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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 56/0152/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

12.01.2022
FB 56/400

Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in
Aachen (Wohnraumschutzsatzung)
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
01.02.2022
16.02.2022

Gremium
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Rat der Stadt Aachen

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Neufassung
der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung) in der
vorgelegten Form zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von
Wohnraum in Aachen in der vorgelegten Form.

Keupen
(Oberbürgermeisterin)

Vorlage FB 56/0152/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.01.2022

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Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

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Ausdruck vom: 12.01.2022

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Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)

Vorlage FB 56/0152/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.01.2022

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nicht
nicht bekannt

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Ausdruck vom: 12.01.2022

Seite: 4/11

Erläuterungen:
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in NordrheinWestfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG NRW) hat das bisherige
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten
die Gemeinden erstmalig das Recht, durch Satzung (Teil-)Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
festzulegen und die Zweckentfremdung von Wohnraum unter einen Genehmigungsvorbehalt zu
stellen. Die Stadt Aachen hat im Jahr 2019 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die
bis zum 31.07.2024 befristete Wohnraumschutzsatzung mit Wirkung vom 01.08.2019 beschlossen.
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht es den Gemeinden ebenfalls, für Gebiete mit einer
besonders gefährdeten Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum und unter den
weiteren Voraussetzungen des § 12 WohnStG durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit
Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Zugleich werden im
Wohnraumstärkungsgesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der
Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, indem mittels der sogenannten WohnraumIdentitätsnummer ein Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum zur
Kurzzeitvermietung eingeführt wird. Aufgrund des bestehenden und durch empirische Studien
belegten erhöhten Wohnraumbedarfs im gesamten Stadtgebiet, der im Folgenden näher dargestellt
wird, ist die Stadt Aachen nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass einer Satzung
berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im
Stadtgebiet unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt.
Wohnungsmarktsituation
Die Stadt Aachen kann seit 23 Jahren auf ein umfassendes und etabliertes kommunales
Wohnungsmarktbeobachtungssystem zurückgreifen. Die aktuelle Wohnungsmarktlage wird im
jährlichen Wohnungsmarktbericht maßgeblich auf Basis von Daten der städtischen Statistikstelle, von
IT.NRW und der empirica-Mietpreisdatenbank analysiert und umfassend für die kommunalen
Wohnungsmarktakteure aufbereitet. Dabei sind Methodik und Analyse eng abgestimmt mit der
Wohnungsmarktbeobachtung des Landes NRW (angesiedelt bei der NRW.BANK) sowie dem
Fachnetzwerk KomWoB NRW, einem Zusammenschluss der kommunalen Wohnungsmarktbeobachter in NRW. In dem aktuellen Wohnungsmarktbericht 2021 stellt die Wohnungsmarktbeobachtung für Aachen eine angespannte Wohnungsmarktsituation fest, in der die Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist sowie ein
erhöhter Wohnraumbedarf besteht.
Die Stadt Aachen hat sich in den vergangenen zehn Jahren zu einem international attraktiven
Hochschul- und Forschungsstandort entwickelt. Neben dem kontinuierlichen Wachstum an
entsprechenden Arbeitsplätzen in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung stieg analog die Zahl der
Studierenden seit 2010 um fast 21.000 Personen auf ein Rekordniveau von 60.484 Studierenden im
Wintersemester 2020/21 an. Insgesamt führte diese Entwicklung bis zum Stichtag 31.12.2020 zu
einem Bevölkerungswachstum von 13.687 Personen im Vergleich zu 2010. Gleichzeitig stieg die Zahl
der Haushalte um fast 15.000 auf nun 149.204 Haushalte in Aachen an. Hierbei spielt auch der
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deutliche Trend zu Einpersonenhaushalten eine bedeutende Rolle, der unabhängig vom
Bevölkerungswachstum die Nachfrage nach Wohnraum in Aachen verstärkt.
Waren 2010 bereits 53,7 % aller Haushalte von einer Person geführt, stieg dieser Anteil bis 2020
nochmals auf 58,1 % an.
Insgesamt ist eine deutliche Zunahme der Wohnungsnachfrage festzustellen, die über alle
Marktsegmente hinweg zu beobachten ist. Allerdings besteht insbesondere, bedingt durch die hohe
Anzahl an Studierenden und einen kaum veränderten Anteil an Haushalten mit niedrigem Einkommen
sowie Familien mit Kindern, die automatisch einen erhöhten Wohnraumbedarf mit sich bringen, eine
vermehrte Nachfrage nach bezahlbaren Wohnoptionen im unteren und mittleren Marktsegment.
Gleichzeitig kann der rasante Nachfrageanstieg nicht durch die Neuschaffung von Wohnraum im
Neubau und über Bestandsmaßnahmen aufgefangen werden. Zwar konnte die Bautätigkeit erheblich
gesteigert werden, dennoch erhöhte sich die Zahl der Wohnungen in Aachen seit 2010 nur um 6.809
Wohneinheiten gegenüber dem Bevölkerungszuwachs von 15.000 zusätzlichen Haushalten.
Demnach besteht ein deutliches Defizit an Wohnraumangeboten. Neben dem Boden- und dem
Wohneigentumsmarkt (mehr dazu im Wohnungsmarktbericht 2021 – Kap. 2 & 3) ist auch der
Aachener Mietwohnungsmarkt von starken und kontinuierlichen Preissteigerungen betroffen. Mit
einem mittleren Mietpreis für Neu- und Wiedervermietungen von 9,13 Euro je Quadratmeter
Wohnfläche (Angebotsmieten, Stand: 31.12.2020) ist für die Stadt Aachen damit seit 2010 ein
Preisanstieg von insgesamt 47 % bei Mietwohnungsangeboten zu verzeichnen. Ein Ende dieser
stetigen Verteuerung ist angesichts der hohen bestehenden Wohnungsnachfrage und den 11,69 €/m²
die derzeit im Mittel als Mietzins bei Neubaumietwohnungen verlangt werden, nicht absehbar.
Insbesondere untere Einkommensgruppen sowie Haushalte mit Kindern sind von der
Wohnraumknappheit betroffen. So verringerte sich der Anteil der Mietangebote die unter einem
Quadratmeterpreis von 7 € lagen in den letzten zehn Jahren von 64 % auf aktuell nur noch 10 %
Marktanteil. Das hochpreisige Mietsegment über 10 €/m² gewann parallel enorm an Bedeutung und
weist derzeit bereits einen Marktanteil von 35 % an allen angebotenen Mietwohnungen aus.
Bei der sozialen Wohnraumversorgung mit öffentlich geförderten Wohnungen, die eine Mietpreis- und
Belegungsbindung aufweisen, konnte zwar der Bestand aufgrund vielfältiger Anstrengungen aller
Wohnungsmarktakteur*innen in Aachen erneut knapp unter 10.000 Wohneinheiten stabilisiert werden.
Besorgniserregend sind jedoch die bis 2030 bevorstehenden Ausläufe dieser Bindungen. Hier werden
für 5.872 Wohnungen, somit für 59 % des derzeitigen Gesamtbestandes, die Mietpreis- und
Belegungsbindung enden. Die Wohnungen fallen dann in den freifinanzierten Wohnungsmarkt und
stehen nicht mehr zur Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum zur Verfügung. Sie
können dann beispielsweise durch die Eigentümer*innen über Modernisierungsmaßnahmen in eine
marktgerechte Verwertung überführt werden, was wiederum zur einer deutlichen
Mietpreissteigerungen führen kann.

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Gutachten und Mieterschutzverordnung
Im Rahmen der „Wohnungsbedarfsprognose für die Stadt Aachen – Aktualisierung der Bevölkerungsund Haushaltszahlen“, die begleitend zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahr 2018 für
die Stadt Aachen durch das Forschungs- und Beratungsbüro Quaestio erstellt wurde, wurden
ausgehend von den prognostizierten Bevölkerungszahlen bis 2035 entsprechende Wohnungsbedarfe
errechnet. Das Gutachten prognostiziert dabei einen weiteren Bevölkerungsanstieg bis 2030 auf ca.
265.000 Einwohner*innen. Hieraus resultiert ein Neubaubedarf für Wohnungen von etwa 10.000
Wohneinheiten im Zeitraum zwischen 2019 und 2030. Um jeweils auf neueste Entwicklungen und
einschneidende Ereignisse wie die Covid 19-Pandemie reagieren und die kommunalen Planwerke
entsprechend anpassen und neu justieren zu können, ist für 2022 eine Aktualisierung der
Wohnungsbedarfsprognose für die Stadt Aachen vorgesehen.
Das Land NRW beauftragte 2020 zwecks Erarbeitung einer neuen Mieterschutzverordnung
(MietSchVO), die zum 01.07.2020 in Kraft trat, das „Mantelgutachten zu den mietrechtlichen
Verordnungen in Nordrhein-Westfalen – Endbericht“, welches durch das Büro empirica erstellt wurde.
Unerwartetes Ergebnis des Gutachtens war, dass neben vielen anderen Städten, die Stadt Aachen
nicht mehr als Kommune mit einem angespannten Wohnungsmarkt klassifiziert wurde und somit die
Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung in der Kommune nicht mehr gegeben war. Ein
Faktencheck durch die Kommunale Wohnungsmarktbeobachtung der Stadt Aachen kam zu dem
Schluss, dass das Ergebnis dieses Gutachtens nicht Ergebnis einer veränderten
Wohnungsmarktsituation ist, sondern sich auf statistische Verzerrungseffekte zurückführen lässt. Das
Gutachten und die ihm zu Grunde liegende Vorgehensweise wurden daher in Folge auch deutlich vom
Städtetag NRW kritisiert. Zudem wandte sich der damalige Aachener Oberbürgermeister Philipp in
einer Stellungnahme an die zuständige Ministerin Scharrenbach mit der dringenden Bitte, alle
vorhandenen Daten und Indikatoren zum Aachener Wohnungsmarkt mit in die Beurteilung der lokalen
Wohnungsmarktsituation mit einzubeziehen und diese weitreichende Entscheidung nicht allein
basierend auf der verzerrten Bewertung von zwei einzelnen Indikatoren zu treffen. Die neue
MietSchVO NRW wurde entgegen aller Einwände trotzdem unverändert beschlossen.
Die ebenfalls im Jahr 2020 vom Land NRW beauftragten Gutachten zur Wohnungsmarktlage der
NRW-Kommunen kommen zu einem anderen Urteil, welches die Einschätzung der kommunalen
Wohnungsmarktbeobachtung der Stadt Aachen stützt. Das „Gutachten zur sachlichen und räumlichen
Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen (Gebietskulissen)“ der RegioKontext
GmbH identifiziert in allen vier maßgeblichen Gebietskulissen (Kostenniveau Mietwohnraum &
Eigentum, Bedarfsniveau Mietwohnraum & Eigentum) für Aachen die höchste vorhandene
Niveaustufe 4 "hoch". In dieselbe Richtung bewertet der „Ergebnisbericht - Wohnungsmarktgutachten
über den quantitativen und qualitativen Wohnungsneubaubedarf in Nordrhein-Westfalen bis 2040“ des
GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH die Lage: für Aachen wird ein hoher
Wohnungsneubaubedarf identifiziert, der vom derzeitigen Neubauvolumen nicht gedeckt wird.

