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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 45/0099/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

21.05.2021
FB 45/310.010

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. §75 SGB VIII
Hier:
Antrag der Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens
im Diözesanverband Aachen:
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Jungen und Männer und
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Mädchen und Frauen
sowie deren
Trägerverein der J-GCL Aachen e.V.
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
15.06.2021

Gremium
Kinder- und Jugendausschuss

Zuständigkeit
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Er beschließt die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII der beiden Verbände,
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Jungen und Männer und
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Mädchen und Frauen, sowie deren
Trägerverein der J-GCL Aachen e.V.

Vorlage FB 45/0099/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2021

Seite: 1/5

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 45/0099/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2021

Seite: 2/5

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
nicht bekannt
Vorlage FB 45/0099/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2021

Seite: 3/5

Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Die beiden Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens im Diözesanverband Aachen, die
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Mädchen und Frauen (GCL-MF) und die Gemeinschaft
Christlichen Lebens – Jungen und Männer (GCL-JM), sowie deren Trägerverein der J-GCL Aachen
e.V. beantragen mit Schreiben vom 06.05.2021 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII.
2. Die Verbände und ihr Verein
Die beiden Verbände GCL-JM und GCL-MF, zusammengefasst in den Jugendverbänden Christlichen
Lebens im Diözesanverband Aachen, sind Ortsgemeinschaften der jeweiligen Bundesverbände der
Gemeinschaft Christlichen Lebens. Die Diözesanverbände sind Mitglieder im Bund der Deutschen
Katholischen Jugend (BDKJ) im Bistum Aachen.
Laut Satzungen ist es Sinn und Aufgabe beider Verbände, kirchliche Jugendarbeit – insbesondere im
Rahmen von Werkwochen - zu leisten und dabei koedukativ zusammenzuarbeiten.
Der Trägerverein wurde 2004 als Rechts- und Vermögensträger der beiden Verbände gegründet,
insbesondere zur Beschaffung, Bereitstellung und Verwaltung der für die Jugendarbeit erforderlichen,
Arbeitskräfte, Geld- und Sachmittel.
3. Tätigkeit in der Stadt Aachen
Sowohl die beiden Diözesanverbände GCL-JM und GCL-MF als auch deren Trägerverein sind
ausschließlich in Aachen in der Bleiberger Fabrik tätig.
Seit 1965 richten sie dort die Werkwochen für Kinder und Jugendliche aus. Inhaltlich sind diese
Werkwochen musisch-kreativ ausgerichtet.
Die Werkwochen werden in allen Schulferien angeboten. Die Kinder und Jugendlichen sollen ihre Zeit
in den Werkwochen frei, den eigenen Bedürfnissen und Wünschen nach gestalten, d.h. ohne Lehrplan
und Leistungsansprüche.
Neben den traditionellen Angeboten wie Speckstein, Batik, Marionettenbau, Holzarbeiten, Bildhauerei,
Gestalten, Tonarbeiten, Seidenmalerei, Video, Theater und Tanz, stehen auch jeweils Kurse auf dem
Programm, die aktuelle Trends aufgreifen.
Im Jahr 2019 nahmen insgesamt 1.400 Kinder und Jugendliche an dem Programm der musischkreativen Werkwochen in der Bleiberger Fabrik teil.
4. Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern gemäß § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Jugendbehörden vom 07.09.2016 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom
20.12.1994 erfüllt sind.
Im nachfolgenden Raster sind die Beurteilungskriterien seitens FB 45 aufgeführt.
Vorlage FB 45/0099/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2021

Seite: 4/5

Die beiden Verbände, GCL-FM und GCL-JM, sowie der Trägerverein der J-GCL Aachen e.V. erfüllen
alle Kriterien.
Daher ist die Anerkennung der Gemeinschaft Christlichen Lebens Mädchen und Frauen und der
Gemeinschaft Christlichen Lebens Jungen und Männer sowie des Trägervereins der J-GCL Aachen
e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII auszusprechen.

