Die Oberbürgermeisterin
Vorlage
Vorlage-Nr:
FB 45/0103/WP18
Federführende Dienststelle:
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Status:
öffentlich
Datum:
Verfasser/in:
25.05.2021
FB 45/300.000
Unbegleitete minderjährige Ausländer
Hier: Arbeitshilfe zur Durchführung von behördlichen
Altersfeststellungen gemäß § 42f SGB VIII
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
15.06.2021
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Zuständigkeit
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Vorlage FB 45/0103/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2021
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschrieb
Ansatz
ener Ansatz
20xx ff.
20xx ff.
Gesamtbedarf (alt)
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschrieb
Ansatz
ener Ansatz
20xx ff.
20xx ff.
Folge-
Folgekosten (alt)
kosten
(neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Vorlage FB 45/0103/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2021
Seite: 2/4
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
groß
nicht ermittelbar
x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering
mittel
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
x
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
nicht bekannt
Vorlage FB 45/0103/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2021
Seite: 3/4
Erläuterungen:
Im Februar 2021 ist die Arbeitshilfe zur „Durchführung von behördlichen Altersfeststellungsverfahren
gemäß § 42f SGB VIII“ (siehe Anlage) erschienen.
Herausgeber der oben benannten Arbeitshilfe sind die Landesjugendämter Rheinland und WestfalenLippe.
Gemeinsam mit Praktikern der öffentlichen Jugendhilfe – u.a. den Mitarbeitenden des
Sozialraumteams VIII - entstanden, informiert die Arbeitshilfe umfassend und Praxis-nah über die
Verfahrensweise im behördlichen Altersfeststellungsverfahren bei unbegleiteten (minderjährigen)
Ausländern.
Die jungen Menschen verlassen ihre Heimat und Familien oftmals nicht freiwillig, sondern Kriege,
Verfolgung und andere lebensbedrohende Situationen zwingen sie dazu, ihre Länder zu verlassen.
In Deutschland angekommen, hat die Altersfeststellung eine hohe Bedeutung für die jungen
Menschen, da sie weitreichende und lebensprägende Konsequenzen beinhaltet.
Die neue Arbeitshilfe soll dazu dienen, dass Mitarbeitende der Jugendämter und anderer Institutionen
sich noch professioneller mit dem Thema auseinander setzen, damit sie Orientierung bieten und
hierdurch noch mehr Handlungssicherheit den jungen Menschen auf dem Weg in eine sichere Zukunft
geben können.
Anlage:
Arbeitshilfe von LVR und LWL – Durchführung von behördlichen Altersfeststellungsverfahren gemäß §
42f SGV VIII
Vorlage FB 45/0103/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2021
Seite: 4/4
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendamt'Westfalen
Arbeitshilfe
Durchführung von behördlichen
Altersfestste 11 u n gsverf a h re n
gemäß §42fSGB VIII
UTWI
LWL
Qualität für Menschen
Für die Menschen.
Für Westfalen-Lippe.
Impressum
Herausgeber:
Landschaftsverband Rheinland '
Landschaftsverband Westfalen Lippe
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendarnt Westfalen
50663 Köln-
48133 Münster
www.jugend.lvr.de
www.lwl-landesjugendamt.de
Verantwortlich:
Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland
Redaktion:
Antje Fasse
Tel.: 0251 591-5780
Philip Schützeberg
Tel.: 0221 809-6397
Layout:
Druck:
Andreas Gleis, Umschlag
LVR-Druckerei - Inklusionsabteilung, Tel 0221 809-2442
André Gösecke, Innenteil
Druckerei Kettler, Bönen
Titelfoto: istock.com, santypan
Münster / Köln, im Februar 2021
Arbeitshilfe
Durchführung von behördlichen
Altersfeststellungsverfahren gemäß
§42f SGB VIII
Gemeinsam herausgegeben:
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Impressum
2
Inhaltsverzeichnis
5
1
Einleitung
7
2
Durchführung der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII
8
2.1 Die Klärung der Zuständigkeit
8
2.2 Die Einsichtnahme in Ausweispapiere
9
2.3 Die qualifizierte Inaugenscheinnahme
9
2.3.1 Der Ablauf der qualifizierten Inaugenscheinnahme
10
2.3.2. Der Umgang mit Zweifelsfällen
11
2.4 Die ärztliche Untersuchung
.
12
2.5 Die Festlegung des Geburtsdatums
13
3
Ermittlungs* und Mitwirkungspflichten
14
4
Rechtscharakter der behördlichen Altersfeststellung
15
5
Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamtes
16
6
Nachträgliche Feststellung der Volljährigkeit
18
7
Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt - Zusammenarbeit mit externen Stellen
19
7.1 Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt
19
7.2 Zusammenarbeit mit externen Fachstellen oder Behörden
20
8
Kosten des medizinischen Altersfeststellungsverfahrens - Kostenerstattung
22
9
Weiterführende Literatur, Rechtsprechung, Links
23
Anlagen
§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
24
24
Richtlinie 201 1/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011
24
EU Verordnung 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin lll-VO)
25
Aufnahmerichtline 2013/32/ EU vom 26. Juni 2013
25
5
1. Einleitung
1
Einleitung
Die Altersfeststellung von unbegleiteten
feststellung neu geregelt hat. Ergänzend
ausländischen Minderjährigen ist für die
wurden die Ausführungsgesetze der Län
Jugendämter tägliche Praxis, Viele Jugend
der geändert, in NRW das 5. Ausführungs
ämter haben sowohl eine eigene Expertise
gesetz zum KJHG. All diese Regelungen
wie auch eigene kommunale Arbeitsstarv
hatten zur Folge, dass die Jugendämter
dards entwickelt.
in kurzer Zeit erhebliche Umstellungen zu
realisieren hatten. Gleichzeitig gab es eine
Trotzdem stellt die Altersfeststellung die
sehr hohe personelle Auslastung aufgrund
betroffenen Jugendämter nach wie vor vor
der großen Anzahl einreisender schutzbe
große Herausforderungen, insbesondere
dürftiger Personen.
in Zweifelsfällen. Das auch mit Blick auf
die uneinheitliche Rechtsprechung in die
Diese Arbeitshilfe will Erkenntnisse aus der
ser Sache. Schlussendlich müssen aber die
Praxis zur Weiterentwicklung qualitativer
Jugendämter in jedem Einzelfall eine klare
Verfahren bei der behördlichen Altersfest
Entscheidung zur Feststellung der Minder
oder Volljährigkeit treffen.
stellung beschreiben. Diese sind Ergebnis
eines Qualitätsdialogs zur Altersfeststel
lung, der vom Ministerium für Kinder, Fa
Das Verfahren zur Versorgung von unbe
milie, Flüchtlinge und Integration des Lan
gleiteten
Minderjährigen
des Nordrhein-Westfalen initiiert und von
wurde im Jahr 2015 neu geregelt. Mit
den beiden Landesjugendämtern in NRW
dem Gesetz zur Verbesserung der Unter
begleitet wurde. Die zwölf »Haupteinrei
bringung, Versorgung und Betreuung aus
se-Jugendämter«
ländischer Kinder und Jugendlicher wur
haben ebenfalls an diesem Qualitätsdialog
den zahlreiche Vorschriften in das SGB VIII
teilgenommen. Die Arbeitshilfe stellt den
neu aufgenommen. Hierzu zählt auch §
Abschluss dieses Dialoges dar und fasst
42f SGB VIII, der das Verfahren zur Alters
die gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
ausländischen
Nordrhein-Westfalens
Birgit Westers
Lorenz Bahr-Hedemann
Landesrätin
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Landesrat
LVR-Landesjugendamt Rheinland
7
2
Durchführung der Altersfest
stellung gemäß § 42f SGB VIII
Das gesetzliche Altersfeststellungsverfah
ist noch ungeklärt, ob es sich um eine min
ren ist ein dreistufiges Verfahren, Es besteht
derjährige oder volljährige Person handelt.