Vorlage FB 56/0152/WP18 der Stadt Aachen

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Zweckentfremdung von Wohnraum
Aufgrund der dargestellten angespannten Wohnungsmarktsituation stellt jeder Wohnraum, der dem
Wohnungsmarkt entzogen wird, ein Problem für das Gemeinwohl dar. Dabei ist zwischen a) einer
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand oder Abbruch, b) gewerblicher
Zweckentfremdung und touristischer Nutzung zu unterscheiden.
Zu a) Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand oder Abbruch
Die Stadt Aachen erhebt, wie viele andere Kommunen, mittels eines Stromzählerverfahrens in
Zusammenarbeit mit der STAWAG die Gesamtzahlen des Wohnungsleerstandes im Stadtgebiet. Die
Landesstatistik nimmt an, dass es in jeder Kommune ca. 2 % modernisierungsbedingte Leerstände
gibt. Bereinigt um diese Zahl liegt die Leerstandsquote in Aachen bei 1,9 % (s. Wohnungsmarktbericht
2021). In der Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass für einen funktionierenden Wohnungsmarkt,
der Umzüge ermöglicht, ca. 3 % des Gesamtwohnungsbestandes nicht bewohnt sein dürfen und dem
Markt zur Verfügung stehen sollten. Quantitativ liegt somit kein umfangreicher strategischer Leerstand
vor; es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das angewendete Verfahren keine Auswertung
der Ursachen des Leerstandes zulässt. So ist der Verwaltung bekannt, dass an einigen Stellen in
Aachen, insbesondere im Bereich der Aachener Innenstadt, trotz eines insgesamt niedrigen
Leerstands-Niveaus, strategischer Leerstand von Wohnraum in erheblichem Umfang zu finden ist.
Mit dem Instrument der Wohnraumschutzsatzung kann frühzeitig potenziell gleich gelagerten Fällen
präventiv begegnet werden. Gleichzeitig bietet die Satzung die Möglichkeit, bestehende Missstände
zu prüfen. Zudem bietet sie die Voraussetzung für eine Melde- und Genehmigungspflicht von
Leerständen, so dass nach Inkrafttreten der Satzung das tatsächliche Ausmaß spekulativen
Leerstands im Stadtgebiet Aachen erfasst und der Entwicklung wirksam entgegengewirkt werden
kann. Ergänzend hierzu wird derzeit die bisherige Leerstandserfassung in Kooperation mit der
STAWAG auf ein detailliertes und kleinräumig strukturiertes Verfahren umgestellt werden.
Zu b) Zweckentfremdung von Wohnraum zur gewerblichen und touristischen Nutzung
Die Nutzungsänderung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken ist in Aachen von nachgeordneter
Relevanz; so kann bei Auswertung der beantragten Nutzungsänderungen der letzten Jahre
festgestellt werden, dass im Gegensatz eher ein Trend zur Umwandlung von gewerblich genutzten
Flächen hin zur Schaffung neuer Wohneinheiten besteht.
Ein mittlerweile vielerorts anerkanntes Problem auf den Wohnungsmärkten bundesdeutscher
Großstädte ist hingegen die Zweckentfremdung von Privatwohnungen zu touristischen Zwecken über
Homesharing-Portale. Ein umfangreicher Sachstandsbericht zum Thema wurde dem Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss in der Sitzung vom 05.02.2019 zur Kenntnis gegeben. Zwischenzeitlich
liegen neue Daten der größten Buchungsplattform Airbnb vor. Danach ist die Zahl aktiver Unterkünfte
in Aachen zum 01.01.2021 auf 700 angestiegen. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem
Jahr 2016 (393 aktive Unterkünfte) um ca. 80 %. Auch bei der Anzahl der Gastankünfte ist laut Airbnb
bis 2019, als letztes, nicht von der Covid 19-Pandemie beeinflusste Jahr, eine deutliche Steigerung zu
verzeichnen. Wurden 2016 noch 10.000 Gastankünfte in Aachen gezählt stieg der Wert bis 2019 um
120 % auf 22.000 Gastankünfte an. Im ersten Covid 19-Jahr 2020 sank die Zahl erwartungsgemäß
auf 10.000 Gastankünfte ab – jedoch ist hier nur von einem vorübergehenden Rückgang aufgrund der
vielfältigen Reisebeschränkungen auszugehen. Daten zu anderen Anbietern des HomesharingMarktes (z. B. Booking.com, Home To Go, Wimdu, 9 flats etc.) stehen nicht zur Verfügung. Diese
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rasante Entwicklung hat zwischenzeitlich auch in Aachen in beträchtlichem Ausmaß Wohnraum durch
touristische Nutzung dem Markt entzogen. Die Attraktivität der Homesharing-Angebote für die
Nutzer*innen begründet sich darin, dass die dortigen Preise in der Regel deutlich niedriger als bei
Hotelübernachtungen sind. Der Anbieter erzielt hierbei jedoch eine deutlich höhere Miete, als bei einer
Vermietung zur dauerhaften Wohnnutzung. Diese Entwicklung ist sowohl finanzpolitisch,
arbeitsmarktpolitisch als auch wohnungspolitisch bedenklich. Ziel muss es sein, in diesen Markt weiter
regulierend einzugreifen, außerdem durch eine Melde- und Genehmigungspflicht Entwicklungen
nachvollziehen zu können und Rahmenbedingungen zu definieren.
Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WohnStG haben die Gemeinden in der Wohnraumschutzsatzung
darzulegen, welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in
dem in der Satzung bestimmten Zeitraum zu verbessern.
Folgende Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um die Wohnraumversorgung im Stadtgebiet zu
verbessern:
1. Um die soziale Grundversorgung mit Wohnraum für die Aachener Bevölkerung zu gewährleisten,
bedarfsgerechte Wohnungsangebote zu entwickeln und Mietpreissteigerungen einzudämmen,
wurde in den vergangenen Jahren vom Rat der Stadt und den Fachausschüssen eine Vielzahl
wohnungspolitischer Grundsatzbeschlüsse gefasst. Hierdurch kann die Stadt Aachen mittlerweile
auf 32 unterschiedliche Instrumente zum Thema Wohnen zurückgreifen.
2. Der Aachener „Quotenbeschluss“ wurde im Jahr 2019 neu gefasst und sieht für Neubauvorhaben
im

Rahmen

vorhabenbezogener

Bebauungspläne

oder

städtebaulicher

Verträge

einen

Mindestanteil von 40 Prozent an öffentlich gefördertem Wohnungsbau vor. Dieser Beschluss wird
fortlaufend evaluiert und die Umsetzung in Abstimmung mit den politischen Gremien der Stadt
Aachen an neue Bedarfslagen und Rahmenbedingungen angepasst.
3. Zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgungen mit bezahlbarem Wohnraum unterhält die
Stadt

Aachen

eine

eigene

Beratungsstelle

Wohnraumförderung.

Diese

fungiert

als

Ansprechpartnerin für Investoren, Projektentwickler*innen, Baugruppen oder kommunale
Partner*innen, zur vorbereitenden Beratung und bedarfsorientierten Konkretisierung von
Wohnbauvorhaben im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes NRW.
4. Die zentrale Wohnbaukoordination der Stadt Aachen entwickelt strategische Vorgaben zur
Realisierung und Fortschreibung wohnungspolitischer Ziele, beobachtet und analysiert den
kommunalen Wohnungsmarkt und baut ein Wohnbaumonitoring auf. Sie ist gemeinsam mit der
Koordinationsstelle Bauen und Wohnen in der Beratung von Baugruppen aktiv, tritt im
Projektmanagement von Wohnbauprojekten auf und organisiert und steuert verwaltungsintern
sowie stadtweit extern den Dialog und die Kooperation der Aachener Wohnungsmarktakteure zur
Optimierung der lokalen Wohnraumentwicklung.
5. Seit dem Frühjahr 2020 wird in einem breiten, interdisziplinären Schulterschluss von Expert*innen
aus Wohnungswirtschaft, Politik, Verwaltung, Verbänden, Hochschulen und der Aachener
Bürger*innenschaft

ein

neues

Aachener

Handlungskonzept

Wohnen

als

integrierte

Gesamtstrategie erarbeitet. Die Fortschreibung des Handlungskonzeptes Wohnen wird die
bestehenden Instrumente auf Basis einer wissenschaftlichen Begleitung an die Bedarfe und
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Anforderungen zukünftiger wohnungsmarktpolitischer Entwicklungen anpassen und um neue,
maßgeschneiderte Instrumente sinnvoll ergänzen.
6. Zur Deckung der spezifischen Wohnraumbedarfe von fast 60.000 Aachener Studierenden
kooperiert die Stadt Aachen über die Landesgrenzen hinweg eng mit den niederländischen
Nachbarkommunen Vaals und Kerkrade. Im Zuge dieser Zusammenarbeit konnten in den letzten
Jahren in erheblichem Maße bezahlbare Wohnoptionen für Studierende in räumlicher Nähe zur
RWTH Aachen geschaffen werden. Darüber hinaus arbeitet die Stadt Aachen mit dem Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW beim Verkauf landeseigener Grundstücke und Immobilien zusammen,
insbesondere bei der Festlegung und Konkretisierung von Quoten für öffentlich geförderten,
studentischen Wohnraum, der von den zukünftigen Eigentümer*innen auf den Flächen geschaffen
werden muss.
Wohnraum-Identitätsnummer
Erstmalig wird zudem eine Wohnraum-Identitätsnummer für Ferienwohnungen und
Kurzzeitvermietung als Anzeige- und Registrierungspflicht eingeführt. Hierzu wird in der neuen
Satzung der Bezug zu den gesetzlichen Regelungen hergestellt. Für die Verwendung der WohnraumIdentitätsnummer wird das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG)
ein landeseinheitliches IT-Verfahren bereitstellen. Nach Aussage des MHKBG wird das IT-Verfahren
im Juli 2022 einsatzbereit sein.
Verfügungs- und Nutzungsberechtigten müssen bei beabsichtigter oder bereits laufender
Kurzzeitvermietung einen Antrag auf Vergabe der Wohnraum-Identitätsnummer stellen. Auch
Betreiber*innen von Ferienwohnung sowie die einschlägigen Portale (airbnb, booking.com,…) sind
verpflichtet, eine Identitätsnummer für jedes Objekt im Stadtgebiet zu beantragen und anzugeben.
Dieser Antrag wird vor dem Hintergrund des Wohnraumstärkungsgesetzes der jeweiligen
kommunalen Wohnraumschutzsatzung durch das vom Land zur Verfügung gestellte IT-Verfahren
automatisiert geprüft.
Eine manuelle Prüfung durch die Sachbearbeitung erfolgt erst, wenn ein möglicher Verstoß gegen das
Wohnraumstärkungsgesetz bzw. die Wohnraumschutzsatzung vorliegt. Hier wird dann ein
Genehmigungsverfahren eingeleitet.
Das IT-Verfahren ermöglicht zudem eine manuelle Eingabe bei Antragstellung durch die zuständige
Sachbearbeitung sowie statistische Auswertungen.
Übergangsregelung
Anders als im WAG NRW enthält das WohnStG NRW eine Vielzahl gesetzlicher Detailregelungen zur
Zweckentfremdung von Wohnraum, die bislang nur durch die Satzung festgelegt wurden. Daher ist es
erforderlich, die Regelungen der bisherigen Wohnraumschutzsatzung an die neuen gesetzlichen
Vorgaben anzupassen. Bis zur endgültigen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung, längstens bis
zum 30.06.2022, bleibt die bisherige Satzung gem. § 25 Abs. 2 WohnStG NRW in Kraft. Diese
Übergangsregelung ermöglicht es der Verwaltung, im Zusammenspiel von Satzung und gesetzlicher
Vorgaben, weiterhin aktiv Zweckentfremdungen entgegenzuwirken und handlungsfähig zu bleiben.