Anlagen:


Antrag und Satzungen



Raster zu den Beurteilungskriterien

Vorlage FB 45/0099/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2021

Seite: 5/5

An den
Kinder- und Jugendhilfeausschuss
der Stadt Aachen

Aachen, den 06.05.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben beantragen wir die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
SGB VIII.
Die Jugendverbände der Gemeinschaften Christlichen Lebens (J-GCL) im Diözesanverband Aachen
sind ein katholischer Jugendverband, der zweiverbandlich organisiert ist. Beide Verbände, sowohl
die Gemeinschaft Christlichen Lebens Mädchen und Frauen als auch die Gemeinschaft Christlichen
Lebens Jungen und Männer sind im o.g. Verband zusammengeschlossen, womit wir die Anerkennung
für beide Verbände der Jugendverbände der Gemeinschaften Christlichen Lebens (J-GCL) im
Diözesanverband Aachen als beantragen möchten.
Ebenso möchten wir die Anerkennung des Trägervereins der J-GCL Aachen e.V. als Rechts- und
Vermögensträger der J-GCLK im Diözesanverband Aachen beantragen.
Die Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens in Trägerschaft des Trägervereins der JGCL Aachen e.V. sind die Veranstalter der Musisch-kreativen Werkwochen in Aachen. Neben der
Jugendkunstschule in der Bleiberger Fabrik in Trägerschaft des Bildungswerks Carolus Magnus e.V.
sind sie für die Planung und Durchführung der Angebote für Kinder und Jugendliche in der
Bleiberger Fabrik verantwortlich.
Neben diesen bietet die Kulturwerkstatt Aachen in Trägerschaft des Jugendwerks für internationale
Zusammenarbeit e.V. Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung an. Alle drei Träger bzw.
Veranstalter & Verbände firmieren unter dem bekannten Namen Bleiberger Fabrik.
Eine ausführliche Beschreibung unserer Aktivitäten sowie eine zahlenmäßige Auswertung habe ich
diesem Schreiben beigefügt.
Ich bitte hiermit um Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der beiden
Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens sowie des Trägervereins der J-GCL Aachen
e.V.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich persönlich.
Mit freundlichen Grüßen

Axel Jansen
(Geschäftsführer)

Seite 1/2

Seite 2/2

Satzung
des Trägervereins der J-GCL Aachen e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein der J-CCL Aachen“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
„e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Rechts- und Vermögensträger der Jugendverbände der Ge­
meinschaft Christlichen Lebens Diözesanverband Aachen. Dabei handelt
es sich um die nicht rechtsfähigen Vereine Gemeinschaft Christlichen Le­
bens -Jungen und Männer - Diözesanverband Aachen (im Folgenden
„GCL-JM“ genannt) und der Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen
und Frauen - Diözesanverband Aachen (im Folgenden „GCL-MF“ genannt).
In dieser Eigenschaft nimmt der Verein die rechtsgeschäftlichen und ver­
mögensrechtlichen Aufgaben wahr, die in den vorgenannten Jugendver­
bänden anfallen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­
nung. In diesem Sinne obliegt ihm die Förderung der Erziehungs- und Bil­
dungsaufgaben der GCL-MF und der GCL-JM als anerkannten Trägern der
Jugendhilfe. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht durch die Beschaffung

2

und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte sowie
die Bereitstellung von Arbeitskräften, Arbeits- und Sachmitteln.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den vorgenannten Vereinszweck
verwendet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­
schaftliche Zwecke.
(5) Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­
ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä­
ßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
(1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen wer­
den. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein hat stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder. Stimmbe­
rechtigt sind Gehörende Mitglieder sowie solche, die zugleich Mitglied der
GCL-JM oder der GCL-MF sind.
(3) Geborene Mitglieder sind:
(a)

für die Dauer ihrer Amtszeit die Angehörigen der Diözesanleitung

der GCL-JM sowie der GCL-MF;
(b)

zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Vereins Jugendwerk für in­

ternationale Zusammenarbeit e.V., Aachen, die durch dessen Vorstand
bestimmt werden.
Die geborenen Mitglieder erlangen ihre Mitgliedschaft durch schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt

3

(a) bei geborenen Mitgliedern mit Ausscheiden aus dem in Abs. 2 genann­
ten Amt;
(b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzei­
gen ist;
(c) durch Ausschluss;
(d) durch Tod.
(5) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 4 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung sowie
- der Vorstand.
(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1 ) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorstand
kann darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberu­
fen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe eines Vor­
schlags zur Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einberufen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets be­
schlussfähig.

