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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 45/0063/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

06.04.2021
FB 45/310.010

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII,
hier: NordKinder gUG
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
27.04.2021
27.04.2021

Gremium
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
Kinder- und Jugendausschuss

Zuständigkeit
Kenntnisnahme
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
2. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zur Kenntnis.
3. Er beschließt, die NordKinder gUG als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
anzuerkennen.

Vorlage FB 45/0063/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

Seite: 1/5

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 45/0063/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

Seite: 2/5

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
nicht bekannt
Vorlage FB 45/0063/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

Seite: 3/5

Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Die NordKinder gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) mit Sitz in Aachen beantragt mit
Schreiben vom 16.03.2021 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Die NordKinder gUG unterhält seit 2018 und 2020 zwei Kindertagesstätten.
Bislang handelte es sich beim Träger der Einrichtungen um ein Einzelunternehmen, im März 2021
wechselte die Betriebsform in eine notariell beurkundete gemeinnützige Unternehmergesellschaft.
Einzige Gesellschafterin ist zugleich die pädagogische Leiterin, Frau Rebecca Hoven-Boon.
Ziel der NordKinder gUG ist die Betreuung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter.
Die beiden Einrichtungen befinden sich in der Normannenstraße und Zum Blauen Stein
(Paulinenwäldchen) und unterscheiden sich durch das pädagogische Angebot.
In der Kindertagesstätte in der Normannenstraße werden zurzeit neun Kleinkinder zwischen einem
und drei Jahren betreut. Es handelt sich um eine Spielgruppe, in der die Kleinkinder in einem
familiären und ruhigen Rahmen vormittags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr miteinander spielen und
wichtige Basiskompetenzen erlernen können und so auf den Kindergarten vorbereitet werden.
Die Kindertagesstätte Zum Blauen Stein ist ein Naturkindergarten, der für max. 25 Kinder geplant ist.
Auf dem Gelände des Gutes Paulinenwäldchen steht dem Kindergarten eine eigene Wiese mit
Bauwagen und Trockentoilette zur Verfügung.
Die Kinder halten sich vorwiegend im Freien auf, so können sie die Natur auf der Wiese, im Wald und
auf dem Bauernhof erleben und erkunden. Die Kinder sind dabei auch in die Versorgung von ein paar
kleinen Schweinen, Ziegen und Hühnern eingebunden; ein Therapiehund begleitet sie zweimal in der
Woche. So erlernen sie spielend einen verantwortungsvollen und angemessenen Umgang mit Tieren
und der Natur.
- Nach erfolgter Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist vorgesehen, den Träger
NordKinder gUG mit dem Naturkindergarten in den Kindertagesstättenbedarfsplan der Stadt Aachen
aufzunehmen.
2. Stellungnahme der Fachverwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern nach § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der
obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom
20.12.1974 erfüllt sind.
In der nachfolgenden, der Vorlage beigefügten Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet.
Vorlage FB 45/0063/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

Seite: 4/5

Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Demnach ist der NordKinder gUG die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII auszusprechen.

Anlagen:


Kriterienkatalog



Antrag des Trägers



Satzung des Trägers

Vorlage FB 45/0063/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

Seite: 5/5

Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
•

Profil des Trägers

nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,

•

der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden
vom 07.09.2016

•

der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen

Nordkinder gUG
Kindertagesstätte

vom 20.12.1994

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe muss aber sowohl
•
•

Der Träger bietet Leistungen gern. § 22 SGB VIII selbst an und trägt somit
unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei.
Der Träger erfüllt zurzeit ausschließlich Aufgaben der Jugendhilfe.
Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird durch die Satzung als auch
durch die praktische Arbeit deutlich.

nach der Satzung als auch
in der praktischen Arbeit

als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt
erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.

liegt vor

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Im Einzelnen

Der Träger erfüllt durch sein Betreuungsangebot einen wesentlichen Teil der
Jugendhilfe.
Die Fachabteilung sieht die Aufnahme des Trägers mit seiner Kita „zum blaunen
Stein" in den kommenden Kindertagesstätten-Bedarfsplan vor.

