundstücken sind sehr großzügig gewählt, um vielfältige Planungsansätze
für eine Bebauung zu ermöglichen. Im Rahmen der Konzeptvergabe sollen aus verschiedenen Bebauungsvorschlägen die
bestmögliche Lösung für eine qualitätvolle Bebauung gewählt werden.
Die Festsetzungen von Baugrenzen erfolgt, um die städtebauliche Dichte und Struktur im Plangebiet zu steuern. Vorgelagerte Terrassen werden dabei nicht erfasst. Die Festsetzung einer Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten erfolgt, um zu vermeiden, dass hier später andere bauliche Anlagen als
Terrassen errichtet werden können, die zu einer unerwünschten Erhöhung der Dichte führen könnten. Um einen möglichst
hohen Grünflächenanteil zu erreichen, darf die Größe der Terrassen 30 m² nicht überschreiten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Außenteil einer Luftwärmepumpe in
unmittelbarem Funktionszusammenhang mit dem Innengerät einer solchen Pumpe steht und damit Bestandteil einer Anlage, die der Beheizung des Hauses dient, ist. Somit gehört ein Außenteil einer Luftwärmepumpe zum Hauptbaukörper und
ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig und löst Abstandsflächen aus. Die Grundstücke im Bereich
des Allgemeinen Wohngebietes (WA 2) sind Bestandsgrundstücke, die auch ohne Grundstückstausch bebaubar sein sollen.
Die kleinteiligen Grundstücke lassen nur kleinere überbaubare Flächen zu. Damit diese Flächen in Gänze der Wohnnutzung
zur Verfügung stehen können, wird eine ausnahmsweise Zulässigkeit für Anlagen der Wärmeerzeugung außerhalb der
überbaubaren Flächen festgesetzt. Diese Vorgehensweise ermöglicht auch für kleinere Grundstücke eine klimaneutrale
Wärmeenergieversorgung in Verbindung mit Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie. Für das Allgemeine Wohngebiet
(WA 1) ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht erforderlich, da die überbaubaren Flächen derart dimensioniert sind, dass
sie eine großzügige Bebauung und die Unterbringung von technischen Anlagen zulassen.
Die erforderlichen Abstandsflächen sind ebenso einzuhalten wie die Immissionsrichtwerte der lärm- und schwingungsverursachenden Anlage. Bereits in der Aufstellungsplanung und der Ausführung müssen die notwendigen Voraussetzungen für
einen störungsfreien und nachbarschützenden Betrieb geschaffen werden.
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Gebäudehöhen
Im gesamten Plangebiet werden maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Diese Festsetzung soll dazu dienen, die Höhe der
geplanten Gebäude an den Bestand in der Umgebung anzupassen. Die maximalen Gebäudehöhen auf den rückwärtigen
Grundstücksteilen der Bestandsgrundstücke (Heidestraße, Karl-Kuck-Straße, Ellerstraße und Trierer Straße) sollen gewährleisten, dass sich die Bebauung in die Umgebung einfügt. Die geplante maximale Gebäudehöhe soll eine zweigeschossige Bebauung mit geneigtem Dach zulassen. Die geplante Höhe und Dachform ist in der Umgebung vorhanden.
Für den Geschosswohnungsbau auf dem städtischen Grundstück wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die eine
dreigeschossige Bebauung und damit eine angemessene städtebauliche Dichte zulässt. Die geplante Höhe ist städtebaulich
vertretbar, da es sich hier um eine „Insellage“ handelt, die nicht im direkten Zusammenhang mit der umgebenden Bebauung
steht und die eine angemessene städtebauliche Dichte im Zentrum von Brand zulässt. Die geplante Bebauung hat eine eigene Struktur, in der, abweichend von der Umgebungsbebauung, Mehrfamilienhäuser geplant sind. Aus gestalterischer
Sicht lassen die großformatigen Baukörper eine andere Kubatur und damit eine andere Höhe als die umgebenden Bebauungsstruktur zu. Mit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht.
Im Bebauungsplan sind die Höhen der baulichen Anlagen (GH) als Höhen mit Bezug Normalhöhennull festgesetzt. Die GHHöhen werden als Maximalhöhen festgesetzt. Die Gradienten der öffentlichen Verkehrsflächen werden ebenfalls festgesetzt, um zukünftig die Höhenlage der Straße zu sichern. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit von
der Zahl der zukünftigen Vollgeschosse. Somit werden bei den Einfamilienhäusern Firsthöhen von ca. 9,5m und bei den
Mehrfamilienhäusern Gebäudehöhen von ca. 10,0m über Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss erreicht.
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Mit den festgesetzten zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre
ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Klimaanlagen wird insbesondere den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprochen. Darüber hinaus wird die Überschreitung der maximalen Höhen für die solare Energiegewinnung ermöglicht, um die
nachhaltige Nutzung der Dachflächen zu fördern. Um unter anderen die Errichtung von Dachterrassen zu ermöglichen, wird
festgesetzt, dass die maximalen Traufhöhen durch äußere Umwehrungen (Brüstungen o.ä.) von Dachterrassen überschritten werden dürfen.
Zur Wahrung der Siedlungssilhouette müssen die zuvor genannten Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe, das die
festgesetzte Gebäudehöhe überschreitet, von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses abrücken. Bei der Überschreitung für Aufzüge, die für eine barrierefreie Erschließung notwendig sind und für die Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Damit
wird zum einen die Funktionalität gewährleistet und zum anderen eine mögliche, negative Wahrnehmung auf das Minimum
reduziert.
Erdgeschossfußbodenhöhe
Um sicherstellen zu können, dass durch die Rückhaltung des Niederschlagswasser im Straßenraum bei außergewöhnlichen
Starkregenereignissen das Wasser nicht in das Gebäude dringt, wird eine Mindesthöhe des Erdgeschossfertigfußboden
festgesetzt werden. Die Mindesthöhe orientiert sich an der Oberkante des Hochbordes, das entlang der Grundstücksgrenze
verläuft.
Geländehöhe
Die Festsetzung einer Mindesthöhe für das Gelände orientiert sich ebenfalls an der Höhe der Straßenlage und der Hochborde. Die Festsetzung der Mindesthöhe des Geländes soll zusätzlich das Risiko minimieren, dass das Niederschlagswasser bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen in die Vorgärten läuft.
Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind
Zum Schutz vor eindringendem Wasser in die Vorgartenfläche, die als Pflanzfläche festgesetzt ist, sollen bei der Herrichtung von Zufahrten und -wegungen die Hinweise, die den schriftlichen Festsetzungen beigefügt sind, beachtet werden, damit das Niederschlagswasser, das in den Straßenabschnitten gestaut wird, nicht auf die privaten Grundstücksflächen läuft.
Hierfür sollte das Hochbord der Verkehrsfläche in die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Vorgartenbereich) weiterverlegt werden, damit das Wasser nicht seitlich auf das Grundstück laufen kann.
13.3 Bauweise
offene Bauweise
Die bauliche Dichte im Wohngebiet soll sich in die Umgebung einfügen. Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise erfolgt
eine behutsame Nachverdichtung mit einer aufgelockerten Bauweise. Dieses verhindert, dass die neue Bebauung als
Fremdkörper in der Umgebung wahrgenommen wird. Da, wo keine weitere Festsetzung getroffen wird, lässt die offene Bauweise Einzelhäuser in größerem Maßstab zu, verhindert aber eine unmaßstäbliche bauliche Entwicklung in dem bebauten
Bereich.
Doppelhäuser
Die Festsetzungen an der Heidestraße orientieren sich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen und lassen eine Bebauung der Bestandsgrundstücke ohne weitergehende Grundstücksregelungen zu. Mit dieser Bauweise wird ein sensibler
Übergang von der Bestandsbebauung zur neuen Wohnbebauung im Inneren des Plangebietes geschaffen.
abweichende Bauweise
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Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) wird eine abweichende Bauweise a1 festgesetzt, die die Fassadenlänge eines Baukörpers zu einer Straßenseite hin auf maximal 30,0m begrenzt. Ziel dieser Festsetzung ist es, innerhalb der großzügig festgesetzten überbaubaren Fläche die Größe der Gebäuderiegel zu steuern. Die Begrenzung der Fassadenlänge zu jeder Straßenseite hin, lässt die Möglichkeit zu, dass eine zusammenhängende Eckbebauung entstehen kann, die in ihrer Länge entlang einer Straßenseite hin begrenzt ist.
Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen der Grundstücke an der Trierer Straße (WA 2) wird eine abweichende Bauweise a2
festgesetzt, die die Anbauverpflichtung an die beidseitigen Grundstücksgrenzen regelt. Diese Festsetzung ist erforderlich,
damit eine Bebauung der Bestandsgrundstücke ohne weitergehende Grundstücksregelungen erfolgen kann. Die Bestandsgrundstücke sind unterschiedlich breit und so können auch die schmalen Grundstücke, die mit Einhaltung von beidseitigen
Abstandsflächen nicht zu bebauen sind, einer Bebauung zugeführt werden. Diese Festsetzung gilt für die Grundstücke an
der Trierer Straße und ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, da sie sich in die Umgebungsbebauung einfügt und weiterführt.
13.4 Flächen für den ruhenden Verkehr
Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen und Garagen und zur einheitlichen Gestaltung der Vorgärten, die Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben, werden Festsetzungen getroffen, die die Anordnung der Stellplätze auf den Baugrundstücken regeln.
Für das Allgemeine Wohngebiet (WA 2) wird festgesetzt, dass Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb
der überbaubaren Flächen sowie innerhalb des seitlichen Grenzabstandes zulässig sind. Damit wird ein ungeordnetes Parken im Gebiet vermieden. Es wird darüber hinaus festgesetzt werden, dass die Stellplätze und Garagen einen Mindestabstand von 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche haben müssen. Mit dieser Festsetzung wird ein zusätzlicher Stellplatz ermöglicht und ein Ausweichen auf die Parkplätze im öffentlichen Straßenraum vermieden. Die Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum sollen für Besucherverkehre zur Verfügung stehen.
Ausnahmsweise ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA 2) für Grundstücke, die beidseitig ohne Abstandsfläche bebaut werden
müssen (-a 2-) der nachzuweisende Stellplatz im Vorgartenbereich zulässig. Diese Ausnahme erfolgt, da die Festsetzungen
der abweichenden Bauweise keine Garagen oder Stellplätze in seitlichen Abstandsflächen zulassen. Im Zuge der Gleichbehandlung soll hier ausnahmsweise der notwendige Stellplatz im Vorgartenbereich zugelassen werden, da bei Grundstücken,
für die die abweichende Bauweise nicht gilt, auf den Zufahrten zu den Garagen/Carports ebenfalls zusätzlich ein Auto untergebracht werden kann.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Tiefgaragen sind im gesamten (WA 1) zulässig, so dass ausreichend Fläche für die Unterbringung der Stellplätze zur Verfügung steht. Ziel ist es, für diese Mehrfamilienhäuser ein attraktives Freiflächenangebot zu ermöglichen. Der Umgang mit dem ruhenden Verkehr wird ein Kriterium bei der Konzeptvergabe sein.
Tiefgaragen haben einen Mindestabstand von 1,5m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten, um keine Konflikte mit dem
Straßenbau oder notwendigen Straßenreparaturarbeiten zu erzeugen.
Tiefgaragen haben einen Mindestabstand von 1,5m zu den Kronentraufbereichen der als zu erhaltenden Bäume einzuhalten, damit die Bäume nicht negativ durch Eingriffe in den Wurzelbereich beschädigt werden.

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13.5 Zufahrten
Die Begrenzung der Anzahl der Zufahrten und der maximalen Breite erfolgt, um die Länge von Bordsteinabsenkungen bzw.
Hochborden zu begrenzen und um die Anordnung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum nicht zu stark einzuschränken. Ausnahmsweise kann eine breitere Zufahrt als 3,0m zugelassen werden, wenn der Nachweis der Erforderlichkeit erbracht wird. Das kann eintreten, wenn eine Tiefgarage über zwei Fahrstreifen verfügen muss oder wenn eine Privatstraße
an die öffentliche Verkehrsfläche anschließt.
Aufgrund der großzügigen überbaubaren Fläche auf dem städtischen Grundstück, die im Rahmen einer Konzeptvergabe
ausgeschrieben werden, ist eine konkrete Planung zum jetzigen Planungsstand nicht bekannt. Daher soll eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zulässig sein, wenn nachgewiesen wird, dass diese Zufahrt für die Bebauung der Fläche notwendig ist.