4

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;

b) Wahl des Vorstands;
c) Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers für die Dauer von
einem Jahr sowie Entgegennahme des Prüfungsberichts;
d) Beschlussfassung überden Haushaltsplan;
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des
Vorstands;
f)

Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder den Ausschluss von
Mitgliedern;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Zur Beschlussfassung gern. Abs. 4 lit. f) ist die Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung gern. Abs.
4 lit. g) ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder er­
forderlich.
(6) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Versammlungsleiterin oder
einen Versammlungsleiter.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
der Protokollführung und von der Versammlungsleitung unterzeichnet
wird.

§ 6 Vorstand
(1 ) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einer Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie einer stellvertretenden Vorsitzen­
den.

5

(2) Der Vorsitzende muss Mitglied der Diözesanleitung der GCL-JM, die Vor­
sitzende Mitglied der Diözesanleitung der GCL-MF sein. Scheidet der oder die Vorsitzende aus der genannten Diözesanleitung aus, ist unverzüg­
lich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des betroffenen Vor­
standsmitglieds einzuberufen. Bis zu dieser Neuwahl bleibt der bzw. die
Vorsitzende im Amt.
(B) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Die Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an­
wesend sind . Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung der Mitglieder­
versammlung herbeizuführen.
(5) Die Vorstandsmitglieder gern. Absatz 1 bilden den Vorstand gern. § 26
BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Soweit Rechtsgeschäfte mit dem Jugend­
werk für internationale Zusammenarbeit e.V.“ geschlossen werden, sind
die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 1 81 BGB befreit.

§ 7 Die besondere Vertretung
Der Vorstand bestellt zur Erreichung der Vereinszwecke eine besondere Ver­
treterin oder einen besonderen Vertreter. Der besonderen Vertreterin bzw.
dem besonderen Vertreter steht bei der Führung der Geschäfte Vertretungs­
macht gemäß § 30 BGB im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte zu.
Die insoweit bestellte Person ist beratendes Mitglied in den Organen des Ver­
eins.

6

§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Diözesankonferenz der
GCL-JM und GCL-MF.

§ 9 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Jugendwerk für
internationale Zusammenarbeit e.V.“ mit Sitz in Aachen an. Sollte dieser Ver­
ein bei Auflösung nicht mehr exisitieren, fällt das Vereinsvermögen ersatz­
weise an die Stiftung "Jetzt! für morgen. Die Kinder- und Jugendstiftung im
Bistum Aachen" mit Sitz in Aachen. Die genannten Körperschaften haben das
angefallene Vermögen für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregis­
ter in Kraft.

Aachen, den 28.11.2004

Satzung
der Gemeinschaften Christlichen LebensMädchen und Frauen (GCL-MF)
in der Diözese Aachen

§ 1 - Mitgliedschaften, Struktur

(1) Die GCL-MF in der Diözese Aachen ist eine Ortsgemeinschaft des Bundesverban­
des der Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen und Frauen. Nach entspre­
chender Beschlussfassung der Jahreskonferenz ist sie Diözesanverband. Als kirchli­
cher Verband unterstehen die Mitglieder der GCL-MF und deren Aktivitäten der Auf­
sicht des Bischofs von Aachen.

(2) Der Diözesanverband ist Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend im
Bistum Aachen.