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Mustersatzung
Im November 2021 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) – nach vorherigem Erfahrungsaustausch – als Orientierung für
die Kommunen eine Mustersatzung für eine Wohnraumschutzsatzung auf der Grundlage von § 12
Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz NRW herausgegeben. Im Rahmen der Neufassung der städtischen
Satzung hat der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration die dortigen Regelungsvorschläge
einbezogen und in vielen Teilen übernommen.
Fazit
Die Stadt Aachen ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet sowie des
erhöhten Wohnbedarfs bestrebt, durch den effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum die
ausreichende Versorgung der Aachener Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen
Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch
illegale Kurzzeitvermietung und andere unerlaubte zweckfremde Nutzung von Wohnraum soll wirksam
und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke und hinsichtlich
der Bedeutung eines angemessenen und auskömmlichen Wohnens ist der Erlass einer neugefassten
und in der Anwendung rechtssicheren Wohnraumschutzsatzung auf Grundlage der §§ 12 ff. WohnStG
unerlässlich.

Anlage/n:
-

aktuelle Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen im Wortlaut

-

Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen im Wortlaut

-

Synopse der Satzungen 2019 und Neufassung

Vorlage FB 56/0152/WP18 der Stadt Aachen

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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen
(Wohnraumschutzsatzung) vom 10.07.2019
(in der Fassung des 1. Nachtrages zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom
21.04.2021)

Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 41 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.
NRW. S. 916) in seiner Sitzung vom 21.04.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung) beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) In der Stadt Aachen besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Mit dieser Satzung soll die Wohnraumversorgung der Aachener Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen gewährleistet und Wohnraum vor
ungenehmigter Zweckentfremdung geschützt werden. Daher bedarf die Nutzung von Wohnraum zu
anderen als zu Wohnzwecken und der Leerstand von Wohnraum im Stadtgebiet der Genehmigung. Der
Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigt
ist, wer Eigentümer ist oder aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den
Wohnraum besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter
gleich. Nutzungsberechtigt ist, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den
Wohnraum nutzt.
(2) Diese Satzung gilt für Miet- und Genossenschaftswohnungen, nicht eigengenutzte Eigentumswohnungen sowie einzeln vermietete Wohnräume im Stadtgebiet Aachen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung Wohnraum waren oder danach werden und auch als Wohnraum nutzbar
sind.
(3) Die Regelungen gelten auch für ehemals geförderten Wohnraum nach Wegfall der Zweckbindung
gem. § 22 WFNG NRW.
§ 2 Wohnraum
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden
Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um
Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln.
(2) Tatsächlich geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts in zumutbarer Weise ermöglichen.
(3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn
1. der Raum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B.
Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),

-22. dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als
Wohnzwecken diente. Dies gilt nicht, wenn ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z. B. Bauordnungsrecht) vorliegt
3. er bei einem Neubau noch nicht bezugsfertig ist,
4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungspflichtig ist,
5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden, schweren Mangel
bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Nicht zumutbar ist die
Wiederherstellung, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden können oder die
Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung die eines vergleichbaren Gebäudes erreichen oder er aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt
angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Der/Die
Verfügungsberechtigte hat die erfolglosen Vermietungsbemühungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu belegen,
6. er nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er den Eigentümern als selbstgenutzte Zweit- oder
Ferienwohnung dient,
7. er sich eigengenutzt in einem Eigenheim nach §29 Nr. 1 WFNG NRW oder in einer eigengenutzten Eigentumswohnung befindet.
§ 3 Zweckentfremdung
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn ihm durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte der
Wohnzweck entzogen wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
1. überwiegend (mehr als 50 % der Fläche) für gewerbliche oder berufliche, wie auch freiberufliche oder sonstige Zwecke, die keine Wohnzwecke sind, verwendet oder überlassen wird,
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr
geeignet ist,
3. länger als drei Monate vermeidbar leer steht,
4. a) zum Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung
b) für Zwecke der Fremdenbeherbergung
c) zum möblierten Wohnen für einen Zeitraum unter drei Monaten
d) zur Nutzung als Schlafstätte/ Matratzenlager
überlassen oder genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wohnraum von dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten jeweils für kurze Dauer an in der Regel wechselnde Nutzer
überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht
zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbesondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen oder/ und neben
der Mietleistung andere organisatorische Leistungen erbracht werden (Wäschewechsel, Frühstück etc.),

-35. beseitigt wird (Abbruch/ Abriss).
(2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn
1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert
wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch grundsätzlich nicht
länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder leer steht,
2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er der/dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bestimmungsgemäß als Zweitwohnung oder Ferienwohnung dient,
3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder
Wohnraum geteilt wird,
§ 4 Genehmigung
(1) Wohnraum im Sinne des § 2 darf nur mit der Genehmigung der Stadt Aachen zweckentfremdet werden.
(2) Eine Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn besondere öffentliche Interessen oder
schutzwürdige private Interessen an der Zweckentfremdung das allgemeine öffentliche Interesse an der
Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.
Besondere öffentliche Interessen für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn der
Wohnraum mangels räumlicher Alternativen zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Betreuungs-, gesundheitliche oder vergleichbare sonstige gemeinnützige Zwecke
verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Aachen dringend benötigt werden und für
die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder zeitgerecht geschaffen werden können.
Überwiegend schützenswerte private Interessen sind insbesondere gegeben, wenn die wirtschaftliche
Existenz des Verfügungsberechtigten bei einer Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung ernsthaft gefährdet wäre.
Eine Genehmigung kann zudem erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums
durch Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellen von adäquatem Ersatzwohnraum oder
durch Entrichtung einer gemessen am Wohnwert des betroffenen Wohnraums festzusetzenden Ausgleichszahlung (§ 6), Rechnung getragen wird.
(3) Die Genehmigung wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger; das Gleiche
gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
(4) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(5) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z. B. des Baurechts)

-4§ 5 Genehmigung gegen Ersatzwohnraum
(1) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums entfällt in der Regel, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller sich verbindlich verpflichtet, adäquaten Ersatzwohnraum bereit zu stellen,
der die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
1. Der Ersatzwohnraum wird in unmittelbarer räumlicher Nähe (z. B. selber Stadtbezirk, Sozialraum) in der Stadt Aachen neu geschaffen.
2. Der Ersatzwohnraum wird von der Inhaberin / vom Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen (Identität in der Verfügungsberechtigung).
3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen
und wird dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.
4. Der neu zu schaffende Wohnraum weicht weder in der Größe, noch im Zuschnitt, noch in den
Ausstattungsmerkmalen in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von
dem zweckentfremdeten Wohnraum ab. Der Interessenausgleich durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum ist auch in Kombination mit Ausgleichszahlungen (siehe § 6) möglich.
(2) Das verbindliche Angebot, Ersatzwohnraum nach Maßgabe von Abs. 1 zu schaffen, hat die Antragstellerin / der Antragsteller durch Vorlage geeigneter prüfbarer Unterlagen zu verifizieren
§ 6 Genehmigung gegen Entrichtung von Ausgleichszahlungen
(1) In Ausnahmefällen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wohnraum auch zurücktreten, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller eine Ausgleichszahlung leistet. Mit der
Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums in Höhe der in Absatz 2 und 3 bezifferten
Ausgleichszahlungen kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für wohnungspolitische Maßnahmen zu verwenden.
(2) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums
eine einmalige Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die
Erstellung von öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Aachen gilt, festgesetzt.
Eine Zweckentfremdung oder ein Leerstand von mehr als zehn Jahren ist als dauerhaft anzusehen.
(3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu
geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum in Aachen, mindestens jedoch 2,00 Euro pro m², zu entrichten.
(4) Die Ausgleichszahlung kommt als alleinige Ausgleichsmaßnahme oder als ergänzende Maßnahme
in Betracht.
§ 7 Negativattest
Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt.

-5§ 8 Mitwirkungs- und Duldungspflicht
(1) Die Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben auf Nachfrage
gegenüber der Stadt Aachen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen.
(2) Die Beauftragten der Stadt Aachen sind berechtigt, mit Einwilligung der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Grundstücke und Wohnräume zu besichtigen, wenn dies für die Entscheidung über eine
Maßnahme nach der Satzung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn die
Einholung von Auskünften und Beibringung von Unterlagen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet. Die Besichtigung ist nur zu angemessenen Tageszeiten nach vorheriger Ankündigung
zulässig. Im Rahmen der Besichtigung ist die fotografische Erfassung ausschließlich verfahrensrechtlicher Sachverhalte zu Dokumentationszwecken zu dulden.
§ 9 Anordnungen
Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, kann der / dem Verfügungsberechtigten und der / dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben werden, die
Zweckentfremdung in angemessener Frist, die regelmäßig eine Frist von einem Monat nicht überschreiten soll, zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Ist leer stehender
Wohnraum auf Grund seines baulichen Zustands unvermietbar, kann eine Instandsetzung angeordnet
werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
§§ 4 bis 7 WAG NRW gelten entsprechend.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 WAG NRW kann mit einer Geldbuße von mindestens 500 Euro
und bis zu 50.000,00 Euro belegt werden, wer Wohnraum gegen die Bestimmungen dieser Satzung
zweckentfremdet.
(2) Gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 WAG NRW kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro
belegt werden, wer entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
§ 11 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung nebst Gebührentarif der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt in der Fassung des 1. Nachtrags am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen
(Wohnraumschutzsatzung)
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) in Verbindung mit den §§ 7
Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994
(GV. NRW S. 666) in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)
sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV NW 1969 S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am 16.02.2022 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in
Aachen (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisherige Wohnraumschutzsatzung vom
10.07.2019 ablöst und fortführt.
Präambel
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April
2014 abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem
Wohnungsbedarf. Die Stadt Aachen hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die bis 31.07.2024
befristete Wohnraumschutzsatzung mit Wirkung vom 01.08.2019 beschlossen.
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung
mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher
Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen
Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen ist die Stadt Aachen nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass einer solchen
Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im
Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich werden in diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten
gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, indem ein Verfahren zur
Identifizierung der Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung eingeführt wird.
Die Stadt Aachen ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet sowie des erhöhten
Wohnbedarfs bestrebt, durch den effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende
Versorgung der Aachener Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für
die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale Kurzzeitvermietung und
andere unerlaubte zweckfremde Nutzung von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden.
Zur ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Aachen im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein menschenwürdiges Leben folgende, die
Regelungen der §§ 12 ff. Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und ergänzende
Wohnraumschutzsatzung.