aus der Einsichtnahme in die Ausweispapie
re, der qualifizierten Inaugenscheinnahme
2.1
Die Klärung der Zuständigkeit
und der ärztlichen Untersuchung. Erfolgt
auf einer Stufe eine Altersfeststellung, ist
Das Jugendamt sollte sich zunächst verge
das Verfahren beendet.
wissern, ob es für die vorläufige Inobhut
nahme zuständig ist oder ob die Person
Die Altersfeststellung muss in allen Ver
bereits einem anderen Jugendamt zuge
fahrensschritten unter Achtung der Men
wiesen wurde. Diese Klärung ist seit dem
schenwürde, der körperlichen Integrität
09, August 2019 durch die Aufnahme
und des Kindeswohls erfolgen,1 Die Ge
der Jugendämter in § 22 Ausländerzent
dass’ die
ral reg istergesetz (AZRG)4 erleichtert wor
betroffene Person in das Verfahren ein
den. Die Jugendämter können nun selbst
zubeziehen ist.2 Sie ist vom Jugendamt
Auskünfte aus dem AZR einholen. Durch
über die Vornahme der Altersfeststellung,
diese Auskünfte ist es den Jugendämtern
die Methode der Altersfeststellung sowie
möglich, Anhaltspunkte für einen Aufent
über die möglichen Folgen der Alters
halt im Bundesgebiet zu erlangen und ggf.
feststellung und die Folgen einer Verwei
durch weitere Anfrage bei Verteilstellen
gerung der Mitwirkung bei der Sachver
anderer Bundesländer bzw. örtlichen Ju
setzesbegründung
stellt
klar,
haltsermittlung umfassend zu informieren
gendämtern zu ermitteln, ob für die Per
und über ihre Rechte aufzuklären.3 Es ist
son bereits ein anderes Jugendamt zustän
sicherzustellen, dass diese Informationen
dig ist. Das Altersfeststellungsverfahren
der ausländischen Person in einer ihr ver
ist dann nicht erneut durchzuführen. Hin
ständlichen Sprache mitgeteilt werden, z.
sichtlich der Unterbringung und Versor
B. durch Anwesenheit eines Sprachmitt
gung sollte mit dem Jugendamt Kontakt
lers. Zudem ist der ausländischen Person
aufgenommen werden, an das die Person
die Möglichkeit zu geben, eine Person ih
bereits zugewiesen wurde.
res Vertrauens zu benachrichtigen.
Ergibt sich nach den Ermittlungen keine
Das Verfahren ist nach dem Vier-Augen-
Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes,
Prinzip von mindestens zwei beruflich er
ist gemäß § 88a Abs. 1 SGB VIII das Ju
fahrenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbei
gendamt zuständig, in dessen Bereich sich
tern des Jugendamts durchzuführen.
das Kind oder der Jugendliche vor Beginn
der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Altersfeststel
Die sachliche Zuständigkeit des Jugend
lungsverfahrens verbleibt die Person in der
amtes ergibt sich aus § 85 Abs, 1 SGB VIII
vorläufigen Inobhutnahme. In dieser Zeit
i. V. m. § 2 Abs, 3 Nr. 2 SGB VIII,
Während
des
gesamten
1
BT-Drs 18/6392, 20.
2
BT-Drs. 18/6392, 20
3
BT-Drs 18/6392, 20.
4
Weiteres zu § 22 AZRG sowie der notwendigen online-Registrierung s,u Ziff 7.2.
2 Durchführung der Altersfeststellung gemäß $ 421 SGB VIII
2.2
Die Einsichtnahme in Aus
weispapiere
Der erste Schritt, des Altersfeststellungsverfahrens ist die Einsichtnahme in die
Ausweispapiere. Nach der Gesetzesbe
gründung müssen auch „ähnliche Do
kumente", aus denen das Alter und die
Identität der Person eindeutig hervorgehenr herangezogen werden,0 Dies sind mit
Ausweispapieren vergleichbare Dokumen
te, die sowohl eine zweifelsfreie Bestim
mung der Identität wie auch des Alters
ermöglichen. Die Bescheinigung über die
Meldung als Asyisuchender bzvv. der An
kunftsnachweis zählen nicht hierzu.
Grundsätzlich finden sich nur wenige
Dokumente, die als „ähnliche Dokumen
te'" und somit als gleichwertig zu Aus
weispapieren angesehen werden körn
nen. Entscheidend ist, dass den Papieren
die gleiche Aussagekraft und die gleiche
Fälschungssicherheit zukommt wie den
Ausweispapieren. Aus diesem Grund sind
Unterlagen wie z. B. Auszüge aus dem
Familienregister, Geburtsurkunden oder
Schulzeugnisse keine Dokumente, die als
ähnliche Dokumente gewertet werden
können. Sie sind aber auf der nächsten
Stufe der Altersfeststellung, bei der qua
lifizierten Inaugenscheinnahme, in die Ge
samtwürdigung einzubeziehen.
Im Rahmen der Altersfeststellung besteht
gern. § 42f SGB VIII eine Ermittlungspflicht
des Jugendamtes im Hinblick auf die Klä
rung der Echtheit der Ausweispapiere und
der ähnlichen Dokumente. Bei auftreten
den Zweifeln sollte das Jugendamt in Zu
sammenarbeit mit anderen Behörden (z.
B. mit Hilfe der Bundespolizei oder des
BAMF) die Dokumente auf Echtheit prüfen
bzw. einer Legalisation zuführen (hierüber
informiert unter anderem die Internetseite
des Auswärtigen Amtes5
6). Das Jugendamt
kann zudem für die Klärung der Echtheit
von ausländischen Dokumenten Amtshilfe
bei Deutschen Botschaften oder konsula
rischen Vertretungen irn Ausland in An
spruch nehmen (Urkundenüberprüfungs
verfahren}. Auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes kann ferner recher
chiertwerden, bei welchen Staaten welche
Urkunden nicht überprüfbar oder nicht
anerkennungsfähig sind Vor Durchfüh
rung der qualifizierten Inaugenscheinnah
me sollten alle Erkenntnismöglichkeiten
zur Prüfung der Echtheit der vorgelegten
Ausweisdokumente ausgeschöpft sein.
Kann die Person keine Ausweisdokumente
oder ähnliche Dokumente vorlegen, ist a Is An
haltspunkt für die weiteren Schritte die Selbst
auskunft über das Alter zugrunde zu legen.
2.3
Die qualifizierte Inaugen
scheinnahme
Die qualifizierte Inaugenscheinnahme soll
mithilfe der lachlichen Würdigung des
Gesamteindrucks einer Person eine hin
reichende Bestimmung des Mindestalters
ermöglichen.
Der Gesetzgeber war sich bei Einführung
des § 42f SGB VIII bewusst, dass es kein
Verfahren gibt, um das Alter eines Men
schen exakt zu bestimmen. Dies ist weder
auf medizinischem noch auf psychologi
schem bzw. sozialpädagogischem Weg
möglich. Auch die medizinischen Verfah
ren liefern nur Näherungswerte und be
schranken sich im Ergebnis darauf, ein
Mindestalter anzugeben, das in rechtlicher
Hinsicht ausschlaggebend ist. Dennoch
hat der Gesetzgeber die qualifizierte Inau
genscheinnahme in der Vorstellung einge
führt, hierüber in einer Vielzahl von Fallen
eine hinreichend sichere Bestimmung des
Mindestalters zu ermöglichen. Er hat sich
damit ausdrücklich gegen eine medizini-
5 BT-DiS. 1826392,20.
6 http5:/Mwvv.flusi.vöertK|e5-a(nt.de/d<j/ufkunden/20072is#cüniem_i
9
sehe Untersuchung aller unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge entschieden.
Oie qualifizierte Inaugenscheinnahme ist
ein ergebnisoffener Prozess, der mitunter
mehrere Gespräche umfassen kann. Wäh
rend dieser Zeit verbleibt die Person in der
vorläufigen Inobhutnahme.