13.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Zu erhaltende Bäume
Die vorhandenen Bäume auf dem Sportplatzgelände sollen im Wesentlichen erhalten werden. Insbesondere die Baumreihe
im Böschungsbereich zwischen Rasenplatz und Ascheplatz ist ein prägendes Landschaftselement und soll zum großen Teil
als zu erhalten festgesetzt werden. Dieses gilt ebenso für die Baumreihen an der südöstlichen Plangebietsgrenze und im
nordwestlichen Planbereich, die aufgrund ihrer prägenden, abschirmenden und gestalterischen Wirkung erhalten werden
sollen. Die zwei großen Eichen an der Karl-Kuck-Straße sollen ebenfalls als zu erhalten festgesetzt werden, da sie den
Straßenraum prägen.
Eine große Esche im südöstlichen Plangebiet ist aufgrund ihrer Größe und ihres Stammumfanges geeignet als zu erhalten
festgesetzt zu werden. Auf diese Festsetzung wird verzichtet, da das Eschensterben nicht aufzuhalten ist und auch diese
Esche davon nicht verschont bleiben wird. In diesem Bereich verläuft die neue Planstraße und es wird in der Abwägung der
Erschließung der Neubebauung der Vorrang gegeben. Die vorhandene Silberweide an der westlichen städtischen Grundstücksgrenze soll überplant werden, damit die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile der Bestandsgrundstücke
erfolgen kann. Es können 31 Bäume, davon 16 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallend nicht erhalten werden. Nach
Baumschutzsatzung werden 23 neue Bäume gefordert. Die Planung sieht 26 neue Bäume in der öffentlichen Grünfläche
und im Straßenbereich vor.
Dachbegrünung
Die Dächer der Tiefgaragen, außerhalb der überbauten Flächen sollen intensiv begrünt werden. Diese Flächen bieten sich
für eine entsprechende Freiraumnutzung für die zukünftigen Bewohner*innen an und tragen zudem zur Verbesserung des
Stadtklimas bei. Mit einer geforderten Substratstärke von 60 cm ist auch gewährleistet, dass die Flächen intensiv begrünt
werden können. Sie kühlen durch Verdunstung vor allem im Sommer die Umgebung. Sie entlasten die Kanalisation und
bieten Pflanzen und Tieren wertvollen Lebensraum.
Aufgrund der flachen Neigung unter 10° sind zwar die Regelungen zur Dachbegrünungen aus der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen anzuwenden, die je Dachfläche 60% Begrünung bei Dachflächen ab mindestens 200m² fordert.
In den schriftlichen Festsetzungen wird abweichend von der Grün- und Gestaltungssatzung für alle Gebäude und Nebenanlagen 60% Dacheingrünung ohne Mindestfläche festgesetzt. Damit wird auch bei einer kleinteiligeren Gebäudestruktur, wie
z.B. einer Reihenhausbebauung, ebenso die für das Stadtklima sowie den Hochwasserschutz wichtige Begrünung sichergestellt. Zudem tragen grüne Dachflächen zu einem besseren Gestaltungsbild bei. Gerade im mehrgeschossigen Geschosswohnungsbau liegen die Dachflächen von Nebenanlagen im Sichtfeld der Bewohnerschaft.
Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen wird für den Vorgartenbereich ein Pflanzstreifen mit einer Tiefe von 3,0m festgesetzt. Dieser Pflanzstreifen ist mindestens mit Scherrasen zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Diese Festsetzung erfolgt,
um den Charakter eines gut durchgrünten Wohngebietes zu erhalten und ein durch Gärten und Bepflanzung geprägtes
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Straßenbild zu sichern. Der Erhalt von unversiegelten Flächen dient dem Artenreichtum und dem Mikroklima, da Pflanzen
den Boden beschatten und für Verdunstungskühle sorgen. Diese Festsetzung steht in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1 BauO
NRW zur Begrünung der Vorgärten. Innerhalb dieser Pflanzflächen sind erforderliche Zuwegungen und Zufahrten gemäß
den schriftlichen Festsetzungen zulässig.
13.7 Anlagen für Solarenergie und -thermie
Mit der sogenannten Klimaschutznovelle von 2011 hat die Bundesregierung die schon zuvor enthaltenen städtebaulichen
Belange des globalen Klimaschutzes besonders hervorgehoben und hat ihm damit endgültig eine städtebauliche Dimension
zuerkannt. Die nachhaltige städtebauliche Entwicklung ist schon seit der BauGB-Novelle 1998 das Oberziel.
Für das Baugebiet wird eine klimaneutrale Energie- und Wärmeversorgung ohne fossile Energieträger angestrebt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind für das Allgemeine Wohngebiet (WA 2) auf den privaten Grundstücken bei der Errichtung von
Gebäuden Anlagen zur Solarnutzung auf einer Fläche zu installieren, die mindestens 50% der nutzbaren Dachfläche ausfüllt (Solarmindestnutzfläche). Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches
bzw. aller Dächer (in m2) der Gebäude und baulichen Anlagen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in der
jeweiligen Parzelle des Bebauungsplans errichtet werden. Solarmindestnutzfläche ist derjenige Teil der Dachfläche, der für
die Nutzung der Solarenergie aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Bei der Ermittlung der
nutzbaren Dachfläche sind die nicht nutzbaren Teile für eine Solarnutzung abzuziehen. Dieses können ungünstig ausgerichtete Dachflächen oder erheblich beschattete Dachflächen durch z.B. Bäume, Dachaufbauten oder die Nachbarbebauung
sein. Ebenso abzuziehen sind Abstandsflächen zu den Dachrändern bei Mehrfamilien- und Reihenhäusern. Bei der Planung
der Gebäude ist darauf zu achten, dass andere Dachnutzungen wie Dachgauben, Dacheinschnitte, Dachaufbauten, z.B.
Schornsteine, Entlüftungsanlagen, so angeordnet werden, dass hinreichend Dachfläche für die Solarenergienutzung von
50% verbleibt. Die Festsetzung der Solarnutzung der Dachflächen dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und
dem Klimaschutz und erfüllt die städtebaulichen Aufgaben der Nutzung erneuerbarer Energien sowie dem Ziel der Stadt
Aachen, Klimaschutzmaßnahmen in den Fokus der städtebaulichen Entwicklung zu stellen. Hierzu hatte der Rat der Stadt
Aachen am 19. Juni 2019 den Klimanotstand ausgerufen. Die entsprechende strategische Weichenstellung zur Priorisierung
und Forcierung von Klimaschutzmaßnahmen wurde anschließend im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 10. September 2019 beschlossen.
Auf die Festsetzung von solartechnischen Anlagen wird im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) verzichtet, da die Flächen im
städtischen Besitz sind und die Stadt Einfluss auf die konkrete Planung hat, in dem die Grundstücke im Rahmen eines Konzeptverfahrens vergeben und die Umsetzung der Planung im Erbbaurechtsvertrag gesichert werden. In diesem Konzeptverfahren wird ein wesentliches Kriterium für die Vergabe die Anforderung eines innovativen Energiekonzeptes sein. Um innovative Planungsansätze für eine klimaneutrale Energieversorgung nicht von vorneherein einzuschränken, wird auf eine
zwingende Festsetzung der Solarenergienutzung verzichtet, die aber auch nicht ausgeschlossen wird. Das Konzeptverfahren wird von einem beauftragten Energieberatungsbüro begleitet, das die Energiekonzepte zusammen mit der Stadt prüfen
und bewerten wird und die konkrete Umsetzung der Planung begleitet.
Die Solarfestsetzung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung auch in der Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen, dient dem Klimaschutz und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen. Die Stadt Aachen hat sich zum Ziel gesetzt, eine Klimaneutralität bis zum Jahre 2030 zu
erreichen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist die zentrale Säule des Integrierten Klimaschutzkonzeptes. Um das
Klimaschutzziel zu erreichen, kann die Stadt im Bereich der Solarenergienutzung nur einen geringen Beitrag mit ihren kommunalen Gebäuden leisten. Um das Hauptziel zu erreichen, muss sie unterstützend tätig werden und das Potential privater
und gewerblicher Dachflächen mobilisieren. Für den Bestandssektor ist ein Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung
vorgesehen. Durch den Beschluss zur solaren Erstellungs- und Nutzungspflicht auf 50 % der nutzbaren Dachflächen sollen
sowohl bei dem Abschluss von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen als auch bei der Erstellung von
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Bebauungsplänen der Neubausektor in die Klimaschutzstrategie der Stadt Aachen einbezogen werden und einen Beitrag
zur Klimaneutralität leisten.
13.8 Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Gutachten erarbeitet, das die einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehr
und durch die umliegenden und im Plangebiet befindlichen Gewerbetriebe rechnerisch ermittelt und bewertet.
Auf das Plangebiet wirken hierbei insbesondere Straßenverkehrslärmimmissionen der Trierer Straße ein.
Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärm
Entsprechend der maßgeblichen Außenlärmpegel der Trierer Straße und den daraus resultierenden Lärmpegelbereichen
ergeben sich bei freier Schallausbreitung (ohne Bestandsbebauung an der Trierer Straße) innerhalb des Plangebietes maximale Anforderungen an die Schalldämmung entsprechend des Außenlärmpegels von 80 dB(A) an der Bestandsbebauung
und 72 dB(A) an den Baufeldern im Inneren des Plangebietes. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der ersten Baureihe zur Trierer Straße im Bestand reduzieren sich die maßgeblichen Außenlärmpegel an den Baufeldern im Inneren des Plangebietes auf bis zu 66 dB(A). Hieraus erfolgt überschlägig ein erforderliches Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R`w.res=36 dB. Diese Anforderungen werden allgemein bereits durch die Bauteilanforderungen zum Wärmeschutz erfüllt.
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der
Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Die umliegende Bestandsbebauung entlang der Trierer
Straße, Ellerstraße und Heidestraße sorgt bereits heute aufgrund ihrer Höhe für eine effektive Abschirmung der auf das Innere des Plangebietes einwirkenden Verkehrslärmimmissionen. Im Inneren des Plangebietes selbst liegen daher trotz der
zentralen innerstädtischen Lage relativ geringe Beurteilungspegel vor, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um maximal 5dB überschreiten.
Verkehrslärmimmissionen, die die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 um mehr als 5 dB überschreiten,
liegen nur an den Fassaden der Bestandsbebauung zur stark befahrenen Trierer Straße und im südlichen Bereich der Ellerstraße bzw. Heidestraße (an den Einmündungsbereichen) vor. Eine aktive Schallschutzmaßnahme für die Fassaden an der
Trierer Straße würde den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Straße erfordern. An der Trierer Straße besteht eine bis
zu viergeschossiger Bebauung. Ein effektiver aktiver Schallschutz für alle Geschosse müsste aber in einer der zu schützenden Bebauung ähnlichen Höhe (größer 8,0m) errichtet werden. Eine solche bauliche Maßnahme ist aber aus städtebaulichen Aspekten im Innenstadtbereich aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert und bautechnisch nicht umsetzbar.
Es ist davon auszugehen, dass die Trierer Straße immer dicht bebaut sein wird und es ist bereits jetzt festzustellen, dass
zunehmend die älteren, zum Teil noch zweigeschossigen Gebäude durch eine drei- bis viergeschossige Neubebauung ersetzt werden. Aus diesem Grund sind zwei Isophonenlärmkarten, eine mit freier Schallausbreitung und eine mit Berücksichtigung der Bestandsbebauung als Anlage den Schriftlichen Festsetzung beigefügt.
Für den Bereich des einfachen Bebauungsplanes und den qualifizierten Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Anforderungen am die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu erfüllen und das erforderliche Schalldämmmaß
für Außenbauteile im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass in schutzbedürftigen Schlafräumen bei Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels in der Nacht zum Einbau von Schallschutzfenstern der Einbau von Fassadenlüftern oder mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen vorzusehen sind. Aufgrund der heute vorhandenen aus energetischen Gesichtspunkten notwendigen Luftdichtheit der Fenster, ist bei geschlossenen Fenstern kein Luftaustausch mehr gegeben. Grundsätzlich kann für Aufenthaltsräume tags unter schalltechnischen Gesichtspunkten eine Querlüftung, d.h. ein kurzzeitiges komplettes Öffnen der Fenster
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und anschließendes Verschließen durchgeführt werden. Damit ist der Schallschutz bei geschlossenen Fenstern gegeben,
nur kurzzeitig werden Fenster zum Lüften geöffnet.
Für Schlafräume nachts kann aber keine Stoß- bzw. Querlüftung erfolgen. Hier ist bei einem Beurteilungspegel von >45
dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schallschutzmaßnahmen möglich, da der Innenpegel sonst >
30 dB(A) betragen würde. Es sind somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie z.B. schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen, vorzusehen. Dies betrifft im Wesentlichen die Fassaden, die nicht nach Norden orientiert sind.
Für diese Festsetzungen wird eine Öffnungsklausel festgesetzt. Die Öffnungsklausel schafft die Möglichkeit, für ein konkretes Vorhaben aufgrund der tatsächlich vorhandenen Pegel von den festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen abzuweichen.
Dieses ist gutachterlich nachzuweisen. Diese Öffnungsklausel ist erforderlich, da die festgesetzten überbaubaren Flächen
eine Bebauung innerhalb dieser Fläche zulassen, aber nicht das konkrete Bauvorhaben abbilden.
Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm
Für die Baufelder in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz des Drogeriemarktes kommt es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von bis zu 58,3 dB(A) im Bereich westlich des Drogeriemarktparkplatzes und bis zu 60,6 dB(A) nördlich des
Parkplatzes, unmittelbar angrenzend an den Parkplatz und an der Schreinerei. Maßgebliche Schallquelle stellt die Anlieferung des Drogeriemarktes innerhalb der Ruhezeiten dar. Durch die Errichtung einer 2,0m hohen Lärmschutzwand zum
Rossmann-Parkplatz werden die Erdgeschosszonen künftiger Wohngebäude, die direkt westlich und nördlich an den Parkplatz angrenzen geschützt. Die Schallschutzwand ist aber nicht ausreichend für schutzwürdige Aufenthaltsräume in den
Obergeschossen. Daher müssen in den Baufeldern, die von den Überschreitungen der TA-Lärm betroffen sind, Immissionsorte in den oberen Geschossen ausgeschlossen werden. Zu öffnende Fenster zu schutzwürdigen Aufenthaltsräumen sind
in den Obergeschossen nicht zulässig. Mit der Öffnungsklausel kann von diesen Festsetzungen abgewichen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine geschickte Grundrissanordnung der Schutzanspruch eingehalten wird.
Gewerbelärm
Im Plangebiet befinden sich ein Drogeriemarkt mit Parkplatz und eine Bankfiliale mit Parkplatz (Trierer Straße), ein holzverarbeitender Betrieb und ein Möbelgeschäft (Ellerstraße), mehrere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurant
und Pizza-Taxi (Trierer Straße).
Maßgebliche Schallquelle stellt die Anlieferung des Drogeriemarktes innerhalb der morgendlichen Ruhezeit dar. Für die
Baufelder in unmittelbarer Nähe zu diesem Parkplatz kommt es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von bis
zu 58,3 dB(A) im Bereich westlich des Drogeriemarktparkplatzes und bis zu 60,6 dB(A) nördlich des Parkplatzes, unmittelbar angrenzend an den Parkplatz und an der Schreinerei. Für die südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen der angrenzenden Flurstücke wird festgesetzt, dass eine Schallschutzwand in einer Höhe von 2,0m zu errichten ist. Diese Festsetzung ist erforderlich, damit das Erdgeschoss der geplanten Wohnbebauung soweit geschützt wird, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Tag eingehalten werden. Für die angrenzenden Flurstücke wird darüber hinaus festgesetzt, dass in
den Obergeschossen für die zur Schallquelle hin ausgerichteten Fassaden keine zu öffnenden Fenster zu schutzbedürftigen
Aufenthaltsräumen zulässig sind. Hier wird eine Öffnungsklausel festgesetzt, die es erlaubt, von den festgesetzten Beschränkungen abzuweichen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch geeignete Maßnahmen, z.B. geschickte Grundrissoptimierung, die schutzwürdigen Aufenthaltsräumen entsprechend der TA-Lärm gesichert wird.
Der Parkplatz der Bankfiliale an der Trierer Straße löst keine Lärmkonflikte für das neue Wohngebiet aus, da er als Kundenparkplatz nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, außerhalb der Ruhezeiten gewerblich genutzt wird.
Im Nachtzeitraum stellen die Lieferbewegungen des Pizza-Taxis an der Trierer Straße die einzige relevante Lärmquelle dar
Im Bereich der Pizzeria werden die Anforderungen der TA Lärm in der Nach überschritten. Ursache hierfür sind die
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Geräuschspitzen beim Zuschlagen eines Kofferraumdeckels oder der Tür eines Pkw. Diese Geräuschspitzen sind unabhängig von der Frequentierung. Selbst bei nur einer einzelnen Auslieferung im Nachtraum werden die Vorgaben der TA Lärm
hier nicht in Gänze eingehalten. Da es sich hier um einen innerstädtischen Bereich handelt mit einer gemischten Nutzung
von Wohnen und Gewerbe sind diese Geräuschspitzen hinnehmbar, da diese auch bei sonstigen parkenden Pkw im Straßenraum ergeben. Das Pizza-Taxi hat sich am Standort schon seit einigen Jahren etabliert und Konflikte mit der Nachbarschaft sind der Stadt nicht bekannt. Daher besteht kein Bedarf, hier planungsrechtlich steuernd einzugreifen.
14.

Umweltbelange

14.1 Boden / Altlasten
Altlasten/Bodenschutzrechtliche Bewertung
Ein Altlastenverdacht liegt für diese Fläche nicht vor. Da aber über die Zusammensetzung des Sportplatzunterbaus keine
Informationen vorlagen, wurde eine Bodenkartierung und -untersuchung auf dem Sportplatzgelände durchgeführt. Dazu
liegt im Fachbereich Umwelt ein Gutachten vom Ing.-Büro GeoTerra vom 8.6.2018 vor.
Unter dem humosen Oberboden des Sportplatzes wurde ein aus kiesigem (z.T. auch steinig), sandigem Schluff bestehender Sportplatzunterbau angetroffen. Schlacken und Aschen wurden nicht angetroffen. Die mittlere Mächtigkeit beträgt ca. 40
cm. Weiterhin wurde der Belag des angrenzenden Bolzplatzes untersucht.
Da das Gebiet im Bebauungsplan als „Wohngebiet“ ausgewiesen wird, wurden die Prüfwerte für Wohngebiete der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für die Bewertung herangezogen sowie aus Vorsorgegründen auch die
Prüfwerte für Kinderspielflächen.
Der humose Oberboden des Sportplatzes wurde auf Schwermetalle und Benzo(a)-pyren untersucht. Die ermittelten Gesamtgehalte liegen unterhalb der Prüfwerte für Wohngebiete, so dass eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades
Boden-Mensch ausgeräumt werden konnte. Der Prüfwert für den Parameter Blei für Kinderspielflächen (200 mg/kg Boden)
wird nur geringfügig überschritten, so dass auch hier eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Da eine Freilegung und Offenlage des Sportplatzunterbaus nicht ausgeschlossen werden kann, wurde aus Vorsorgegründen auch eine bodenschutzrechtliche Bewertung des Unterbaus vorgenommen. Die Untersuchungsergebnisse des Sportplatzunterbaus zeigen auf, dass der Bleigehalt mit 457 mg/kg geringfügig den Prüfwert für Wohngebiete von 400 mg/kg
überschreitet. In den Bereichen, wo der Sportplatzunterbau verbleibt, ist auf offenen Bodenflächen aus Vorsorgegründen
eine Abdeckung mit mind. 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) als ausreichender Schutz für den Wirkungspfad Boden-Mensch vorzusehen. Sollte dazu externes Bodenmaterial benötigt werden, sind die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem.
§ 12 BBodSchV zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten. Dies ist durch den
Lieferanten nachzuweisen.
Der Belag des Bolzplatzes überschreitet nur geringfügig den Prüfwert für den Parameter Blei für Kinderspielflächen. Eine
Gefährdung kann hier ausgeschlossen werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass im Rahmen der Baureifmachung
dieser Belag aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt wird.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Für die geplanten Baumaßnahmen, inkl. der Erschließungsmaßnahmen, ist eine bodenkundliche Baubegleitung erforderlich.
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach
den Baumaßnahmen. Dazu ist ein entsprechendes Bodenschutzkonzept gem. DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben) zu erstellen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt abzustimmen.

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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

14.2 Abfallrechtliche Bewertung
Anhand der durchgeführten Untersuchungen kann eine erste abfallrechtliche Einstufung anhand der Zuordnungswerte der
LAGA TR Boden 2004 vorgenommen werden. Der Sportplatzunterbau und der Belag des Bolzplatzes sind nach den vorliegenden Untersuchungen als Z2-Material bzw. als nicht gefährlicher Abfall einzustufen.
Die anfallenden Aushubmaterialien sind in Abstimmung mit der Entsorgungsanlage/dem Abfallentsorger zur Fest-legung der
in Betracht kommenden Entsorgung repräsentativ zu beproben und durch ein anerkanntes Untersuchungsinstitut zu analysieren (Deklarationsanalytik). In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen sind die Aushubmaterialien gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung
von Abfällen (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl.I S.212) der geordneten Entsorgung zuzuführen. Der Abfallverwertung ist dabei
Vorrang vor der sonstigen Entsorgung einzuräumen.
Hinweis: Sollte ein Wiedereinbau der Z2-Aushubmaterialien, z.B. im Rahmen von Geländemodellierungen vorgesehen werden, ist hierzu eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Fachbereich Umwelt, Stadt Aachen) zu
beantragen.
14.3 Wasser / Grundwasser
Es sind die wasserwirtschaftlichen Aspekte Grundwasserschutz, Oberirdische Gewässer und Entwässerung von Bedeutung.
Grundwasserschutz
Das obere Grundwasser steht bei ca. gut zwei bis vier Metern unter Flur an. Es wird voraussichtlich kein geschlossener
Grundwasserspiegel vorhanden sein, sondern es werden sich je nach Bodeneigenschaft und Jahreszeit unterschiedlich
große Wasserlinsen gebildet haben, die beim anschneiden „auslaufen“ können.
Ein Einbinden von Bauwerken ins Grundwasser ist damit bei Erstellung von Tiefgeschossen (z.B. Tiefgaragen), vor allem im
nordwestlichen Bereich, grundsätzlich nicht auszuschließen.
Sollten Bauwerke ins Grundwasser einbinden, sind ggf. Maßnahmen, wie z.B. eine druckwasserdichte Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasserstand erforderlich. Diese Maßnahmen sind dann durch einen
Gutachter zu benennen und Lösungsansätze zu ermitteln und zu beschreiben.
Die notwendigen Anforderungen ergeben sich aus den vorhandenen wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 49 WHG). Danach sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, der UWB einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Ggf. wird dann eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich, die möglicherweise an Auflagen, wie zum Beispiel das Erstellen von hydrogeologischen Gutachten und das
Umsetzen der darin ermittelten Schutzmaßnahmen, gebunden ist. Sollte gemäß Gutachten eine Umleitung des Grundwasserstromes erforderlich werden, ist bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) eine Erlaubnis zu beantragen.
Damit ist der allgemeine Grundwasserschutz grundsätzlich geregelt und von den jeweiligen Planern entsprechend der erforderlichen Schutzmaßnahmen und der anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Wird dies umgesetzt, bestehen seitens der Abteilung Gewässerschutz keine Bedenken zum allgemeinen Grundwasserschutz.
Die Umsetzung der Auflagen und Schutzmaßnahmen, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. in den erforderlichen
Gutachten benannt sind, können jedoch im Bebauungsplanverfahren nicht direkt gesichert werden, sondern sind bereits
durch die Gesetzgebung (hier § 49 WHG) vorgeschrieben und von den Bauherren sowie deren Planern einzuhalten.

Oberirdische Gewässer
Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen der Stadt (FB 61/702) der rechnerische Nachweis erbracht, dass keine maßgebliche Erhöhung des Oberflächenabflusses aus dem B-Plangebiet erfolgen
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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

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wird, wenn -basierend auf der Aussage des WVER- als Hochwasserschutzmaßnahme ein Rückhaltevolumen von 840 m³
bei einem zulässigen Drosselwasserabfluss von 7,5 l/s im Plangebiet vorgesehen wird.
Die Schaffung eines Rückhaltevolumens von 840 m³ bei einem zulässigen Drosselwasserabfluss von 7,5 l/s im Plangebiet
zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes muss durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen der Stadt (FB 61/702) umgesetzt und gesichert werden. Eine schriftliche Bestätigung des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt vor.
Entwässerung
Zur Sicherstellung der entwässerungstechnischen Erschließung des B-Plangebietes muss der Abwasserbeseitigungspflichtige der Stadt (Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, FB 61/702),
das vorgelegte Entwässerungskonzept für das o.g. Plangebiet konkretisieren und umsetzen. Eine schriftliche Stellungnahme des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum aufgestellten Entwässerungskonzept liegt vor.
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) des WHG entsprechend, zu
versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist.
Das Grundstück ist bereits bebaut. Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers direkt in ein Gewässer ist nicht
möglich. Eine Versickerung ist wegen der anstehenden Bodenverhältnisse ebenfalls nicht möglich. Die Versickerungspotentialkarte weist für diesen Bereich Versickerungsausschluss aus.
14.4 Landschaft, Baumschutz, Grün- und Freiflächen
Landschaft
Die Fläche wird weder vom derzeit rechtskräftigen noch vom neuen, derzeit in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan der
Stadt Aachen erfasst.
Das Ortsbild ist geprägt durch Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie den Sportplatz und zahlreiche Bäume im Zentrum des
Plangebietes.
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen im Bereich des Sportplatzes sowie in den angrenzenden Flächen überwiegend Mehrfamilienhäuser sowie in geringerem Umfang Einfamilienhäuser.
Der Baumbestand bleibt weitgehend erhalten bzw. wird durch Ersatzpflanzungen im Plangebiet kompensiert. Somit ändert
sich das Ortsbild im Bereich des Sportplatzes zwar grundlegend, allerdings sind diese Veränderungen im Rahmen einer
planvollen Innenentwicklung nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu sehen. Darüber hinaus fügt sich die geplante Wohnnutzung in das bestehende Ortsbild sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in der Umgebung ein.
Baumschutz
Auf dem überplanten Areal befinden sich zahlreiche Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Es
handelt sich bei dem vorhandenen Baumbestand um überwiegend gesunde und vitale Bäume, so dass noch einer hohen
Lebenserwartung auszugehen ist. Die Bäume tragen zu einer Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse im dicht bebauten Ortskern bei und bilden eine Lebensstätte für zahlreiche Tiere. Ihr Erhalt liegt somit auch im öffentlichen Interesse.
Der Fachbereich Klima und Umwelt, Sachgebiet Baumschutz hat den vorhandenen Baumbestand untersucht und bewertet.
Der Bebauungsplan sieht Baugrenzen vor, welche sicherstellen, dass die Bäume mit höchster Erhaltungswürdigkeit bis auf
wenige Ausnahmen erhalten bleiben. Zu den als besonders zu erhaltenden Bäumen zählen 2 Eichen an der Karl-KuckStraße, eine Kiefernreihe entlang des zukünftigen Fußweges, Eichen und Hainbuchen im Bereich des ehemaligen Böschungsbereiches des Sportplatzes.
Im Baumbilanzplan bzw. Grünkonzeptplan (Februar 2021, Stadt Aachen, FB Klima und Umwelt) ist der Baumbestand dargestellt und angegeben, welche Bäume als besonders erhaltenswert eingestuft werden, welche unter die Baumschutzsatzung fallen und welche Bäume aufgrund der Planung entfallen müssen. Außerdem wird angegeben, wo mögliche neue
Baumpflanzorte geschaffen werden können.
Es können 31 Bäume, davon 16 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallend, nicht erhalten werden. Als Ersatzpflanzung
nach Baumschutzsatzung werden 23 Bäume gefordert. Es können 26 neue Bäume im Straßenbereich bzw. in der
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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