§ 1 Gefährdung der Wohnraumversorgung
(1) Im gesamten Gebiet der Stadt Aachen ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter
Wohnungsbedarf.
(2) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene „Gutachten zur sachlichen und
räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2020
(Gebietskulissen)“ stellt für das Gebiet der Stadt Aachen sowohl bezüglich der Kosten für Mietwohnraum
und Wohneigentum als auch bezüglich der Bedarfe an Mietwohnraum und Wohneigentum die jeweils
höchste Niveaustufe fest.
(3) Die Stadt Aachen greift seit 1998 auf ein umfassendes und etabliertes Wohnungsmarktbeobachtungssystem zurück. Die aktuelle Wohnungsmarktlage wird im jährlichen
Wohnungsmarktbericht maßgeblich auf Basis von Daten der städtischen Statistikstelle, von IT.NRW und
der empirica-Mietpreisdatenbank analysiert. Wie bereits in den Vorjahren, identifiziert der im Oktober
2021
veröffentlichte
Wohnungsmarktbericht
2021
für
Aachen
eine
angespannte
Wohnungsmarktsituation.

§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung
Die Stadt Aachen ergreift im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung
vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen, um die Versorgung der Bevölkerung mit
Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern:
1. Um die soziale Grundversorgung mit Wohnraum für die Aachener Bevölkerung zu gewährleisten,
bedarfsgerechte Wohnungsangebote zu entwickeln und Mietpreissteigerungen einzudämmen, wurde in
den vergangenen Jahren vom Rat der Stadt und den Fachausschüssen eine Vielzahl
wohnungspolitischer Grundsatzbeschlüsse gefasst. Hierdurch kann die Stadt Aachen mittlerweile auf 32
unterschiedliche Instrumente zum Thema Wohnen zurückgreifen.
2. Der Aachener „Quotenbeschluss“ wurde im Jahr 2019 neu gefasst und sieht für Neubauvorhaben im
Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne oder städtebaulicher Verträge einen Mindestanteil von
40 Prozent an öffentlich gefördertem Wohnungsbau vor. Dieser Beschluss wird fortlaufend evaluiert und
die Umsetzung in Abstimmung mit den politischen Gremien der Stadt Aachen an neue Bedarfslagen und
Rahmenbedingungen angepasst.
3. Zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgungen mit bezahlbarem Wohnraum unterhält die Stadt
Aachen eine eigene Beratungsstelle Wohnraumförderung. Diese fungiert als Ansprechpartnerin für
Investoren, Projektentwickler*innen, Baugruppen oder kommunale Partner*innen, zur vorbereitenden
Beratung und bedarfsorientierten Konkretisierung von Wohnbauvorhaben im Rahmen der
Wohnraumförderung des Landes NRW.
4. Die zentrale Wohnbaukoordination der Stadt Aachen entwickelt strategische Vorgaben zur Realisierung
und Fortschreibung wohnungspolitischer Ziele, beobachtet und analysiert den kommunalen
Wohnungsmarkt und baut ein Wohnbaumonitoring auf. Sie ist gemeinsam mit der Koordinationsstelle
Bauen und Wohnen in der Beratung von Baugruppen aktiv, tritt im Projektmanagement von
Wohnbauprojekten auf und organisiert und steuert verwaltungsintern sowie stadtweit extern den Dialog
und die Kooperation der Aachener Wohnungsmarktakteure zur Optimierung der lokalen
Wohnraumentwicklung.
5. Seit dem Frühjahr 2020 wird in einem breiten, interdisziplinären Schulterschluss von Expert*innen aus
Wohnungswirtschaft, Politik, Verwaltung, Verbänden, Hochschulen und der Aachener
Bürger*innenschaft ein neues Aachener Handlungskonzept Wohnen als integrierte Gesamtstrategie

erarbeitet. Die Fortschreibung des Handlungskonzeptes Wohnen wird die bestehenden Instrumente auf
Basis einer wissenschaftlichen Begleitung an die Bedarfe und Anforderungen zukünftiger
wohnungsmarktpolitischer Entwicklungen anpassen und um neue, maßgeschneiderte Instrumente
sinnvoll ergänzen.
6. Zur Deckung der spezifischen Wohnraumbedarfe von fast 60.000 Aachener Studierenden kooperiert die
Stadt Aachen über die Landesgrenzen hinweg eng mit den niederländischen Nachbarkommunen Vaals
und Kerkrade. Im Zuge dieser Zusammenarbeit konnten in den letzten Jahren in erheblichem Maße
bezahlbare Wohnoptionen für Studierende in räumlicher Nähe zur RWTH Aachen geschaffen werden.
Darüber hinaus arbeitet die Stadt Aachen mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW beim Verkauf
landeseigener Grundstücke und Immobilien zusammen, insbesondere bei der Festlegung und
Konkretisierung von Quoten für öffentlich geförderten, studentischen Wohnraum, der von den
zukünftigen Eigentümer*innen auf den Flächen geschaffen werden muss.

§ 3 Anwendungsbereiche der Satzung
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser,
Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie Eigentumswohnungen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom
10.07.2019 Wohnraum waren oder danach werden und auch als Wohnraum nutzbar sind.
(2) Öffentlich geförderter Wohnraum, der nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen -WFNG NRW- (GV. NRW. S. 772) in der jeweils
geltenden Fassung gegen Zweckentfremdung geschützt ist, wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn
seine Zweckbindung gemäß den dortigen Regelungen (§§ 22 u. 23) entfällt.

§ 4 Wohnraum
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken
(Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und
subjektiv bestimmt sind.
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie als solche baurechtlich genehmigt oder
wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere Mängel aufweisen, dass die Bewohnbarkeit
nach den Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann.
Zudem müssen die Räume alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines
selbstständigen Haushalts ermöglichen.
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn durch eine ausdrückliche Erklärung oder
schlüssiges Verhalten der oder des Verfügungsberechtigten eine entsprechende Widmung nach außen
zum Ausdruck gebracht wurde.
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche der ausschließlich zu
Wohnung gehörenden Räume (§ 24 Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind
die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 5 Nicht geschützter Wohnraum
Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn
1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in
einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum
für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),
2. der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und seitdem
ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente,
3. Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist,
4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist,
5. der Wohnraum einen von der, dem oder den Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden,
schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv
wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. § 8 Absatz 2 WohnStG
gilt entsprechend,
6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt
angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen
Umwelteinflüssen.

§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind:
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen, also
insbesondere
a) Eigentümerinnen und Eigentümer,
b) Erbbauberechtigte,
c) die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts Berechtigen
sowie
2. die Nutzungsberechtigen, also insbesondere Mieterinnen und Mieter, aber auch
sonstige Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten
Beauftragen (vor allem Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter)
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich.

§ 7 Zweckentfremdung
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung durch
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte im Sinne von § 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes zu
anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung ist
verboten.
Als Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des § 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetz gelten
insbesondere
1. die Verwendung oder Überlassung zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche
oder berufliche Zwecke,
2. die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für
Zwecke der Kurzzeitvermietung,
3. bei Wohnraum, den Studierende angemietet haben, die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung
für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage,

4. die Beseitigung von Wohnraum,
5. die bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht
mehr geeignet ist,
6. das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten,
wobei als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum grundsätzlich der Auszug der letzten
Bewohnerin oder des letzten Bewohners, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, gilt.
(2) Als Kurzzeitvermietung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 gelten insbesondere folgende Formen der
Fremdenbeherbergung:
1. die Vermietung von Räumen als Ferienwohnungen,
2. die Vermietung für Zwecke vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur
kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung oder während eines Aufenthalts
zur medizinischer Behandlung,

§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Aachen zu
anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
entscheidet der zuständige Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz
innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Soweit nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung erfolgt,
gilt nach Ablauf der Frist die Genehmigung als erteilt.
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes Interesse
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches
das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (13 Abs. 1 WohnStG). Das öffentliche
Interesse am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung von
angemessenem Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch eine Ausgleichszahlung der durch die
Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung).
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss oder
2. dieser aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann oder
3. bezüglich des Wohnraums ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine wirtschaftliche
Existenzgefährdung abzuwenden und
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren Notlage oder zu einer
Abwanderung eines Unternehmens führen würde oder
3. die wirtschaftliche Existenz der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten bei
einer Versagung der Genehmigung ernsthaft gefährdet wäre,
4. eine Wiederherstellung des zweckentfremdeten Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 2-4
Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand
mindestens fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und/oder Instandsetzung verursacht, ist die
Genehmigung in der Regel zu versagen.
(5) Die Genehmigung der Zweckentfremdung erlischt mit einem Wechsel der Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des Verwendungszwecks, es sei denn, dass
Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Satzung geschaffen oder eine Ausgleichszahlung nach § 10 dieser
Satzung geleistet wurde.

§ 9 Genehmigung bei Schaffung von Ersatzwohnraum
(1) Die Genehmigung nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung ist in der Regel zu erteilen, wenn durch die
Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.
(2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum im Sinne des
Wohnraumstärkungsgesetzes liegt vor, wenn
1. der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Gemeinde geschaffen wird,
2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher
Zusammenhang besteht,
3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum übereinstimmt,
4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist,
5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der den Standard des durch die
Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, und
6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung
entfallende Wohnraum zu Verfügung steht.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst
genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung
steht. Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für Wohnungen der entsprechenden Art
von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein aufgebracht werden
können. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die allgemeine
Wohnversorgung geeignet sein und familiengerechter Wohnraum soll nur durch ebensolchen
Wohnraum ersetzt werden.
(4) Das Ersatzwohnraumangebot kann durch Nebenbestimmungen gesichert werden.

§ 10 Genehmigung bei Ausgleichszahlung
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als
Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder ausnahmsweise, falls die Wiederherstellung
zu Wohnzwecken im Sinne von § 15 Abs. 2 Wohnraumstärkungsgesetz unzumutbar oder die Schaffung
von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich ist, eine Genehmigung erteilt
werden, wenn durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der
Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der
Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein
Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher
zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche
orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des
geförderten Wohnungsbaus in Aachen im Zeitpunkt der Antragstellung.
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem
entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung
(Abstandssumme) in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der
Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum in Aachen,
mindestens jedoch 2, 00 Euro pro Quadratmeter, erhoben werden.

(5) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraumes wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums eine
einmalige Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die
Erstellung von öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Aachen gilt, festgesetzt.
Eine Zweckentfremdung oder ein Leerstand von mehr als zehn Jahren ist als dauerhaft anzusehen.
(6) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein
Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die
Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen
würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung
bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen
erteilt werden.
(2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die Wirksamkeit
einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen.
§ 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen Genehmigungen.

§ 12 Negativattest
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für eine
beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist.

§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zu Wohnzwecken genutzt, kann die
Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen Anordnungen (Wohnnutzungs-,
Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen.
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder dem Verfügungsberechtigten oder der oder
dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung, die regelmäßig eine Frist von einem Monat nicht
überschreiten soll, aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor der
bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest ein
gleichwertiger Zustand zu schaffen. Von einem Wiederherstellungsgebot wird abgesehen, soweit die
Wiederherstellung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2-4 Wohnraumstärkungsgesetz ist.
Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurückbleibt.
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- oder Neubaumaßnahmen geplant und würden die
beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich
erschwert, so ist es in der Regel zumutbar, dass zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch
Leerstehenlassen die Anordnung einer Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel durch den
Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), erfolgt.

