Die Oberbürgermeisterin
Vorlage
Vorlage-Nr:
FB 45/0159/WP18
Federführende Dienststelle:
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Status:
öffentlich
Datum:
Verfasser/in:
13.10.2021
FB 45/200
§ 48 KiBiz Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Ziele:
Klimarelevanz
nicht eindeutig
Beratungsfolge:
Datum
02.11.2021
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Zuständigkeit
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss
1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
2. beauftragt die Verwaltung in Abänderung des Beschlusses vom 25.08.2020 ab dem
Kindergartenjahr 2021/2022 grundsätzlich Förderungen gemäß § 48 KiBiz entsprechend den
Erläuterungen zur Vorlage, im Rahmen der verfügbaren Mittel und vorbehaltlich der
zusätzlichen kommunalen Mittel im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung vorzunehmen.
Vorlage FB 45/0159/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.11.2021
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschrieb
Ansatz
ener Ansatz
20xx ff.
20xx ff.
Gesamtbedarf (alt)
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2021
Ertrag
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
Fortgeschrieb
ener Ansatz
2021
Fortgeschrieb
Ansatz
ener Ansatz
2022 ff.
2022 ff.
Folge-
Folgekosten (alt)
kosten
(neu)
503.200
608.000
1.509.600
2.872.400
0
0
629.000
760.000
1.887.000
3.590.600
0
0
0
0
0
0
0
0
-125.800
-152.000
-377.400
-718.200
0
0
-26.200
-340.800
Deckung ist gegeben i. H. v.
Deckung erfolgt im Rahmen
26.200 € aus PSP 4-060101-
der mittelfristigen
935-7, Sachkonto 53180000
Finanzplanung 2022 ff.
Randzeitenbetreuung
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Vorlage FB 45/0159/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.11.2021
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Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering
mittel
groß
nicht ermittelbar
x
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
x
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
mittel
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
groß
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
mittel
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
groß
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
x
nicht bekannt
Vorlage FB 45/0159/WP18 der Stadt Aachen
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Erläuterungen:
Ausgangslage
Durch Rundschreiben des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), insbesondere dasjenige vom
01.10.2020 Nr. 30/2020 (siehe Anlage), wurden über den Gesetzestext hinausgehende
Anforderungen an die Förderung der flexiblen Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz gestellt. Danach ist
für die zu fördernde flexible Betreuungszeit gemäß § 48 KiBiz zwingend eine auch hierauf bezogene
Betriebserlaubnis erforderlich. Ebenfalls werden Rahmenbedingungen zu den personellen
Anforderungen für diese Flexibilisierungsangebote vorgegeben.
Ein umfangreicher Fragenkatalog an den LVR wurde zwar in Teilen beantwortet, jedoch noch nicht
abschließend. Insbesondere befinden sich noch in Klärung:
Berücksichtigung geringer Sachkosten
Mindestdauer eines Angebotes im Rahmen der ergänzenden Kindertagespflege gemäß § 23
Abs. 1 KiBiz
Rückzahlung der Fördermittel, wenn die Eltern das Angebot nicht annehmen
Verwendungsnachweis
Ergebnis der Interessenbekundung
Eine Abfrage der Trägerinteressen an der Förderung nach § 48 KiBiz hat ergeben, dass grundsätzlich
der Wunsch besteht, Öffnungszeiten über 47 Stunden wöchentlich, Betreuungszeiten vor 7 Uhr und
nach 17 Uhr und eine Reduzierung der Schließtage zu fördern.
Weitere Träger hatten mündlich mitgeteilt, dass die Pandemielage zurzeit für sie andere Prioritäten
notwendig mache, sodass viele Rückmeldungen ausblieben.