•
2.3.1 Der Ablauf der qualifizier
ten Inaugenscheinnahme
Der Ablauf der qualifizierten Inaugen
scheinnahme stellt sich wie folgt dar:
•
•
•
•
•
■
7
Die qualifizierte Inaugenscheinnah
me muss - wie alle anderen Verfahrensschritte auch - unter Achtung der
Menschenwürde und der körperlichen
Integrität erfolgen.7
Das äußere Erscheinungsbild ist nach
nachvollziehbaren Kriterien zu würdi
gen (u. a. Stimmlage, Gesichtszüge,
Bartwuchs etc.}.8 9Jegliche Form von
körperlicher Untersuchung durch das
Jugendamt ist rechtswidrig.
Die Plausibilität der gemachten Anga
ben hinsichtlich des eigenen Alters, des
Alters der Eltern und Geschwister, der
Daten der Beschulung und ggf. der Be
rufstätigkeit sowie das gezeigte Verhal
ten müssen eingeschätzt werden.*
Sämtliche weiteren Angaben der Per
son müssen in die Gesamtbeurteilung
einbezogen werden. Dies sind insbe
sondere die im Gespräch gewonnenen
weiteren Informationen zum Entwick
lungsstand bzw. zur Vita.
Die Gesetzesbegründung benennt zu
sätzlich das Einholen von Auskünften
jeder Art, die Anhörung von Beteilig
ten, Zeugen und Sachverständigen so
wie die Beiziehung von Dokumenten,
Urkunden und Akten.10 11
■
•
•
•
Bestehen Widersprüche zu der selbst
getätigten Angabe, muss die Person
hiermit konfrontiert werden und ihr Ge
legenheit gegeben werden, sich hierzu
zu äußern. Zu beachten ist, dass dem
Geburtsdatum in vielen Ländern nicht
die gleiche Bedeutung wie in Deutsch
land beigemessen wird. Es kann daher
durchaus möglich sein, dass eine Per
son aus Unkenntnis widersprüchliche
Angaben tätigt und die Schlussfolge
rung, sie sei schon aus diesem Grund
volljährig, verfehlt ist."
Die betroffene Person ist in allen Ver
fahrensschritten in das Verfahren ein
zubeziehen und auf ihre Rechte hinzu
weisen (§§ 42f Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1
SGB VIII).
Das Verfahren ist nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei so
zialpädagogischen Fachkräften des
Jugendamtes durchzuführen. Eine De
legation auf freie Träger der Jugendhil
fe ist nicht zulässig,
Ein Sprachmittler ist hinzuzuziehen. Es
ist sicherzustellen, dass die Informatio
nen der Person in einer ihr verständli
chen Sprache mitgeteilt werden.
Der Person ist die Möglichkeit zu ge
ben, eine Person ihres Vertrauens zu
benachrichtigen (§§ 42f Abs. I S. 2, 42
Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
Der Verlauf des Gesprächs sowie die
Rahmenbedingungen sollten sorgfältig
dokumentiert werden. Sofern ein Ge
richtsverfahren durchgeführt wird, das
sich auf die Altersfeststellung bezieht,
wird diese Dokumentation vom Gericht
herangezogen und geprüft.
BT-Drs IS/6392. S- 20
S Kçpea/Desaieimer irv Kunkel/K^iH-'rtyPaUûr. SG8 VIII. 7. Auflage 201S, § 42* Rn .3
9
Kepert/Dexheimer in: Kur.keVKepert/Pat;ar, 5G3 VIII, 7. Auflage 2C1S, ^ 42f Rn 5
10 BT-Drs. 1^6392, 20
11 Kepert/Dexhoimei m: Kunkel/Kepefl/PdUa». SGB Vfli, 7. Auflage 20Î8, § 421 Rn 3.
2 Durchführung der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII
2.3.2. Der Umgang mit Zweifels
fällen
Darüber hinaus besteht die Problematik,
dass die Rechtsprechung der Oberver
waltungsgerichte in den Bundesländern
ln § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII findet sich
(derzeit) sehr uneinheitlich ist. Aus eini
die Vorgabe, dass das Jugendamt in Zwei
gen Gerichtsentscheidungen könnte ge-
felsfällen eine ärztliche Untersuchung zur
schlussfolgert werden, dass der Entschei
Altersbestimmung zu veranlassen hat. In
dungsspielraum
diesen Fällen endet die Altersfeststellung
begrenzt ist. In diesen Fällen wird von
der
Jugendämter
sehr
nicht mit der qualifizierten Inaugenschein
den Gerichten häufig eine ärztliche Un
nahme. Sie ist vielmehr ein Zwischenschritt
tersuchung gefordert.'2 Andere Gerichts
und hat zum Ergebnis, dass über die Fra
entscheidungen wiederum erkennen den
ge der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit
Entscheidungsspielraum des Jugendamtes
nicht sicher entschieden werden kann.
an und akzeptieren das Ergebnis der qua
lifizierten
Inaugenscheinnahme auch
in
Der Begriff „Zweifelsfair ist ein unbe
schwer zu beurteilenden Fällen.12
13 Alle Ge
stimmter Rechtsbegriff und in Rechtspre
richtsentscheidungen haben allerdings die
chung und juristischer Literatur nicht ein
Gemeinsamkeit, dass der Entscheidungs
deutig definiert. Für die Jugendämter ist
spielraum umso kleiner wird, je näher
es deshalb eine Herausforderung zu beur
das Jugendamt eine Entscheidung an der
teilen, ob genügend Erkenntnisse für eine
Grenze zwischen Volljährigkeit und Min
eigene Altersfeststellung vorliegen oder
derjährigkeit trifft. Die Gerichte hinterfra
ob eine ärztliche Untersuchung zu veran
gen in diesen Fällen sehr intensiv, ob das
lassen ist. Für diese Entscheidung können
Jugendamt aufgrund „handfester" Krite
keine
rechtssicheren
rien eine solche Abgrenzung tatsächlich
Kriterien entwickelt werden, die auf alle
treffen konnte, Sofern in diesem Grenzbe
Fallgestaltungen
reich auch nur geringe Zweifel verbleiben,
allgemeingültigen
schematische
Anwen
dung finden. Dies resultiert aus der enor
kann davon ausgegangen werden, dass
men Unterschiedlichkeit der auftretenden
von den Gerichten eine ärztliche Untersu
Fälle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbei
chung eingefordert wird, sollte es zu ei
ter in den Jugendämtern haben vielmehr
nem Gerichtsverfahren kommen.
mithilfe ihrer Qualifikation und ihrer in
beurteilen,
Abgesehen von diesem Grenzbereich zur
welche landestypischen oder geschlecht
terkulturellen
Erfahrung
zu
Volljährigkeit können sich Zweifel zudem
stypischen Besonderheiten irn Einzelfall zu
in folgenden Fällen ergeben (beispielhafte
berücksichtigen sind. Es lassen sich keine
Auflistung):
pauschalen Aussagen dazu finden, wel
•
che Rückschlüsse z. B. aufgrund des Aus
Es liegen abweichende Altersangaben
bei anderen Behörden oder Stellen vor.
sehens, des Bartwuchses, der Lebenser
Hierzu sind unter anderem die Anga
fahrung, des selbstbewussten Auftretens
ben heranzuziehen, die in den Daten
usw. zu ziehen sind.
banken der örtlichen Ausländerbehör
de vorliegen (z. B. EURODAC).
12 BayVGH, Beschluss vom 16.8.2016, Az. 12 CS 16.1550, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 18.8.2016. Ai. 12 CE
16.1570, juris Rn. 14.
13 OVG Bremen, Urteil vom 21.9.2016, Az. 1 B 164/16, juris Rn. 15; ÛVG Bremen, Beschluss vom 22.2.2016, Az. 1 B
303/15; zustimmend Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Patlar, SGB VIII, 7, Auflage 2018. § 42f Rn. 5.