§ 2 - Sinn und Aufgabe

Sinn und Aufgabe des Diözesanverbandes ist es vor allem kirchliche Jugendarbeit zu
leisten. Dies geschieht besonders dadurch, dass er:

(1) mit der Gemeinschaft Christlichen Lebens - Jungen und Männer (GCL-JM) der Diö­
zese Aachen koedukativ zusammenarbeitet;
(2) in enger Zusammenarbeit mit der GCL-JM bei der jugendgemäßen Verwirklichung
der Allgemeinen Grundsätze hilft;
(3) mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Aachen gemäß des­
sen Satzung zusammenzuarbeiten;
(4) mit anderen Organisationen im Sinne der Sendung der Kirche zusammenwirkt.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Diözesanverbandes sind Mädchen und Frauen, die an dem Leben
der Ortsgemeinschaft teilnehmen.
(2) Der Gemeinschaft gehören außerdem deren Kirchliche/r Assistent/in und die Er­
wachsene Mitarbeiterin an.
(3) Die Aufnahme in den Diözesanverband erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Diö­
zesanleitung. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn nicht Grund zu der Annahme be­
steht, dass die Antragstellerin den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln würde.
(4) Der Austritt aus der Gemeinschaft ist der Diözesanleitung durch schriftliche Erklä­
rung mitzuteilen.
(5) Bei fortgesetzter Nichtbeachtung der Satzung und/oder Zuwiderhandlung gegen die
inhaltlichen Grundsätze der Gemeinschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Diözesankonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Diözesankonferenz
mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Wird der Mitgliedsbeitrag ein Jahr lang nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat von allem folgende Rechte und Pflichten:

(1) Wahrnehmung des Stimmrechtes in der Diözesankonferenz;
(2) Bereitschaft, sich in das Leben des Diözesanverbandes einzubringen und sich auf
eine Auseinandersetzung mit den Zielen des Verbandes einzulassen;
(3) Befolgung der Beschlüsse der Diözesankonferenz und des Bundesverbandes;
(4) volle und pünktliche Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge;
(5) Bereitschaft zur Mitarbeit in .den entsprechenden Gremien des Bundes der Deut­
schen Katholischen Jugend und zum Kontakt zu Institutionen der Jugendhilfe.

§ 5 - Diözesankonferenz

(1) Beschlussfassendes Organ des Verbandes ist die Diözesankonferenz.
(2) Die Diözesankonferenz ist immer beschlussfähig.
(3) Der Diözesankonferenz gehören alle Mitglieder des Diözesanverbandes an.
(4) Die Diözesankonferenz tritt einmal jährlich zusammen. Sie ist darüber hinaus einzu­
berufen, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen.
(5) Die Diözesankonferenz ist spätestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(6) In dringenden Fällen kann die Diözesanleitung zusätzlich eine außerordentliche Diö­
zesankonferenz einberufen, dabei entfällt die Einladungsfrist.
(7) In der Diözesankonferenz ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das vierzehnte Le­
bensjahr vollendet hat.
(8) Sitz in der Diözesankonferenz haben eine Vertreterin der Verbandsleitung der GCLMF, ein/e Vertreter/in des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum
Aachen und die Leitung der Jugendkunstschule in der Bleiberger Fabrik oder die Lei­
tung der Bleiberger Fabrik.

§ 6 - Aufgaben der Diözesankonferenz

Die Diözesankonferenz hat vor allem die folgenden Aufgaben:

(1) Beschlussfassung über die Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben des Ver­
bandes;
(2) Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung;
(3) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts der Amtsträger;
(4) Wahl der Delegierten für die Jahreskonferenz des Bundesverbandes;
(5) Satzungsänderung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanver­
bandes.

§ 7 - Diözesanleitung

(1) Die Diözesanleitung ist selbständig ausführendes Organ des Diözesanverbandes
und vertritt ihn nach außen.
(2) Die Diözesanleitung besteht aus zwei Diözesanleiterinnen, einem/einer Kirchlichen
Assistenten/Assistentin, einer erwachsenen Mitarbeiterin und der Leitung der Ju­
gendkunstschule in der Bleiberger Fabrik oder der Leitung der Bleiberger Fabrik als
beratendem Mitglied.
(3) Die Mitglieder der Diözesanleitung werden für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; ab dem
zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
(5) Die Diözesankonferenz kann durch Neuwahl mit der Mehrheit aller (auch der abwe­
senden) Stimmberechtigten der Diözesanleitung ihr Misstrauen aussprechen.