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öffentlichen Grünfläche gepflanzt werden, so dass der Ersatz für die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume im
Plangebiet komplett erfolgen kann.
14.5 Grün- und Freiflächen
Durch die Umplanung in ein Wohngebiet geht ein wertvoller für die Erholung genutzter Freiraum verloren. Anders als im
Stadtkern, spielen größere öffentliche Grünflächen (Parkanlagen) hier aber eine untergeordnete Rolle, da die Bevölkerung
mit privatem Grün versorgt ist.
Der Bebauungsplan sieht die Schaffung mehrerer öffentlicher Grünflächen vor. Die größte Grünfläche befindet sich im inneren Bereich der geplanten Bebauung und beinhaltet den überwiegenden Teil des zu erhaltenden Baumbestandes. Zwei weitere öffentliche Grünflächen, in deren Bereich sich ebenfalls zu erhaltende Bäumen befinden, liegen im nördlichen Teil des
Plangebietes.
Die den ehemaligen Sportplatz umgebende Strauchbepflanzung bestehend aus diversen heimischen Arten muss der geplanten Bebauung weichen und kann nicht erhalten werden. Dadurch gehen wichtige Grünstrukturen verloren. Es wird aber
davon ausgegangen, dass die künftigen privaten Gärten auch mit Hecken und Sträuchern sowie Bäumen begrünt werden.
Die privaten Grundstücke sind zu den öffentlichen Grünflächen hin mit einer Hecke aus heimischen Laubgehölzen wie Hainbuche, Buche oder Liguster einzufrieden.
Außerdem ist auf den Gebäuden mit Flachdächern eine Dachbegrünung vorzusehen, so dass der Wegfall weitestgehend
kompensiert werden kann.
Die Maßnahmen sind im Grünkonzeptplan (Februar 2021, FB Klima und Umwelt) dargestellt.
Insgesamt haben die öffentlichen Grünflächen im Plangebiet eine Fläche von rund 2.400 m² (ca. 10% der Gesamtfläche des
Plangebietes). Die mittig liegende neue Grünfläche soll eine Wegeverbindung von der Trierer Straße aus aufnehmen. Die
ehemals den Sportplatz einfassende Böschungskante verläuft zukünftig quer durch die neue Grünfläche, so dass hier die
vorhandenen Bäume erhalten werden können und zukünftig prägend für das Wohngebiet sein werden. Die Grünflächen
werden einfach mit Rasen- und Wiesenflächen gestaltet und punktuell mit Sitzmöbeln und z.B. einer Boulebahn oder Tischtennis ausgestattet. Die Planung wird gemeinsam mit den zukünftigen Anwohnern abgestimmt und wird nach Fertigstellung
der Straßen und der angrenzenden Baufelder umgesetzt. Die Fläche lässt Raum für weitere gestalterische Ansätze, die im
Rahmen einer Bürgerbeteiligung erarbeitetet werden können Es soll ausreichend Raum für freie Nutzungen gegeben sein.
Da 2 Spielplätze in der unmittelbaren Umgebung liegen, die gut zu erreichen sind, wird auf einen weiteren öffentlichen
Spielplatz hier verzichtet. Allerdings ist eine Ablösesumme für nicht geschaffene Spielplätze zum Ausgleich der nicht zu realisierenden Spielplatzfläche gem. des Ratsbeschlusses vom 18.09.2013 zu zahlen.
Dieser errechnet sich wie folgt:
X WE (Wohneinheiten *) x 10 qm x 130 €/m² x 80% = y €
* familiengeeignete Wohnungen
14.6 Biologische Vielfalt / Artenschutz
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der ökologischen Ausstattung des Plangebietes ergeben sich für die Untere Naturschutzbehörde keine zu berücksichtigenden Vorbehalte. Das Plangebiet wird nicht von der Biotop Kartierung der LÖBF erfasst. Artenschutzrechtliche Belange, die bei der Fällung von Bäumen oder beim Abriss von Gebäuden auftreten können,
werden im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet.
14.7 Stadtklima / Lufthygiene / Klimaschutz
Stadtklima in Verbindung mit Aspekten der Klimafolgenbewältigung
Die Fläche des Bebauungsplanes liegt nicht in einem thermisch belasteten Bereich. Im Gesamtstädtischen Klimagutachten
wird die bisherige Freifläche als stadtklimatisch gering überprägter Siedlungsbereich dargestellt.

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Fassung vom 05.01.2022

Die bisherige Freifläche produziert nächtliche Kaltluft, die einen Einfluss auf die umgebenden Wohngebiete ausübt. Durch
die Umsetzung des Bebauungsplans ist mit einer Zunahme stadtklimatischer Einflüsse in einem siedlungsklimatisch vorgeprägten Bereich zu rechnen.
Die Planung ist mit bedingt erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima verbunden.
Zur Minderung der klimatischen Auswirkungen ist der Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus
ist auf den Flachdächern eine Dachbegrünung vorzusehen.
Aufgrund der flachen Neigung unter 10 Grad sind zwar die Regelungen zur Dachbegrünungen aus der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen anzuwenden, die je Dachfläche 60 % Begrünung ab einer Dachfläche von 200 m² fordert.
Trotzdem wird zusätzlich in den schriftlichen Festsetzungen für Gebäude und Nebenanlagen 60 % Dacheingrünung ohne
Mindestdachfläche festgesetzt. Damit wird auch bei einer kleinteiligeren Gebäudestruktur, wie z.B. einer Reihenhausbebauung, ebenso die stadtklimatisch sowie für den Hochwasserschutz wichtige Begrünung sichergestellt. Zudem tragen grüne
Dachflächen zu einem besseren Gestaltungsbild bei. Gerade im mehrgeschossigen Geschosswohnungsbau liegen die
Dachflächen von Nebenanlagen im Sichtfeld der Bewohner.
Lufthygiene
Eine erhebliche lufthygienische Vorbelastung liegt im Plangebiet nicht vor. Allerdings befindet sich am östlichen Rand des
Areals, an der Ellerstraße ein Schreinereibetrieb, der eine Feststofffeuerungsanlage betreibt, die hauptsächlich der Hallenerwärmung dient. Nach Auskunft des Anlagenbetreibers wird die Feuerungsanlage (Betrieb nach 1. BImSchV) von Oktober
bis April (Winterhalbjahr) genutzt, dies derzeit jedoch nicht an allen Werktagen. Der vor einigen Jahren erhöhte zentrale
Abgaskamin weist eine Höhe von 10,5 m ü. Gr. auf, was nach den Vorgaben nach BImSchG für eine Anlage dieses Typs
als ausreichend bezeichnet werden kann.
Lufthygienische Beeinträchtigungen sind im Plangebiet in Form von Geruchsbelastungen durch die Feststoff-feuerungsanlage während der Heizperiode (Oktober bis April) nicht auszuschließen. Eine immissionsbezogene Beurteilung auf Basis der
Betriebs- und Anlagendaten laut Betriebsgenehmigung („Worst-Case-Abschätzung“) hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Windverteilung eine Geruchsstundenhäufigkeit von rund 9% im Plangebiet zu erwarten ist. Der Grenzwert von
10% der Jahresstunden (IW 0,10) für Wohngebiete nach der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL NRW) wird somit unterschritten.
Damit ist nicht von einer Konfliktsituation aufgrund des Schreinereibetriebs mit dem geplanten Wohngebiet auszugehen.
Betriebliche Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung sind derzeit nicht notwendig.
Hinweis:
Sollte der bestehende Schreinereibetrieb seine Betriebszeiten bzw. die Zeiten des Betriebs der Feststofffeuerungsanlage
zeitlich ausweiten, ist der Investor verpflichtet, die Kosten für ggf. notwendige technische oder bauliche Abhilfemaßnahmen
(z.B. Abgaskaminerhöhung) zu übernehmen. Bei Erweiterungs- und Änderungsabsichten ist nachzuweisen, dass durch den
Betrieb der Feststofffeuerungsanlage der Grenzwert der zeitlichen Betroffenheit von 10% der Jahresstunden nach der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL NRW) im Bereich von Wohnbebauung nicht überschritten wird.
14.8 Klimaschutz
Entsprechend dem Beschluss des Rates zum Klimanotstand vom 19.06.2020 und zur Darstellung der Klimarelevanz in Beschlussvorlagen vom 26.08.2020 sind der Klimaschutz und die Klimaanpassung frühestmöglich in die Maßnahmenentwicklung zu integrieren. Etwaige negative Auswirkungen auf das Klima und die Atmosphäre werden durch den Vorhabenträger
im Laufe des Verfahrens abgeschätzt, sodass Lösungen, die sich positiver auf das Klima auswirken, bevorzugt werden können.
Dementsprechend sollten im Rahmen der weiteren Planung die Belange des Klimaschutzes besondere Beachtung finden.
Dabei sollten die Gebäude in energieeffizienter Bauweise errichtet werden und eine CO2 arme dezentrale Energieversorgung geprüft werden. Die Dachflächen der Gebäude sollten für die Nutzung von Photovoltaik geeignet sein, wobei die Grün27

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und Gestaltungssatzung bzw. die in den Festsetzungen genannten Vorgaben zur Dachbegrünung zu beachten sind; ein
hoher Anteil der Stellplätze sollte mit Ladeinfrastruktur für E-Mobile ausgestattet sein.
Durch die geplante Bebauung findet eine Versiegelung bisher unversiegelter Flächen statt, was sich negativ auf das Schutzgut Klima auswirkt. Durch den im Bebauungsplan festgesetzten Erhalt eines Großteils der Bäume mit höchster Erhaltungswürdigkeit und die Schaffung von öffentlichen Grünflächen und Anpflanzung neuer Bäume wird dieser Effekt jedoch teilweise kompensiert bzw. abgemildert. Darüber hinaus wird eine Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle im
Stadtgebiet gemindert.
14.9 Lärmschutz
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen durch die umliegenden und im Plangebiet befindlichen Gewerbebetriebe ein.
Bei den Gewerbebetrieben handelt es sich im Wesentlichen um eine Drogerie incl. Parkplatz und Anlieferung, die Aachener
Bank eG incl. Parkplatz, ein Möbelgeschäft, ein Lager, eine Schreinerei, eine Kfz Werkstatt und weiteres Kleingewerbe wie
Blumenhändler und Brautmoden entlang der Trierer Straße.
Die Straßenverkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen der Ellerstraße, der Freunder Landstraße, der Karl-KuckStraße, der Heidestraße, der Nordstraße und vor allem die der südlich verlaufenden Trierer Straße mit einem DTV-Wert von
35.000 Kfz/24h, stellen eine weitere Lärmquelle dar. Auch die, südlich und westlich des Plangebietes liegenden Straßen:
Bundesautobahn BAB 44, Schagenstraße, Münsterstraße, Rombachstraße, Wolferskaul, Wilhelm-Ziemons-Straße, Niederforstbacher Straße, Ringstraße und Marktstraße haben noch einen gewissen Einfluss auf das Plangebiet.
Durch die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Karl-Kuck-Straße in Aachen-Brand der Firma Peutz Consult
wurde unter anderem die von den Betrieben ausgehenden Schallimmissionen im Plangebiet bzw. an schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung gemäß TA Lärm bewertet. Ergebnis für die Planung unmittelbar am Rossmannparkplatz ist, dass
der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 55 dB(A) am Tag für ein allgemeines Wohngebiet um mehr als 5 dB(A) überschritten wird. Maßgebliche Schallquelle stellt hier die Anlieferung des Drogeriemarktes innerhalb der morgendlichen Ruhezeit
dar.
Wie die Berechnungsergebnisse zum Straßenverkehrslärm zeigen, liegen an den Grenzen des Plangebiets zur Trierer
Straße im Bereich der Bestandsbebauung zum Tageszeitraum Beurteilungspegel für den Verkehrslärm von bis zu 76 dB(A)
tags und 67 dB(A) nachts. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden hier demnach
um bis zu 17 dB(A) überschritten. Im als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Inneren des Plangebiets werden die Orientierungswerte der DIN18005 durch den Verkehrslärm unter Berücksichtigung der schützenden Randbebauung im Bestand
an der Trierer Straße die Orientierungswerte nur noch um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts überschritten.
Durch die Errichtung einer 2m hohen Lärmschutzwand zum Rossmann-Parkplatz, kann zumindest das Erdgeschoss der
geplanten naheliegenden Wohnbebauung soweit geschützt werden, dass hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am
Tag auch eingehalten werden. In den von Überschreitungen der TA Lärm betroffenen Bereichen in den Obergeschossen
wird jedoch ein Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der TA Lärm in den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Aufgrund der Überschreitungen durch den Straßenverkehrslärm, sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Festsetzungen zum passiven Schallschutz zu treffen. Gemäß DIN 4109:2018 liegen an der Bestandsbebauung entlang der
Trierer Straße maßgebliche Außenlärmpegel bei bis zu 80 dB(A) vor. Hieraus ergeben sich Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile von R‘w,res = 50 dB für Wohnnutzungen. An den von der Trierer Straße abgewandten Fassaden bzw. an den abgerückten Baufeldern im Inneren des Plangebietes ergeben sich geringere schalltechnische Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der ersten Baureihe zur
Trierer Straße im Bestand, reduzieren sich die maßgeblichen Außenlärmpegel an den Baufeldern im Inneren des Plangebiets auf maximal 66 dB(A). Hieraus folgt ein maximal erforderliches Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘w,res = 36 dB. Das jeweilige konkrete Bau-Schalldämm-Maß (R´w,ges), welches abhängig von der Raumart
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

und dem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN4109:2018[6]Kap.7 berechnet wird, kann im Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Gebäudeteil ermittelt werden. Hierzu greift man den maßgeblichen Außenlärmpegel Dezibel scharf für
das maßgebliche Geschoss ab (die benötigten Anlagen (freie Schallausbreitung/ Berücksichtigung der Bestandsbebauung
an der Trierer Straße Tag/ Nacht (je nach Raumart) hierzu werden unter Hinweise den schriftlichen Festsetzungen beigelegt). Aufgrund der an der Trierer Straße erreichten Beurteilungspegel für den Verkehrslärm von mehr als 70 dB(A) tags
bzw. 60 dB(A) nachts ist zu empfehlen, bei neuen Genehmigungen entweder offenbare Fenster zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an dieser Fassade generell zu vermeiden oder alternativ eine Grundrissoptimierung derart vorzunehmen,
dass alle Wohnungen auch Aufenthaltsräume zum schallberuhigten Innenhof aufweisen. Balkone, Terrassen und Loggien,
die einen Beurteilungspegel von > 60 dB(A) im Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sollten im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Bei Beurteilungspegeln an der Trierer Straße von bis zu 76 dB(A) tags mussten Loggien voll verglast
werden um einen Luftschallpegel von unter 60 dB(A) im Inneren sicherzustellen. Balkone sollten daher in den schallberuhigten Innenhof orientiert werden. Für Schlafräume nachts kann keine Stoß- bzw. Querlüftung erfolgen. Hier ist bei einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schallschutzmaßnahmen möglich,
da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es sind somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen,
wie bspw. schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, vorzusehen. Dies betrifft im Wesentlichen die Fassaden, welche nicht
nach Norden orientiert sind (zur Ermittlung des Beurteilungspegels der jeweiligen Fassadenseite nachts werden die jeweilig
benötigte Anlagen (mit freier Schallausbreitung für die Bestandgebäude Trierer Straße und unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung für den Blockinnenbereich ebenfalls unter Hinweise den schriftlichen Festsetzungen beigelegt. Hierbei sind
nur die Nachtkarten relevant!)).
15.

Auswirkungen der Planung

15.1 Allgemeine Auswirkungen
Mit dem Bebauungsplan wird Planungsrecht für Wohnungsbau geschaffen werden. Aufgrund der integrierten Lage in dem
stabilen und intakten Wohnumfeld, mit einer guten Ausstattung von Infrastruktureinrichtungen die dem Wohnen dienen, ist
eine angemessene Nachverdichtung an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht wünschenswert.
Es besteht ein dringender Wohnraumbedarf in Aachen, insbesondere für preisgedämpften und öffentlich geförderten Wohnungsbau. Das neue Wohngebiet soll Wohnraum für vielfältige Wohn- und Lebensformen mit einer Mischung von freifinanzierten und öffentlich geförderten Wohnungsbau schaffen. Daher soll mindestens 40% öffentlich geförderter Wohnungsbau
geschaffen werden.
15.2 Umwelt
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 973 findet eine Umnutzung einer bisher als Sportplatz genutzten Fläche in
Wohnnutzung statt, die dem hohen Wohnraumbedarf in Aachen Rechnung trägt. Es handelt sich um eine Entwicklung im
Innenbereich als Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung, weshalb der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht aufgestellt werden
soll.
Die erheblichste stadtökologische Auswirkung des Bebauungsplans besteht in einer Versiegelung von bisher unversiegelten
Flächen, die in einer voraussichtlichen Zunahme stadtklimatischer Einflüsse im Plangebiet resultiert. Der Wegfall an Freiflächen und die daraus resultierenden mikroklimatischen Auswirkungen werden teilweise kompensiert bzw. abgemildert durch
die Schaffung neuer öffentlicher Grünflächen und den Erhalt fast aller schutzwürdigen Bäume im Plangebiet.
Kritisch betrachtet wird außerdem die schalltechnische Situation im Plangebiet, welche umfangreiche Maßnahmen zum
Lärmschutz erforderlich macht.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 05.01.2022

Die Aufstellung des Bebauungsplans kann aus Umweltgesichtspunkten mitgetragen werden, sofern die o.g. Anforderungen
berücksichtigt bzw. umgesetzt werden. Hierbei sind vor allem die Anforderungen zum Lärmschutz sowie zur Grüngestaltung
zu nennen.
Weitere Anforderung:
Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung für die Baumaßnahmen, inkl. der Erschließungsmaßnahmen durchzuführen
16.