11
•
•
•
Es gab bereits in der Vergangenheit
zin und die Zentrale Ethikkommission bei
Altersfeststellungsverfahren, die zu ei
der Bundesärztekammer stimmen hierbei
nem abweichenden Ergebnis führten.
Es finden sich neue Hinweise oder Un
im Ergebnis nicht überein. Einen vertie
fenden Überblick über den Streitstand
terlagen, aus denen ein Alter hervor
verschafft die Veröffentlichung des Wis
geht, das nicht dem Ergebnis der Ein
senschaftlichen Dienstes des Bundestages
schätzung entspricht.
vom 25.01.2018, Methoden zur forensi
Die
Einschätzungen
der
beteiligten
Fachkräfte des Jugendamtes stimmen
schen Altersdiagnostik, Az. WD 9 - 3000
-001/18.
nicht überein.
Für einen rechtssicheren Einsatz der quali
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von
fizierten Inaugenscheinnahme ist daher zu
der Arbeitsgemeinschaft für Forensische
beachten, dass sie stets mit einem eindeu
Altersdiagnostik
tigen und gut dokumentierten Ergebnis
schaft
für
der Deutschen
Rechtsmedizin
Gesell
entwickelten
abschließen muss. Das Ergebnis kann dar
Standards16 juristisch akzeptiert sind. Die
in liegen, dass sich das Jugendamt für die
Arbeitsgemeinschaft
Volljährigkeit, die Minderjährigkeit oder
Prof. Dr. med. Schmeling (Universitätskli
das Vorliegen eines Zweifelsfalles entschei
nikum Münster) hat auf ihrer Internetseite
det, Liegt ein Zweifelsfall vor, ist zwingend
Empfehlungen veröffentlicht. Es bestehen
eine ärztliche Untersuchung durchzufüh
in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken ge
unter Vorsitz
von
ren.14 Das Jugendamt hat in diesem Fall
gen Röntgen- bzw. CT-Untersuchungen
kein Ermessen.
von
Handwurzelknochen, Weisheitszäh
nen und Schlüsselbein,
2.4
Die ärztliche Untersuchung
Die
Gemäß § 42f Abs. 2 5. 1 SGB VIII hat das
medizinischen
Verfahren
gelangen
stets zur Feststellung eines Mindestalters,
Jugendamt auf Antrag des Betroffenen,
das rechtlich maßgeblich ist, In aller Regel
seines Vertreters oder von Amts wegen in
wird ein wahrscheinliches Alter bestimmt
Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung
und ein
zur Altersbestimmung zu veranlassen.
gen, der dem aktuellen wissenschaftlichen
„Sicherheitszuschlag"
abgezo
Stand entspricht. Grund hierfür ist, dass
Die ärztliche Untersuchung ist mit den
das im medizinischen Verfahren ermittelte
schonendsten und soweit möglich zuver
wahrscheinliche Alter keine ausreichen
lässigsten
von
qualifizierten
de Gewähr für die Richtigkeit bietet. Ein
Fachkräften
durchzufüh
anerkanntes medizinisches Verfahren, mit
Methoden
medizinischen
ren.15 Genitaluntersuchungen sind ausge
dem das Alter eines Menschen eindeutig
schlossen, Welche Untersuchungsmetho
bestimmt werden kann, existiert derzeit
den anzuwenden sind, ist in § 42f SGB
nicht.
VIII nicht vorgegeben und unter Medizine
rinnen und Medizinern umstritten. In der
Die Aufklärungspflichten gegenüber der
medizinischen Fachwelt bestehen ethische
betroffenen Person sind im Fall der ärzt
Diskussionen über die Auswahl der Unter
lichen Untersuchung erhöht. Sie ist ge
suchungsmethoden.
Die Arbeitsgemein
mäß § 42f Abs. 2 S. 2 SGB VIII durch das
schaft für Forensische Altersdiagnostik der
Jugendamt umfassend über die Untersu
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi
chungsmethode und über die möglichen
14 vgl. hierzu den Gesetzestext in § 42f Abs. 2 S. 1 SGI3 VIII „hat ... zu veranlassen”,
15 BT-Drs 18/6392, S. 21.
16 httpsV/www,dgrm.de/arbeitsgemeinschaften/fQrensische-altersdiagnostik/
2 Durchführung dor Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII
Folgen der Altersbestimmung aufzuklären.
Sie muss gemäß § 42f Abs. 2 S. 3 SGB VIII
genauen Tag der Geburt nicht kennt, darf
im Übrigen nicht pauschal als unglaubhaft
zusätzlich über die Folgen einer Weige
beurteilt werden, da in vielen anderen
rung, sich der ärztlichen Untersuchung zu
Ländern die Bedeutung des Geburtstages
unterziehen, aufgeklärt werden.
deutlich geringer ist als in Deutschland.
Die Untersuchung darf nur mit Einwilli
Darüber hinaus gibt es die Fälle, in denen
gung der betroffenen Person und ihres
weder Erkenntnisse zu einem konkreten
Vertreters durchgeführt werden,17
Geburtstag noch zu einem konkreten Ge
burtsjahr vorliegen. Sofern das Jugendamt
2.5
Die Festlegung des
Geburtsdatums
eine eigene Entscheidung über das Alter
trifft, also kein Zweifelsfall vorliegt, hat es
in diesen Fällen den Geburtstag der Person
Trifft das Jugendamt nach Abschluss des
festzulegen.
Anhand der Altersfeststel
Verfahrens gemäß § 42f 5GB VIII aufgrund
lung, also z. B, dass die Person 14 Jahre
der gewonnenen Erkenntnisse eine Fest
alt ist, muss das Geburtsjahr ausgerechnet
stellung über das Alter der Person, hat es
werden. In diesem Jahr ist aus Gründen
ein Geburtsdatum festzulegen, sofern sich
des Minderjährigenschutzes als Geburts
dieses nicht aus Dokumenten ergibt.
tag der Tag festzulegen, der der minder
jährigen Person den meisten Schutz bietet.
Liegen zu dem konkreten Kalendertag der
Dies ist der Tag der Sachbearbeitung durch
Geburt (z. B:- der 24.07.2008) plausible
das Jugendamt, da in diesem Fall nahe
Angaben oder Erkenntnisse vor, die sich
zu ein vollständiges Jahr verbleibt, bevor
mit den übrigen Erkenntnissen decken,
die Person ein Jahr älter wird. Es sollte in
ist dieser Tag als Datum zu übernehmen.
diesem Fall keine pauschale Festlegung
auf den 31.12, (oder den 01.01.) des be
Kann hingegen nur ein Geburtsjahr plausi
bel festgestellt oder anhand der ärztlichen
rechneten
Untersuchung errechnet werden (z. B. „ir
werden. Ansonsten wäre es vom Datum
gendwann im Jahr 2008"), nicht aber ein
der Fallbearbeitung abhängig, ob sich die
konkreter Kalendertag, ist der 31.12. die
Person länger oder kürzer in dem einge
ses Jahres zu wählen. Dies basiert auf dem
schätzten Lebensalter befindet. Bei einer
Gedanken des größtmöglichen Minderjäh
Fallbearbeitung kurz vor Jahresende wür
Geburtsjahres
vorgenommen
rigenschutzes und entspricht der Recht
de die Person bereits ein paar Tage später
sprechung
ein Jahr älter werden, wenn der 31.12. als
des
Bundesverwaltungsge
richts.18 Die Tatsache, dass die Person den
17 OVG Bremen. Beschluss vom 10.05.2020, Az. 1 B 32/19.
18 BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, Az. 9 c 156/83
Geburtsdatum festgelegt werden würde.