§ 14 Auskunftspflichtige
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind unter den dort
genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet.
(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Dienstanbietern handelt es sich um Anbieter von
Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 Telemediengesetz.

§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand
(1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Monaten zu
Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde unverzüglich
anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe,
wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen.
(2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme angezeigt, gilt die
Genehmigung des Leerstehenlassen für die Dauer der Baumaßnahme als erteilt, wenn die Gemeinde
nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Eine Genehmigung des Leerstehenlassen kann mit der
Auflage verbunden werden, den Zeitraum des Leerstands durch die Zwischenvermietung auf der Basis
eines Zeitmietvertrags an einen Dritten oder durch eine andere Zwischennutzung so gering wie möglich
zu halten.

§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung
(1) Bei der Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung gelten für Verfügungs- oder
Nutzungsberechtige die in § 17 Abs. 4-7 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Anzeige-,
Registrierungs- und Nachweispflichten.
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gem. § 17 Abs. 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle
Nutzer/innen von Internetplattformen, Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der
Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar
machen.
(3) Gemäß § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz sind Vermittler*innen, insbesondere
Dienstanbieter*innen im Sinne des Telemediengesetzes und Anbieter*innen von Print- oder anderen
Medien, verpflichtet, Werbung für solche Wohnraumangebote nicht ohne Wohnraum-Identitätsnummer
zu veröffentlichen.

§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer
(1) Die Gemeinde teilt der oder dem Anzeigenden eine amtliche Nummer (Wohnraum-Identitätsnummer)
mit. Wird eine Genehmigung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung
erteilt, wird mit der Genehmigung eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die WohnraumIdentitätsnummer kann befristet erteilt werden. Wird eine Genehmigung zum Zweck der
Kurzzeitvermietung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum
befristet.
(2) Ist die oder der Anzeigende nicht mehr verfügungs- oder nutzungsberechtigt, ist je betroffener Wohnung
eine neue Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich.

(3) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum-Identitätsnummer stets und für
die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie die Nutzung des Wohnraums zum Zweck der
Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben.
(4) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum
Zweck der Kurzzeitvermietung der Gemeinde spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung
anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer.
(5) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in
dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der
Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen
Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren
Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der Gemeinde anzuzeigen. Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.
(6) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der
öffentlichen Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt,
hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare WohnraumIdentitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.
(7) Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche behördliche
Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.

§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnraums
haben auf Nachfrage gegenüber der Stadt Aachen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen (z.B.
Mietverträge) vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu
überwachen.
(2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtige sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Abs. 1
Wohnraumstärkungsgesetz verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Aachen das Betreten des
Grundstückes, des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über
eine Maßnahme erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Einholung von
Auskünften und Beibringung von Unterlagen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet.
(3) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Abs.
2 Wohnraumstärkungsgesetz verpflichtet, angeordnete Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich,
den Wohnraum oder die Unterkunft vorübergehend zu räumen. Im Rahmen der Besichtigung von
Wohnraum ist die fotografische Erfassung ausschließlich verfahrensrelevanter Sachverhalte zu
Dokumentationszwecken zu dulden.
(4) Die Stadt Aachen kann das persönliche Erscheinen von Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten
sowie Bewohnerinnen und Bewohnern anordnen.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als
Wohnzwecken nutzt oder überlässt, länger als sechs Monate leer stehen lässt, diesen durch
Abbruch vernichtet oder eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war (§ 21
Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 WohnStG),
2. wer einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 WohnStG),

3. wer eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 WohnStG),
4. wer die Anzeige zum Leerstand nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder
nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 Absatz 1 Satz
1 Nummer 11 WohnStG),
5. wer die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige,
falsche oder gefälschte Wohnraum-Identitätsnummer angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12
WohnStG),
6. wer die Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt (§ 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 WohnStG).
(2) Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 WohnStG, wer
1. ohne erforderliche Genehmigung die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der
Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt,
2. Angebote oder Werbung dafür verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht oder
3. es entgegen § 17 Absatz 9 WohnStG ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne
Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach § 21 Absatz 3
WohnStG oder § 17 Absatz 2 Satz 2 WohnStG nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 21 Absatz 4 WohnStG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro
geahndet werden.
(4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes in
Verbindung mit § 5 der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) vom 19.11.2021 (GV.
NRW. S. 1413) sowie der Anlage zu § 5 WohnStVO.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft und löst die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung vom
10.07.2019 ab. Sie tritt mit Ablauf des 28.02.2027 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) hingewiesen.

Aachen, den ___________

Die Oberbürgermeisterin
Sibylle Keupen

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen
(Wohnraumschutzsatzung) vom 10.07.2019 in Form des 1.
Nachtrages zur Satzung von Schutz und Erhalt von
Wohnraum in Aachen vom 21.04.2021

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in
Aachen (Wohnraumschutzsatzung) vom …

Das Datum des Satzungsentwurfs ist nach der
Bekanntmachung anzupassen.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des
Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) in Verbindung mit den §§ 7
Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW S. 666) in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) sowie der
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW
1969 S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am 16.02.2022 folgende
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in
Aachen (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen,
welche die bisherige Wohnraumschutzsatzung vom
10.07.2019 ablöst und fortführt.

Der Einführungstext wurde aufgrund der neuen
Ermächtigungsgrundlage im WohnStG NRW eingefügt.

1

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Wohnraumschutzsatzung 2019

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

Entwurf Neufassung
Präambel
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur
Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das
bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom
10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die
Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem
Wohnungsbedarf. Die Stadt Aachen hat von dieser
Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die bis
31.07.2024 befristete Wohnraumschutzsatzung mit
Wirkung vom 01.08.2019 beschlossen.
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den
Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung
mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher
Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken
zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen
Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen ist die Stadt Aachen nach § 12 Absatz 1
Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass einer solchen
Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im
Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich
werden in diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten
gegen verstärkt auftretende Formen der Zweck2

Erläuterungen

Die Präambel wurde hinsichtlich der veränderten
Anforderungen, die die neue Ermächtigungsgrundlage in §
12 Abs. 1 WohnStG NRW an den Erlass einer
kommunalen Satzung gegen die Zweckentfremdung von
Wohnraum stellt, eingefügt.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

entfremdung von Wohnraum erweitert, indem ein
Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum
zur Kurzzeitvermietung eingeführt wird.
Die Stadt Aachen ist angesichts des geringen Angebots
an Wohnraum im Stadtgebiet sowie des erhöhten
Wohnbedarfs bestrebt, durch den effektiven und
umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende
Versorgung der Aachener Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen sozialen
Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. Der
Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale
Kurzzeitvermietung und andere unerlaubte zweckfremde
Nutzung von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig
entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung
dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Aachen im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im
Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein
menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der
§§ 12 ff. Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende
und ergänzende Wohnraumschutzsatzung.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

§ 1 Gefährdung der Wohnraumversorgung
(1) Im gesamten Gebiet der Stadt Aachen ist die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen

3

Die neuen Anforderungen an den Erlass einer
kommunalen Satzung, die sich aufgrund der
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 WohnStG an den

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Wohnraumschutzsatzung 2019

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besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter
Wohnungsbedarf.
(2) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
in Auftrag gegebene „Gutachten zur sachlichen und
räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung
in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2020
(Gebietskulissen)“ stellt für das Gebiet der Stadt
Aachen sowohl bezüglich der Kosten für
Mietwohnraum und Wohneigentum als auch
bezüglich der Bedarfe an Miet-wohnraum und
Wohneigentum die jeweils höchste Niveaustufe fest.
(3) Die Stadt Aachen greift seit 1998 auf ein
umfassendes und etabliertes Wohnungsmarktbeobachtungssystem zurück. Die aktuelle
Wohnungsmarktlage wird im jährlichen
Wohnungsmarktbericht maßgeblich auf Basis von
Daten der städtischen Statistikstelle, von IT.NRW
und der empirica-Mietpreisdatenbank analysiert. Wie
bereits in den Vorjahren, identifiziert der im Oktober
2020 veröffentlichte Wohnungsmarktbericht 2020 für
Aachen eine angespannte Wohnungsmarktsituation.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung
Die Stadt Aachen ergreift im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz
3 Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung
vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere
4

Erläuterungen
ergeben, erfordern die Darlegung des erhöhten
Wohnungsbedarfes.

Die neuen Anforderungen, welche die der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 WohnStG NRW an den Erlass
einer kommunalen Satzung stellt, erfordern die Darlegung

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung
folgende Maßnahmen, um die Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser
Satzung zu verbessern:
1. Um die soziale Grundversorgung mit Wohnraum
für die Aachener Bevölkerung zu gewährleisten,
bedarfsgerechte Wohnungsangebote zu
entwickeln und Mietpreissteigerungen
einzudämmen, wurde in den vergangenen
Jahren vom Rat der Stadt und den
Fachausschüssen eine Vielzahl
wohnungspolitischer Grundsatzbeschlüsse
gefasst. Hierdurch kann die Stadt Aachen
mittlerweile auf 32 unterschiedliche Instrumente
zum Thema Wohnen zurückgreifen.
2. Der Aachener „Quotenbeschluss“ wurde im Jahr
2019 neu gefasst und sieht für Neubauvorhaben
im Rahmen vorhabenbezogener
Bebauungspläne oder städtebaulicher Verträge
einen Mindestanteil von 40 Prozent an öffentlich
gefördertem Wohnungsbau vor. Dieser
Beschluss wird fortlaufend evaluiert und die
Umsetzung in Abstimmung mit den politischen
Gremien der Stadt Aachen an neue
Bedarfslagen und Rahmenbedingungen
angepasst.

5

Erläuterungen
der Maßnahmen, die in der Kommune zur Verbesserung
der Wohnraumversorgung unternommen werden.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung
3. Zur Sicherung der bedarfsgerechten
Versorgungen mit bezahlbarem Wohnraum
unterhält die Stadt Aachen eine eigene
Beratungsstelle Wohnraumförderung. Diese
fungiert als Ansprechpartnerin für Investoren,
Projektentwickler*innen, Baugruppen oder
kommunale Partner*innen, zur vorbereitenden
Beratung und bedarfsorientierten
Konkretisierung von Wohnbauvorhaben im
Rahmen der Wohnraumförderung des Landes
NRW.
4. Die zentrale Wohnbaukoordination der Stadt
Aachen entwickelt strategische Vorgaben zur
Realisierung und Fortschreibung
wohnungspolitischer Ziele, beobachtet und
analysiert den kommunalen Wohnungsmarkt
und baut ein Wohnbaumonitoring auf. Sie ist
gemeinsam mit der Koordinationsstelle Bauen
und Wohnen in der Beratung von Baugruppen
aktiv, tritt im Projektmanagement von
Wohnbauprojekten auf und organisiert und
steuert verwaltungsintern sowie stadtweit extern
den Dialog und die Kooperation der Aachener
Wohnungsmarktakteure zur Optimierung der
lokalen Wohnraumentwicklung.

