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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 22/0008/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

05.01.2022
FB 22, Herr Hermanns

Stundungen aufgrund der Corona-Auswirkungen
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
18.01.2022

Gremium
Finanzausschuss

Zuständigkeit
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen bis zum
31.03.2022 weiter auf die Verzinsung zu verzichten.

Vorlage FB 22/0008/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 13.01.2022

Seite: 1/4

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN

x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

2022

Fortgeschrieb
ener Ansatz
2022

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

2023 ff.

2023 ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2022

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
2022

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

2023 ff.

2023x ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 22/0008/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 13.01.2022

Seite: 2/4

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
nicht bekannt

Vorlage FB 22/0008/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 13.01.2022

Seite: 3/4

Erläuterungen:
Verlängerung des Verzichts auf Stundungszinsen
Die anhaltende Corona-Pandemie mit der zur Zeit andauernden vierten Welle führen bei nicht
unerheblich betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen weiterhin zu Liquiditätsschwierigkeiten. Den
Fachbereich Steuern und Kasse erreichen daher erneut Anträge auf Stundungsverlängerung bzw.
auch neue Anträge.
Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 163, 227 und 234 Abgabenordnung (AO) und Abschnitt
176 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) kann auf Stundungszinsen aus
Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei
Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle.
Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Corona-Krise
mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen und den einschneidenden behördlichen Anordnungen
sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten
allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Corona-Virus vorliegen.
Ein Verzicht ist aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin wegen der z.Zt. noch nicht gesetzlich neu
festgelegten Zinshöhe angezeigt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder verfügt, den von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen erneut mit
weiteren zinslosen Stundungen im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 31. März 2022
entgegenzukommen.
Der Beirat für Steuern und Abgaben des Deutschen Städtetages hat eine analoge Anwendung nicht
befürwortet. Denn eine Mehrheit der Beiratsmitglieder hat sich aufgrund der aktuell noch geringen
Fallzahlen bei Stundungsanträgen und mit Blick auf eine zunehmende Anzahl von unbegründeten
Stundungsanträgen dafür ausgesprochen, über neue Stundungsanträge bis auf Weiteres auf
Grundlage von Einzelfallprüfungen zu entscheiden.
Die Verwaltung schlägt dementgegen vor, bis zum 31.03.2022 weiterhin Stundungen wegen der
Corona-Auswirkungen zu gewähren und auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Die
Aussage unbegründeter Stundungsanträge kann aus Sicht der Verwaltung nicht bestätigt werden. Aus
hiesiger Sicht ist auch aus Akzeptanzgründen ein Gleichklang mit den Vorgaben des
Finanzministeriums geboten

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €
Um zeitnahe Stundungsentscheidungen verfügen zu können, hatte der Finanzausschuss bereits am
16.03.2021 und 08.06.2021 entschieden, der Verwaltung Stundungen über 150.000 € freizustellen.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Freistellung bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
Vorlage FB 22/0008/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 13.01.2022

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