13
3
Ermittlungs- und Mitwirkungs
pflichten
Im SGB VIII, 5GB X und SGB I sind in Bezug
Nach dem Abschluss des Verfahrens gern.
auf die vorzunehmende Altersfeststellung
§ 42f 5GB VIII oder nach Beendigung der
verschiedene
vorläufigen Inobhutnahme gelten die all
Ermittlungs-
und
Mitwir-
kungspflichten zu beachten.
gemeinen Regelungen des SGB I zur Amts
ermittlung. Dies bedeutet unter anderem,
Da der Minderjährigenschutz nach den
dass das Jugendamt die Pflicht hat, Hin
§§ 42a ff. SGB VIII sowie internationalen
Übereinkommen Vorrang hat19, besteht die
weisen zur Feststellung des Alters einer
Person vor, aber auch nach der Durchfüh
Verpflichtung zu vorläufigen Schutzmaß
rung des Verfahrens nach § 42f SGB VIII
nahmen bereits bei „nur" möglicherweise
weiterhin nachzugehen. Es muss neue Tat
minderjährigen Personen. Es dürfen vorläu
sachen oder neue Nachweise überprüfen
fige Schutzmaßnahmen - auch die vorläu
(z. B. Urkunden, Aussagen von Personen
fige Inobhutnahme - nicht von einer Mit
oder des Betroffenen) und dabei ebenfalls
wirkung oder Bereitschaft der betroffenen
Anhörungsrechte und Mitwirkungspflich
Person abhängig gemacht werden. Ist nicht
ten von Betroffenen nach §§ 60 ff. SGB I
auszuschließen, dass die Person minderjäh
beachten, wenn Aufgaben der Jugendhil
rig ist, hat das Jugendamt kein Ermessen.
fe wahrgenommen bzw. Leistungen bean
Es muss die Person vorläufig in Obhut neh
tragt oder bezogen werden.
men.
Ergeben sich also erst nach Abschluss des
Die Folgen fehlender Mitwirkung bei einer
Verfahrens gern. § 42f SGB VIII neue Tat
Altersfeststellung regelt § 42f SGB VIII. Er
sachen oder Hinweise, die das Alter be
gänzt werden diese durch die o.g. allge
treffen, dann muss das Jugendamt nach
meinen Regelungen im SGB I.
pflichtgemäßem Ermessen die Ermittlun
gen wieder aufzunehmen und die Alters
Die Regelung des § 42f SGB VIII ist eine
angaben ggf. abändern. Das Jugendamt
Spezialvorschrift für die Ermittlungen bei
ist dabei nicht an getroffene Feststellun
Durchführung
gen anderer Behörden gebunden (z. B. der
der behördlichen
Alters
feststellung und damit vorrangig vor den
Gerichte). Es muss aber deren Erkenntnisse
allgemeinen
Re
würdigen, wenn sie ihm bekannt werden,
gelungen zur Amtsermittlung anwendbar,
z. B. ein ärztliches Gutachten, das im Rah
verwaltungsrechtlichen
solange das Verfahren nach § 42f SGB VIII
men des Asylverfahrens oder bei einem
noch nicht abgeschlossen ist. 20
familiengerichtlichen Verfahren zur Bestel
lung eines Vormunds eingeholt wurde.
19 Vgl Anlago.
20 Für die Klärung im Vorfahren gemäß der §§ 42a ff, SGB VIII besteht das Erfordornis der erkennungsdienstlichon
Behandlung des/der Betroffenen bei Zweifeln über die Identität. Diese Pflicht ist durch Änderung in § 42a Abs. 3 SGB
VIII durch Ait. 6 des Zweiten Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthaltsund asylrochtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2 DAVG) in das SGB VIII aufgenommen
worden und trat am 09 08.2019 in Kraft.
3 Ermittlungs- und Mliw rkungspflithten
Es gelten gern. § 42f Abs. 2 S, 4 SGB VIII
zudem die Regelungen der §§ 60, 62 und
65 bis 67 SGB I.
15
4
Rechtscharakter der behördlichen
Altersfeststellung
Die behördliche feststellung eines be Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß
§ 20 SGB X gewürdigt werden.”
stimmten Lebensalters durch das Jugend
amt stellt den Abschluss eines Verfahrens
gern. § 42f SGB VIII dar. Die Feststellung
Eine andere Behörde / ein Gericht kann
damit aufgrund eigener Einschätzung zu
ist kein Verwaltungsakt. Es handelt sich
einer abweichenden Altersfeststellung
vielmehr bei diesem Verfahren um ein
kommen und damit von einem anderen
reines Verwaltungshandeln. Das Ergebnis
führt dann entweder - bei Feststellung der
Alter der/des Betroffenen ausgehem
Volljährigkeit - zu einem Verwaltungsakt,
Daher sind an die Durchführung der Ver
mit dem die Beendigung der vorläufigen
Inobhutnahme verfügt wird, oder, falls das
fahren gern. § 42f SGB VIII, an die Doku
mentation der Erkenntnisse und an die Be
Jugendamt zur Feststellung der Minder
jährigkeit gelangt, zu einer Inobhutnah gründung der getroffenen Entscheidung
meverfügung.7’ Nur diese Behördenent sehr hohe Anforderungen zu stellen, da
scheidungen stellen Verwaltungsakte des
mit die getroffene Entscheidung des Ju
Jugendamtes gern. § 31 SGB X dar und
gendamtes für andere Stellen nachträglich
sind mit Rechtsmitteln angreifbar. Soweit
nachvollziehbar ist und eine einheitliche
Entscheidung erreicht werden kann.*3
die Behörde die Durchführung eines Al
tersfeststellungsverfahrens abiehnen wür
Somit kann auch eine Entscheidung des
de besteht für Betroffene daher nicht die
Familiengerichts
im Verfahren zur Anord
Möglichkeit eines Widerspruchs,
Die Feststellung des Jugendamtes bezüg nung einer Vormundschaft und die Er
mittlungen, die das Familiengericht zur
lich des Lebensalters des/der Betroffenen
nach Abschluss des Verfahrens gern. § 42f
Minderjährigkeit selbst unternimmt, die
Durchführung des behördlichen Alters
5GB VIII entfaltet als reines Verwaltungs
feststellungsverfahrens gern. § 42f SGB
handeln daher auch keine „BindungswirVIII nicht ersetzen. Das Jugendamt muss
kung" gegenüber anderen Stellen. Jede
andere Behörde - z. B. das Familienge vor der Beantragung/Anregung auf An
richt oder auch ein anderes Jugendamt - ordnung der Vormundschaft nach Durch
hat die Verpflichtung zur Ermittlung von
führung des Verfahrens gern. § 42f SGB
Tatsachen, die für die Wahrnehmung der VIII selbst die Erkenntnis erlangt haben,
dass es sich um eine/einen Minderjährige/n
Aufgaben erforderlich sind. Eine bereits
handelt.
getroffene Altersfeststellung anderer Stel
len muss vom Jugendamt aufgrund der21 22 23
21 Ferner ist nach Feststellung der Winderjahrigkeiî such ggf dss Verfahren nach § 42a SGB VIII weiter zu führen
22 Vgl VG Stiele. Beschloss vom 13 09.2017, 4 B 29&7G7. „Das Jugendamt kann seiner Entscheidung die AllerSfeststellung eines anderen Jugendamtes zu Grunde legen, soweit diese den fachlichen Standards entspricht, insbesondere eine
nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation des Ergebnisses der Altersfeststellung enthalt Bloße Feststellungen
zur Volljährigkeit des Betroffenen, ohne konkrete Angaben insbesondere zu körperlichen Merkmalen und zur Begrün
dung der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Erwägungen, erfüll en diese Standards nicht "
23 Vgl. hierzu AlterseinschäUung; Abgrenzung zwischen Alceisfeststellung des Jugendamts bzvv. des Familiengerichts;
Neufestsetzung des Alters, wenn Sich die ursprüngliche Einschätzung als falsch herausstellt; JAmt 20'6, 5- 255 ff,
!S Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamtes
5
Widerspruch gegen die
Entscheidung des Jugendamtes
Wird aufgrund des Ergebnisses des Al
entfällt. Die Folge ist, dass die behördli
tersfeststellungsverfahrens durch das Ju
che Entscheidung unmittelbar wirkt - ein
gendamt ein belastender Verwaltungsakt
Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt,
erlassen (s. o., Beendigung der vorläufigen
mit der das Jugendamt die Beendigung
Inobhutnahme),
der vorläufigen
wäre ein
Widerspruch
Inobhutnahme
verfügt
hiergegen möglich. Nach einer ablehnen
oder mit der die Verfügung über eine In
den Entscheidung des Jugendamtes über
obhutnahme abgelehnt wird, würde also
diesen Widerspruch könnte ggf. Verpflich
sofortige Wirkung entfalten.
tungsklage beim Verwaltungsgericht erho
ben werden.