§ 8 - Arbeit der Diözesanleitung

(1) Innerhalb der Diözesanleitung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Diözesanleitung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 9 - Aufgaben der Diözesanleitung

Die Diözesanleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(1) Ausführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz;
(2) enge Zusammenarbeit mit der Diözesanleitung der GCL-JM in der Diözese Aachen;
(3) Einberufung der Diözesankonferenz;
(4) laufende Geschäftsführung des Diözesanverbandes;
(5) Vertretung des Diözesanverbandes nach außen, insbesondere gegenüber dem
Bund der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Aachen und gegenüber dem
Bundesverband;
(6) Zusammenarbeit mit der Verbandsleitung;

(7) Zusammenarbeit mit den Diözesanleitungen und - verständen anderer Jugendver­
bände.
(8) Inhaltliche Vor- und Nachbereitung der vom Team durchgeführten Veranstaltungen.
(9) Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen und -entwürfen für das Team.
(10) Leitung der für das Team durchzuführenden Schulungs- und Fortbildungsveranstal­
tungen;
(11) Sicherstellung einer verantwortlichen Leitung der Werkwochen.

Artikel 20 der Bundessatzung bleibt unberührt.

§ 10 - Musische Werkwochen

(1) Der Diözesanverband verfolgt die Umsetzung seiner Ziele insbesondere durch das
Ausrichten von musisch-kreativen Werkwochen.
(2) Die Werkwochen werden koedukativ durchgeführt.
(3) An diesen Werkwochen können auch Mädchen und Frauen teilnehmen, die nicht
Mitglied im jeweiligen Diözesanverband sind.

§ 11 - Musisches Team

(1) Diese Werkwochen werden in organisatorischer und in inhaltlicher Sicht vom Musi­
schen Team begleitet und durchgeführt.
(2) Dem Musischen Team gehören Mitglieder der Diözesanverbände GCL-MF und
GCL-JM an. Die Arbeit im Team wird ehrenamtlich verrichtet. Neuaufnahmen wer­
den vom Team selbst beschlossen, wobei eine gemeinsame, von allen Teamerinnen
und Teamern getragene Entscheidung angestrebt wird.
(3) Die Mitarbeiterinnen im Musischen Team müssen spätestens mit ihrer Aufnahme
Mitglieder der GCL-MF werden.

§ 12 - Rechtsträger

Rechts- und Vermögensträger des Diözesanverbandes ist der Trägerverein der J-GCL
Aachen e.V..

§ 13 - Wahl- und Geschäftsordnung

Der Verband gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die die nähere Ausführung
dieser Satzung verbindlich regelt.

§ 14- Satzungsänderungen, Inkrafttreten, Zustimmung

(1) Änderungen dieser Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diö­
zesanverbandes bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberech­
tigten Mitglieder der Diözesankonferenz und müssen dem Bischof von Aachen vorge­
legt, sowie von ihm genehmigt werden. Sie sind nur durch einen ordentlichen Antrag
möglich, auf den schon in der Einladung zur Diözesankonferenz hingewiesen werden
muss.
(2) Die Satzung tritt am 14. Dezember 1997 in Kraft und mit Annahme einer neuen Sat­
zung außer Kraft, sie enthält die Satzungsänderung vom 27.5.2000, 28.11.2004 und
04.12.2016. Sie bedarf der Zustimmung der Verbandsleitung.

Satzung
der Gemeinschaften Christlichen Lebens
Jungen und Männer (GCL-JM)
in der Diözese Aachen

§ 1 - Mitgliedschaften, Struktur

(1) Die GCL-JM in der Diözese Aachen ist eine Ortsgemeinschaft des Bundesverban­
des der Gemeinschaft Christlichen Lebens - Jungen und Männer. Nach entspre­
chender Beschlussfassung der Jahreskonferenz ist sie Diözesanverband. Als kirchli­
cher Verband unterstehen die Mitglieder der GCL-JM und deren Aktivitäten der Auf­
sicht des Bischofs von Aachen.