6

Erläuterungen

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung
5. Seit dem Frühjahr 2020 wird in einem breiten,
interdisziplinären Schulterschluss von
Expert*innen aus Wohnungswirtschaft, Politik,
Verwaltung, Verbänden, Hochschulen und der
Aachener Bürger*innenschaft ein neues
Aachener Handlungskonzept Wohnen als
integrierte Gesamtstrategie erarbeitet. Die
Fortschreibung des Handlungskonzeptes
Wohnen wird die bestehenden Instrumente auf
Basis einer wissenschaftlichen Begleitung an
die Bedarfe und Anforderungen zukünftiger
wohnungsmarktpolitischer Entwicklungen
anpassen und um neue, maßgeschneiderte
Instrumente sinnvoll ergänzen.
6. Zur Deckung der spezifischen
Wohnraumbedarfe von fast 60.000 Aachener
Studierenden kooperiert die Stadt Aachen über
die Landesgrenzen hinweg eng mit den
niederländischen Nachbarkommunen Vaals und
Kerkrade. Im Zuge dieser Zusammenarbeit
konnten in den letzten Jahren in erheblichem
Maße bezahlbare Wohnoptionen für
Studierende in räumlicher Nähe zur RWTH
Aachen geschaffen werden. Darüber hinaus
arbeitet die Stadt Aachen mit dem Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW beim Verkauf
7

Erläuterungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

landeseigener Grundstücke und Immobilien
zusammen, insbesondere bei der Festlegung
und Konkretisierung von Quoten für öffentlich
geförderten, studentischen Wohnraum, der von
den zukünftigen Eigentümer*innen auf den
Flächen geschaffen werden muss.
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) In der Stadt Aachen besteht erhöhter Wohnungsbedarf.
Mit dieser Satzung soll die Wohnraumversorgung der
Aachener Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen
gewährleistet und Wohnraum vor ungenehmigter
Zweckentfremdung geschützt werden. Daher bedarf die
Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken
und der Leerstand von Wohnraum im Stadtgebiet der
Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt gilt
gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten.
Verfügungsberechtigt ist, wer Eigentümer ist oder
aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die
Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem
Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter
sowie der Vermieter gleich. Nutzungsberechtigt ist, wer
auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen
Rechts den Wohnraum nutzt.
(2) Diese Satzung gilt für Miet- und
Genossenschaftswohnungen, nicht eigengenutzte

§ 3 Anwendungsbereiche der Satzung
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und
Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser,
Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder
zweiter Wohnung sowie Eigentumswohnungen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum
Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom
10.07.2019 Wohnraum waren oder danach werden
und auch als Wohnraum nutzbar sind.
(2) Öffentlich geförderter Wohnraum, der nach den
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land NordrheinWestfalen -WFNG NRW- (GV. NRW. S. 772) in der
jeweils geltenden Fassung gegen
Zweckentfremdung geschützt ist, wird von dieser
Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung
gemäß den dortigen Regelungen (§§ 22 u. 23)
entfällt.

8

Die Satzungsbegründung und die Begründung des
Wohnungsbedarfs wurden in der Präambel und §§ 1 und 2
der Neufassung ausführlicher formuliert.
Der Genehmigungsvorbehalt und der „persönliche“
Anwendungsbereich aus § 1 Abs. 1
(Wohnraumschutzsatzung 2019) wurden in § 6 der
Neufassung übernommen und ausführlicher formuliert.
Die Darstellung des Geltungsbereiches wurde
ausformuliert.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

Eigentumswohnungen sowie einzeln vermietete
Wohnräume im Stadtgebiet Aachen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung Wohnraum waren oder
danach werden und auch als Wohnraum nutzbar sind.
(3) Die Regelungen gelten auch für ehemals geförderten
Wohnraum nach Wegfall der Zweckbindung gem. § 22
WFNG NRW.
§ 2 Wohnraum (Abs. 1 und 2)
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung ist umbauter Raum,
der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung
geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt
ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen
oder einzelne Wohnräume handeln.
(2) Tatsächlich geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder
zusammen mit anderen Räumen die Führung eines
selbständigen Haushalts in zumutbarer Weise
ermöglichen.

§ 4 Wohnraum
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen
Nutzung zu anderen als Wohnzwecken
(Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle
Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und
subjektiv bestimmt sind.
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet,
wenn sie als solche baurechtlich genehmigt oder
wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so
schwere Mängel aufweisen, dass die Bewohnbarkeit
nach den Bestimmungen des
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt
werden kann. Zudem müssen die Räume alleine
oder zusammen mit anderen Räumen die Führung
eines selbstständigen Haushalts ermöglichen.
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt,
wenn durch eine ausdrückliche Erklärung oder
schlüssiges Verhalten der oder des
9

Die Definition von Wohnraum wurde an die Gesetzeslage
angepasst und um Merkmale aus der Rechtsprechung
ergänzt.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

Verfügungsberechtigten eine entsprechende
Widmung nach außen zum Ausdruck gebracht
wurde.
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der
anrechenbaren Grundfläche der ausschließlich zu
Wohnung gehörenden Räume (§ 24
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die
Berechnung sind die Vorschriften der
Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Wohnraum (Abs. 3)
(3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn
1. der Raum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur
Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen
räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit
geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf
Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im
Schulgebäude),
2. dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung und
seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken
diente. Dies gilt nicht, wenn ein Verstoß gegen eine
öffentlich-rechtliche Vorschrift (z. B. Bauordnungsrecht)
vorliegt
3. er bei einem Neubau noch nicht bezugsfertig ist,

§ 5 Nicht geschützter Wohnraum
Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser
Satzung liegt vor, wenn
1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt
nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem
engen räumlichen Zusammenhang an eine
bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für
Aufsichtsperson auf Betriebsgelände,
Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),
2. der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der
Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und
seitdem ohne Unterbrechung anderen als
Wohnzwecken diente,
3. Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist,

10

Die Abgrenzung geschützter und nicht geschützter
Wohnraum erfolgt künftig in § 5 der Neufassung; die
Formulierung wurde der entsprechenden Regelung in der
Mustersatzung des MHKBG NRW übernommen.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019
4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig und
auch nicht genehmigungspflichtig ist,
5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigten nicht
zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand
aufweist, und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit
einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand
wiederhergestellt werden kann. Nicht zumutbar ist die
Wiederherstellung, wenn die aufzuwendenden finanziellen
Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren
durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden
können oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der
Neuerrichtung die eines vergleichbaren Gebäudes
erreichen oder er aufgrund der Umstände des Einzelfalls
nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z.
B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner
Lage. Der/Die Verfügungsberechtigte hat die erfolglosen
Vermietungsbemühungen zur ortsüblichen
Vergleichsmiete zu belegen,
6. er nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er den
Eigentümern als selbstgenutzte Zweit- oder
Ferienwohnung dient,
7. er sich eigengenutzt in einem Eigenheim nach § 29 Nr. 1
WFNG NRW oder in einer eigengenutzten
Eigentumswohnung befindet.

Entwurf Neufassung
4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig
ist,
5. der Wohnraum einen von der, dem oder den
Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden,
schweren Mangel aufweist und ein
ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv
wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand
wiederhergestellt werden kann. § 8 Absatz 2
WohnStG gilt entsprechend,
6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des
Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt
angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des
Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen
Umwelteinflüssen.

11

Erläuterungen

In § 15 Abs. 2 Satz 2 WohnStG NRW ist die Zumutbarkeit
der Wiederherstellung von Wohnraum im Zusammenhang
mit dem gesetzlich neu geregelten
„Wiederherstellungsgebot“ im Detail geregelt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019
§ 3 Zweckentfremdung (Abs. 1 Satz 1)
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn ihm durch
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte der Wohnzweck
entzogen wird.

§ 3 Zweckentfremdung
(1) (…) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn
der Wohnraum
1. überwiegend (mehr als 50 % der Fläche) für gewerbliche
oder berufliche, wie auch freiberufliche oder sonstige
Zwecke, die keine Wohnzwecke sind, verwendet oder
überlassen wird,

Entwurf Neufassung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor
zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind:
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten
natürlichen oder juristischen Personen, also
insbesondere
a) Eigentümerinnen und Eigentümer,
b) Erbbauberechtigte,
c) die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder
eines anderen dinglichen Rechts Berechtigen
sowie
2. die Nutzungsberechtigen, also insbesondere
Mieterinnen und Mieter, aber auch
sonstige Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in §
3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten
Beauftragen (vor allem Wohnungsverwalterinnen
und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter)
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich.
§ 7 Zweckentfremdung
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er ohne
Genehmigung nach § 8 dieser Satzung durch
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte im Sinne von
§ 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes zu
anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Eine
solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung ist
12

Erläuterungen

Aufgrund der Anpassung an die neue Gesetzeslage wurde
der Personenkreis, auf den sich die Satzungsregelungen
beziehen, in § 6 der Neufassung neu und umfassend
dargelegt.

Die Zweckentfremdung von Wohnraum wird in § 12 Abs. 2
WohnStG NRW im Detail definiert.

Die neugefasste Regelung in § 7 stellt den Bezug zu den
Bestimmungen des WohnStG NRW her.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird,
dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
3. länger als drei Monate vermeidbar leer steht,
4. a) zum Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung
b) für Zwecke der Fremdenbeherbergung
c) zum möblierten Wohnen für einen Zeitraum unter drei
Monaten
d) zur Nutzung als Schlafstätte/ Matratzenlager
überlassen oder genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Wohnraum von dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten jeweils für kurze Dauer an in der Regel
wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete
erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung
nicht zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer
an häufig wechselnde Nutzer liegt insbesondere vor, wenn
diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als
Wohnsitz nutzen oder/ und neben der Mietleistung andere
organisatorische Leistungen erbracht werden
(Wäschewechsel, Frühstück etc.),
5.
6. beseitigt wird (Abbruch/ Abriss).
(2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn
1. leerstehender Wohnraum nachweislich unverzüglich
umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder alsbald
veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch

Entwurf Neufassung

1.

2.

3.

4.
5.

6.

(2)

verboten. Als Zweckentfremdung von Wohnraum im
Sinne des § 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetz gelten insbesondere
die Verwendung oder Überlassung zu mehr als 50
Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder
berufliche Zwecke,
die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei
Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für
Zwecke der Kurzzeitvermietung,
bei Wohnraum, den Studierende angemietet haben,
die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für
mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage,
die Beseitigung von Wohnraum,
die bauliche Veränderung oder Umnutzung von
Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht
mehr geeignet ist,
das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen
Zeitraum von länger als sechs Monaten, wobei als
Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum
grundsätzlich der Auszug der letzten Bewohnerin
oder des letzten Bewohners, bei Neubauten der
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, gilt.
Als Kurzzeitvermietung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2
gelten insbesondere folgende Formen der
Fremdenbeherbergung:

13

Erläuterungen

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

grundsätzlich nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist
oder leer steht,
2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er
der/dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten
bestimmungsgemäß als Zweitwohnung oder
Ferienwohnung dient,
3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren
Wohnnutzung zusammengelegt oder Wohn-raum geteilt
wird.