Grundsätzlich
haben
Widerspruch
und
Klage gegen eine behördliche Entschei
dung aufschiebende Wirkung. Jedoch
aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage gegen die Entscheidung der
Behörde
im . Altersfeststellungsverfahren
17
6
Nachträgliche Feststellung der
Volljährigkeit
Sofern sich während der Inobhutnahme
oder während einer Leistungsgewährung
nachträglich herausstellt, dass der/die
Betroffene bereits volljährig war oder es
geworden ist, wirken sich diese nachträg
lichen Feststellungen verfahrensrechtlich
unmittelbar und abhängig vom Stand des
jeweiligen Verfahrens aus:
•
•
■
■
•
•
Eine vorläufige bzw. eine Inobhutnah
me wären unmittelbar zu beenden.
Eine Hilfe für Minderjährige muss been
det werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen
kann eine Hilfe gern. §§ 41 i. V. m. 27
ff. SGB VIII gewährt werden.
Eine Beendigung der bestellten Vor
mundschaft wäre anzuregen.
Die/der Betroffene müsste selbst im
Asyl- und Aufenthaltsverfahren han
deln.
Ggf. wäre eine Überleitung in Leistun
gen nach dem Asylbewerberleistungs
gesetz durch die/den Betroffenen zu
beantragen.
7 Aufgaaenwahrnehrr.ung inn Jugendamt - Zusammenarbeit nvt ey.teriten Stellen
7
Aufgabenwahrnehmung im
Jugendamt - Zusammenarbeit
mit externen Stellen
7.1
Aufgabenwahrnehmung im
Jugendamt
Das Verfahren der Altersfeststellung ist
durch hierfür qualifizierte Fachkräfte
durchzuführen. Es sollte sichergestellt wer
den, dass den Betroffenen während der
Altersfeststellungsverfahren die Verfah
rensschritte, die eingesetzten Methoden
und die Folgen dieser Verfahren verständ
lich gemacht werden. Dies sollte mithilfe
von Sprachmittlern erläutert werden. Zu
dem sollten die Verfahren sich auch nach
ihren Bedürfnissen richten, dies bedeutet
z. B., dass ausreichend Zeit für Fragen,
Erklärungen gegeben wird oder sie Gele
genheit erhalten, eine Vertrauensperson
zu informieren, die sie unter Umständen
begleitet und dass sichergestellt ist, dass
der/die Betroffene über ihre Rechte in dem
Verfahren umfassend aufgeklärt wurde.
Wesentlich kann ferner die Berücksichti
gung z. B. von vermuteten belastenden
Erlebnissen der Betroffenen, der soziokulturellen Herkunft oder des Bildungs
stands sein und es sollte die Überlegung
vorausgehen, ob die Verfahren durch die
Mitwirkung von männlichen oder weibli
chen Fachkräften geführt werden sollten.
Neben Erfahrung bei der kindeswohlori
entierten Durchführung der Altersfeststeilungsverfähren sollten bei den Fachkräften
auch entweder eigene Kenntnisse über
Bedingungen der Herkunftsländer bereits
vorliegen oder sie sollten diese im Zusam
menhang mit dem jeweiligen Verfahren
hinzuziehen, da dieses Wissen für wichti
ge Fragestellungen und Erkenntnisse von
Relevanz sein kann.
Von großer Bedeutung für die Verfahren
ist außerdem, dass die Feststellungen, Ent
scheidungen die getroffen bzw. Vorausset
zungen, unter denen sie geführt wurden,
umfassend und nachvollziehbar dokumen
tiert worden sind.2“ Ein großer Vorteil von
Dokumentationsbögen/Checklisten
ist,
dass dort aufgenommene Kriterien und
Fragen umfassend vorbereitet sind und sie
sichern, dass kein Aspekt übersehen wird.
Ein Nachteil kann sein, dass Besonderhei
ten oder zu Ergänzendes darin nicht auf
genommen sind. Vorhandene Bögen soll
ten daher Platz lassen für die individuellen
Erkenntnisse und Berichte.
Bei vielen Jugendämtern werden diese
Verfahren durch spezialisierte Fachkräfte
durchgeführt. Dies ist eines der Ergebnisse
des „Qualitätsdialogs zu den Altersfest
stellungsverfahren gern, § 42f 5GB VW",
der auf Initiative des Ministeriums für Kin
der, Familie. Flüchtlinge und Integration
des Landes NRW in Zusammenarbeit mit
den 12 „Haupteinreise"-Jugendämtern in
NRW sowie den beiden NRW-Landesjugendämtern durchgeführt wurde. In der
Abfrage besaßen diese Fachkräfte entwe
der einen eigenen Migrationshintergrund
und/oder besondere Sprachkenntnisse,
ferner weitere besondere pädagogische
Kenntnisse/Erfahrungen.
2d Vgl. hierzu: https //b'Umf.de/mater!aValtersemKha£tzung-rechtl!Cher-/ahmei>fachliche-5tdnddrdS'Unc!-htrtv/elsc-fuer-
die-prdx:y
19
Drei Vierte! der befragten Jugendämter
führten die Verfahren nach dem „Vier-Augen-Prinzip1' durch, die Hälfte unter Beach
tung veröffentlichter Qualitätsstandards.
Teilweise wurden eigene Checklisten und
Verfahrens-Dokumentationen entwickelt,
z. T. auf einem eigenen Fragebogen, zum
Teil auf Erstaufnahmebogen, in wenigen
Fällen in gesonderten Vermerken. Nahe
zu alle orientierten sich an den fachlichen
Standards des Bundesfachverbandes UmF,
(vgl. Fn. 23). Bedeutsam ist dies, da die
Befragung sich auf einen Zeitraum bezog,
in dem wegen der großen Anzahl einrei
sender junger Menschen und wegen der
Einführung des neuen Verteilverfahrens
für viele Jugendämter - z. T, auch für die
an der Befragung teilnehmenden - diese
Qualität unter den genannten Bedingun
gen bereits entwickelt und vorgehalten
werden musste.
Zur Dauer der Verfahren wurden dabei
sehr unterschiedliche Angaben gemacht:
Knapp die Hälfte der Befragten gab eine
Dauer von etwa einer Woche an, ein Vier
tel führte dieses Verfahren in der Regel an
einem Tag durch. Die überwiegende An
zahl teilte mit. dass durchschnittlich 1-3
Gespräche mit der/dem Betroffenen ge
führt würden.
Drei Jugendämter gaben an, spezielle
Fortbildungen für die Durchführung der
Verfahren gern. § 42f SGB VIII besucht zu
haben - alle teilten im Qualitätsdialog mit,
dass es an Fortbildungsangeboten gefehlt
habe.25 26
7.2.
Zusammenarbeit mit
externen Fachstellen oder
Behörden
Aufgrund der im August 2019 neu in
§ 42a Abs. 3 SGB VIII aufgenommenen
gesetzlichen Verpflichtung der Jugendäm
ter, bei Zweifeln über die Identität die er
kennungsdienstliche Behandlung des/der
Betroffenen umgehend zu veranlassen, ist
davon auszugehen, dass die ED-Verfahren
nun regelmäßig - durch die Polizei oder
die Ausländerbehörde vor Ort - bereits im
Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme
durchgeführt werden.