(2) Der Diözesanverband ist Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend im
Bistum Aachen.

§ 2 - Sinn und Aufgabe

Sinn und Aufgabe des Diözesanverbandes ist es vor allem kirchliche Jugendarbeit zu
leisten. Dies geschieht besonders dadurch, dass er:

(1) mit der Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen und Frauen - (GCL-MF) der
Diözese Aachen koedukativ zusammenarbeitet;
(2) in enger Zusammenarbeit mit der GCL-MF bei der jugendgemäßen Verwirklichung
der Allgemeinen Grundsätze hilft;
(3) mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Aachen gemäß des­
sen Satzung zusammenzuarbeiten;
(4) mit anderen Organisationen im Sinne der Sendung der Kirche zusammenwirkt.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Diözesanverbandes sind Jungen und Männer, die an dem Leben der
Ortsgemeinschaft teilnehmen.
(2) Der Gemeinschaft gehören außerdem deren Kirchlicher Assistent und der Erwach­
sene Mitarbeiter an.
(3) Die Aufnahme in den Diözesanverband erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Diö­
zesanleitung. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn nicht Grund zu der Annahme be­
steht, dass der Antragsteller den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln würde.
(4) Der Austritt aus der Gemeinschaft ist der Diözesanleitung durch schriftliche Erklä­
rung mitzuteilen.
(5) Bei fortgesetzter Nichtbeachtung der Satzung und/oder Zuwiderhandlung gegen die
inhaltlichen Grundsätze der Gemeinschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Diözesankonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Diözesankonferenz
mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Wird der Mitgliedsbeitrag ein Jahr lang nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat von allem folgende Rechte und Pflichten:

(1) Wahrnehmung des Stimmrechtes in der Diözesankonferenz;
(2) Bereitschaft, sich in das Leben des Diözesanverbandes einzubringen und sich auf
eine Auseinandersetzung mit den Zielen des Verbandes einzulassen;
(3) Befolgung der Beschlüsse der Diözesankonferenz und des Bundesverbandes;
(4) volle und pünktliche Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge;
(5) Bereitschaft zur Mitarbeit in den entsprechenden Gremien des Bundes der Deut­
schen Katholischen Jugend und zum Kontakt zu Institutionen der Jugendhilfe.

§ 5 - Diözesankonferenz

(1) Beschlussfassendes Organ des Verbandes ist die Diözesankonferenz.
(2) Die Diözesankonferenz ist immer beschlussfähig.
(3) Der Diözesankonferenz gehören alle Mitglieder des Diözesanverbandes an.
(4) Die Diözesankonferenz tritt einmal jährlich zusammen. Sie ist darüber hinaus einzu­
berufen, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen.
(5) Die Diözesankonferenz ist spätestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(6) In dringenden Fällen kann die Diözesanleitung zusätzlich eine außerordentliche Diö­
zesankonferenz einberufen, dabei entfällt die Einladungsfrist.
(7) In der Diözesankonferenz ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das vierzehnte Le­
bensjahr vollendet hat.
(8) Sitz in der Diözesankonferenz haben ein Vertreter der Verbandsleitung der GCL-JM,
ein/e Vertreter/in des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Aachen
und die Leitung der Jugendkunstschule in der Bleiberger Fabrik oder die Leitung der
Bleiberger Fabrik.

§ 6 - Aufgaben der Diözesankonferenz

Die Diözesankonferenz hat vor allem die folgenden Aufgaben:

(1) Beschlussfassung über die Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben des Ver­
bandes;
(2) Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung;
(3) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts der Amtsträger;
(4) Wahl der Delegierten für die Jahreskonferenz des Bundesverbandes;
(5) Satzungsänderung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanver­
bandes.

