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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Bürger*innendialog und
Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 01/0069/WP18
öffentlich

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

10.03.2021

Stellungnahmen der Verwaltung zu Ratsanfragen
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum

Gremium

Zuständigkeit

10.03.2021

Hauptausschuss

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen
Ratsanfragen zur Kenntnis.

Sibylle Keupen
Oberbürgermeisterin

Vorlage FB 01/0069/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.03.2021

Seite: 1/2

Erläuterungen:
Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind
bzw. als Tischvorlage ausgeteilt werden.

Anlage/n:
Stellungnahmen (ggf. nur als Tischvorlagen)

Vorlage FB 01/0069/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.03.2021

Seite: 2/2

Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Michael Servos vom 27.01.2021 zum
Thema:
Neutralitätspflicht von Amtsträger*innen
Frage 1:

Woraus leitet die Verwaltung ab, dass Bürgerbeteiligung im Allgemeinen nicht von allen gewünscht sei?
Die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle zur Konzeptentwicklung und Organisation der
Bürgerbeteiligung ist meinem Wissen nach einstimmig über alle Fraktionen erfolgt.
Stellungnahme:

Der oben auszugsweise zitierte Satz steht im Kontext zu der Aussage der Oberbürgermeisterin in einem sozialen
Netzwerk, dass gemeinsam [also Politik und Verwaltung] mit Bürger*innen Zukunftsszenarien entwickelt werden
sollen und dass das in dieser Form neu auf den Weg zu bringende Mitmachen und Einbinden der
Aachener*innen Personal und Ressourcen erfordert.

Auf Initiative der Oberbürgermeisterin und in Beantwortung zahlreicher Ratsanträge zur Verbesserung der
Bürger*innenbeteiligung und Transparenz des Verwaltungshandelns soll der Bürger*innendialog in der Stadt
Aachen neu aufgestellt werden. Bisher gibt es keine zentrale Koordination der Thematik in der Stadtverwaltung
Aachen. Eine effektive, nachhaltige, strukturierte und aufeinander abgestimmte Bürger*innenbeteiligung geht in
der Konzeptionierung und Umsetzung weit über die bisherige Aufgabenstellung der Aachener Verwaltung hinaus.
Dies gilt umso mehr, als Politik und Verwaltung unter engem Einbezug der Stadtgesellschaft und
Bürger*innenschaft gemeinsam Lösungen und Wege für große Veränderungsprozesse, von denen Klimaschutz,
Demographischer Wandel und Digitalisierung nur drei herausgegriffene Beispiele sind, finden und voranbringen
wollen und müssen. Da es sich um eine Aufgabenerweiterung handelt und diese Bürger*innenbeteiligungen
verständlicherweise komplex und mit einem erheblichen Personal- und Ressourcenbedarf verbunden sind, hat
die Verwaltung über das jährliche Stellenplanverfahren die Einrichtung von zwei Stellen im Fachbereich 01
beantragt, die das Themenfeld neu aufstellen sollen.
Ohne solch eine - im Vergleich mit anderen Kommunen betrachtet - absolute Mindestausstattung ist die
Implementierung erfolgreicher Bürgerpartizipation, Transparenz und Mitwirkung kaum möglich, so dass die
Entscheidung im Fachausschuss, die Einrichtung der wissenschaftlich-strategischen Stelle „Stadt der Zukunft“
vorerst abzulehnen, für Frau Oberbürgermeisterin Keupen enttäuschend war. Nicht mehr sollte der zitierte Satz,
wenn auch in etwas zugespitzter Form, zum Ausdruck bringen.
Frage 2:

Welcher Teil (Organisationseinheit und Person) der Verwaltung hat den Beitrag formuliert?
Stellungnahme:

Die Oberbürgermeisterin, Frau Keupen.
Frage 3:

Woher hat diese OE/Person die Informationen über die Aussagen zum Thema in der Sitzung des
Fachausschusses? Das Protokoll ist noch nicht beschlossen und der Presseartikel wurde meinem
Wissen nach ohne die persönliche Anwesenheit eines Journalisten auf einseitiger Hörensagenbasis

formuliert. Er gibt unter anderem ausdrücklich subjektive und umstrittene Einschätzungen einzelner
Sitzungsteilnehmer*innen wieder, ohne die tatsächlichen Ereignisse zu beschreiben.
Stellungnahme:

Der Facebook-Eintrag war ersichtlich eine Reaktion auf eine Pressemitteilung der Aachener-Zeitung. Dabei
konnte zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in dem Artikel der Sitzungs- und
Diskussionsverlauf aus Sicht einiger Sitzungsteilnehmer*innen im Wesentlichen zutreffend geschildert worden ist.
Auch wenn in diese Berichterstattung subjektive Elemente einiger Teilnehmer*innen eingeflossen sind, so
bestand im Zeitpunkt der Erstellung des Facebook Eintrages kein Anlass an der Kernaussage zu zweifeln, dass
die Einrichtung von zwei Stellen für die Bürger*innenbeteiligung auch mit der Stimme des AfDAusschussmitgliedes abgelehnt worden ist.
Frage 4:

Wie lässt sich die öffentliche, wertende Darstellung auf dem von der Verwaltung geführten Kanal mit der
Neutralitätspflicht der Verwaltung bzw. der Oberbürgermeisterin als staatliche Amtsträgerin vereinbaren?
Stellungnahme:

Hoheitsträger*innen haben sich stets sachlich und korrekt zu äußern. Diffamierende Äußerungen und Werturteile,
denen sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, sind unzulässig.1

Wie unter Ziffer 1. ausgeführt, ist der Facebook Eintrag nicht isoliert zu betrachten. Dass ein Antrag der
Verwaltung mit den Stimmen der Ausschussmitglieder für die Fraktionen CDU, SPD und FDP sowie des AfDAusschussmitgliedes abgelehnt worden ist, entspricht dem tatsächlichen Abstimmungsverlauf. Die weiteren
Aussagen im Facebook Eintrag überschreiten im inhaltlichen Zusammenhang noch nicht die Grenzen des
Äußerungsrechtes der Oberbürgermeisterin und erreichen nicht den Aussagegehalt einer Schmähkritik.
Frage 5:

Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um zukünftig den demokratischen Diskurs nicht durch
nachgelagerte offizielle Verlautbarungen einzuschränken? Wie soll sichergestellt werden, dass von den
Verwaltungsvorschlägen abweichende Entscheidungen nicht erneut auf diese Weise öffentlich durch die
Verwaltung pauschaliert und inkorrekt interpretiert und bewertet werden?
Stellungnahme:

Wie oben geschildert, sieht die Verwaltung den demokratischen Diskurs nicht eingeschränkt oder beschädigt.
Die Kommentierung des Zeitungsartikels war eine subjektive Äußerung und keine offizielle Verlautbarung,
angestoßen durch das große Unverständnis gegenüber dem Abstimmungsergebnis.
Auch als Oberbürgermeisterin darf sich Frau Keupen zu politischen Angelegenheiten in der Stadt äußern. Dabei
muss Sie auch ihr Amt nicht verschweigen.
Ein Versehen war, dass dieser Post auf einem Facebook Account veröffentlicht worden ist, dessen Impressum
den Eindruck erwecken konnte, ein städtischer Account zu sein. Diese Wirkung war nicht beabsichtigt. Sofort
nachdem der Fehler entdeckt worden ist, wurde das Impressum korrigiert und der Post gelöscht.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin ausdrücklich eine Parallele zur „Schmähkritik“ bei Art.5 Abs.1 GG, vgl. BVerfGE
138, 102, 114

1

Zukünftig werden die Einträge, die von oder im Auftrag der Oberbürgermeisterin veröffentlicht werden, in den
hierzu autorisierten Accounts eingestellt. Dabei werden noch stärker die unterschiedlichen Merkmale der
Oberbürgermeisterin als Amtsträgerin, Politikerin und Privatperson beachtet.

Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom
25.02.2021 zur Wiederaufforstung
1. Welche Regelungen für Baumfällungen gibt es in der Forstwirtschaft inner- und außerhalb von Landschaftsschutzgebieten?
 Die Regelungen ergeben sich in erster Linie aus dem Landesforstgesetz NRW, dem Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landschaftsplan der Kommune und im Einzelfall aus einer sich freiwillig selbst auferlegten Zertifizierung
(z.B. FSC-Zertifizierung bei Waldflächen der Stadt Aachen).
Aus dem Landesforstgesetz NRW hervorzuheben sind:
§ 1a Nachhaltige Forstwirtschaft
§ 1b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
§ 10 Grundsätze (hier: Hinweis auf zwei Hektar Begrenzung für Kahlhiebe)
 Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz unterliegen Bäume innerhalb des Waldes keiner
Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September und dürfen ganzjährig gefällt werden. Entspricht die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes den Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie zudem nicht gegen die Zugriffsverbote (Absatz 1) und die Besitz- sowie Vermarktungsverbote (Absatz 2) des § 44 Bundesnaturschutzgesetz, solange sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer besonders geschützten Art
durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert (§ 44 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz). Die Kontrolle der guten fachlichen Praxis obliegt der Unteren Forstbehörde.
Untere Forstbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, regional vertreten durch das Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde, mit Sitz in Hürtgenwald.
 In Landschaftsschutzgebieten wie auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist die ordnungsgemäße
Forstwirtschaft erlaubt.
2. Wird kontrolliert und dokumentiert, ob eine nachhaltige Wiederaufforstung stattfindet und steht dafür
ausreichend Personal zur Verfügung?
Die Einhaltung der Vorgaben zur Wiederaufforstung überprüft die Untere Forstbehörde. Über deren Personalkapazitäten können keine Aussagen getroffen werden.
3. Gelten für Bäume auf Bauland andere Schutzregelungen als für Bäume in der Forstwirtschaft?
Für Bäume im Wald sind die unter Punkt 1 genannten Vorgaben einschlägig. Soll Wald in Bauland umgewandelt
werden, gelten die Ausführungen unter Punkt 4. Der Erhalt schützenswerter Bäume kann im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden, darüber hinaus gelten die Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung.
4. Wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es, um zu verhindern, dass der Baumbestand vor einer Umwandlung
in Bauland prophylaktisch zerstört wird?
Der Wald genießt in Deutschland einen besonderen Schutz. Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (beispielsweise Bauland) bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde (s. auch §39 ff, LFoG
NRW). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele
und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers
sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen,
welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Ohne Umwandlungsgenehmigung ist eine Bebauung von Waldflächen nicht zulässig.

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Ein Kahlhieb bis zu einer Größe von zwei Hektar ist aber rechtlich zulässig. Das Fällen der Bäume am Chorusberg hätte im vorliegenden Fall rechtlich nicht verhindert werden können.
Außerhalb des Waldes unterliegen Bäume im Außenbereich der Stadt Aachen dem Schutz des Landschaftsplans.
5. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um Spekulationsgewinne aus der Umwandlung von landschaftlichen Flächen in Bauland zu entziehen?
Der Stadt stehen umfangreiche planerische Instrumente (u.a. Landschaftsplan, Flächennutzungsplanung) zur
Steuerung der Freiraumentwicklung und damit der Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die Darstellungen zu den Punkten 1-4 verwiesen.

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Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Kiemes, CDU, vom 01.03.2021:
Chorusberg
1. Wie beurteilt die Verwaltung die Schutzwürdigkeit der Bäume im Rahmen der Fällgenehmigung?
Seitens der Stadtverwaltung wurde keine Fällgenehmigung erteilt.
Da es sich vorliegend (nach wie vor) um eine Waldfläche handelt, die den Regeln des Landesforstgesetzes
NRW und der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) unterliegt, ist
im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft die Fällung von Bäumen grundsätzlich zulässig und
bedarf keiner Genehmigung.
2. Wurden bereits Gespräche mit dem Grundstückseigentümer und der Anwohnerschaft mit dem
Ziel einer einvernehmlichen Lösung geführt? Zu welchem Ergebnis kamen diese Gespräche?
Am 03.03.2021 hat ein einvernehmliches Gespräch zwischen der Verwaltung und dem Grundstückseigentümer über den Erhalt der verbliebenen Bäume stattgefunden. In diesem Austausch signalisierte der Eigentümer seine Bereitschaft, das Grundstück an die Stadt Aachen oder Dritte zu veräußern und verdeutlichte,
dass bereits Maßnahmen zur Wiederaufforstung des Geländes mit der Unteren Fortbehörde abgestimmt
sind. Wiederaufforstung und Baumbestandserhalt erscheinen damit gesichert.
Die Gespräche zu einem möglichen Grundstücksankauf werden federführend durch FB 23 – Immobilienmanagement fortgeführt.
3. Wie bewertet die Verwaltung die Baumbesetzungen in ordnungsrechtlicher Hinsicht??
Baumbesetzungen auf privaten Grundstücken fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizei. Lediglich wenn von den Personen, die sich auf dem Grundstück aufhalten, weitere Störungen ausgehen, die zu
einer Belästigung der Allgemeinheit (z.B. Ruhestörung) führen, ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten
möglich.
4. Inwiefern sieht die Verwaltung in den Baumbesetzungen eine Gefahr für den Natur-und Artenschutz?
Die Verwaltung kann angesichts der räumlich auf wenige Bäume begrenzten Aktion keine relevanten Gefahren für den Natur- und Artenschutz erkennen. Die Störeffekte sind für den Erhaltungszustand lokaler
Populationen von besonders geschützten Arten eher von untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl gilt allgemein: je niedriger die Aktionshöhe desto geringer der Störeinfluss.

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