Plandaten

Größe Plangebiet insgesamt:
Einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB
Qualifizierter Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB
Mischgebiet:
Allgemeines Wohngebiet, davon
qualifizierter Bebauungsplan
einfacher Bebauungsplan
Öffentliche Grünflächen:
Öffentliche Verkehrsflächen, davon
Mischverkehrsfläche
Fuß- und Radweg:

44.609 m²
20.482 m²
24.127 m²
11.199 m²
27.410 m²
18.127 m²
9.283 m²
2.367 m²
3.355 m²
3.075 m²
280 m²

Mit dem Bebauungsplan werden ca. 120 Wohneinheiten geschaffen.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - beschlossen hat.

die

Aachen, den

(Sibylle Keupen)
Oberbürgermeisterin

30

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Abwägungsvorschlag
über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplan Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz Für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heidestraße, Karl-Kuck-Straße und Ellerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
(Stand 05.01.2022)

Lage des Plangebietes

1

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
Eingabe 1, vom 27.09.2016.....................................................................................................................................................11
Eingabe 2 vom 06.10.2016......................................................................................................................................................14
Eingabe 3 vom 06.10.2016......................................................................................................................................................16
Eingabe 4 vom 06.10.2016......................................................................................................................................................18
Eingabe 5 vom 06.10.2016......................................................................................................................................................20
Eingabe 6 vom 04.10.2016......................................................................................................................................................22
Eingabe 7 vom 05.10.2016......................................................................................................................................................25
Eingabe 8 vom 07.10.2016......................................................................................................................................................29
Eingabe 9 vom 06.10.2016......................................................................................................................................................32
Eingabe 10 vom 06.10.2016....................................................................................................................................................34
Eingabe 11 vom 04.10.2017....................................................................................................................................................37
Eingabe 12 vom 22.09.2016....................................................................................................................................................38
Eingabe 13 vom 28.09.2016....................................................................................................................................................39
Eingabe 14 vom 28.09.2016....................................................................................................................................................41
Eingabe 15 vom 26.09.2016....................................................................................................................................................43
Eingabe 16 vom 14.10.2016....................................................................................................................................................45
Eingabe 17 vom 29.09.2016....................................................................................................................................................48
Eingabe 18 vom 26.09.2016....................................................................................................................................................51
Eingabe 19 vom 21.09.2021....................................................................................................................................................54

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Niederschrift der Anhörungsveranstaltung vom 29.09.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zur Niederschrift der Anhörungsveranstaltung
fließender Verkehr:
Verkehrskonzept
Die Aufstellung eines Verkehrskonzeptes für die Erschließung des geplanten Wohngebietes ist aufgrund der geringen
Größe des Plangebietes nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrsauswirkungen wird seitens
der Verwaltung davon ausgegangen, dass die bestehenden Straßen diese zusätzlichen Verkehrsmengen aufnehmen können.
zusätzlicher Verkehr:
Innerhalb des Plangebietes werden maximal ca. 120 Wohneinheiten geplant. Das werktägliche Verkehrsaufkommen lässt
sich auf Grundlage von Kenngrößen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen sowie den stadtspezifischen Mobilitätskennwerten für die Stadt
Aachen ermitteln. Danach werden folgende Kenngrößen verwendet:
Anzahl Wohneinheiten / Einwohner: 120 WE / 240 EW
werktägliche Wege je Einwohner:
3,2
Verkehrsmittelwahl:
51 % PKW, 15 % ÖPNV, 34 % Fuß und Rad (Modal Split in AC)
Besetzungsgrad PKW:
1,2
Besucherverkehr:
10 %
Wirtschaftsverkehr (Müllabfuhr, Lieferfahrten etc.) 0,05 Fahrten je Einwohner
Aus den vorgenannten Kenngrößen lässt sich folgendes Verkehrsaufkommen abschätzen:
240 Einwohner x 3,2 Wege x 0,51 PKW-Anteil : 1,2 Besetzungsgrad/PKW = 326 Fahrten / Tag
326 Fahrten / Tag x 0,1 Fahrten Besucherverkehr = 33 Fahrten / Tag
240 Einwohner x 0,05 Fahrten Wirtschaftsverkehr = 12 Fahrten / Tag
Insgesamt ist demnach mit einem Verkehrsaufkommen von 371 Fahrten / Werktag zu rechnen. Für die Spitzenstunde bedeutet das eine Anzahl von ca. 37 Fahrten / Spitzenstunde.
Die Zahl von rd. 240 Einwohnern wurde von der Planungsverwaltung ermittelt. Sie ergibt sich aus dem relativ hohen Anteil
von (kleineren) Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern. Geht man dahingegen von 3 Einwohnern je Wohneinheit und entsprechend 360 Einwohnern im Gebiet aus ergibt sich hieraus ein tägliches Fahrtenaufkommen 557 Fahrten.
Schulweg für Kinder:
Ziel der Planungen sollte in Bezug auf die Verkehrssicherheit sein, dass Geschwindigkeitsniveau des Kfz-Verkehrs niedrig
zu halten. Dies ist aufgrund der Straßenführung der Karl-Kuck-Straße insbesondere im Kreuzungsbereich mit der HermannLöns-Straße aufgrund der Parkstände in Mittellage bereits heute der Fall. Diese Anordnung soll auch weiterhin beibehalten
werden.
Aus Sicherheitsgründen wird der Fußweg an der Karl-Kuck-Straße im Zuge der Bauphase ausgebaut, so dass der Fußweg
2,50m breit wird.
Die geplante Fußwegeverbindung von der Trierer Straße aus schafft eine zusätzliche attraktive und sichere Wegeverbindung zur Schule.
Trierer Straße:
Aus Sicht der Planungsverwaltung bietet die Trierer Straße, und insbesondere die signalisierte Zufahrt aus der Nordstraße
in die Trierer Straße, ausreichende Kapazitäten, um die zu erwartenden zusätzlichen Verkehre aufzunehmen
Gefährdung durch Ein- und Ausfahrt Karl-Kuck-Straße:
Mit der neuen Bebauung soll der Gehweg in der Karl-Kuck-Straße auf der heutigen Seite des Sportplatzes auf eine Breite
von 2,50m verbreitert werden. Für Familien mit Kindern, die im neuen Wohngebiet leben werden, bietet sich aufgrund der
räumlichen Nähe zu Kindergärten und zur Grundschule die Möglichkeit, den Weg zum Kindergarten bzw. zur Schule zu Fuß
zurückzulegen. Hierdurch können zusätzliche Kfz-Verkehre vermieden werden.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

weitere Zufahrtsmöglichkeit ins Plangebiet:
Die Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet erfolgt von der Karl-Kuck-Straße. Es soll eine zusätzliche Ausfahrtsmöglichkeit zur
Heidestraße geschaffen werden. Hierdurch können die Verkehrsströme auf verschiedene Wege aufgeteilt und Bereiche mit
besonders sensiblen Nutzungen (wie z.B. Karl-Kuck-Schule) etwas entlastet werden. Auch für Fußgänger und Radfahrer
würden sich mit weiteren Zufahrten die Wegelängen vielfach reduzieren. Die Befürchtung, dass durch weitere Zufahrten
zusätzliche Durchgangsverkehre entstehen, wird aufgrund der Anordnung der inneren Erschließung von der Planungsverwaltung nicht geteilt. Dieses ist zu befürchten, wenn eine direkte Durchfahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück bis
zur Trierer Straße geschaffen würde.
Baustellenverkehr:
Grundsätzlich ist während der Bauphase in einem begrenzten Zeitraum mit verstärktem Baustellenverkehr zu rechnen. Es
besteht die Möglichkeit, die Baustellenverkehre über eine spezielle Zielbeschilderung zu leiten. Ein Verkehrslenkungskonzept ist i.d.R. vom Auftragnehmer für die Herstellung der Baustraßen und Ver-/Entsorgungsleitungen rechtzeitig vorher mit
der Stadt bezüglich Führung des Baustellenverkehrs abzustimmen. Die Abwicklung des Baustellenverkehrs ist nicht im Bebauungsplan zu regeln.
LKW-Leitkonzept:
Der Lkw-Verkehr zum Gewerbepark Brand ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Parkdruck im Gebiet wird verstärkt:
Grundsätzlich können Anwohner*innen ihre Fahrzeuge auch im öffentlichen Raum abstellen, obwohl ein Tiefgaragenstellplatz zur Verfügung steht. Hier besteht aber keine weitere Regelungsmöglichkeit seitens der Stadt Aachen. Die Anzahl der
privaten Pkw-Stellplätze wird in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vorgeschrieben. Es sind abhängig von freifinanzierten und öffentlich geförderten Wohnungsbau unterschiedliche Vorgaben einzuhalten, die im Baugenehmigungsverfahren
geprüft werden. Resultierend aus Erfahrungen bei anderen vergleichbaren Projekten sollen ca. 25-30 % der gesetzlich vorgeschriebenen privaten Stellplätze in der öffentlichen Verkehrsfläche angeboten werden. Nach derzeitiger Planung könnten
ca. 23 Parkplätze im Straßenraum realisiert werden. Dazu werden im Bereich des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-KuckStraße zusätzlich 6 öffentliche Parkplätze geschaffen. Die vorhandenen öffentlichen Parkplätze auf dem Platz HermannLöns-Straße/Karl-Kuck-Straße bleiben erhalten. Dieser Platz ist nicht mehr Gegenstand der Planung.
weniger Mehrfamilienhäuser zugunsten von oberirdischen Parkplätzen:
Aufgrund der integrierten Lage im Stadtzentrum von Aachen-Brand mit seiner guten infrastrukturellen Ausstattung und Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, bietet dieser Standort hervorragende Bedingungen für den Wohnungsbau. Daher soll eine Nachverdichtung erfolgen, mit dem Ziel, die Standortvorteile an dieser Stelle zu nutzen, um Wohnraum
zu schaffen, der in Aachen dringend benötigt wird. Aus städtebaulichen Aspekten ist die Unterbringung der privaten Stellplätze in Tiefgaragen gerade im Mietwohnungsbau sinnvoll, um den übrigen Raum als Freiflächen nutzen zu können. Das
Angebot von großzügigen Parkplätzen im Plangebiet kann dazu führen, dass der Parksuchverkehr von den umgebenden
Straßen in das Plangebiet gezogen wird.
Parkplätze in der Heidestraße:
Grundsätzlich können Anwohner*innen ihre Fahrzeuge auch im öffentlichen Raum abstellen. Das gilt auch für die Fahrzeuge der Caritas.
Parkplatz Karl-Kuck-Straße/Hermann-Löns-Straße:
Der öffentliche Parkplatz für 8 Pkw´s an der Hermann-Löns-Straße ist nicht mehr Bestandteil des Plangebietes und bleibt
erhalten. Zusätzlich werden an dem Platz 6 weitere Parkplätze geschaffen, wobei bei Bedarf ein Teil davon auch für Sharing-Angebote genutzt werden können.
zu Wohnbebauung:
mehr Einfamilienhäuser:
Im Plangebiet soll Planungsrecht für Einfamilienhäuser auf den Bestandsgrundstücken in Form von Doppel- und Reihenhäusern geschaffen werden. Die Ausübung dieses Baurechts ist abhängig von der einzelnen Eigentümerschaft, die teilweise Interesse an einer rückwärtigen Bebauung Ihrer Grundstücke geäußert hat. Eine weitere Bebauung mit Einfamilienhäusern auch im geförderten Segment (Mieteinfamilienhäuser) soll im östlichen Plangebiet ermöglicht werden. Die

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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

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Fassung vom 05.01.2022

Mischung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern schafft ein unterschiedliches Angebot von Wohnformen. Damit
können Eigentümer*innen, die ihre Einfamilienhäuser verkaufen und in eine kleinere Wohnung ziehen möchten, in ihrem
Wohnumfeld bleiben. Es sollen auch größere Wohnungen angeboten werden für Wohngemeinschaften oder Familien. Um
unterschiedliche Wohnformen und Wohnansprüche realisieren zu können soll hier eine Mischung von freifinanzierten und
geförderten Wohnungsbau geschaffen werden. Im Sinne einer nachhaltigen Sozialraumentwicklung soll ein Angebot an
Wohnungsbau mit unterschiedlichen vielfältigen Wohnungstypen und -größen geschaffen werden, das für jede unterschiedliche Nutzergruppe ein Wohnen im Quartier ermöglicht. Grundsätzlich besteht ein hoher Bedarf an Einfamilienhäusern und
an Miet- und Eigentumswohnungen, so dass eine Mischung von Geschosswohnungsbau und verschiedenen Haustypen bis
hin zu Einfamilienhäusern geschaffen werden sollen, die sich in die Nachbarschaft einfügt.
Geschossigkeit:
Die Umgebung ist geprägt von im Wesentlichen zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern (Heidestraße, Karl-Kuck-Straße
und Ellerstraße) mit Firsthöhen von 9,0m bis 12,0m und Traufhöhen von 6,0m bis 7,0m. Vereinzelt gibt es Gebäude, die von
diesen Höhen abweichen mit Firsthöhen von 15,0m bzw. 7,0m, die aber nicht prägend wirken. Entlang der Trierer Straße
befinden sich Gebäude mit Firsthöhen von 11,0m bis 12,0m und Traufhöhen von 7,0m bis 10,0m.
Auf den Bestandsgrundstücken ist eine zweigeschossige Bebauung mit Satteldach und Traufhöhen von ca. 6,0m u. Firsthöhen von 11,0m vorgesehen. Diese Gebäudehöhen orientieren sich an den prägenden vorhandenen Gebäudehöhen. Auch
wenn vereinzelt wenige Gebäude niedriger sind, soll diese Höhe nicht maßgebend für die neuen Gebäudehöhen sein, da
davon auszugehen ist, dass zukünftig die Bestandsgebäude, die niedriger sind, entsprechend der Maße, die gemäß § 34
Baugesetzbuch zulässig sind, ausgebaut werden.
Für die Mehrfamilienhäuser im Inneren des Plangebietes ist eine dreigeschossige Bebauung vorgesehen. Diese Höhe fügt
sich aus Sicht der Verwaltung in die Umgebung ein, da bereits jetzt schon zu beobachten ist, dass Bestandsgebäude aufgestockt bzw. die Dachgeschosse ausgebaut werden. Eine Nachverdichtung dieses integrierten Wohngebietes, in Form von
Erweiterungen/Aufstockungen von Bestandsgebäuden und entsprechend hohen neuen Baukörpern entspricht dem Ziel,
dem dringenden Wohnraumbedarf entgegenzuwirken und schonend mit Grund und Boden umzugehen.
Dichte der Bebauung:
Es handelt sich bei dem städtebaulichen Konzept um einen Bebauungsvorschlag. Wie die Planung konkret umgesetzt wird,
obliegt der jeweiligen Bauherrschaft. Der Bebauungsplan schafft mit der Festsetzung der überbaubaren Flächen, dem Verhältnis der Fläche die überbaut und nicht überbaut werden darf, der Bauweise und den maximalen Gebäudehöhen lediglich
den Rahmen für eine Bebauung. Mit den geplanten Festsetzungen hält sich der Bebauungsplanentwurf an die Vorgaben
der Baunutzungsverordnung. Alle weiteren gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. notwendige Abstandsflächen, die den notwendigen Abstand zwischen zwei Baukörpern regeln, werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft.
IV-geschossige Bebauung:
Am nördlichen Rand des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße ist eine IV-geschossige Wohnbebauung vorhanden. Diese Geschossigkeit soll am südöstlichen Bereich des Platzes aufgenommen werden, in dem eine III-geschossige
Bebauung mit Staffelgeschoss festgesetzt wird. Diese Gebäudehöhe wird nur an dieser Stelle vorgesehen, da die Platzsituation eine besondere städtebauliche Situation darstellt, die eine höhere Bebauung verträgt und den Platz baulich fasst.
autofreie Siedlung:
Es hat in der Vergangenheit mehrere Versuche gegeben, in Aachen eine autofreie Siedlung zu errichten. Diese sind nicht
erfolgreich gewesen. Es soll im weiteren Verfahren fahren geprüft werden, in wie weit Car-Sharing und Bike-Sharing Angebote geschaffen werden können, um zukünftig die Bewohnerschaft zu einem Umsteigen auf den ÖPNV und E-Mobilität zu
ermutigen. Dieses könnte auch zu einer Reduzierung von notwendigen Stellplätzen führen.
zu Grünflächen
Fläche für Schulsport erhalten:
Der Wegfall dieser Fläche für den Schulsport bedeutet für die Karl-Kuck-Schule einen Verlust, es besteht aber die Möglichkeit, diese Aktivitäten weiterhin auf anderen Sportplätzen in Brand in zumutbarer Entfernung durchzuführen. Einen Anspruch auf die Nutzung einer Sportanlage zur sportlichen Betätigung unter freiem Himmel gibt es aus schulbetrieblicher
Sicht nicht. Alle im "Lehrplan Sport NRW" aufgeführten Betätigungen können in der vorhandenen Turnhalle an der Karl7

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Fassung vom 05.01.2022

Kuck-Schule durchgeführt werden. Daher soll dem Bedarf an dringend benötigten Wohnraum in Aachen Vorrang gegeben
und die Fläche für den Wohnungsbau entwickelt werden.
Grünfläche für die Allgemeinheit:
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe des Naherholungsbereiches Brander Wall. In der Umgebung befinden sich im Wesentlichen Einfamilienhäuser mit großen Gärten die der Naherholung der Bewohnerschaft zur Verfügung stehen. Da das
Angebot an Naherholungsflächen in der Umgebung gegeben ist, soll der ehemalige Sportplatz für den Wohnungsbau entwickelt werden, um den dringend notwendigen Bedarf an Wohnraum in Aachen entgegenwirken zu können.
mehr Grünfläche, weniger Bebauung:
Im Plangebiet stehen ca. 2.400m² Grünfläche der Öffentlichkeit zur Verfügung. Das Verhältnis zur Bebauung und Freifläche
wird als städtebaulich ausreichend bewertet. Die geplante Dichte entspricht dem unteren Wert von neu geplanten Wohngebieten in der Stadt Aachen.
dörfliche Parkanlage:
Der Wunsch nach weiteren Grünflächen ist grundsätzlich nachvollziehbar aber es besteht auch ein großer Bedarf an Wohnraum und bezahlbaren Wohnraum. Die Grünanlagen des Brander Walls liegen in ca. 1km, die Sportanlagen und ein großer
Spielplatz an der Rombachstraße in ca. 600m Entfernung vom Plangebiet. Damit sind Grünanlagen in angemessener Entfernung vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht wird hier dem Belang des Wohnraumbedarfs ein höheres Gewicht gegeben,
da Naherholungsgebiete in erreichbarer Entfernung vorhanden sind und sich die integrierte Lage im Brander Zentrum mit
dem guten Infrastrukturangebot für eine Wohnbebauung hervorragend eignet.
Wohnraumbedarf:
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das
Konzept „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Im Jahr 2015 wurde das Gutachten durch Quaestio aktualisiert und
zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und Innenstadt ausdifferenziert
2018 wurde das Institut „Quaestio Forschung & Beratung“ mit einer Aktualisierung der Wohnraumbedarfsprognose („Wohnungsbedarfsprognose für die Stadt Aachen – Aktualisierung der Bevölkerungs- und Haushaltszahlen“) beauftragt. Der Betrachtungszeitraum der Prognose reicht nun bis zum 31.12.2034. Dabei wurden Eingangsparameter überprüft und aktualisiert sowie eine neue Bevölkerungsprognose der Stadt Aachen zugrunde gelegt. Das Ergebnis wurde am 11.09.2018 dem
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss in öffentlicher Sitzung vorgestellt.
Die Aktualisierung der Prognose der Bevölkerungs- und Haushaltszahlen stellt eine wichtige Grundlage zur Vorbereitung
der Fortschreibung des Aachener Handlungskonzepts Wohnen dar, dient aber auch als Grundlage, um hieraus die Bedarfe
für die zukünftig notwendigen Wohnungsbauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP)
Aachen*2030 zu ermitteln.
Das politisch beschlossene Szenario 'Wirtschafts+' wurde in seiner Fortschreibung mit dem 'Trendszenario' aktualisiert. Gemäß der Empfehlung des Gutachters und der oben dargestellten Beschlusslage haben die Eckwerte dieses Szenarios als
Untergrenze der wohnbaulichen Flächenansprüche Eingang in den FNP Aachen*2030 gefunden.
Die Eckdaten des Gutachtens dienen auch als Grundlage für das vorliegende Bauleitplanverfahren.
Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in
Aachen finden, dass Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird, Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird, Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden
und die Eigentumsquote erhöht wird.
Das Trendszenario geht davon aus, dass die Entwicklung im Zeitraum 2013-2016 sich auch in den Folgejahren fortsetzt.
Demnach werden auch die wirtschaftlich positivere Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Wanderungsbewegungen
fortgeschrieben. Insofern ist das Trendszenario inhaltlich eine Fortführung des ehemaligen Szenarios Wirtschaft +, das neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden Wirtschaftswachstum insbesondere
durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen ausgeht. In der Folge ist zu erwarten, dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem Studium erhalten und gegebenenfalls
länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug
neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden Wohnraumangebots begegnet werden sollte.
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die Schaffung
eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch
ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Bedarfsprognosen des Quaestio-Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen Aachener Stadtteilen. Die hier ermittelten Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche, so dass die
Bestrebungen dahin gehen, möglichst in jedem Stadtbezirk stadtplanerisch sinnvolle, verträgliche und mobilisierbare Wohnbauflächen zu identifizieren.
Dem Gutachten zufolge müssen bis zum Jahr 2035 zur Bedarfsdeckung ca.10.630 Wohneinheiten neu errichtet werden;
davon 2.550 WE (rund 25%) in Ein- und Zweifamilienhäusern und ca.8.080 WE (rund 75%) in Mehrfamilienhäusern. Dem
ermittelten Wohnbaulandbedarf sind vorhandene Baulandpotenziale im Siedlungszusammenhang entgegen zu stellen.
Dazu liegen zwei unterschiedliche Erhebungen vor, die für die Ermittlung im Rahmen des Flächennutzungsplans
Aachen*2030 zusammengeführt wurden.
Zum Einen erfolgt nach den Vorgaben der Bezirksregierung Köln eine Erhebung der Innenentwicklungspotenziale in Form
des Siedlungsflächenmonitorings. Zum anderen führt die Stadt Aachen ein Baulandkataster, das 2015 erstmalig veröffentlicht wurde und seitdem fortgeschrieben wird. Demnach werden potentielle Innenentwicklungsbereiche nur einen kleinen
Teil des Gesamtbedarfs decken können. Im Ergebnis wird durch den im Gutachten (2018) ermittelten Brutto-Wohnbauflächenbedarf von 199 ha bis zum Jahr 2035 ein erhebliches gesamtstädtisches Defizit an Wohnbaufläche entstehen.
Verschlechterung der Wohnqualität in Brand:
Es ist richtig, dass sich mit der Verlagerung der Sportanlage und der Bebauung einer bisher unbebauten Fläche das Gebiet
verändert. Eine Verschlechterung der Wohnqualität kann hier nicht gesehen werden, da eine Nutzung geplant ist, die sich in
die vorhandene Umgebung hinsichtlich der Nutzungsart und der geplanten Dichte einfügt. Die Neuentwicklung der Fläche
bietet älteren Menschen und Familien die Möglichkeit, in einem integrierten, infrastrukturell gut ausgestatteten Gebiet eine
neue Wohnmöglichkeit zu finden. Es soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht.
Dieses war bei der Sportanlage nicht der Fall, da sie eingezäunt ist und nur einer bestimmten Nutzergruppe zur Verfügung
stand. Von einer Sportplatznutzung gehen Lärmbelästigungen aus, die sich störend auf eine Wohnnutzung auswirken können, auch wenn sie von der Bestandsbewohnerschaft nicht unbedingt als solche wahrgenommen wird. Hinsichtlich der
Lärmsituation bedeutet aber die Verlagerung des Sportplatzes keine Verschlechterung sondern eher eine Verbesserung der
Wohnqualität.
Brand ist ein attraktiver Wohnstandort, der aufgrund seines guten Angebotes Menschen anzieht oder Menschen, die ihre
Wohnform ihren geänderten Ansprüchen anpassen möchten, im Stadtteil hält. Dieses dient auch der Sicherung der guten
Infrastrukturausstattung.
Immissionsschutz Verkehrslärm:
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Immissionsgutachten erarbeitet. In diesem Gutachten wurde der Bau der geplanten Erschließungsstraße im Plangebiet als Neubau eines Straßenverkehrsweges gemäß 16. BImSchV [2] bewertet und
beurteilt. Entsprechend wurden die hiervon ausgehenden Schallimmissionen bestimmt und mit den Grenzwerten der
16. BImSchV [2] verglichen. Die Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts sowie
für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden durch die aus dem Verkehr auf der neu zu errichtenden
Erschließungsstraße verursachten Geräuschimmissionen an allen Immissionsorten deutlich eingehalten. Durch die Umsetzung des Planvorhabens kommt es im Umfeld des Planvorhabens zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch ergeben sich höhere Verkehrslärmimmissionen im Plan-Fall als im Null-Fall. Entlang der weniger stark befahrenen Straßen ergeben sich größere Pegelerhöhungen von bis zu 1,1 dB(A) entlang der Karl-Kuck-Straße, als entlang der schon im Bestand
stärker frequentierten Straßen, wie z.B. der Ellerstraße oder der Heidestraße. Die Immissionsgrenzwerte für ein Wohngebiet
von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden durch die aus dem Verkehr auf der neu zu errichtenden Erschließungsstraße verursachten Geräuschimmissionen an allen Immissionsorten deutlich eingehalten. Ein Anspruch dem Grunde nach
auf Schallschutzmaßnahmen nach der 16. BImSchV liegt demnach nicht vor, da die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Kitaplätze Brand:
Der Bezirk Aachen-Brand wird im KiTa-Jahr ( tel:2021/2022 ( tel:Versorgungsquoten von 96,82 % in der Betreuung von Kindern über drei Jahren sowie 46,77 % in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren erreichen. Beide Quoten befinden sich
derzeit noch unter den politisch angestrebten Zielversorgungsquoten von 97 % im ü3- und 50 % im U3-Bereich.
Aufgrund der derzeit geplanten Maßnahmen im Betreuungsplatzausbau ist jedoch eine Steigerung der Versorgungsquoten
in den nächsten Jahren mittelfristig zu erwarten. Auf dem Grundstück der bisherigen Pavillon-KiTa Schagenstraße soll
durch ein Investorenprojekt eine sechsgruppige KiTa innerhalb eines Wohnbauprojektes errichtet werden. Nach aktueller
Datenlage und den voraussichtlichen Gruppenstrukturen werden bei Realisierung Versorgungsquoten von voraussichtlich
109,71 % im ü3-Bereich und 53,82 % im U3-Bereich erreicht.