§ 7 - Diözesanleitung

(1) Die Diözesanleitung ist selbständig ausführendes Organ des Diözesanverbandes
und vertritt ihn nach außen.
(2) Die Diözesanleitung besteht aus zwei Diözesanleitern, einem/einer Kirchlichen As­
sistenten/Assistentin, einem erwachsenen Mitarbeiter und der Leitung der Jugend­
kunstschule in der Bleiberger Fabrik oder der Leitung der Bleiberger Fabrik als bera­
tendem Mitglied.
(3) Die Mitglieder der Diözesanleitung werden für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich; ab dem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
(4) Die Diözesankonferenz kann durch Neuwahl mit der Mehrheit aller (auch der abwe­
senden) Stimmberechtigten der Diözesanleitung ihr Misstrauen aussprechen.

§ 8 - Arbeit der Diözesanleitung

(1) Innerhalb der Diözesanleitung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Diözesanleitung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 9 - Aufgaben der Diözesanleitung

Die Diözesanleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(1) Ausführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz;
(2) enge Zusammenarbeit mit der Diözesanleitung der GCL-MF in der Diözese Aachen;
(3) Einberufung der Diözesankonferenz;
(4) laufende Geschäftsführung des Diözesanverbandes;
(5) Vertretung des Diözesanverbandes nach außen, insbesondere gegenüber dem
Bund der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Aachen und gegenüber dem
Bundesverband;
(6) Zusammenarbeit mit der Verbandsleitung;

(7) Zusammenarbeit mit den Diözesanleitungen und - verständen anderer Jugendver­
bände.
(8) Inhaltliche Vor- und Nachbereitung der vom Team durchgeführten Veranstaltungen.
(9) Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen und -entwürfen für das Team.
(10) Leitung der für das Team durchzuführenden Schulungs- und Fortbildungsveranstal­
tungen;
(11) Sicherstellung einer verantwortlichen Leitung der Werkwochen.

Artikel 20 der Bundessatzung bleibt unberührt.

§ 10 - Musische Werkwochen

(1) Der Diözesanverband verfolgt die Umsetzung seiner Ziele insbesondere durch das
Ausrichten von musisch-kreativen Werkwochen.
(2) Die Werkwochen werden koedukativ durchgeführt.
(3) An diesen Werkwochen können auch Jungen und Männer teilnehmen, die nicht Mit­
glied im jeweiligen Diözesanverband sind.

§ 11 - Musisches Team

(1) Diese Werkwochen werden in organisatorischer und in inhaltlicher Sicht vom Musi­
schen Team begleitet und durchgeführt.
(2) Dem Musischen Team gehören Mitglieder der Diözesanverbände GCL-JM und
GCL-MF an. Die Arbeit im Team wird ehrenamtlich verrichtet. Neuaufnahmen wer­
den vom Team selbst beschlossen, wobei eine gemeinsame, von allen Teamerinnen
und Teamern getragene Entscheidung angestrebt wird.
(3) Die Mitarbeiter im Musischen Team müssen spätestens mit ihrer Aufnahme Mitglie­
der der GCL-JM werden.

§ 12 - Rechtsträger

Rechts- und Vermögensträger des Diözesanverbandes ist der Trägerverein der J-GCL
Aachen e.V..

§ 13 - Wahl- und Geschäftsordnung

Der Verband gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die die nähere Ausführung
dieser Satzung verbindlich regelt.

§ 14- Satzungsänderungen, Inkrafttreten, Zustimmung

(1) Änderungen dieser Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diö­
zesanverbandes bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberech­
tigten Mitglieder der Diözesankonferenz und müssen dem Bischof von Aachen vorge­
legt, sowie von ihm genehmigt werden. Sie sind nur durch einen ordentlichen Antrag
möglich, auf den schon in der Einladung zur Diözesankonferenz hingewiesen werden
muss.
(2) Die Satzung tritt am 14. Dezember 1997, in Kraft und mit Annahme einer neuen
Satzung außer Kraft, sie enthält die Satzungsänderung vom 27.05.2000, 28.11.2004
und 04.12.2016. Sie bedarf der Zustimmung der Verbändsleitung.

Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
 nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
 der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden
vom 07.09.2016
 der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994

Profil des Trägers:
Trägerverein der Jugendverbände der Gemeinschaften Christlichen Lebens
(J-GCL) Aachen e.V. und die dazugehörigen Jugendverbände der
Gemeinschaft Christlichen Lebens für Jungen und Männer (GCL-JM)
und der
Gemeinschaft Christlichen Lebens für Mädchen und Frauen (GCL MF)

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
Die Träger sind selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe gem. § 11 SGB VIII tätig.
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
Die Träger erfüllen Aufgaben der Jugendhilfe sowohl nach der Satzung als auch
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der in der praktischen Arbeit.
Jugendhilfe muss aber sowohl



nach der Satzung als auch
in der praktischen Arbeit

als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt
erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
ist gegeben
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Im Einzelnen

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
 Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

Die Träger führen gemeinschaftlich in allen Schulferien musisch-kreative
Werkwochen für Kinder und Jugendliche in der Bleiberger Fabrik durch.



Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,

Im Jahr 2019 nahmen über 1400 Kinder und Jugendliche an den Werkwochen
teil.



Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,

Die in den Werkwochen aktiven Mitarbeiter sind regelmäßig für ihre jeweiligen
Aufgaben in der Jugendarbeit geschult oder ausgebildet.



Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,



Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse

Die Träger arbeiten bilden ein Standbein der „Bleiberger Fabrik und arbeiten dort
eng mit der Jugendkunstschule zusammen.
Der Träger ist dem BDKJ angeschlossen und unterhält darüber Kontakt zu
anderen Jugendverbänden.
Es besteht eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Aachen.
liegt vor

Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Die Träger richten seit 1965 musisch–kreative Werkwochen für Kinder und
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Jugendliche in Aachen aus.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist
Der Trägerverein besteht seit 2004 und kümmert sich um neben der rechtlichen
Vertretung und der Finanzverwaltung auch um praktische Belange zur
Durchführung der Werkwochen (z.B. Bereitstellung des Personals).

2

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann

Die Träger haben einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe in der Stadt Aachen. Eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit kann erwartet
werden.
Die Träger bietet eine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit.

Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:


den vollständigen satzungsmäßigen Namen;



die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);



eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;



Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;

Gemeinschaft Christlichen Lebens – Mädchen und Frauen (GCL-MF)
Gemeinschaft Christlichen Lebens – Jungen und Männer (GCL-JM)
Trägerverein der J-GCL Aachen e.V.
Bleiberger Str. 2
52074 Aachen
liegen vor;
siehe Satzungen
Die Diözesanleitung (Vorstand) der J-GCL Aachen bestehen aus jeweils zwei
Vertreter*innen beider Verbände
GCL-MF:
Veronika Pelz, Oskar-Jäger-Straße 109, 50825 Köln, 24 Jahre Studentin
Marla Leyens, Reischplatz 9, 50679 Köln, 21 Jahre, Studentin
GCL-JM:
Lukas Kreber, Turpinstraße 117, 52066 Aachen, 22Jahre, Student
Thomas Ruddigkeit, Bertholdstr. 1, 52066 Aachen, 21 Jahre, Student

3

Trägerverein:
Lena Hönig, Goethestraße 72, 35390 Gießen, 25 Jahre, Studentin
René Schwiers, Rolandstr. 1, 50677 Köln, 42 Jahre, Musiker


Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);

Es bestehen nur die beiden genannten örtlichen Gruppen.



Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;

Die beiden Verbände bestehen aus 48 aktiven und ca. 60 inaktiven Mitgliedern.



Höhe des Beitrages;

30 Euro / Jahr



Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe

Verbände: 1965
Trägerverein: 2004

Dem Antrag soll beigefügt werden:

liegen vor



die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;



Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;

liegt vor



ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;

liegt vor



ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Veröffentlichungen u.a. unter
www.bleiberger.de
www.facebook.com/bleibergerfabrik



bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister;

liegt vor



die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;

./:

4



bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift

./.

 das Präventions – und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen liegt vor
mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von
persönlich geeignetem Personal (haupt – und ehrenamtlich) nach
§ 72a SGB VIII

5