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
•

Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

•

Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,

•
•

Spielgruppe Normannenstraße werden 9 Kinder im Alter von 1 - 3
Kita zum blauen Stein werden 25 Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren

•

Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,

•

Spielgruppe Normannenstraße:
1 staatlich anerkannte Erzieherin, 25 Wochenstunden
1 staatlich geprüfte Erzieherin seit 2000,15 Wochenstunden
1 Praktikantin, angehende Auszubildende, 20 Wochenstunden

•

Kita zum blauen Stein:
1 staatlich anerkannter Erzieher, 40 Wochenstunden
1 staatlich anerkannte Erzieherin, 30 Wochenstunden
1 staatlich anerkannte Erzieherin , 20 Wochenstunden
1 staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, 20 Wochenstunden

Die gUG Nordkinder betreibt zwei Kindertagesstätten:
• Die Spielgruppe Normannenstraße betreut Kinder von 1 - 6 Jahren,
Mo-Fr von 9:00 Uhr-13:00 Uhr.
• Die Kita „zum blauen Stein" betreut Kinder von 3 - 6 Jahren betreut,
Mo-Fr von 9:00 Uhr-15:00 Uhr.

2

•

Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der •
Jugendhilfe,

Zusammenarbeit mit der Kindergartenabteilung des Fachbereichs Kinder,
Jugend und Schule der Stadt Aachen und dem Landschaftsverband Rheinland
ist gegeben.

•

Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse

liegt vor

Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Träger ist seit dem Jahr 2018 regelmäßig in der Kinderbetreuung tätig.
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Ein Wechsel in eine gemeinnützige Trägerform erfolgte erst 2021.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist

Die Anerkennung soll solchen Trägern Vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann

Als Träger von Kindertagesstätten in der Stadt Aachen übernimmt die
NordKinder gGU einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe.

Gemäß der vorliegenden Satzung und der pädagogischen Konzepte bietet der
Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

3

•

den vollständigen satzungsmäßigen Namen;

NordKinder gUG

•

die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);

•

eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;

Normannenstr. 39, 52070 Aachen,
kita@nordkinder-aachen.de, 0241-95785098
siehe vorliegende Satzung

•

Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;

Rebecca Hoven-Boon

•

Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);

./.

•

Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;

./.

•

Höhe des monatlichen Beitrages;

•

Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe

2018

Dem Antrag soll beigefügt werden:

liegt vor

•

die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;

•

Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;

•

ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;

•

ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers;

liegt vor

•

bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,

./.

Die Gesellschaftsform ist gemeinnützig, die Satzung führt unter § 3 die
Gemeinnützigkeit der NordKinder gUG aus.
Die Bescheinigung des Finanzamtes liegt noch nicht vor, wird nachgereicht.
liegt vor

4

•

•

•

die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;

liegt vor
•V*

bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift

liegt vor

das Präventions - und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen mit
dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von
persönlich geeignetem Personal (haupt - und ehrenamtlich) nach
§
72a SGB VIII

5

Rebecca Hoven-Boon, NordKinder gUG Aachen, Normannenstr.39,52070 Aachen,
kita@nordkinder-aachen.de, 0241-95785098

Stadtverwaltung Aachen
FB 45/310
z.Hd. Frau Kreuter-Lüdemann
Mozartstr 2-10
52058 Aachen
Aachen, 12.03.2021

Antrag zur Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII

Sehr geehrte Damen und Flerren,
hiermit beantrage ich, Rebecca Floven-Boon, als Geschäftsführerin der
NordKinder gUG, die Anerkennung dieser zur freien Träger der Jugendhilfe
§ 75 SBG VIII zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Seit August 2018 bin ich als Einzelperson im Bereich der Bildung und
Jugendhilfe selbstständig tätig und betreibe Kindertagesstätten.
2018 eröffneten wir die erste Kita, Kita NordKinder. Eine familiäre Kita für
zunächst 6 Kinder im Alter von 3-6 Jahren. Im Januar 2019 erweiterten
wir die Gruppe um 4 weitere Plätze für 1-3 Jährige.
Diese Kita wurde zum 01.03.2021 zu einer Spielgruppe der NordKinder
gUG für 9 Kinder im Alter von 1 Jahr bis Eintritt in die Kita umgewandelt.
Im August 2020 eröffneten wir die zweite Kita, Kita FloppiPolla. Eine
Naturkita mit 25 Plätzen für 3-6 Jährige.