Ferner kann durch die Jugendämter direkt
eine Anfrage beim Ausländerzentralregis
ter (AZR} gestellt werden, um Auskunft
über die Person, die Einreise und den bis
herigen Aufenthalt der/des Betroffenen
ins/im Bundesgebiet zu erhalten. Not
wendig ist die (online) Zulassung zum
Datenabruf im automatisierten Verfahren
gern. § 22 AZRG i. V m. § 10 AZRG-DV.
Danach kann eine öffentliche Stelle zum
Datenabruf im automatisierten Verfah
ren zugelassen werden, sofern sie in § 22
AZRG genannt ist und die weiteren ges.
Voraussetzungen gegeben sind.25 In § 22
Abs. 1 Nr. 8c AZRG sind Jugendämter nun
mehr aufgenommen. Durch die Zulassung
wird der Behörde, hier dem Jugendamt,
eine Behördenkennzahl gegeben, über die
es direkt Daten aus dem Register abrufen
kann.
In nicht wenigen Verfahren liefern diese
Auskünfte maßgebliche Hinweise zur Klä
rung von Staatsangehörigkeiten, Perso
nenidentitäten, Altersangaben oder ggf.
bereits bestehenden jugendhilferechtlithen Zuständigkeiten, da Einreiseorte
bzw. vorausgehende längere Aufenthalte
25 Gelragt wurde in Vorbereitung eines Oualilâtsdialoçs am 1 ? 10 2018 nach den beim Träger eingesetzten Jnstiumenten des Altersfestsiellungsverfahrens"
26 Näher« zum automatisierten httpsV/vAVW.bva.bund deyDE/Das-SV/VAulgaben/A/Auslaenderxentralregister/datenabruf/
datenabruf_ node htrnl,isessianid=DFßäClC7C5096O101A521 A3ÎOBSIFAOFÉE.inuanet261
7 Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt - Zusammenarbeit mit externen Steilen
im Bundesgebiet ersichtlich werden. Diese
verbindlichen Abfragen bzw. Registrierun
gen sollten daher grds. in jedem Fail durch
Kontaktierung der Ausländerbehörden so
wie der Polizei erfolgen,27
Nicht selten ist, wie oben dargestellt, auch
eine Anfrage bei deutschen Vertretungen
im Ausland oder auch bei Vertretungen
ausländischer Staaten im Inland hilfreich
bzw. erforderlich, nicht nur, wenn es um
Fragen zu vorliegenden bzw. zu mögli
cherweise zu erhaltenden Urkunden geht.
Auch Daten, Berichte oder Auskünfte von
weiteren Behörden, z. ß. dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge, der Bun
despolizei, von Beratungsstellen, Migrati
onsnetzwerken oder EU-Behörden/Büros
können für die Aufklärung bestimmter
Tatsachen hilfreich sein.
27 https//www b'/a buntJ dç/rJh./Das-eWAufgdbeo/A'AusIacndefZontidiiegistèr/azr.rtodé.htmi
21
8
Kosten des medizinischen
Altersfeststellungsverfahrens Kostenerstattung
Erstattet werden gern. § 89f SGB VIII die
Sachkosten der Hilfegewährung. Sachkos
ten sind alle Kosten {Nettoaufwendungen)
eines erstattungsberechtigten Trägers, die
einer individuellen Maßnahme (Aufgaben
i. S. d. § 2 SGB VIII) nach dem SGB VIII
konkret zugeordnet werden können.
Aufgaben nach dem SGB VIII sind alle in
§ 2 genannten Leistungen (§ 2 Abs, 2 SGB
VIII) und andere Aufgaben {§ 2 Abs. 3 5GB
VIII). Kosten für Altersgutachten können
entweder als Sachkosten der Erbringung
der gesetzlichen Aufgabe oder aber als
Auslagen erstattet werden und fallen da
mit auch unter die Kostenerstattung gern.
§ 89d SGB VIII.
9 Weiterführendö Liï«rdtL,r, Rechtsprechu-pç, lints
9
Weiterführende Literatur,
Rechtsprechung, Links
Lite ra tu r/A rbe itsh i If e n :
Achterfeld, Susanne, Alterseinschätzung
bei unbegleiteten minderjährigen Geflüch
teten, in: Jugendamt 2019, 294 ff.
OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2018,
Az. 1 B 82/18, zu den einzusetzenden Me
thoden der forensischen Altersdiagnostik
zur Altersbestimmung.
BAG-UÄ, Handlungsempfehlungen zum
Umgang mit unbegleiteten Minderjähri
gen, Verteilungsverfahren, Maßnahmen
der Jugendhilfe und Clearingverfahren.
VG Mainz, Urteil vom 07.05.2015, Az. 1
K 694/14 Mz, zum Erfordernis der Auf
klärung der Minderjährigkeit durch den
Jugendhilfeträger und den Folgen des Un
terlassens.
Alterseinschätzung: Rechtlrcher Rahmen,
fachliche Standards und Hinweise für die
Praxis, BumF, 2019.
DljuF Rechtsgutachten 08.03.2016 - J
6.220 Lh: Alterseinschätzung,- Abgren
zung zwischen Altersfeststellung des
Jugendamts bzw, des Familiengerichts;
Neufestsetzung des Alters, wenn sich die
ursprüngliche Einschätzung als falsch her
ausstellt, in: JAmt 2016, S, 255 ff.
Christoph Grünwald, in; ZKJ, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 8/2019, S. 296 ff.
Rechtsprechung:
OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020,
Az. 12 B 1731/19 zu der Ablehnung einer
Inobhumahme nach medizinischer Alters
feststellung im einstweiligen Anordnungs
verfahren.
OVG Bremen, Beschuss vom 10.05.2019,
Az. 1 B 32/19 zur Rechtswidrigkeit der
Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme
wegen fehlender Einwilligung des gesetz
lichen Vertreters des Betroffenen/Unter
suchten und Unverwertbarkeit des medi
zinischen Gutachtens.
BGH, Urteil V. 12.02.2015, Az. V2B 185/14,
in: JAmt 2015, 395-396; auch Bayerischer
VGH, Beschluss vom 18.08.2016, 12 CE
16.1570, in; ZKJ 2016, 425-429.
VGH München, Beschluss vom 16 08.2016,
Az. 12 CS 16.1550; NVwZ-RR 2017, 238 ff.
VG Stade, Beschluss vom 13.09.2017, Az.
4 ß 2967/17.
Links:
European Asylum Support Office 2013:
Praxis der Altersbestimmung in Europa,
httpsi/Zb-urnf.de/p/studie-zu-medizinischen-alterseinschasetzungen-minderjaehrige-werden-zu-oft-aelter-gemacht/
https://b-umf.de/matenal/alterseinschaetzung-verfahrensgarantien-fuer-eine-kmdeswohlorientierte-praxis/
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/
Aufgaben/A/Auslaenderzentralregister/
azr_node.html
23
Anlagen
hutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1
Gesetzliche Grundlagen
Nummer 3 abzulehnen oder zu been
den, haben keine aufschiebende Wir
§ 42f Behördliches Verfahren zur
Altersfeststellung
kung. Landesrecht kann bestimmen,
dass gegen diese Entscheidung Klage
ohne Nachprüfung in einem Vorverfah
(1) 1Das Jugendamt hat im Rahmen der
ren nach § 68 der Verwaltungsgerichts
vorläufigen Inobhutnahme der auslän
ordnung erhoben werden kann,
dischen Person gemäß § 42a deren
Minderjährigkeit durch Einsichtnahme
in deren Ausweispapiere festzustellen
oder hilfsweise mittels einer qualifizier
ten Inaugenscheinnahme einzuschät
Richtlinie 2011/95/EU (Qualifika
tionsrichtlinie) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 201128
zen und festzustellen. 2§ 8 Absatz 1
und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entspre
Diese Richtlinie, die zu Teilen am 09.01.
chend anzuwenden.