1. die Vermietung von Räumen als Ferienwohnungen,
2. die Vermietung für Zwecke vorübergehender
beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein
nur kurzfristig angelegter Unterbringung zum Zwecke
der Ausbildung oder während eines Aufenthalts zur
medizinischen Behandlung,

§ 4 Genehmigung
(1) Wohnraum im Sinne des § 2 darf nur mit der
Genehmigung der Stadt Aachen zweckentfremdet werden.
(2) Eine Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn
besondere öffentliche Interessen oder schutzwürdige
private Interessen an der Zweckentfremdung das
allgemeine öffentliche Interesse an der Erhaltung des
betroffenen Wohnraums überwiegen.

§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung
darf nur mit Genehmigung der Stadt Aachen zu
anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über
den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
entscheidet der zuständige Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen abweichend von §
13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz
innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Soweit
nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung
erfolgt, gilt nach Ablauf der Frist die Genehmigung
als erteilt.
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes
Interesse Verfügungsberechtigter oder

Besondere öffentliche Interessen für eine
Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn der
Wohnraum mangels räumlicher Alternativen zur
Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen,
für Erziehungs-, Betreuungs-, gesundheitliche oder
vergleichbare sonstige gemeinnützige Zwecke ver-wendet

14

Erläuterungen

Die in § 8 neu gefassten Regelungen zur „Genehmigung
der Zweckentfremdung“ wurden auf die diesbezüglichen
Regelungen im WohnStG NRW angepasst.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

werden soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Aachen
dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht
zur Verfügung stehen oder zeitgerecht geschaffen werden
können.
Überwiegend schützenswerte private Interessen sind
insbesondere gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz
des Verfügungsberechtigten bei einer Versagung der
Zweckentfremdungsgenehmigung ernst-haft gefährdet
wäre.
Eine Genehmigung kann zudem erteilt werden, wenn dem
Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellen
von adäquatem Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung
einer gemessen am Wohnwert des betroffenen
Wohnraums festzusetzenden Ausgleichszahlung (§ 6),
Rechnung getragen wird.
(3) Die Genehmigung wirkt für und gegen die
Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt
auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der
Genehmigung erlangt haben.
(4) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum
kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(5) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen
erforderlichen Genehmigungen (z. B. des Baurechts)

(3)
1.
2.
3.

(4)
1.

Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung
gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am
Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (13 Abs. 1
WohnStG). Das öffentliche Interesse am Erhalt des
Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die
Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum
oder ausnahmsweise durch eine Ausgleichszahlung
der durch die Zweckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser
Satzung).
Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann
insbesondere vorliegen, wenn
der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher
Ziele beseitigt werden muss oder
dieser aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu
Wohnzwecken genutzt werden kann oder
bezüglich des Wohnraums ein vordringlicher Bedarf
an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die
soziale und gesundheitliche Versorgung der
Bevölkerung sicherzustellen.
Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse
kann insbesondere vorliegen, wenn
Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden
müssen, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung
abzuwenden und

15

Erläuterungen

Die Absätze 4 und 5 (Wohnraumschutzsatzung 2019)
wurden unter § 11 der Neufassung - Nebenstimmungen
zur Genehmigung - separat aufgeführt.

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Entwurf Neufassung
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu
einer unmittelbaren Notlage oder zu einer
Abwanderung eines Unternehmens führen würde
oder
(5) die wirtschaftliche Existenz der/des
Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten bei einer Versagung der
Genehmigung ernsthaft gefährdet wäre,
(6) eine Wiederherstellung des zweckentfremdeten
Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 2-4
Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder
unzumutbar ist.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die
Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens
fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und/oder
Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der
Regel zu versagen.
(7) Die Genehmigung der Zweckentfremdung erlischt
mit einem Wechsel der Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des
Verwendungszwecks, es sei denn, dass
Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Satzung
geschaffen oder eine Ausgleichszahlung nach § 10
dieser Satzung geleistet wurde.

16

Erläuterungen

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Wohnraumschutzsatzung 2019
§ 5 Genehmigung gegen Ersatzwohnraum
(1) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Wohnraums entfällt in der Regel, wenn die Antragstellerin
/ der Antragsteller sich verbindlich verpflichtet, adäquaten
Ersatzwohnraum bereit zu stellen, der die nachfolgenden
Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
1. Der Ersatzwohnraum wird in unmittelbarer räumlicher
Nähe (z. B. selber Stadtbezirk, Sozial-raum) in der Stadt
Aachen neu geschaffen.
2. Der Ersatzwohnraum wird von der Inhaberin / vom
Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen
(Identität in der Verfügungsberechtigung).
3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenhang
mit der Zweckentfremdung geschaffen und wird dem
allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.
4. Der neu zu schaffende Wohnraum weicht weder in der
Größe, noch im Zuschnitt, noch in den
Ausstattungsmerkmalen in einer für den allgemeinen
Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von dem
zweckentfremdeten Wohnraum ab. Der
Interessenausgleich durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum ist auch in Kombination mit
Ausgleichszahlungen (siehe § 6) möglich.
(2) Das verbindliche Angebot, Ersatzwohnraum nach
Maßgabe von Abs. 1 zu schaffen, hat die Antragstellerin /

Entwurf Neufassung
§ 9 Genehmigung bei Schaffung von Ersatzwohnraum
(1) Die Genehmigung nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung
ist in der Regel zu erteilen, wenn durch die
Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der
durch die Zweckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.
(2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von
Ersatzwohnraum im Sinne des
Wohnraumstärkungsgesetzes liegt vor, wenn
1. der Ersatzwohnraum innerhalb des
Geltungsbereiches der Gemeinde geschaffen wird,
2. zwischen der Zweckentfremdung und der
Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher
Zusammenhang besteht,
3. die Verfügungsberechtigung über den
zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum
übereinstimmt,
4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die
Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist,
5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum
anzusehen ist, der den Standard des durch die
Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in
besonders erheblicher Weise überschreitet, und
17

Erläuterungen

Die Regelungen in § 9 der Neufassung zur „Genehmigung
bei Schaffung von Ersatzwohnraum“ wurden an die neue
Gesetzeslage angepasst.
Im WohnStG NRW sind detaillierte Regelungen zum
„Ersatzwohnraum“ beschrieben.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

der Antragsteller durch Vorlage geeigneter prüfbarer
Unterlagen zu verifizieren

6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in
gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung
entfallende Wohnraum zu Verfügung steht.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum,
soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten
selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen
zur Verfügung steht. Angemessene Bedingungen
setzen Mieten voraus, die für Wohnungen der
entsprechenden Art von einem durchschnittlich
verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein
aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard
des Ersatzwohnraums müssen zudem für die
allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und
familiengerechter Wohnraum soll nur durch
ebensolchen Wohnraum ersetzt werden.
(4) Das Ersatzwohnraumangebot kann durch
Nebenbestimmungen gesichert werden.

§ 6 Genehmigung gegen Entrichtung von
Ausgleichszahlungen
(1) In Ausnahmefällen kann das öffentliche Interesse an der
Erhaltung von Wohnraum auch zurücktreten, wenn die
Antragstellerin / der Antragsteller eine Ausgleichszahlung
leistet. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der

Erläuterungen

§ 10 Genehmigung bei Ausgleichszahlung
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei
In Angleichung an die neue Gesetzeslage tritt an die Stelle
vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen von „Ausnahmefällen“ das „berechtigte Interesse“ bei
als Wohnzwecken oder einem entsprechendem
Antragsteller*innen.
Leerstand oder ausnahmsweise, falls die
Wiederherstellung zu Wohnzwecken im Sinne von §
18

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums in
Höhe der in Absatz 2 und 3 bezifferten
Ausgleichszahlungen kompensiert und so ein Ausgleich
für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die
Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für
wohnungspolitische Maßnahmen zu verwenden.
(2) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird pro
Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums eine
einmalige Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe
des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von
öffentlich gefördertem Mietwohnraum,
Einkommensgruppe B, in Aachen gilt, festgesetzt. Eine
Zweckentfremdung oder ein Leerstand von mehr als zehn
Jahren ist als dauerhaft anzusehen.
(3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in
der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende
Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe der
Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte
Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert
der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum in
Aachen, mindestens jedoch 2,00 Euro pro m², zu
entrichten.
(4) Die Ausgleichszahlung kommt als alleinige
Ausgleichsmaßnahme oder als ergänzende Maßnahme in
Betracht.

15 Abs. 2 Wohnraumstärkungsgesetz unzumutbar
oder die Schaffung von Ersatzwohnraum
nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich ist,
eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch eine
einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das
öffentliche Interesse an der Erhaltung eines
bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen
der Allgemeinheit für die Schaffung neuen
Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert
und so ein Ausgleich für den Verlust des
Wohnraums geschaffen werden. Die
Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für
die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die
von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche
orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung
an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des
geförderten Wohnungsbaus in Aachen im Zeitpunkt
der Antragstellung.
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu
anderen als Wohnzwecken oder einem
entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine
laufende, monatlich zu entrichtende
Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in Höhe der
19

Erläuterungen
Mit der Neufassung in § 10 des Entwurfs erfolgt eine
Anpassung an die detaillierten Regelungen im WohnStG
NRW zur Genehmigung gegen Ausgleichszahlung.

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Entwurf Neufassung
Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte
Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem
Oberwert der Mietzinsspanne für vergleichbaren
Wohnraum in Aachen, mindestens jedoch 2, 00 Euro
pro Quadratmeter, erhoben werden.
(5) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraumes wird pro
Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums eine
einmalige Ausgleichszahlung (Abstandssumme) in
Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die
Erstellung von öffentlich gefördertem Mietwohnraum,
Einkommensgruppe B, in Aachen gilt, festgesetzt.
Eine Zweckentfremdung oder ein Leerstand von
mehr als zehn Jahren ist als dauerhaft anzusehen.
(6) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag
oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein
Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die
Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe
nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen
würde. Das Gleiche gilt, wenn die
Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem
Maße der Sicherung bestehender oder der
Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

20

Erläuterungen

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

§ 3 Genehmigung (Abs. 4 und 5)
(4) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum
kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(5) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen
Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z. B. des
Baurechts)

§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von
Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter
Auflagen erteilt werden.
(2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch
Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die
Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist
der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken
zuzuführen. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere
baurechtlichen Genehmigungen.

§ 7 Negativattest

§ 12 Negativattest

Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich
ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt.

Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass
eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für eine
beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist.

§ 9 Anordnungen

§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung

Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht
genehmigungsfähig, kann der / dem Verfügungsberechtigten
und der / dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung
aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener
Frist, die regelmäßig eine Frist von einem Monat nicht
überschreiten soll, zu beenden und den Wohnraum wieder

(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung
Wohnraum nicht zu Wohnzwecken genutzt, kann die
Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz
vorgesehenen Anordnungen (Wohnnutzungs-,
Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen.

21

Erläuterungen

Mit der Regelung in § 11 Abs. 3 der Neufassung erfolgt
eine redaktionelle Anpassung des bisherigen § 3 Abs. 5
(Wohnraumschutzsatzung 2019).

Die Neufassung bringt keine inhaltlichen Veränderungen;
es erfolgt lediglich eine redaktionelle Überarbeitung.