Zur Zeit beschäftige ich acht Fachkräfte.

Seit März 2021 übernehme ich, als Geschäftsführerin der Nordkinder gUG
(haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Normannenstr. 39, 52070 Aachen,
die Leitung der Kindertagesstätte und Spielgruppe.

Die grundlegende Aufgabe besteht darin, Kinder im Vorschulalter in ihrer
individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Mit den Eltern und
anderen Erziehungsberechtigten gehen wir eine Partnerschaft ein, um in
der Erziehung zu unterstützen und beraten. In einer kinder- und
familienfreundlichen Umwelt erhalten und schaffen wir positive
Lebensbedingungen, um so eine ganzheitliche Förderung möglich zu
machen.

Zur Klärung weiterer Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Anlagen:
Satzung NordKinder gUG

Satzung der NordKinder gemeinnützige Untemehmensgesellschaft (haftungsbe­
schränkt)

§1

Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet
NordKinder gUG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Aachen, Normannenstr. 39, 52070 Aachen.

§2

Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe­
cke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­
nung (§§ 51-68 AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung,
der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie des Sozialverhaltens, der Ei­
geninitiative und der Selbständigkeit von Kindern im Vorschulalter. Der Sat­
zungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unter­
haltung von Kindertagesstätten.

§3
G emeinnützigkeit
(1)
(2)

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­
schaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­
wendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­
teln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

2

-

(3)
(4)

-

Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer­
den. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforder­
lich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.

(5)

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbe­
günstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die von
den Gesellschaftern aus ihrem eigenen Vermögen aufgebrachten und bar
eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter zuzüglich des gemeinen Wer­
tes der von den Gesellschaftern aus ihrem eigenen Vermögen geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, der
Wald- und Naturkindergarten Aachen „die Haselmäuse" gUG
mit Sitz in Aachen zu, sofern diese zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig
anerkannt ist und die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgt.
Sollte die Begünstigte die Mittel nicht annehmen können, so fallen sie an die
Stadt Aachen, die diese für unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§4
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein Kündigungsrecht
steht den Gesellschaftern nicht zu.

3

-

-

§5
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 5000,00
(In Worten: fünftausend Euro)
Gegen Einlage auf das Stammkapital der Gesellschaft übernimmt die nachfol­
gend genannte Gesellschafterin alle Geschäftsanteile (lfd. Nrn. 1 bis/mit 5.000
im

Nennbetrag

von

je

1

EUR)

in

voller

Höhe:

Rebecca Hoven-Boon, geborene Hoven, geboren am 12.04.1983, wohn­
haft in Aachen.
Die entfallenden Einlagen sind in voller Höhe in bar zu erbringen.

§6
Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäfts­
führer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Ge­
schäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer ge­
meinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Proku­
risten vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen, mehreren oder
allen Geschäftsführern Einzelvertretungs-befugnis erteilt werden. Durch Ge­
sellschafterbeschluss kann ferner einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsfüh­
rern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts­
geschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu
vertreten (= Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
(2) Die Geschäftsführer bedürfen im Innenverhältnis zur Vornahme bestimmter
Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Einzelheiten wer­
den durch Gesellschafterbeschlüsse oder in den Anstellungsverträgen mit den
Geschäftsführern geregelt.

4

-

-

(3) Die Geschäftsführerin Rebecca Hoven-Boon ist von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
(4) Die obigen Bestimmungen gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entspre­
chend.