2012 in Kraft trat, war bis zum 21.12.2013
(2) ’Auf Antrag des Betroffenen oder
trat in Deutschland zu diesem Datum auf
seines Vertreters oder von Amts wegen
grund des Gesetzes zur Umsetzung der
hat das Jugendamt in Zweifelsfällen
Richtlinie 201 1/95/EU vom 06,09.2013 in
eine ärztliche Untersuchung zur Alters
Kraft. Dieses Gesetz regelt die Anerken
in den Mitgliedsstaaten umzusetzen und
bestimmung zu veranlassen. 2lst eine
nung
ärztliche Untersuchung durchzuführen,
staatenlosen
von
Drittstaatsangehörigen
Personen
und deren
oder
An
ist die betroffene Person durch das Ju
spruch auf internationalen Schutz und so
gendamt umfassend über die Unter
wie den Inhalt des zu gewährenden Schut
suchungsmethode und über die mög
zes.
lichen Folgen der Altersbestimmung
aufzuklären. 3lst die ärztliche Untersu
Ziele und Inhalte dieser Richtlinie (im Fol
chung von Amts wegen durchzufüh
genden: RL 2011) dienen der Umsetzung
ren, ist die betroffene Person zusätzlich
der Regelungen der Genfer Flüchtlings
über die Folgen einer Weigerung, sich
konvention
(UN-Flüchtlingskonvention
der ärztlichen Untersuchung zu unter
vom 28.07.1951, in der Fassung des sog.
ziehen, aufzuklären; die Untersuchung
New Yorker Protokolls vom 31.01.1967)
darf nur mit Einwilligung der betroffe
auf europäischer Ebene. Die Richtline soll
nen Person und ihres Vertreters durch
geführt werden. 4Die §§ 60, 62 und 65
der Schaffung eines gemeinsamen eu
bis 67 des Ersten Buches sind entspre
gehend einheitlichen Schutzes auf der
chend anzuwenden.
Grundlage des Art, 78 des Vertrags über
ropäischen Asylsystems und eines weit
die Arbeitsweise der Europäischen Union
(3)
Klage gegen
(AEUV) dienen. Wenn die RL 2011 damit
Jugendamts,
auch weitgehend die Durchführung der
aufgrund der Altersfeststellung nach
Asyl- und aufenthaltsrechtlicher Verfahren
dieser Vorschrift die vorläufige Inob
betrifft, so sind deren Bestimmungen den
hutnahme nach § 42a oder die Inob
noch auch im Hinblick die Verfahren nach
die
’Widerspruch
Entscheidung
und
des
https://Gur»Iex.europa.üu/LGxUriSefv/LexUriServ.dO?uri=OJ:L:Z011:337:QQ09:0026:de:PDF
§§ 42 ff, 5GB VIII relevant (s.o), da auch
nem Drittstaatsangehörigen oder Staaten
diese nationale rechtliche Regelung den
losen in einem Mitgliedsstaat gestellten
Zielsetzungen der EU-Richtlinien entspre
Antrags auf internationalen Schutz." Mit
chen muss.
der Dublin lll-VO werden daher vorrangig
Verfahrensvorschriften
vorgegeben,
die
Wesentlich für, und einen engen Bezug zu
für Entscheidungen im Hinblick auf die
den Regelungen §§ 42a ff. SGB VIII, haben
Gewährung eines Schutzstatus relevant
bereits die in Art. 2 lit k und I RL 2011 auf
sind. Auch hierin werden jedoch Aussagen
genommenen Begriffsbestimmungen:
zu Verfahren betreffend unbegleitete min
derjährige Ausländer getroffen: zu deren
Danach
ist
„Minderjähriger"
Per
Anspruch auf uneingeschränkten Schutz,
son unter 18 Jahren und „unbegleiteter
zu ihrem Rechtsanspruch auf Wahrung
Minderjähriger" ist, wer ohne Begleitung
oder Herstellung der familiären Zusam
eines für ihn nach dem Gesetz oder der
mengehörigkeit (die bspw. im Katalog des
Praxis
Mitgliedsstaats
§ 42b SGB VIII in Bezug auf ein Vertei
verantwortlichen Erwachsenen in das Ho
lungshindernis zu beachten sind) und zu
heitsgebiet eines Mitgliedsstaats einreist,
den Personen und deren Eignung, die min
solange er sich nicht tatsächlich in der Ob
derjährige unbegleitete Flüchtlinge oder
hut eines solchen Erwachsenen befindet;
Staatenlose in Verfahren vertreten sollen
dies schließt Minderjährige ein, die nach
(Art. 6 Dublin lll-VO).
des betreffenden
eine
der Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedsstaat dort ohne Begleitung zu
Ferner gibt die Dublin lll-VO den Mitglieds
rück gelassen werden.
staaten in Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 die
Verpflichtung zu einem weitgehenden Da
Weiter ist auch Art. 31 der RL 2011 be
tenaustausch zwischen den zuständigen
achtlich, der bestimmt wie die Gruppe der
Behörden der Staaten auf. Dies sind u. a.
unbegleiteten Minderjährigen durch Maß
Daten über den Personenstand, Ausweis
nahmen zu schützen ist, wie sie vorrangig
papiere,
unterzubringen sind, dass ihnen baldmög
te oder Reisewege. Diese Verpflichtung
Fingerabdrücke,
Aufenthaltsor
lichst ein Vormund zu bestellen ist und wie
schafft für die zuständigen Träger des §
sie an den Entscheidungen in den Verfah
42f SGB Vlll-Verfahrens daher maßgebli
ren zu beteiligen sind.
che Erkenntnisse.
Die Regelungen der §§ 42a ff. SGB VIII
Aufnahmerichtline 2013/32/ EU
vom 26. Juni 201330
müssen den übergeordneten Rechtsvorga
ben der RL 2011 entsprechen.
In gleicher Weise trifft auch diese EU-
EU Verordnung 604/2013 vom 26.
Juni 2013 (Dublin lll-VO)29
Aufnahmerichtlinie
(im
Folgenden:
RL
2013) Begriffsbestimmungen (bspw. Art.
24 Unbegleitete Minderjährige) und Rege
Ziele und Inhalte der Dublin Ill-Verordnung
lungen, die für die Auslegung der §§ 42a
(im Folgenden: Dublin lll-VO) sind nach
ff. SGB VIII bedeutsam sind: So regelt Art.
ihrem Titel: „Festlegung der Kriterien und
25 der RL 2013 Garantien für unbegleite
Verfahren zur Bestimmung des Mitglieds
te Minderjährige. Aufgrund der RL 2013,
staats, der für die Prüfung eines von ei
Art. 25 Abs. 5 dürfen Mitgliedsstaaten
29 hupsy/www.eöso.europa eu/sites/défault/filcs/public/Dublin-DE.pdf
30 https://eur-lex,europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri^OJ.L:2013:180:0060:0095:DE:PDF
zur Bestimmung des Alters unbegleiterer
oder auf Antrag des Betroffenen eine ärzt
Minderjähriger ärztliche Untersuchungen
liche Untersuchung zur Altersbestimmung
durchführen. Dies jedoch nur dann, so
zu veranlassen ist.
Art. 25 Abs, 5, wenn Zweifel am Alter der
betreffenden Person bestehen und unter
Weiter ist in Art. 25 Abs. 5 RL 2013 be
Beachtung des Rechts auf Wahrung der
stimmt, dass bei Fortbestehen von Zwei
Würde und der körperlichen Integrität.
feln nach Ausschöpfen der Erkenntnis
Entsprechend diesem Wortlaut sieht also
quellen einschließlich der Durchführung
die Regelung des § 42f Abs. 2 SGB VIII vor,
der ärztlichen Untersuchung von der Min
dass (nur) bei Zweifelsfällen, auf Antrag
derjährigkeit auszugehen ist,
des Betroffenen oder von Amts wegen
Landschaftsverband Rheinland
g Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen
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www,jugend.lvr.de
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