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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 1, vom 27.09.2016

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Fassung vom 05.01.2022

- Seite 2-

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu Eingabe 1
zu 1) 2) Garagen und Grundstücksgrößen:
Mit der Festsetzung der überbaubaren Fläche soll eine Bebauungsmöglichkeit für ein weiteres Einfamilienhaus geschaffen
werden. Es obliegt aber den privaten Eigentümer*innen ob sie dieses Baurecht ausüben. Ob und wie das Grundstück geteilt
wird setzt der Bebauungsplan nicht fest, aber es ist davon auszugehen, dass Grundstücke mit einer Tiefe von 60m sinnvoll
und verträglich geteilt werden kann, so dass zwei gut ausnutzbare Grundstücke entstehen. Die Garagen liegen in der überbaubaren Fläche und sind weiterhin planungsrechtlich zulässig.
zu 3) 4) Zufahrt:
Es gibt Zufahrtsmöglichkeiten von der Ellerstraße aus, so wie bereits jetzt die rückwärtigen Garagen erschlossen werden.
Eine Zufahrt vom städtischen Grundstück aus, ist nur mit einem Grundstückskauf von der Stadt möglich. Der Höhenunterschied zwischen neuer Erschließungsstraße und dem angesprochenen Grundstück beträgt ca. 1,5 bis 2,0m. Dieser Höhenunterschied ist durch geeignete bauliche Maßnahmen (Ausnutzen der Topografie für eine Garage usw.) zu lösen. Grundsätzlich ist es möglich, sich mit der Nachbarschaft zusammenzutun und geeignete Lösungen für eine gemeinsame Bebauung der Grundstücke zu entwickeln.
zu 5) Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge fallen für jedes neu erschlossene Grundstück an. In diesem Fall ist das Grundstück nicht von der
neuen Straße erschlossen, da sich zwischen Grundstück und Straße eine städtische Fläche befindet, die erworben werden
müsste um rückwärtig erschlossen zu sein. Damit werden keine Erschließungsbeiträge fällig.
zu 6) Kanalsanierung
Der Bebauungsplan hat keinen Einfluss auf den privaten Kanal.
zu 7) Wegeverbindung
Das Plangebiet wird über das städtische Grundstück an der Trierer Straße mit einem Fuß- und Radweg direkt an die Trierer
Straße angebunden, so dass die Nahversorgungsbereiche sehr gut fußläufig zu erreichen sind.
Ein Bebauungsplan schafft Planungsrecht für eine langfristige Entwicklung des Gebietes. Ob und wann dieses Baurecht
ausgenutzt wird, obliegt den Eigentümer*innen. In diesem Fall wurde lediglich das derzeitige Interesse an einer baulichen
Entwicklung der Eigentümer*innen der Privatgrundstücke anhand eines Fragebogens abgefragt, um ein Stimmungsbild zu
erhalten. Die Baum- und Strauchreihe auf dem rückwärtigen Grundstück wird als zu erhalten festgesetzt.
Zu den weiteren Punkten Sh. Abwägung Niederschrift.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen

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- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

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Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 2 vom 06.10.2016

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Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu Eingabe 2
- Parkmöglichkeiten und Verkehrsplanung
Grundsätzlich ist während der Bauphase in einem begrenzten Zeitraum mit verstärktem Baustellenverkehr zu rechnen. Es
besteht die Möglichkeit, die Baustellenverkehre über eine spezielle Zielbeschilderung zu leiten. Diese Möglichkeit wird im
weiteren Verfahren geprüft. Es kann sein, dass während der Bauphase Parkplätze für einen bestimmten Zeitraum wegfallen. Für das Plangebiet werden ca. 24 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und an dem Platz Hermann-LönsStraße/Karl-Kuck-Straße geschaffen.
- Wohnraum
In Aachen besteht eine hohe Nachfrage nach Wohnraum, insbesondere nach bezahlbarem Wohnraum. Aufgrund seiner
hervorragenden Lage im Zentrum von Brand, bietet sich diese Fläche für eine Wohnungsbauentwicklung an. Es ist beabsichtigt, ca. 40% geförderten und 60% freifinanzierten Wohnungsbau zu schaffen. Ebenso soll ein Wohnungsmix für Familien, Paare und alleinstehende Menschen geschaffen werden.
- Sportanlage
Die Entscheidung, die Sportanlage zu verlegen, wurde von der Bezirksvertretung und dem Sportausschuss beschlossen
und ist deswegen nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
- Anzahl der Geschosse
Auf den rückwärtigen privaten Grundstücksteilen sollen zweigeschossige Gebäude zulässig sein, mit Gebäudehöhen, die
der vorhandenen Bebauung entsprechen. Im Inneren des Plangebietes sind dreigeschossige Gebäude mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 10,0m vorgesehen. Diese Höhe ist vertretbar, da die Baukörper ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung haben und negative Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Aus städtebaulicher Sicht ist im Inneren des Plangebietes eine höhere Bebauung sinnvoll, um eine angemessene Nachverdichtung zu erreichen, und gleichzeitig eine attraktive
Grünfläche schaffen zu können.
- Familien und Kooperation mit Schule, Kita
Es sollen Mehrfamilienhäuser und untergeordnet Einfamilienhäuser geschaffen werden, die ein Wohnungsangebot für unterschiedliche Bedürfnisse und Lebensformen schaffen. Die unmittelbare Nähe zu Kita und Grundschule schafft einen zusätzlichen Anreiz für Familien, sich in diesem Bereich niederzulassen. Kooperationen zwischen den künftigen Bewohnergruppen und der Schule bzw. Kita werden im Bebauungsplan nicht geregelt können sich aber auf privater Ebene durch die
unmittelbare Nähe entwickeln.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 3 vom 06.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu Eingabe 3
- Verkehrskonzept
Grundsätzlich ist während der Bauphase in einem begrenzten Zeitraum mit verstärktem Baustellenverkehr zu rechnen. Es
besteht die Möglichkeit, die Baustellenverkehre über eine spezielle Zielbeschilderung zu leiten. Diese Möglichkeit wird im
weiteren Verfahren geprüft. Es kann sein, dass während der Bauphase Parkplätze für einen bestimmten Zeitraum wegfallen. Für das Plangebiet werden ca. 30 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und an dem Platz Hermann-LönsStraße/Karl-Kuck-Straße geschaffen.
Die Aufstellung eines Verkehrskonzeptes für die Erschließung des geplanten Wohngebietes ist aufgrund der geringen
Größe des Plangebietes nicht erforderlich. Die Erschließung soll von der Karl-Kuck-Straße aus erfolgen. Eine weitere Ausfahrt ist im südwestlichen Plangebiet zur Heidestraße hin vorgesehen. Hier soll nur eine Ausfahrtsmöglichkeit geschaffen
werden, um die angrenzende Wohnbebauung nicht durch eine stärker heranrückende Verkehrsfläche zu beeinträchtigen.
Hierdurch können die Verkehrsströme auf verschiedene Wege aufgeteilt und Bereiche mit besonders sensiblen Nutzungen
(wie z.B. Karl-Kuck-Schule) etwas entlastet werden. Auch für Fußgänger und Radfahrer würden sich mit weiteren Zufahrten
die Wegelängen vielfach reduzieren. Eine fußläufige Verbindung soll zur Trierer Straße hin geplant werden, so dass eine
attraktive Anbindung des neuen Wohngebietes zu den Geschäften und Bushaltestellen an der Trierer Straße entstehen
kann.
- Anzahl der Geschosse
Auf den rückwärtigen privaten Grundstücksteilen sollen zweigeschossige Gebäude zulässig sein, mit Gebäudehöhen, die
der vorhandenen Bebauung entsprechen. Im Inneren des Plangebietes sind dreigeschossige Gebäude mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 10,0m vorgesehen. Diese Höhe ist vertretbar, da die Baukörper ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung haben und negative Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Aus städtebaulicher Sicht ist im Inneren des Plangebietes eine höhere Bebauung sinnvoll, um eine angemessene Nachverdichtung zu erreichen, und gleichzeitig eine attraktive
Grünfläche schaffen zu können.
- Anzahl der Wohneinheiten und Stellplätze
Gemäß dem städtebaulichen Konzept können ca. 120 Wohneinheiten entstehen. Dieser Wert wurde überschlägig ermittelt,
ausgehend davon, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht festgesetzt werden soll und eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 75m² für die Ermittlung angesetzt wurde. Der Wert von 120 Wohneinheiten auf einer Nettowohnfläche von ca.
19.000m² entspricht dem unteren Drittel der baulichen Dichte der neu entstandenen Wohngebiete in den letzten Jahren in
Aachen und ist aus städtebaulicher Sicht angemessen.
Die überbaubaren Fläche bzw. die Flächen für Tiefgaragen lassen die Unterbringung privater Stellplätze ausreichend zu.
Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren entsprechend der Aachener Stellplatzsatzung zu führen.
- Grünfläche
Die Entscheidung, die Sportanlage zu verlegen, wurde von der Bezirksvertretung und dem Sportausschuss beschlossen
und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Wunsch nach weiteren Grünflächen ist grundsätzlich nachvollziehbar aber demgegenüber steht ein großer Bedarf an
Wohnraum, insbesondere bezahlbaren Wohnraum. Die Grünanlagen des Brander Walls liegen in ca. 1km, die Sportanlagen
und ein großer Spielplatz an der Rombachstraße sind ca. 600m entfernt. Damit sind Grünanlagen in angemessener Entfernung vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht wird hier dem Belang des Wohnraumbedarfs ein höheres Gewicht gegeben, da
Naherholungsgebiete in erreichbarer Entfernung vorhanden sind und sich die integrierte Lage im Brander Zentrum mit dem
guten Infrastrukturangebot für eine Wohnbebauung hervorragend eignet.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 4 vom 06.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu Eingabe 4
- Wohnungen zu teuer
Im Plangebiet soll ca. 40% öffentlich geförderter Wohnungsbau geschaffen werden. Es sollen unterschiedliche Wohnungstypen für unterschiedliche Bewohnergruppen und Lebensformen angeboten werden. Die Sicherung des geförderten Wohnungsbaus erfolgt im Rahmen der Konzeptvergabe und wird in den Erbpachtverträgen geregelt.
- zu viel Verkehr
Die attraktive Anbindung des Wohngebietes an den öffentlichen Personennahverkehr und die unmittelbare Erreichbarkeit
der ÖPNV-Haltestellen an der Trierer Straße bieten die Chance, die Nutzung des eigenen Autos zu reduzieren. Es ist davon
auszugehen, dass Familien, die dort hinziehen, und ihre Kinder in der Karl-Kuck-Schule oder in den umgebenden Kitas anmelden, die Kinder nicht mit dem Auto bringen werden. In der persönlichen Wahrnehmung ist es bestimmt so, dass bereits
jetzt schon zu viel Verkehr in den Straßen vorhanden ist. Die fachliche Überprüfung und Berechnung der zusätzlichen Verkehre kommt aber zu dem Ergebnis, dass die umgebenden Straßen in der Lage sind, den neu entstehenden Verkehr aufzunehmen, ebenso wie die Ampelanlage Nordstraße/Trierer Straße.
Die Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle, mitten im Zentrum von Brand mit einer guten Anbindung an den
ÖPNV und weiterer wohnungsbezogenen Infrastruktureinrichtungen dient der Innenentwicklung bzw. der Nachverdichtung
und entspricht somit den Vorgaben des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden schonend umzugehen und Neuinanspruchnahme von Flächen zu verringern.
- Kitaplätze
Sh. Seite 10, Stellungnahme Kita zur Niederschrift
- Betonklötze
Die Befürchtung, dass hier Betonklötze entstehen, wird nicht geteilt. Es sind maximal dreigeschossige Gebäude bzw. an
dem Platz Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße eine IV-geschossige Bebauung geplant. Die Gebäude dürfen eine Gebäudelänge von 40,0m nicht überschreiten. Die architektonische Qualität der Bebauung wird im Rahmen der Konzeptvergabe sichergestellt. Die Gebäudehöhen fügen sich in die Umgebung ein, da bereits an der Trierer Straße drei- bis viergeschossige Gebäude vorhanden sind.
- mehr Grünflächen
Es wird eine neue öffentliche Grünfläche geschaffen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll und von den älteren
Menschen oder Eltern mit ihren Kindern genutzt werden kann. Diese Fläche wird neu geschaffen, da der bestehende Fußballplatz abgezäunt war und nur den Vereinsmitgliedern zur Nutzung zur Verfügung stand. Darüber hinaus befindet sich der
Brander Wall mit seinen Naherholungsflächen und Spielmöglichkeiten in erreichbarer Entfernung von ca. 1km.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe zum Bedarf von günstigem Wohnraum zu folgen und darüber hinaus die
Eingaben zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 5 vom 06.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 5
Bebauung und Umwandlung der Fläche
Die Entscheidung, die Sportanlage zu verlegen, wurde von der Bezirksvertretung und dem Sportausschuss beschlossen
und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Aufgrund der hervorragenden Lage im Zentrum und die direkte Nähe zu den wohnungsbezogenen Infrastruktureinrichtungen bietet es sich an, hier Wohnungsbau zu entwickeln. Damit soll Wohnraum in Aachen geschaffen werden, für den es
einen dringenden Bedarf gibt. Die Entwicklung dieser Fläche für Wohnungsbau entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches und dient der Innenentwicklung und damit dem schonenden Umgang mit Grund und Boden, damit die Inanspruchnahme von Flächen verringert wird.
Verkehrskonzept
Die Aufstellung eines Verkehrskonzeptes für die Erschließung des geplanten Wohngebietes ist aufgrund der geringen
Größe des Plangebietes nicht erforderlich. Die Erschließung soll von der Karl-Kuck-Straße aus erfolgen. Eine weitere Ausfahrt ist im südwestlichen Plangebiet zur Heidestraße hin vorgesehen. Hier soll nur eine Ausfahrtsmöglichkeit geschaffen
werden, um die angrenzende Wohnbebauung nicht durch eine stärker heranrückende Verkehrsfläche zu beeinträchtigen.
Hierdurch können die Verkehrsströme auf verschiedene Wege aufgeteilt und Bereiche mit besonders sensiblen Nutzungen
(wie z.B. Karl-Kuck-Schule) etwas entlastet werden. Auch für Fußgänger und Radfahrer würden sich mit weiteren Zufahrten
die Wegelängen vielfach reduzieren. Eine fußläufige Verbindung soll zur Trierer Straße hin geplant werden, so dass eine
attraktive Anbindung des neuen Wohngebietes zu den Geschäften und Bushaltestellen an der Trierer Straße entstehen
kann.
zu viele Familien
Gemäß dem städtebaulichen Konzept können ca. 120 Wohneinheiten entstehen. Dieser Wert wurde überschlägig ermittelt,
ausgehend davon, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht festgesetzt werden soll und eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 75m² für die Ermittlung angesetzt wurde. Der Wert von 120 Wohneinheiten auf einer Nettowohn-fläche von ca.
19.000m² entspricht dem unteren Drittel der baulichen Dichte der neu entstandenen Wohngebiete in den letzten Jahren in
Aachen und ist aus städtebaulicher Sicht angemessen.
Im Rahmen der Konzeptvergabe soll ein Kriterium sein, dass ein Wohnungsmix von Wohnungen für unterschiedliche Lebens- und Wohnformen entsteht. Es sollen Wohnungen für Familien aber auch z.B. für Menschen, die ihren Wohnraum verkleinern und im Viertel bleiben möchten, angeboten werden.
Erholungsraum
Der Wunsch nach weiteren Grünflächen ist grundsätzlich nachvollziehbar aber demgegenüber steht ein großer Bedarf an
Wohnraum, insbesondere bezahlbaren Wohnraum. Die Grünanlagen des Brander Walls liegen in ca. 1km, die Sportanlagen
und ein großer Spielplatz an der Rombachstraße sind ca. 600m entfernt. Damit sind Grünanlagen in angemessener Entfernung vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht wird hier dem Belang des Wohnraumbedarfs ein höheres Gewicht gegeben, da
Naherholungsgebiete in erreichbarer Entfernung vorhanden sind und sich die integrierte Lage im Brander Zentrum mit dem
guten Infrastrukturangebot für eine Wohnbebauung hervorragend eignet.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 6 vom 04.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