§7
Gesellschafterversammlung
(1) Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Gesellschaftsvertrag.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach dem Gesetz
oder nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags erforderlich ist oder
wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft
liegt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(3) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsfüh­
rung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen
Geschäftsführer ausreichend. § 50 GmbHG bleibt unberührt.
(4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einschreibe­
brief an die letztbekannte Adresse der Gesellschafter unter Bekanntgabe der Ta­
gesordnung und des Tagungsortes. Zwischen dem Tag der Absendung und
dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(5) Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Stimmen bei Be­
ginn der Versammlung vertreten sind und die Beschlussfähigkeit von den Ge­
schäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl festgestellt wurde. Nachträgli­
che Ereignisse haben auf die Beschlussfähigkeit keine Auswirkung. Erweist sich
die Versammlung als beschlussunfähig, so ist durch die Geschäftsführung nach
der ersten Gesellschafterversammlung mit einer Frist von 7 Tagen eine neue
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. Hie­
rauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft
statt. Die Gesellschafterversammlung bestimmt durch Mehrheitsbeschluss ei­
nen Versammlungsleiter.

5

-

-

(7) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und jedem Gesellschafter
auszuhändigen.
(8) Die Beschlussfassung kann auch außerhalb von nach Abs. 4 ordnungsgemäß
einberufenen Gesellschafterversammlungen erfolgen, wenn alle Gesellschaf­
ter zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen. Solche Be­
schlüsse sind schriftlich niederzulegen und in Abschrift an jeden Gesellschaf­
ter zu übersenden.
(9) Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Zahl
der Geschäftsanteile. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme.
(10) Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestim­
mungen entgegenstehen und der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige
Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Stimmen.
(11) Soweit es sich bei Gesellschaftern um juristische Personen handelt, werden
diese in der Gesellschafterversammlung von deren Organen nach Maßgabe
ihrer satzungsmäßigen Vertretungsregelungen vertreten. Jeder Gesellschaf­
ter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesell­
schafter oder durch einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden
Berufe vertreten lassen. Über die Vertretung durch andere Personen sowie
über die Teilnahme von Beiständen entscheidet die Gesellschafterversammlung.
(12) Soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jeder Ge­
sellschafter berechtigt, in eigenen Angelegenheiten mitzustimmen.
(13) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats ab Zugang
des Protokolls angefochten werden.

§8

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am
01.08. eine Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

r

6

-

-

§9
Jahresabschluss
Die Geschäftsführer haben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des
Dritten Buches des HGB (§§ 238ff. HGB) und der ergänzenden Vorschriften des
GmbHG Rechnung zu legen.

§10
Ergebnisverwendung
(1) Sofern die Verteilung des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrags
und abzüglich eines Verlustvortrags nicht durch das Gesetz - insbesondere §
5a Abs. 3 GmbHG - oder durch Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags
ausgeschlossen ist, beschließt die Gesellschafterversammlung über dessen Ver­
wendung.
(2) Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesell­
schaft.
(3) Die Gesellschaft kann im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
Rücklagen bilden.

§11
Auflösung
(1) Die Liquidation kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 des stimmbe­
rechtigten Kapitals beschlossen werden.
(2) Die Liquidatoren werden im Auflösungsbeschluss bestellt.
(3) Ein Liquidationsüberschuss ist für gemeinnützige Zwecke, wie in § 3 Abs. 4
dieser Satzung geregelt, zu verwenden.

7

-

-

§12

Änderungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk­
samkeit der notariellen Beurkundung.
(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(3) Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elekt­
ronischen Bundesanzeiger.

§13
Gültigkeit
(1) Für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter im Innen- und Außenverhält­
nis gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise als ungültig oder undurchführbar erweise^ so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen
Fall sind die Gesellschafter gehalten, die ungültige oder undurchführbare
Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige oder durchführbare Be­
stimmung zu ersetzen, die den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg in
rechtlich gültiger Weise am besten erreicht. Entsprechendes gilt, wenn der
Vertrag als Ganzes ungültig ist oder sich bei der Durchführung des Ver­
trages ergänzungsbedürftige Lücken ergeben sollten.

§14
Gründungsaufwand
Die Kosten für die Gründung der Gesellschaft, insbesondere die Kosten
dieser Urkunde, einer etwa erforderlichen Gründungsprüfung, der An­
meldung zum Handelsregister und der Veröffentlichung im Handelsre­
gister einschließlich aller Nebenkosten und Steuern, insgesamt höchstens
bis zur Summe des Stammkapitals trägt die Gesellschaft.