Durch die Neufassung in § 13 werden die notwendigen
Bezüge zu der neuen detaillierten Gesetzeslage im
WohnStG NRW, insbesondere hinsichtlich
Wohnraumnutzungs-, Räumungs- und
Wiederherstellungsgebot, hergestellt.

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Wohnraumschutzsatzung 2019
Wohnzwecken zuzuführen. Ist leerstehender Wohnraum auf
Grund seines baulichen Zustands unvermietbar, kann eine
Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
§§ 4 bis 7 WAG NRW gelten entsprechend.

Entwurf Neufassung
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der
oder dem Verfügungsberechtigten oder der oder
dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung, die
regelmäßig eine Frist von einem Monat nicht
überschreiten soll, aufgegeben, den Wohnraum
wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums
angeordnet, ist der Zustand, der vor der
bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf
eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest
ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. Von einem
Wiederherstellungsgebot wird abgesehen, soweit die
Wiederherstellung unzumutbar im Sinne von § 15
Abs. 2 S. 2-4 Wohnraumstärkungsgesetz ist.
Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit
dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren
Ersatzbaus zurückbleibt.
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Umoder Neubaumaßnahmen geplant und würden die
beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss
eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich
erschwert, so ist es in der Regel zumutbar, dass zur
Abwendung von Zweckentfremdungen durch
Leerstehenlassen die Anordnung einer
Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel
22

Erläuterungen

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

durch den Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575
BGB), erfolgt.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

§ 14 Auskunftspflichtige
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz
genannten Personen sind unter den dort genannten
Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft
verpflichtet.
(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen
Dienstanbietern handelt es sich um Anbieter von
Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2
Satz 1 Nummer 1 Telemediengesetz.
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand
(1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens
nicht innerhalb von sechs Monaten zu
Wohnzwecken genutzt, so haben die
Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde
unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe
hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie
Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und
die vorgesehene Miete mitzuteilen.
(2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten
Absicht einer Baumaßnahme angezeigt, gilt die
Genehmigung des Leerstehenlassen für die Dauer
der Baumaßnahme als erteilt, wenn die Gemeinde
23

Durch die Neufassung in § 14 wird der Bezug zu den
Regelungen des WohnStG NRW hergestellt.

Durch die Neufassung in § 15 wird der Bezug zu den
Regelungen des WohnStG NRW hergestellt; die Regelung
entspricht der Formulierung in der Mustersatzung des
MHKBG NRW.

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Eine
Genehmigung des Leerstehenlassen kann mit der
Auflage verbunden werden, den Zeitraum des
Leerstands durch die Zwischenvermietung auf der
Basis eines Zeitmietvertrags an einen Dritten oder
durch eine andere Zwischennutzung so gering wie
möglich zu halten.

keine Entsprechung in der aktuellen Satzung, da inhaltlich neu
gefasst.

§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung
(1) Vor der Überlassung von Wohnraum zum Zweck der
Kurzzeitvermietung ist dies der Gemeinde unter
Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der
Anschrift, des Geburtsdatums, der Belegenheit der
Wohnung, der Verwendung als Haupt- oder
Nebenwohnung und des beabsichtigten
Vertriebswegs für die Gebrauchsüberlassung des
Wohnraums anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn nach
§ 7 Nummer 2 noch keine Genehmigungspflicht für
die zweckfremde Nutzung des Wohnraums besteht.
Bei der Überlassung mehrerer Wohnungen zum
Zweck der Kurzzeitvermietung muss für jede
einzelne Wohnung gesondert eine Anzeige erfolgen.
Änderungen der anzugebenden Daten sind
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gem. §
17 Abs. 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle
24

Durch die Neufassung in § 16 wird der Bezug zu den
Regelungen des WohnStG NRW hergestellt.

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Entwurf Neufassung

Erläuterungen

Nutzer*innen von Internetplattformen,
Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten,
die der Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als
Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar
machen.
(3) Gemäß § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz sind
Vermittler*innen, insbesondere Dienstanbieter*innen
im Sinne des Telemediengesetzes und
Anbieter*innen von Print- oder anderen Medien,
verpflichtet, Werbung für solche Wohnraumangebote
nicht ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu
veröffentlichen.
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer
(1) Die Gemeinde teilt der oder dem Anzeigenden eine
Durch die Neufassung in § 17 wird der Bezug zu den
Regelungen des WohnStG NRW hergestellt.
amtliche Nummer (Wohnraum-Identitätsnummer)
mit. Wird eine Genehmigung für die Überlassung von
Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung
erteilt, wird mit der Genehmigung eine WohnraumIdentitätsnummer vergeben. Die WohnraumIdentitätsnummer kann befristet erteilt werden. Wird
eine Genehmigung zum Zweck der
Kurzzeitvermietung befristet erteilt, ist auch die
Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum
befristet.

25

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Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung
(2) Ist die oder der Anzeigende nicht mehr verfügungsoder nutzungsberechtigt, ist je betroffener Wohnung
eine neue Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich.
(3) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte
haben die Wohnraum-Identitätsnummer stets und für
die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie
die Nutzung des Wohnraums zum Zweck der
Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben.
(4) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte
haben jede einzelne Überlassung von Wohnraum
zum Zweck der Kurzzeitvermietung der Gemeinde
spätestens am zehnten Tag nach Beginn der
Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige,
erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer.
(5) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder
eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in
dem überwiegend Angebote oder Werbung für die
Überlassung von Wohnraum zum Zweck der
Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder
angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen
Impressumspflicht zu unterliegen und dieser
nachzukommen, die Überlassung von ein oder
mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies
zuvor der Gemeinde anzuzeigen. Absätze 1 bis 4
gelten entsprechend.

26

Erläuterungen

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Erläuterungen

(6) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung
für die Überlassung von Räumen, die der
öffentlichen Angabe einer WohnraumIdentitätsnummer bedürfen, zu veröffentlichen oder
daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese
Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich
sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht
werden oder veröffentlicht sind.
(7) Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer
ersetzt nicht die erforderliche behördliche
Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8
Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.
§ 8 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Die Verfügungsberechtigten und die
Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben auf
Nachfrage gegenüber der Stadt Aachen die Auskünfte zu
geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung
zu überwachen.
(2) Die Beauftragten der Stadt Aachen sind berechtigt, mit
Einwilligung der Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigten
Grundstücke und Wohnräume zu besichtigen, wenn dies
für die Entscheidung über eine Maßnahme nach der
Satzung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist
insbesondere gegeben, wenn die Einholung von

§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie
Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnraums
haben auf Nachfrage gegenüber der Stadt Aachen
die Auskünfte zu geben und die Unterlagen (z.B.
Mietverträge) vorzulegen, die erforderlich sind, um
die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu
überwachen.
(2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtige sowie
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Abs.
1 Wohnraumstärkungsgesetz verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Aachen das Betreten des
Grundstückes, des Wohnraumes oder der Unterkunft
27

Die erweiterte Formulierung in § 18 des Entwurfs entspricht
den neuen gesetzlichen Regelungen des WohnStG NRW
in Bezug auf die Mitwirkungs- und Duldungspflichten.

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Wohnraumschutzsatzung 2019
Auskünften und Beibringung von Unterlagen keine
ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet. Die
Besichtigung ist nur zu angemessenen Tageszeiten nach
vorheriger Ankündigung zulässig. Im Rahmen der
Besichtigung ist die fotografische Erfassung
ausschließlich verfahrensrechtlicher Sach-verhalte zu
Dokumentationszwecken zu dulden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 WAG NRW kann mit
einer Geldbuße von mindestens 500 Euro und bis zu
50.000,00 Euro belegt werden, wer Wohnraum gegen die
Bestimmungen dieser Satzung zweckentfremdet.
(2) Gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 WAG NRW kann mit
einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro belegt werden, wer
entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung Auskünfte nicht, nicht

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über
eine Maßnahme erforderlich ist. Die Erforderlichkeit
ist insbesondere gegeben, wenn die Einholung von
Auskünften und Beibringung von Unterlagen keine
ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet.
(3) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Abs.
2 Wohnraumstärkungsgesetz verpflichtet,
angeordnete Maßnahmen zu dulden und, soweit
erforderlich, den Wohnraum oder die Unterkunft
vorübergehend zu räumen. Im Rahmen der
Besichtigung von Wohnraum ist die fotografische
Erfassung ausschließlich verfahrensrelevanter
Sachverhalte zu Dokumentationszwecken zu dulden.
(4) Die Stadt Aachen kann das persönliche Erscheinen
von Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten
sowie Bewohnerinnen und Bewohnern anordnen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig,
1. Wohnraum ohne die nach dieser Satzung
erforderliche Genehmigung zu anderen als
Wohnzwecken nutzt oder überlässt, länger
als sechs Monate leer stehen lässt, diesen
durch Abbruch vernichtet oder eine
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§ 19 der Entwurfsfassung wurde unmittelbar an die neuen
gesetzlichen Regelungen des WohnStG NRW angepasst.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

richtig oder nicht voll-ständig erteilt oder Unterlagen nicht
oder nicht vollständig vorlegt.
2.

3.

4.

5.

6.

Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl
dies zumutbar war (§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nr. 7 und 8 WohnStG),
wer einer mit einer Genehmigung
verbundenen Auflage nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer
9 WohnStG),
wer eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht
oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur
Verfügung stellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 WohnStG),
wer die Anzeige zum Leerstand nicht oder
nicht rechtzeitig vornimmt, oder die
Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht,
oder die Nachweise nicht oder nicht
rechtzeitig erbringt (§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11 WohnStG),
wer die Wohnraum-Identitätsnummer nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig oder eine
ungültige, falsche oder gefälschte
Wohnraum-Identitätsnummer angibt (§ 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 WohnStG),
wer die Überlassung von Wohnraum nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
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Erläuterungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung
angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
WohnStG).
(2) Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne von
§ 21 Absatz 2 WohnStG, wer
1. ohne erforderliche Genehmigung die
Überlassung von Wohnraum zum Zweck
der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür
wirbt,
2. Angebote oder Werbung dafür verbreitet
oder deren Verbreitung ermöglicht oder
3. es entgegen § 17 Absatz 9 WohnStG
ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote
oder Werbung ohne WohnraumIdentitätsnummer zu veröffentlichen oder
seiner Entfernungspflicht nach § 21 Absatz
3 WohnStG oder § 17 Absatz 2 Satz 2
WohnStG nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 21 Absatz 4 WohnStG kann die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
500.000 € geahndet werden.
(4) Die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen
Fassung.

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Erläuterungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 – Entwurf Neufassung

Wohnraumschutzsatzung 2019

Entwurf Neufassung

Erläuterungen

§ 11 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der
Verwaltungsgebührenordnung nebst Gebührentarif der Stadt
Aachen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird durch die
§ 28 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes in
Verordnung zum Wohnraumstärkungsgesetz unmittelbar
festgelegt.
Verbindung mit § 5 der Verordnung nach dem
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) vom
19.11.2021 (GV. NRW. S. 1413) sowie der Anlage zu § 5
WohnStVO.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt in der Fassung des 1. Nachtrags am Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft und löst die bis
dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung vom
10.07.2021 ab. Sie tritt mit Ablauf des 28.02.2027 außer
Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) hingewiesen.

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