- Seite 2 -

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 6
Dichte und Geschosshöhe
Gemäß dem städtebaulichen Konzept können ca. 120 Wohneinheiten entstehen. Dieser Wert wurde überschlägig ermittelt,
ausgehend davon, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht festgesetzt werden soll und eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 75m² für die Ermittlung angesetzt wurde. Der Wert von 120 Wohneinheiten auf einer Nettowohnfläche von ca.
19.000m² entspricht dem unteren Drittel der baulichen Dichte der neu entstandenen Wohngebiete in den letzten Jahren in
Aachen und ist aus städtebaulicher Sicht angemessen.
Die überbaubaren Fläche bzw. die Flächen für Tiefgaragen lassen die Unterbringung privater Stellplätze ausreichend zu.
Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren entsprechend der Aachener Stellplatzsatzung zu führen.
Auf den rückwärtigen privaten Grundstücksteilen sollen zweigeschossige Gebäude zulässig sein, mit Gebäudehöhen, die
der vorhandenen Bebauung entsprechen. Im Inneren des Plangebietes sind dreigeschossige Gebäude mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 10,0m vorgesehen. Diese Höhe ist vertretbar, da die Baukörper ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung haben und negative Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Aus städtebaulicher Sicht ist im Inneren des Plangebietes eine höhere Bebauung sinnvoll, um eine angemessene Nachverdichtung zu erreichen, und gleichzeitig eine attraktive
Grünfläche schaffen zu können.
Baustellenverkehr
Grundsätzlich ist während der Bauphase in einem begrenzten Zeitraum mit verstärktem Baustellenverkehr zu rechnen. Es
besteht die Möglichkeit, die Baustellenverkehre über eine spezielle Zielbeschilderung zu leiten. Diese Möglichkeit wird im
weiteren Verfahren geprüft.
zu viel Verkehr
Die Entwicklung eines neuen Wohngebietes in diesem innerstädtischen, infrastrukturell gut ausgestatteten Bereich, trägt
dazu bei, dem dringenden Bedarf an Wohnraum in Aachen entgegenwirken zu können. In der persönlichen Wahrnehmung
ist es bestimmt so, dass bereits jetzt schon zu viel Verkehr in den Straßen vorhanden ist. Die fachliche Überprüfung und
Berechnung der zusätzlichen Verkehre durch das neue Wohngebiet kommt aber zu dem Ergebnis, dass die umgebenden
Straßen in der Lage sind, den neu entstehenden Verkehr aufzunehmen, ebenso wie die Ampelanlage Nordstraße/Trierer
Straße.
Kanalisation Hermann-Löns-Straße
Das Plangebiet kann an das vorhandene Mischwassersystem angeschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Die Entwässerung soll im Mischsystem mit einer Abflussaufteilung durch Anschlüsse an den vorhandenen Mischwasserkanal in der über die Heidestraße und über eine Leitung im Grundstück Trierer Straße 751 an den Mischwasserkanal in die
der Trierer Straße umgesetzt werden. Lediglich die nördlichen Baukörper werden dabei direkt an den Mischwasserkanal in
der Karl-Kuck-Straße angeschlossen. Hierbei ist eine Rückhaltung erforderlich mit einem zulässigen Drosselwasserabfluss
von 7,5 l/s. Da das erforderliche Rückhaltevolumen nicht ausschließlich über einen Staukanal im öffentlichen Straßenraum
sichergestellt werden kann, ist eine weitere Rückhaltung in einem unterirdischen Regenrückhaltebecken im südlichen Teil
der öffentlichen Grünfläche zu schaffen.
Feinstaubbelastung
die Feinstaubbelastung wird in Brand nicht gemessen, da der Ortsteil außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders
belasteten Talkessels liegt. In Brand besteht eine gute Belüftungssituation (gute Durchmischung der unteren Luftschichten
und damit eine gute Luftschadstoffverdünnung), so dass man keine deutlich erhöhten oder gar kritischen Feinstaubbelastungen erwarten kann. Allenfalls an der sehr verkehrsbelasteten Trierer Straße und der Freunder Landstraße haben wir erkennbar erhöhte Feinstaubwerte (berechnet), die aber deutlich unter den EU-Grenzwerten liegen.
Im B-Plangebiet an der Karl-Kuck-Str. abseits der Hauptverkehrsstraßen liegt die Feinstaubbelastung merklich niedriger.
Trotz der leichten Zunahme der mit der Baugebietsrealisierung einhergehenden Kfz-Bewegungen wird es dort kein
Feinstaubproblem geben.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zu der Kanalsituation zur Kenntnis zu nehmen und die Eingaben darüber
hinaus zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 7 vom 05.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

- Seite 2 -

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

- Seite 3 -

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 7
Wegfall des Sportplatzes
Die Entscheidung, die Sportanlage zu verlegen, wurde von der Bezirksvertretung und dem Sportausschuss beschlossen
und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wohnraumbedarf
Sh. Seite 4, Stellungnahme Wohnraumbedarf zur Niederschrift
Einbindung der Bestandsgrundstücke
Die Entwicklung der rückwärtigen Bestandsgrundstücksteile dient der Nachverdichtung. Die Nachverdichtung und Innenentwicklung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches und dient dem schonenden Umgang mit Grund und Boden, damit
die Neuinanspruchnahme von Flächen verringert werden kann.
Es wurden verschiedene Planungsvarianten erarbeitet und der Politik vorgestellt. Es wurde politisch entschieden, die Variante mit der Einbeziehung der Bestandsgrundstücke weiter zu bearbeiten. Diese Entwicklung dient einer behutsamen Nachverdichtung mit einem verhältnismäßig geringeren Erschließungsmehraufwand. Es ist zu beobachten, dass generell die
Tendenz dahin geht, die großen Grundstücke zu teilen und eine weitere Bebauungsmöglichkeit zu schaffen. Es soll damit
eine langfristige Entwicklungsmöglichkeit, wobei keinerlei Zwang besteht, dieses Baurecht auszuüben. Mit dem Planungsrecht auf den Privatgrundstücken wird weiterhin eine offene Bauweise geschaffen, da sich die Bauweise an die vorhandene
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Struktur orientiert und hier nur Doppelhäuser oder Einzelhäuser zulässig sind, die die Kubatur der Bestandshäuser aufnehmen.
Bebauung
Zwischen dem Bestandsbaukörper und der Neuplanung besteht ein Abstand von ca. 20m bzw. 17m bis zur Garage. Damit
sind negative Auswirkungen auf die Nutzung des Grundstückes nicht zu erwarten. Die Anordnung der überbaubaren Fläche
folgt dem Verlauf der Bebauungsmöglichkeit auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Bestandsbebauung an der Trierer Straße und bildet somit eine zusammenhängende Straßenbebauung in östlicher Richtung. Die Größe der überbaubaren
Fläche lässt aber auch eine andere Ausrichtung des Gebäudes zu.
Erschließung
Es soll eine Ausfahrtsmöglichkeit vom Wohngebiet aus in die Heidestraße geschaffen werden. Die Anbindung des Wohngebietes an die Heidestraße soll nur in eine Richtung, als Ausfahrtsmöglichkeit, erfolgen, da ein Abbiegen von der Trierer
Straße stadtauswärts in die Heidestraße nicht über eine Ampelschaltung geregelt ist.
Durch eine weitere Ausfahrtsmöglichkeit zur Heidestraße können die Verkehrsströme auf verschiedene Wege aufgeteilt und
Bereiche mit besonders sensiblen Nutzungen (wie z.B. Karl-Kuck-Schule) etwas entlastet werden. Auch für Fußgänger und
Radfahrer werden sich mit weiteren Zufahrten die Wegelängen vielfach reduzieren
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 8 vom 07.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 8
- Verkehr
Sh. Seite 2, Stellungnahme zusätzlicher Verkehr und ruhender Verkehr zur Niederschrift
Die Planung wurde überarbeitet und der Platz Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße als Verkehrsfläche mit Parkmöglichkeiten erhalten.
Die Heidestraße ist 7m breit, so dass bei beiderseitigem Fahrbahnrandparken immer noch eine ca. 3m breite Restfahrbahn
verbleibt, auf der der Anliegerverkehr mit LKW erfolgen kann (siehe Müllentsorgung in den letzten 20 Jahren). Eine Einbahnregelung in der Heidestraße ist aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht denkbar. Grundlage hierfür ist ein politischer
Beschluss.
- Wohnqualität sinkt
Der Standort ist hervorragend in das Brander Zentrum mit allen wohnungsbezogenen Infrastruktureinrichtungen integriert
und Geschäfte, Schulen, Sportanlagen und Freizeitanlagen sind gut fußläufig zu erreichen. Ebenso ist das Plangebiet sehr
gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden, so dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Individualverkehrs gegeben sind.
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Im Rahmen des Gutachtens wurde auch untersucht,
wie sich der zusätzliche Verkehr auf die Lärmsituation in der Umgebung auswirkt. Durch die Umsetzung des Vorhabens
kommt es im Umfeld des Plangebietes zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch ergeben sich höhere Verkehrslärmimmissionen als bei einer Nichtbebauung. Entlang der weniger stark befahrenen Karl-Kuck-Straße ergeben sich größere Pegelerhöhungen, als entlang der schon im Bestand stärker frequentierten Eller- und Heidestraße. Die stärkste Lärmzunahme entsteht im Bereich der Zufahrt von der Karl-Kuck-Straße, wobei die Grenzwerte für Wohnnutzungen gemäß der
16. Bundesimmissionsschutzverordung (BImSchV) eingehalten werden.
Ein von Menschen erzeugter Lärm ist in einem Wohngebiet hinzunehmen und führt nicht zu einer Wertminderung der
Grundstücke.
Aus lärmtechnischer Sicht ist die Verlagerung des Sportplatzes eine Verbesserung der Situation, da Sportplatzlärm in direkter Nähe zu einer Wohnbebauung immer wieder zu Konflikten führt und nach geltendem Recht nicht mehr zulässig wäre.
- Schulsport
Der Wegfall dieser Fläche für den Schulsport bedeutet für die Karl-Kuck-Schule einen Verlust, es besteht aber die Möglichkeit, diese Aktivitäten weiterhin auf anderen Sportplätzen in Brand in zumutbarer Entfernung durchzuführen. Weitere Sportplatzanlagen stehen in ca. 1km Entfernung zur Verfügung. Einen Anspruch auf die Nutzung einer Sportanlage zur sportlichen Betätigung unter freiem Himmel gibt es aus schulbetrieblicher Sicht nicht. Alle im "Lehrplan Sport NRW" aufgeführten
Betätigungen können in der vorhandenen Turnhalle an der Karl-Kuck-Schule durchgeführt werden.
- Kita-Plätze
Sh. Seite 10, Stellungnahme Kita Standort zur Niederschrift
- Wohnraumbedarf
Sh. Seite 8, Stellungnahme Wohnraumbedarf zur Niederschrift
- Baustellenverkehr
Für die Baustellenzeit soll ein Verkehrskonzept erarbeitet werden, um die Baustellenverkehr sicher und zügig durch das
Gebiet lenken zu können.
- Es soll eine ca. 2400m² öffentliche Grünfläche entstehen, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Aufgrund der guten
Standortvorteile bietet es sich hier an, dringend benötigten Wohnraum zu entwickeln.
- Die Eigentümer*innen der Bestandsgrundstücke wurden über die Planungsabsicht informiert. Es gab einige Befürworter*innen dieser Planungsabsicht und wenige haben sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Grundsätzlich ist niemand
verpflichtet, es bleibt der Eigentümerschaft vorbehalten, wann und ob das Baurecht ausgeübt wird.
Erschließungsbeiträge fallen erst an, wenn das Grundstück von der neuen Straße erschlossen wird. Zugunsten einer
geradlinigen Straßenführung werden die Grundstücke Ellerstraße und Heidestraße erst von der neuen Straße erschlossen,
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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

wenn ein Teil der städtischen Grundstücksfläche gekauft wird. Erst wenn die Eigentümer*innen sich entscheiden, das rückwärtige Planungsrecht auszuüben, ist über den Zukauf der städtischen Fläche der rückwärtige Grundstücksteil von der
neuen Straße erschlossen und erst dann fallen Erschließungsbeiträge an. Das gilt nicht für die rückwärtigen Grundstücksteile der Bestandsgrundstücke an der Trierer Straße, da diese direkt von der neuen Erschließungsstraße erschlossen sind.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 9 vom 06.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 9
- Bebauungskonzept
Auf den Bestandsgrundstücken ist eine Bebauung mit einer Kubatur geplant, die der Struktur der Umgebung entspricht. Es
sollen sich zweigeschossige Gebäude als Doppel- oder Einzelhäuser entwickeln, mit einem Satteldach und einer maximalen
Gebäudehöhe entsprechend der vorhandenen Bebauung.
Im Inneren des Wohngebietes und an der Karl-Kuck-Straße können sich Gebäude entwickeln, die dreigeschossig sind.
Diese Höhe ist vertretbar um eine verträgliche Nachverdichtung in diesem innerstädtischen Bereich in Brand zu schaffen.
Die IV-geschossige Bebauung nimmt die vorhandene IV-Geschossigkeit an einer Platzseite aus und schafft damit weiter
einen Rahmen für den Platz.
- Heidestraße
Die Heidestraße ist 7m breit, so dass bei beiderseitigem Fahrbahnrandparken immer noch eine ca. 3m breite Restfahr-bahn
verbleibt, auf der der Anliegerverkehr mit LKW erfolgen kann (siehe Müllentsorgung in den letzten 20 Jahren). Eine Einbahnregelung in der Heidestraße ist aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht denkbar. Grundlage hierfür ist ein politischer
Beschluss.
- Bebauung reduzieren
Gemäß dem städtebaulichen Konzept können ca. 120 Wohneinheiten entstehen. Dieser Wert wurde überschlägig ermittelt,
ausgehend davon, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht festgesetzt werden soll und eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 75m² für die Ermittlung angesetzt wurde. Der Wert von 120 Wohneinheiten auf einer Nettowohnfläche von ca.
19.000m² entspricht dem unteren Drittel der baulichen Dichte der neu entstandenen Wohngebiete in den letzten Jahren in
Aachen und ist aus städtebaulicher Sicht angemessen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 10 vom 06.10.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

- Seite 2 -

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 10
-

Erlöserkirche - Kita Kai

- Kinderspielplatz
In ca.200m befindet sich der öffentliche Kinderspielplatz an der Ellerstraße. Der Spielplatz soll aufgewertet werden, so dass
auf einen zusätzlichen öffentlichen Kinderspielplatz im Plangebiet verzichtet werden kann. Davon nicht betroffen ist der
hausnahe Kinderspielplatz, der gemäß Landesbauordnung auf den Grundstücken nachzuweisen ist.
- Kanalkapazitäten
Das Plangebiet kann an das vorhandene Mischwassersystem angeschlossen werden.
Die Entwässerung soll im Mischsystem mit einer Abflussaufteilung durch Anschlüsse an den vorhandenen Mischwasserkanal in der über die Heidestraße und über eine Leitung im Grundstück Trierer Straße 751 an den Mischwasserkanal in die
der Trierer Straße umgesetzt werden. Lediglich die nördlichen Baukörper werden dabei direkt an den Mischwasserkanal in
der Karl-Kuck-Straße angeschlossen. Hierbei ist eine Rückhaltung erforderlich mit einem zulässigen Drosselwasserabfluss
von 7,5 l/s. Da das erforderliche Rückhaltevolumen nicht ausschließlich über einen Staukanal im öffentlichen Straßenraum
sichergestellt werden kann, ist eine weitere Rückhaltung in einem unterirdischen Regenrückhaltebecken im südlichen Teil
der öffentlichen Grünfläche zu schaffen.
- IV-geschossiger Baukörper
Im Wesentlichen ist eine zwei- und dreigeschossige Bebauung vorgesehen. Die IV-geschossige Bebauung ist nur im Bereich des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße geplant. Verschattungen sind nicht zu befürchten, da ein ausreichender Abstand zu den vorhandenen Baukörpern besteht und die Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Aus städtebaulicher Sicht ist eine höhere Bebauung sinnvoll, da damit der Platz räumlich gefasst und zusammen mit dem bestehenden IV-geschossigen Baukörper Raumkanten in einer angemessen Höhe geschaffen werden können.
- Verkehr
Sh. Seite 5, Stellungnahme zusätzlicher Verkehr und ruhender Verkehr zur Niederschrift
Die Fotodokumentation wurde kurzfristig überarbeitet und die Kfz-Nummernschilder anonymisiert. Aufgrund eines technischen Fehlers war für eine kurze Zeit die Online-Eingabe gestört. Verspätet eingegangene Eingaben der Öffentlichkeit werden in das Verfahren aufgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zu der Kanalsituation zur Kenntnis zu nehmen und die Eingaben darüber
hinaus zurückzuweisen.
Grundsätzlich bedankt sich die Verwaltung besonders für den Hinweis auf die Fotodokumentation.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 11 vom 04.10.2017

Stellungnahme zu 11
- Verkehr
Sh. Seite 5, Stellungnahme zusätzlicher Verkehr zur Niederschrift
Eine weitere Ausfahrtsmöglichkeit soll zur Heidestraße hin geschaffen werden. Hier ist aber nur eine Anbindung in eine
Richtung, als Ausfahrtsmöglichkeit geplant. Eine weitere Anbindung an die Ellerstraße ist nicht möglich, da die Grundstücke
alle bebaut sind, bzw. die vorhandene Strauch- und Baumpflanzung zwischen rückwärtiger Grundstücksgrenze Ellerstraße
und Sportplatzgelände aufgrund ihrer ortsbildprägenden Wirkung als zu erhalten festgesetzt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 12 vom 22.09.2016

Stellungnahme zu 12
Varianten
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden zwei Varianten der Öffentlichkeit vorgestellt. Ziel ist es in der Beteiligung
nicht, die Varianten untereinander abzuwägen, sondern diese der Öffentlichkeit vorzustellen, damit sie sich ein Bild über
verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten machen kann.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 13 vom 28.09.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 13
Geltungsbereich und Planerfordernis
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde so vergrößert, dass der gesamte Baublock Trierer Straße, Heidestraße,
Karl-Kuck-Straße und Ellerstraße mit im Geltungsbereich liegt. Für die Bestandsbebauung an den o.g. Straßen besteht kein
Planbedürfnis, deswegen wird dieser Bereich über die Festsetzung des Baugebietes hinaus, weiterhin gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt, wonach ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Für die Beurteilung gemäß § 34 BauGB sind ausreichend Beurteilungsmaßstäbe vorhanden, so dass kein weiteres Planerfordernis besteht.
Geschossigkeit
Auf den rückwärtigen Grundstücken der Trierer Straße soll eine zweigeschossige Bebauung mit einer Gebäudehöhe von
11,0m und einer Dachneigung von 30° bis 35° zulässig sein. Damit ist eine zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem
Dachgeschoss möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 14 vom 28.09.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 14
- Bebauungskonzept
Auf den Bestandsgrundstücken ist eine Bebauung mit einer Kubatur geplant, die der Struktur der Umgebung entspricht. Es
sollen sich zweigeschossige Gebäude als Doppel- oder Einzelhäuser entwickeln, mit einem Satteldach und einer maximalen
Gebäudehöhe entsprechend der vorhandenen Bebauung.
Im Inneren des Wohngebietes und an der Karl-Kuck-Straße können sich Gebäude entwickeln, die dreigeschossig sind.
Diese Höhe ist vertretbar um eine behutsame Nachverdichtung in diesem innerstädtischen Bereich in Brand zu schaffen.
Die IV-geschossige Bebauung nimmt die vorhandene IV-Geschossigkeit an einer Platzseite aus und schafft damit weiter
einen Rahmen für den Platz.
- Verkehr
Sh. Seite 5, Stellungnahme zusätzlicher Verkehr zur Niederschrift
Der Stellplatznachweis ist für jede Wohnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen, so dass Tiefgaragen
so dimensioniert werden müssen, dass alle erforderlichen Stellplätze untergebracht werden können.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 15 vom 26.09.2016

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu 15
- Grünfläche
Die Grünfläche wurde entsprechend der Variante 2 geplant, damit die Fußwegeverbindung durch die Grünfläche bis zur
Fußwegeanbindung zur Trierer Straße geführt werden kann.
- Bebauung zu dicht
Gemäß dem städtebaulichen Konzept können ca. 120 Wohneinheiten entstehen. Dieser Wert wurde überschlägig ermittelt,
ausgehend davon, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht festgesetzt werden soll und eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 75m² für die Ermittlung angesetzt wurde. Der Wert von 120 Wohneinheiten auf einer Nettowohnfläche von ca.
19.000m² entspricht dem unteren Drittel der baulichen Dichte der neu entstandenen Wohngebiete in den letzten Jahren in
Aachen und ist aus städtebaulicher Sicht angemessen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 16 vom 14.10.2016

45

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

- Seite 2 -

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme zu Eingabe 16
zu 1.- 3. Verlagerung des Sportplatzes
Die Entscheidung, die Sportanlage zu verlegen, wurde von der Bezirksvertretung und dem Sportausschuss beschlossen
und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
zu 4.- 6. Verkehr
Sh. Seite 2, Stellungnahme zusätzlicher Verkehr und ruhender Verkehr zur Niederschrift
Der Platz Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße soll nicht überplant werden. Die Fläche bleibt weiterhin als Verkehrsfläche mit Parkplätzen erhalten und es werden zusätzlich weitere sechs Parkplätze geschaffen.
zu 7. IV-geschossiger Baukörper
Im Wesentlichen ist eine zwei- und dreigeschossige Bebauung vorgesehen. Die IV-geschossige Bebauung ist nur im Bereich des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße geplant. Aus städtebaulicher Sicht ist eine höhere Bebauung an
dieser Stelle sinnvoll, da damit der Platz räumlich gefasst und zusammen mit dem bestehenden IV-geschossigen Baukörper
Raumkanten in einer angemessen Höhe geschaffen werden können.
zu 8. Baustellenverkehr
Grundsätzlich ist während der Bauphase in einem begrenzten Zeitraum mit verstärktem Baustellenverkehr zu rechnen. Es
besteht die Möglichkeit, die Baustellenverkehre über eine spezielle Zielbeschilderung zu leiten. Diese Möglichkeit sollte
grundsätzlich im weiteren Verfahren geprüft werden.
zu 9. Seniorenheim/Kita
Es besteht ein hoher Bedarf an Wohnraum in der Stadt Aachen. Aufgrund der besonderen Standortvorteile, wie z.B. Nähe
zu den wohnungsbezogenen Infrastruktureinrichtungen, wie Schule, Kita, Einkaufsmöglichkeiten und der gute ÖPNV-Anbindung mit Haltestellen an der Trierer Straße soll hier Wohnraum für unterschiedliche Lebens- und Wohnformen zu entwickeln. Hier können attraktive Wohnangebote auch für ältere Menschen entstehen. In der Umgebung bestehen bereits zwei
Kindertagesstätten, daher wird hier dem Bedarf an Wohnraum der Vorzug gegeben.
Die Vermarktung soll im Rahmen einer Konzeptvergabe erfolgen. Eine Zielsetzung bei der Konzeptausschreibung soll das
Angebot von verschiedenen Wohnungstypen sein, damit ein attraktives und lebendiges Quartier entstehen kann. Es soll ein
Wohnungsmix entstehen, der Wohnraum für unterschiedliche Wohn- und Lebensformen bietet, für Familien mit und ohne
Kinder, Alleinstehende und junge und alte Menschen. Bei diesem gemischten Angebot können Wohnungen für Menschen
angeboten werden, die sich räumlich verkleinern aber gerne in ihrem Viertel bleiben möchten.
Im Zentrum des Plangebietes ist eine ca. 2.400m² öffentliche Grünfläche geplant, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht
und das ein Treffpunkt für das neue und das vorhandene Wohngebiet sein kann.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe für die Beibehaltung des kleinen Parkplatzes zu folgen und darüber hinaus,
die Eingabe zurückzuweisen

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Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 17 vom 29.09.2016

48

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

49

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 17
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 – Belgische Siedlung Brand -, der seit dem
23.07.1998 rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die ehemalige Belgiersiedlung in seiner Erscheinungsform, geprägt durch die einheitliche Struktur und Architektur der 50er Jahre, der hervorragenden Durchgrünung und
einer zweckmäßigen Erschließung planungsrechtlich zu sichern. Zudem setzt der Bebauungsplan für dieses Grundstück
entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eine Baumreihe als zu erhalten fest. Das Grundstück steht weder räumlich noch
funktional in direktem Zusammenhang mit dem jetzt aufzustellenden Bebauungsplan, so dass derzeit kein Erfordernis besteht, die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 803 zu ändern.
Es wird im weiteren Verfahren ein Konzept für die Führung der Baustellenverkehre erarbeitet.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

50

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 18 vom 26.09.2016

51

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

52

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 18
- Gebäudehöhe
Entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung werden maximale Gebäudehöhen festgesetzt, die eine Bebauung von
zwei Geschossen mit Dach zulassen. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an den Gebäudehöhen
in der Umgebung.
- Parzellierung
Für das Grundstück wird mit der Festsetzung einer überbaubaren Fläche das Angebot geschaffen, das Grundstück zu bebauen. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über eine private Erschließung, so dass die Eigentümerschaft selbst entscheiden kann, wann und ob eine Bebauung erfolgen soll.
- Bebauung an der Karl-Kuck-Straße
Es sollen Doppelhäuser entsteht, da sie aus energetischer Sicht besser geeignet sind, als Kettenhäuser mit 4 Außenwänden.
- Verdichtung / Parken
Es wird eine überbaubare Fläche mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. Die GRZ von 0,4 entspricht der Obergrenze für ein Allgemeines Wohngebiet gemäß der Baunutzungsverordnung. Aufgrund der gut integrierten, innerstädtischen Lage soll mit der
behutsamen Nachverdichtung dem dringenden Bedarf an Wohnraum entgegen gewirkt werden. Aus Sicht der Verwaltung
ist die Dichte für das Gebiet verträglich und durch die gute Anbindung an den ÖPNV und der innerstädtischen Lage sind
gute Voraussetzungen vorhanden, die Anzahl der privaten Pkws zu verringern..
Sh. Seite 4 Stellungnahme Verkehr zur Niederschrift
Sh. Seite 8, Stellungnahme Wohnraumbedarf zur Niederschrift
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe darin zu folgen, die Gebäudehöhe südlich des Bestandsgrundstückes auf
zwei Geschosse zu begrenzen und darüber hinaus die Eingabe zurückzuweisen.

53

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Eingabe 19 vom 21.09.2021

Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 19
Mit dem Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Wohnbedürfnisse und Einkommensschichten geschaffen werden, der dringend in Aachen benötigt wird. Es sollen große Wohnungen für Familien mit Kindern, aber auch kleinere Wohnungen für Menschen, die alleine leben geschaffen. Damit haben auch Kinder die Möglichkeit in einem integrierten, lebendigen und stabilen Wohnumfeld groß werden zu können. Eine große öffentliche Grünfläche im Inneren des neuen
54

Bebauungsplan Nr.973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Fassung vom 05.01.2022

Wohngebietes bietet durch die Öffnung des Geländes für alle Kinder im Umfeld eine attraktive Spiel- und Aufenthaltsfläche.
Die geplante Fußwegeverbindung durch das Wohngebiet wirkt sich positiv auf die eigenständige Mobilität von Kindern aus.
Die Bedenken zur Schulwegsicherheit während der Bauphase werden sehr ernst genommen. Ein zu erstellendes Konzept
für die Führung der Baustellenverkehre wird intensiv von der Stadt geprüft.
Die städtischen Grundstücke werden im Rahmen eines Konzeptverfahrens im Erbbaurecht an Baugruppen und Investoren
vergeben. In dem Verfahren werden innovative Konzepte für unterschiedliche Wohnungsangebote und Gemeinschaftseinrichtungen für das neue Wohngebiet aber auch für das umgebende Quartier positiv bewertet. Es werden aber auch besondere Anforderung an eine klimaschützende und klimaangepasste Entwicklung des Gebietes hin zur Klimaneutralität gestellt.
Es soll ein Wohngebiet entstehen, das dem Ziel der Stadt Aachen dient, Klimaschutzmaßnahmen in den Fokus der städtebaulichen Entwicklung zu stellen. Auch im Bebauungsplan werden entsprechende Festsetzungen getroffen, die den Klimaschutz und die Klimaanpassung dienen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe in Teilen zu folgen.

55

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zum
Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heidestraße, Karl-Kuck-Straße und Ellerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 05.01.2022

Inhaltsverzeichnis
1.

Bezirksregierung Arnsberg, vom 17.10.2016................................................................................................................... 2

2.

Kampfmittelräumdienst, vom 31.10.2016 ........................................................................................................................ 4

1

Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

1.

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 05.01.2022

Bezirksregierung Arnsberg, vom 17.10.2016

2

Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 05.01.2022

Stellungnahme der Verwaltung zu 1
Der EBV wurde mit Schreiben vom 15.03.2017 beteiligt. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte der EBV mit, dass das Plangebiet innerhalb einer EBV-Berechtsame liegt, es aber keine Bedenken gegen die Planung gibt. Eine Kennzeichnung ist nicht
erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.
3

Bebauungsplan Nr. 973
- Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -

2.

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 05.01.2022

Kampfmittelräumdienst, vom 31.10.2016

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.2:
In den Hinweisen zu den Schriftlichen Festsetzungen wird die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes aufgenommen.
Ebenso wurde die Stellungnahme dem Fachbereich Immobilienmanagement als Eigentümerin der Fläche zugeschickt.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe zu folgen.

4

Bebauungsvorschlag Karl-Kuck-Straße / ehem. Sportplatz

N

Perspektive aus Nordwesten

Perspektive aus Südwesten
Bebauungsvorschlag Karl-Kuck-Straße /
ehem. Sportplatz
- Lageplan
- Perspektiven
Stand 11.05.2021
Maßstab 1 : 500

Fachbereich Stadtentwicklung, -planung
und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Klimaschutz und Klimaanpassung in Aachen –
Checkliste für städtebauliche Entwürfe und
Bebauungspläne
Bebauungsplan Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße/Sportplatz -

Hinweis:
Die Systematik und Inhalte dieser Checkliste wurden zum Teil von der Checkliste „Klima-Check in der Bauleitplanung“ der
RWTH Aachen im Rahmen des Projekts BESTKLIMA – Umsetzung und Qualitätssicherung des Klimaanpassungskonzeptes
im Bergischen Städtedreieck – übernommen.
Die Checkliste dient der Überprüfung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsbelangen im Rahmen von städtebaulichen
Entwürfen und Bebauungsplänen und wird fortlaufend aktualisiert.

Klimaschutz

Klimaanpassung

Klimaschutz und Klimaanpassung

Planungsphase 1: Generelle Einschätzung der Fläche aus Sicht des Klimaschutzes und der Klimaanpassung /
Planungsvoraussetzungen
Kriterium

Klassifizierung

Stadtklimatische
Verhältnisse

☒ Lage außerhalb beider Signaturen (+)



Fläche liegt weder im thermisch
belasteten Bereich noch in einer
großräumigen Belüftungsbahn

☐ Lage innerhalb der Signaturen Schutzbereich
Stadtklima (-)
☐ Lage innerhalb der Signatur Belüftungsbahn
Stadtklima (-)

Anmerkungen / Erläuterung



☐ Lage innerhalb beider Signaturen
(Schutzbereich Stadtklima und
Belüftungsbahn Stadtklima) (--)

Fläche produziert nächtliche Kaltluft
mit positivem Einfluss auf die
umliegende Bebauung.
Anforderung: geringer
Versiegelungsgrad,
Festsetzung GRZ 0,4,
Dachbegrünung für alle Flachdächer

☐ Erstellung eines lokalen Klimagutachtens (+)

Lage im Stadtgebiet /
Vornutzung der Fläche

☐ Rückbau von versiegelten Siedlungs- und
Verkehrsflächen im Bereich „Schutzbereich
Stadtklima“ (++)

Bebauungsplan der
Innenentwicklung mit
Inanspruchnahme bisher
unversiegelter Flächen (Sportplatz)

☐ Rückbau von versiegelten Siedlungs- und
Verkehrsflächen mit der Klimafunktion
Schutzbereich Belüftungsbahn (++)
☐ Rückbau von versiegelten Siedlungs- und
Verkehrsflächen außerhalb von
Flächensignaturen (+)
☐ Nutzung von Bestandsgebäuden, sofern
energetisch sinnvoll (+)



☐ Flächenrecycling / Fläche bereits versiegelt
(+)
☒ Innenentwicklung (0)
☐ Bauliche Außenentwicklung (-)
☐ Bauliche Inanspruchnahme von Freiflächen
mit Klimafunktion (--)
Gefährdung gegenüber
Starkregen

☒ Keine Hanglage, Geländemulde oder -senke,
Rinne (nicht topografisch exponiert) (+)
☐ Hanglage, Geländemulde oder -senke oder
Rinne (topografisch exponiert) (-)



Ebenes Gelände, Geländeversprung
ca. 1,0m zwischen Rasen- und
Bolzplatz

☐ Bekannte, vergangene Schadensereignisse
in der Lage (-)

2

Eignung für
Solarenergienutzung

☐ Keine Verschattung vorhanden (+)
☒ Lage lässt günstige solare Ausrichtung
erwarten: Süd +/- 45° möglich (+)



☐ Verschattung der Fläche (-)

Teilweise Südausrichtung möglich.
Die Gebäudeteile ohne
Südausrichtung haben überwiegend
Flachdächer und sind daher
ebenfalls für Solarnutzung geeignet.

☐ Lage lässt günstige solare Ausrichtung nicht
erwarten: Süd +/- 45° nicht möglich (-)
Lage
(bezogen auf Freiraum)

☒ Entfernung zu öffentlich zugänglichem
Freiraum (Mindestgröße 500 m²,
Mindestbreite: 15 m), Premiumfußweg oder
Wanderweg < 500 m (+)

Öffentliche Grünfläche im
Plangebiet, Größe ca. 2.000m²



☐ Entfernung zu öffentlich zugänglichem
Freiraum (Mindestgröße 500 m²,
Mindestbreite: 15 m), Premiumfußweg oder
Wanderweg > 500 m (-)
Anschluss an das
Radwegenetz

☒ Entfernung zu einer Radhauptverbindung ≤
200 m (+)
☐ Entfernung zu einer Radhauptverbindung >
200 m (-)

Lage
(bezogen auf
Infrastruktur)

Radweg Trierer Straße unmittelbar
angrenzend,



☒ Entfernung zu Haltestellen des Bus- oder
Schienennetzes der Qualitätsstufe 1 gem.
Nahverkehrsplan (+)

Bushaltestellen an Trierer Straße,
angrenzend an Plangebiet

☐ Entfernung zu Haltestellen des Bus- oder
Schienennetzes nach Mindeststandard gem.
Nahverkehrsplan (0)

Vennbahncenter in ca. 200m
Entfernung

☐ Entfernung zu Haltestellen des Bus- oder
Schienennetzes unter Mindeststandard gem.
Nahverkehrsplan (-)

Kita Jackstraße, Kita St. (katholisch)


Karl-Kuck-Grundschule unmittelbar
angrenzend,

☒ Entfernung zu Nahversorgung Radius ≤ 700
m (+)
☐ Entfernung zu Nahversorgung Radius > 700
m (-)
☒ Entfernung zu Kita ≤ 1.000 m (+)
☐ Entfernung zu Kita > 1.000 m (-)
☒ Entfernung zu Grundschule ≤ 1.000 m (+)
☐ Entfernung zu Grundschule > 1.000 m (-)
Besitzverhältnisse

☒ Baugebiet überwiegend im städtischen Besitz
(++)



Überwiegende städtischer Besitz,
Untergeordnet Privatgrundstücke

☐ Baugebiet in der Hand eines Investors /
Eigentümers (+)
☐ Viele Einzeleigentümer (o)

3

Art des
Bebauungsplanes

☐ Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Durchführungsvertrag (++)



Angebotsplan, mit Konzeptvergabe

☒ Angebotsbebauungsplan auf städtischen
Flächen (++)
☐ Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag
(+)
☐ Angebotsbebauungsplan (o)

Zusammenfassende Bewertung der Planungsphase 1
Plus
(Anzahl)

Plus
(Anzahl)

Minus
(Anzahl)

Minus
(Anzahl)

6

5

0

0

Erläuterungen / verbal-argumentative Zusatzbewertung
Integrierte Lage im Stadtgebiet, gute Infrastrukturausstattung,
gute Nähe zu Freizeiteinrichtung, gute Anbindung an ÖPNV u.
Fahrradwege

Was ist in der nächsten Planungsphase zu beachten?
Kriterien Klimaschutz und -anpassung in der Konzeptvergabe
prüfen, klimaneutrale Energieversorgung
Begrenzung Versiegelungsgrad, gute Begrünung

Planungsphase 2: Klimaschutz und Klimaanpassung im Städtebaulichen Vorentwurf / Entwurf
Kriterium

Klassifizierung

Qualitätssicherndes
Verfahren

☐ Wettbewerb, Klimaschutz- und
Klimaanpassungsbelange in Auslobung
integriert (++)
☐ Werkstattverfahren, Klimaschutz- und
Klimaanpassungsbelange in Auslobung
integriert (++)





Anmerkungen / Erläuterung
Qualitätssicherung durch
Konzeptverfahren. Anforderungen
an Klimaschutz und -anpassung
sind Kriterien bei der Bewertung
der Bewerbungen (++).

☐ Mehrfachbeauftragung, Klimaschutz- und
Klimaanpassungsbelange in Auslobung
integriert (++)
☐ Kein qualitätssicherndes Verfahren (-)
Städtebauliche Dichte /
Kompaktheit der
Gebäude hinsichtlich
Energiebedarf

Wohnungsbau überwiegend:
☐ kompakte mehrgeschossige
Wohnanlage (++)
☒ Reihenhäuser (+)
☐ Doppelhäuser (0)
☐ freistehende Einfamilienhäuser,
zweigeschossig (-)



Auf den städtischen
Grundstücken entstehen im
Wesentlichen dreigeschossige
Mehrfamilienhäuser in kompakter
Bauweise. Untergeordnet sind für
die privaten Grundstück
Reihenhäuser und Doppelhäuser
vorgesehen. Freistehende

4

☐ freistehende Einfamilienhäuser,
eingeschossig (--)

Einfamilienhäuser sind nicht
geplant.

Gewerbe / Industrie:
☐ größere kompakte und mehrgeschossige
Gebäudekomplexe (++)
☐ größere kompakte Gebäudekomplexe
(+)
☐ wenige Gebäude mittlerer Größe (o)
☐ mehrere kleinzellige Einzelgebäude (-)
☐ gestreckte, mehrgliedrige Baukörper,
eingeschossig (--)
☐ Vor- und Rücksprünge in den Fassaden
(-)
Energetischer
Baustandard

☐ Null- oder Plusenergiehaus (++)
☐ Passivhausstandard (++)
☐ Verbesserter energetischer Standard in
öffentlichen Förderprogrammen (+)



☐ Cradle2Cradle (+)
☐ Gesetzlicher Standard (o)

Energieversorgung

☐ Nutzung erneuerbarer Energien deutlich
über dem gesetzlichen Standard (++)
☐ Bauweise, die minimale
Wärmeversorgung ermöglicht (++)



☐ Fernwärmeanschluss (+)
☐ Lokales Wärmenetz mit Kraft-WärmeKopplung (+)

Im Konzeptverfahren wird ein
Energiekonzept gefordert,
welches eine klimafreundliche
zentrale oder dezentrale
Energieversorgung und einen
energetischen Baustandard über
dem gesetzlichen Standard
umsetzt (+). Das
Konzeptverfahren wird von einem
Energieberatungsbüro begleitet
und das die vorgeschlagenen
Konzepte prüft und bewertet.
Der Bebauungsplan setzt fest,
dass die Dachflächen auf den
privaten Grundstücken mit
Photovoltaik- und
Solarthermieanlagen
auszustatten sind.
Im Rahmen der Konzeptvergabe
ist ein Energiekonzept zu
erarbeiten, das Bestandteil des
Erbbaurechtsvertrages wird.

☒ Energieversorgungskonzept vorhanden
(+)
☐ Kein Energieversorgungskonzept
vorhanden (-)
Dachform, -neigung und
-ausrichtung hinsichtlich
aktiver
Solarenergienutzung

☐ Solarenergetische Optimierung mithilfe
eines Simulationsprogrammes (++)
☒ Keine maßgebliche Verschattung der
Dächer durch andere Baukörper oder
Bäume (+)
☒ Dachneigung 40 (-60) Grad (+)
☐ Ausrichtung Süd (++)
☐ Ausrichtung SO / SW (+)



Dachneigung 30-40°
Geneigte Dächer gibt es
hauptsächlich auf den
Privatgrundstücken. Aufgrund des
Erschließungssystems ergeben
sich unterschiedliche
Dachausrichtungen. Die
Dachneigungen orientieren sich
an dem Bestand.
Weiterhin gibt es Flachdächer,
die ebenfalls eine optimale
Solarenergienutzung erlauben.

5

☐ Ausrichtung O / W / NO / NW (-)

Untergeordnet sind auf dem
östlich angeordneten städtischen
Baufeld geneigte Dächer
vorgesehen, wobei die
Dachneigung und -ausrichtung
nicht vorgegeben ist.
Dachneigung und -ausrichtung
fließen in die Bewertung der
Konzeptvergabe ein.
Für Tiefgaragen ist eine
Überschreitung der GRZ bis zu
einem Wert von 0,8 zulässig

☐ Ausrichtung Nord (--)

Versiegelung (Siedlungsund Verkehrsflächen)

☐ Mehrfachnutzung von versiegelten
Flächen, z. B. gemeinsame
Parkflächennutzung (tagsüber
Geschäfte, abends Wohnen) oder
Parkdeck mit weiterer Nutzung (z.B.
Wohnen oder Grün-/Solardach) (++)
☐ Anteil der versiegelten Flächen
insgesamt unter 40 % (++)
☐ Anteil der versiegelten Flächen
insgesamt 40 bis 60 % (+)
☒ Anteil der versiegelten Flächen
insgesamt 60 bis 80% (-)



☐ Anteil der versiegelten Flächen
insgesamt über 80 % (--)
☐ Mehr als 50 % der nicht überbauten
Flächen sind mit einer Tiefgarage
unterbaut (-)
Stellung der Baukörper
hinsichtlich der Lage in
Kaltluftbahnen

☐ Erstellung eines Gutachtens / einer
Simulation (+)

Liegt nicht in Kaltluftbahn.

☐ Lenkung des Kaltluftstroms zur
Versorgung weiterer Gebiete durch
Stellung der Baukörper oder
Pflanzungen möglich (++)
☐ Keine Beeinflussung der
Kaltluftströmungsrichtung durch
Baukörper oder andere Hindernisse (++)
☐ Ausrichtung der Baukörper mit möglichst
geringem Widerstand in der Kaltluftbahn
(+)
☐ Ausrichtung der Baukörper quer zur
Kaltluftströmungsrichtung (-)

Stellung und Kubatur der
Baukörper hinsichtlich
der Durchlüftung

☐ Lenkung des Frischluftstroms zur
Versorgung weiterer Gebiete durch
Stellung der Baukörper oder
Pflanzungen möglich (++)

Liegt nicht in einer großräumigen
Frischluftbahn

☐ Keine Beeinflussung der
Frischluftströmungsrichtung durch
Baukörper oder andere Hindernisse (++)

6

☐ Ausrichtung der Baukörper mit möglichst
geringem Widerstand in der
Frischluftbahn (+)
☐ Ausrichtung der Baukörper quer zur
Frischluftströmungsrichtung (-)
Grünkonzept

☐ Grünkonzept/Grünordnungsplan
vorhanden, der/das Klimabelange
einschließlich von
Verschattungsaspekten (z.B. hinsichtlich
aktiver und passiver
Solarenergienutzung) berücksichtigt (++)

Ein Grünkonzept ist vorhanden.
Im Bebauungsplan werden
Anforderungen an die
Dachbegrünung festgesetzt, die
über die Grün- und
Gestaltungssatzung
hinausgehen. Es sind alle
Fachdächer zu begrünen,
unabhängig von der Größe der
Dachflächen.

☐ Vollständiger Erhalt des
Straßenbegleitgrüns (++)
☐ Signifikante Erhöhung des Grünanteils
innerhalb des Plangebietes und / oder
des näheren Umfeldes (++)
☒ Grünkonzept/Grünordnungsplan
vorhanden (+)
☐ Vollständiger Erhalt des gem.
Baumschutzsatzung geschützten
Baumbestandes (++)
☐ Erhalt und/oder Schaffung von
vernetzten Grünstrukturen (+)



☐ Anpflanzung von Bäumen über die
Forderung der Baumschutzsatzung
hinaus (+)
☐ Verwendung von trockenresistenten
Baumarten (+)

Es können 31 Bäume, davon 16
Bäume unter die
Baumschutzsatzung fallend, nicht
erhalten werden. Als
Ersatzpflanzung nach
Baumschutzsatzung werden 23
Bäume gefordert. Es können 26
neue Bäume im Straßenbereich
bzw. in der öffentlichen
Grünfläche gepflanzt werden, so
dass der Ersatz für die unter die
Baumschutzsatzung fallenden
Bäume im Plangebiet komplett
erfolgen kann.

☒ Dachbegrünung mindestens lt. Anlage 6
FNP AACHEN*2030 (+)
☐ Fassadenbegrünung (+)
☐ Grünkonzept/Grünordnungsplan nicht
vorhanden (-)
☐ Keine Dach- o. Fassadenbegrünung (-)
☒ Entfernung von Baumbestand (-)
☒ Entfernung von Baumbestand, der gem.
Baumschutzsatzung geschützt ist (--)
Maßnahmen der
Hitzebewältigung

☐ Verwendung von hellen und/oder
reflektierenden Materialien für
Fassaden, Dächer, Hofflächen,
Stellplätze, Zuwegungen etc. (+)
☒ Bauliche Verschattung, z.B. durch
Balkone oder Dachüberstände (+)
☐ Offene Wasserflächen (+)

In den örtlichen Bauvorschriften
wird festgesetzt, dass die
Dacheindeckung ausschließlich in
grau zulässig ist.


Balkone und Dachüberstände
sind nicht ausgeschlossen

7

☐ Errichtung eines Trinkwasserbrunnens
(+)
☐ Errichtung von verschatteten Sitzplätzen
(+)
☐ Verschattete Wegeverbindungen (+)
Wassersensible
Stadtentwicklung/
Überflutungsschutz

☐ Reduzierung (+) oder Zunahme (-) von
Flächenversiegelung
☒ Nutzung von Dachbegrünung,
Straßenbegleitgrün und Pflanzen von
Bäumen (+)
☐ offene begrünte Entwässerungsmulden
zur langsamen RW-Ableitung (+)
☒ ortsnahe Retention und/oder
Versickerung (+)
☐ Fluträume für gezielte Rückhaltung
(Tiefgaragen, Unterführungen etc.)
☐ Regenwassernutzung durch Bürger (+)

Dachflächenbegrünung ist im
Bebauungsplan für alle
Flachdächer festgesetzt.


Unterirdischer Retentionsraum in
öffentlicher Grünfläche und in
öffentlichen Verkehrsfläche
Regenwassernutzung wird nicht
im Bebauungsplan gefordert,
wirkt sich aber positiv auf die
Bewerbung im Konzeptverfahren
auswirken.

☐ Überflutungsschutz am Gebäude (+)

8

Mobilität / Verkehr

☐ Flächen für Car-Sharing vorgesehen (+)

Im Bereich des Platzes Karl-KuckStraße/Hermann-Löns-Straße
können in der öffentlichen
Verkehrsfläche ca. 6 öffentliche
Parkplätze untergebracht werden.
Der Bebauungsplan trifft keine
weiteren Festsetzungen, wie diese
Parkplätze betrieben werden.

☐ Flächen für Pedelec-Verleihstation
vorgesehen (+)
☐ Fahrradabstellflächen sind über die
notwendige Anzahl hinaus vorgesehen
(+)
☐ Mind. 20 % der notwendigen Fahrradabstellflächen sind für Lastenfahrräder
geeignet (mind. 2,80 m x 1,0 m) (+)
Mobilitätskonzept vorhanden mit Aussagen
zu…
☐ … Fußverkehr (+)
☐ … Radverkehr (+)
☐ … ÖPNV (+)
☐ … geteilter Mobilität (+)
☐ … intelligenter Parkraumbewirtschaftung
(+)
☐ Verkehrsflächenanteil für den
motorisierten Verkehr max. 10 % der
Plangebietsfläche (+)



Ein Konzept zur Unterbringung des
ruhenden Verkehrs sowie
Vorschläge zur komfortablen
Unterbringung der
Fahrradabstellplätze fließen
ebenso positiv in die Bewertung
des Konzeptverfahrens ein wie
Angebote für Bike- und CarSharing.
Es wird eine neue Fuß- und
Radwegeanbindung an Trierer
Straße geschaffen. Die Anbindung
an die Heidestraße wird im
weiteren Verfahren noch geprüft.

☒ Ausbau der Straßen als
Mischverkehrsfläche, kein
Durchgangsverkehr (+)
☐ E-Mobilität / Ladeinfrastruktur mit
Nachweis über die Netzkapazität (+)
☒ Verbesserung der fußläufigen
Durchwegung für die Öffentlichkeit im
Quartier (+)
☐ Keine Flächen für Sharing-Angebote
vorhanden (-)
☐ Kein Mobilitätskonzept vorhanden (-)
☐ Verschlechterung der fußläufigen
Durchwegung für die Öffentlichkeit im
Quartier (-)

9

Zusammenfassende Bewertung der Planungsphase 2
Plus
(Anzahl)

Plus
(Anzahl)

Minus
(Anzahl)

Minus
(Anzahl)

Erläuterungen / verbal-argumentative Zusatzbewertung
Plus: Energiekonzept zur CO2-armen Energieversorgung, umfangreiche
Dachbegrünung

7

3

1

2

Minus: Hoher Versiegelungsgrad auf einer bisher unversiegelten Fläche,
Entfernung zahlreicher, z.T. unter Baumschutzsatzung fallender Bäume

Was ist in der nächsten Planungsphase zu beachten?
Optimierung der Durchgrünung inkl. Dach- und Fassadenbegrünung, Maßnahmen zur „Schwammstadt“, Minimierung
der CO2-Emissionen durch Energiekonzept und Maßnahmen zur klimafreundlichen Mobilität

Planungsphase 3: Umsetzung
a) Klimaschutz und Klimaanpassung im Bebauungsplan
Festsetzung

Gesetzliche Grundlage

Festsetzungen zu Art (WA, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB;
WR, GE etc.) und Maß
§§ 16 ff. BauNVO
(GRZ, GFZ, etc.) der
baulichen Nutzung

Festsetzen der Bauweise,
der überbaubaren und der
nicht überbaubaren
Grundstücksflächen (in
Form von Baulinien und
Baugrenzen) sowie der
Stellung der baulichen
Anlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2-3
BauGB, konkretisiert
durch §§ 22 und 23
BauNVO

Festsetzen von Flächen,
die von der Bebauung
freizuhalten sind und ihre
Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB

Ziel, Festsetzungsmöglichkeit,
Maßnahme
Steuerung baulicher Dichte,
Erhalt bzw. Schaffung von
Freiflächen, Versiegelung
beschränken
Festlegung der überbaubaren
Grundstücksflächen und damit
auch des Verhältnisses
zwischen bebauten und
unbebauten Flächen /
Grünflächenanteil
Gebäude so ausrichten, dass
Frischluftkorridore erhalten
bleiben

Geplante Festsetzung
und deren Begründung

Optimierte Ausrichtung zur
optimalen Nutzung der
Sonnenenergie und geringe
gegenseitige Verschattung,
Kompaktheit
Erhalt bzw. Schaffung von
Freiflächen,
Berücksichtigung von Luftleitund Abflussbahnen;
Versiegelung beschränken
Vermeidung von
Verschattungen

☐ ja

☐ nein

☐ ja

☒ nein

☐ ja

☒ nein

☒ ja

☐ nein

☒ ja

☐ nein

☐ ja ☐ nein
Gebiet liegt nicht in
Belüftungsbahn

10

Festsetzungen von
Flächen für die
Energieversorgung und für
CO2-sparende
Energieversorgungskonze
pte
Flächen für die
Rückhaltung und
Versickerung von
Niederschlagswasser

§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13
und 21 BauGB

Bereitstellung ausreichender
Flächen für klimaverträgliche
Energieversorgung
Beispiel: BHKW-Standort für
Nahwärmenetz

☐ ja ☒ nein
abhängig von
Energiekonzept, eher
dezentrale Versorgung

§ 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB

☒ ja ☐ nein
Unterirdisches
Regenrückhaltebecken

Festsetzen von
öffentlichen und privaten
Grünflächen

§ 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB

Schaffung von
Niederschlagszwischenspeicher
n (z.B. Mulden, Rigolen,
Zisternen) und
Notwasserwegen für
Starkregenereignisse
Erhalt bzw. Schaffung von
Grünflächen,
„Durchgrünung“ von Siedlungen
positive Beeinflussung des
Stadtklimas
Festsetzen von dezentralen
System, z.B. der Mulden- oder
Grabenentwässerung (in
Kombination mit Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 – 15);
schriftliche Festsetzungen zur
wasserdurchlässigen
Gestaltung (z.B.: von Zufahrten,
Terrassen oder Stellplätzen)
Einsatz erneuerbarer Energien
zur Begrenzung von CO2Emissionen
Strom: z.B. Solarenergie
Wärme: z.B. Solarenergie,
Geothermie, Biomasse
Maßnahmen zum Schutz vor
Auswirkungen des
Klimawandels wie z.B.
Schutzstreifen zum Schutz vor
Überflutungen bei
Starkregenereignissen
Festsetzen von Dach- und
Fassadenbegrünungen,
Erhalt und Neuanpflanzung von
Bäumen,
Verbesserung des Kleinklimas
zur Entlastung hitzeexponierter
Bereiche

Festsetzen von Flächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 20
oder Maßnahmen zum
BauGB
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft

Festsetzungen zum
Einsatz erneuerbarer
Energien

§ 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB

Festsetzen von
Schutzflächen die von
Bebauung freizuhalten
sind und ihre Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB

Festsetzen von Bindungen § 9 Abs. 1 Nr. 25
für Bepflanzungen und die BauGB
Erhaltung von Bäumen etc.
für einzelne Flächen oder
Teile baulicher Anlagen

☒ ja

☐ nein

☐ ja

☒ nein

☒ ja

☐ nein

☐ ja

☐ nein

☒ ja ☐ nein
Alle Flachdächer sind zu
begrünen, Erhalt von
Bestandsbäumen und
Ersatzpflanzungen

11

Festsetzen, dass
Stellplätze und Garagen
außerhalb der
überbaubaren
Grundstücksfläche nur
unter der
Geländeoberfläche
hergestellt oder dass sie
auf den nicht
überbaubaren
Grundstücksflächen nicht
hergestellt werden dürfen
Festsetzungen zu
Dachform, Dachneigung
etc.
Zulässige Anlagen für
erneuerbare Energien
ergeben sich aus den
Baugebietsvorschriften der
BauNVO. Eventuell sind
Ausnahmen zuzulassen
(oder Zulassung als
Nebenanlage)

☒ ja

§ 9 Abs. 1 BauGB i. V.
m. § 12 Abs. 4 BauNVO
oder § 23 Abs. 5
BauNVO

Versiegelung beschränken

§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.
mit § 89 BauO NRW

Nutzung der Dachflächen für
Solarenergie und/oder
Dachbegrünung optimieren
Einsatz erneuerbarer Energien
ermöglichen

§§ 1-11 und § 14
BauNVO

☐ nein

überdachte Stellplätze nur
in den überbaubaren
Grundstücksflächen und
in Tiefgaragen.

☒ ja

☐ nein

☒ ja ☐ nein
Photovoltaik in
Verbindung mit Gründach

Zusammenfassende Bewertung der Planungsphase 3 a)
Erläuterungen
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Klimaschutz- und Klimaanpassung, wie Dachbegrünung, Photovoltaik- und
Solarenergieanlagen. Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz- und Klimaanpassung werden im Rahmen des
Konzeptverfahrens positiv in die Bewertung einfließen.
Was ist in der nächsten Planungsphase zu beachten?
Innovative, über die Festsetzungen im Bebauungsplan hinausgehende Maßnahmen zu Begrünungen und
klimafreundliche Energiekonzepten im Rahmen des Konzeptverfahrens

b) Klimaschutz und Klimaanpassung in vertraglichen Regelungen
Ziel
Realisierung energetischer
Baustandards

Vereinbarungen (Beispiele)
☒ Energetische Baustandards über gesetzlichen
Standard hinaus
☐ Cradle2Cradle (+)

Effiziente Energieversorgung

Erläuterung
Energetischer Baustandard ist
Teil des Konzeptverfahrens und
Regelungsbestandteil im
Erbbaurechtsvertrag

☒ Vorgabe bestimmter Heizungsanlagen (z.B.
Brennwerttechnik bei bestehender
Gasversorgung)

12

☐ Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen für
Fern- oder Nahwärmeeinrichtungen
☐ Sicherung von Versorgungsflächen und leitungen

Energiekonzept ist Teil des
Konzeptverfahrens und
Regelungsbestandteil im
Erbbaurechtsvertrag

☐ Festlegung zentrale/dezentrale
Wärmeversorgung
☐ Festlegung Wahl des Energieträgers
☐ Effiziente Speicherung und Verteilung der
Wärme
☐ Festlegung eines regenerativen Anteils der
Energieversorgung
Nutzung erneuerbarer Energien
zur Strom- und
Wärmeerzeugung

☒ Verpflichtung zu aktiver Solarenergienutzung
oder andere erneuerbare Energien

Durchlüftung

☐ Nachweise zum Einfluss der Planung auf lokale
Durchlüftungssituationen, Auswirkungen auf die
Kalt-/Frischluftversorgung

Frei-/Grünflächengestaltung

☒ Erhaltung/Entwicklung/Gestaltung von
Grünflächen
☒ Begrünung von Stellplätzen/Tiefgaragen
☒ Dach- und Fassadenbegrünungen
☒ Baumersatzpflanzungen
☐ Vorschreiben wasserdurchlässiger Bodenbeläge
(Entsiegelung)
☐ Bewirtschaftung des Regenwassers

Umsetzung / Sicherung

☒ Bindung an die Ziele eines Mobilitätskonzeptes
(sofern eines vorliegt)
☒ Bindung an die Ziele eines Energiekonzeptes
(sofern eines vorliegt)
☒ Bindung an ein Verfahren zur Überprüfung der
Standards (Qualitätssicherung)
☐ Teilnahme an Förderprogrammen

Festsetzung Bebauungsplan
(Gründach in Verbindung mit
Photovoltaik) und Regelung im
Erbbaurechtsvertrag

Festsetzung Bebauungsplan
einer öffentlichen Grünfläche im
städtischen Besitz.
Im Bebauungsplan werden im
Vorgartenbereich Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen festgesetzt.
Eine Regenwassernutzung wird
nicht im Bebauungsplan geregelt,
ist aber grundsätzlich möglich
Das Konzept zur Unterbringung
des ruhenden Verkehrs und das
Energiekonzept wird im Rahmen
des Konzeptverfahrens geprüft
und bewertet und wird Bestandteil
der Regelung im
Erbbaurechtsvertrag und
teilweise auch der
Baugenehmigung

☐ Vertragsstrafen bei Abweichungen

Zusammenfassende Bewertung der Planungsphase 3 b)
Erläuterungen

13

Sicherung der Umsetzung des Energiekonzeptes und innovative Vorschläge zur ressourcenschonenden Mobilität durch
Regelungen im Erbbaurechtsvertrag. Prüfung der Umsetzung im Rahmen der Baugenehmigung und mit Baubegleitung
durch das Energieberatungsbüro.

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