Aktuelle Situation
Eine Auswertung der hier vorliegenden Öffnungszeiten der Kindertagesstätten und der Schließtage
2021 hat ergeben, dass unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben aus dem Rundschreiben des
LVR vom 01.10.2020 beachtet werden, grundsätzlich folgende bestehende Angebote förderfähig
wären:
Nach Ziffer 1: Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich
47 Stunden hinausgehen:
15 Kitas (12 Kitas freier Träger und 3 städtische Kitas) mit Öffnungszeiten von 47,5 Stunden pro
Woche bis 55 Stunden pro Woche
Nach Ziffer 3: Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr:
4 Kitas freier Träger mit 1 x 15 Minuten vor 7 Uhr, 2 x 30 Minuten nach 17 Uhr und 1 x 1 Stunde nach
17 Uhr
Nach Ziffer 4: bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur
15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen:
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Ausdruck vom: 03.11.2021
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1 (Betriebs-) Kita eines freien Trägers mit 11 Schließtagen im Jahr 2021
Da die ermittelten Zeiten bereits von den Trägern angeboten werden, ist davon auszugehen, dass in
den betroffenen Kitas auch entsprechender Bedarf besteht.
Für eine Förderung nach Ziffer 2 (Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und
Feiertagen) wird in der Aachener Trägerlandschaft z. Zt. kein Bedarf gesehen, da nur in wenigen
Einzelfällen Elternanfragen über Wochenendbetreuung bekannt sind.
Zu einem Angebot, das nach Ziffer 5 (zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf
oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote) förderfähig
wäre, liegt bisher kein Antrag vor. Es ist davon auszugehen, dass dies für die Träger organisatorisch
und personalwirtschaftlich nicht umsetzbar ist.
Für eine Förderung nach Ziffer 6 (ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1) haben bisher
keine Kindertagespflegepersonen Interesse bekundet.
Aus den v. g. Gründen wird deshalb im Jugendamtsbezirk der Stadt Aachen zurzeit keine Förderung
nach den Ziffern 2, 5 und 6 vorgesehen. Sollte sich hier aufgrund von Bedarfen die Notwendigkeit von
Angeboten ergeben, wird eine grundsätzliche Beschlussfassung des KJA hierzu vorgesehen.
Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage des vorgeschlagenen Grundsatzbeschlusses werden alle Träger informiert und zur
Antragstellung aufgefordert werden, insbesondere diejenigen, die bereits jetzt grundsätzlich
förderfähige Zeiten anbieten. Bei der Antragstellung wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beratung und Hilfe zur Verfügung stellen.
Nach Vorliegen eines Antrags auf Förderung gemäß § 48 KiBiz, einschließlich der für das Angebot
erforderlichen Betriebserlaubnis – mindestens jedoch des vollständigen Antrags auf Betriebserlaubnis
einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen – ist ein entsprechender formeller Beschluss des
Kinder- und Jugendausschusses zur Jugendhilfeplanung erforderlich.
Die Anträge werden nach Antragseingang berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen
Bei der Förderung nach § 48 KiBiz handelt es sich um eine Landesförderung, welche um 25% durch
kommunale Mittel aufgestockt werden müssen. Die sich für das laufende und die kommenden KitaJahre ergebenen Erhöhungen der Landesmittel und damit verbunden auch die Erhöhungen des
kommunalen Anteils wurde im Rahmen des Haushaltsentwurf angemeldet. Für den erhöhten Anteil in
2021 steht ausreichend Deckung bei PSP 4-060101-935-7 Sachkonto 53180000
„Randzeitenbetreuung“ zur Verfügung.
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Anlagen:
Anlage 1 Gesetzestext § 48 KiBiz
Anlage 2 Rundschreiben des LVR vom 01.10.2020 Nr. 30/2020
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1
Anlage 1
§48
Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszciten
(1) Das Land gewälirt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die
Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung
entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die
Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich
47 Stunden hinausgehen,
2.
Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3.
Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr fur Kindertageseinrichtungen, die nur
15 Öffhungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6.
ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen
Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr
2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verlegung. Der Anteil des
Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl
der im JugendamLsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3
des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli
2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020
beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur
landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute
Kinder.
(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss
mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der
Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen,
Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen
weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergarten]alir
2023/2024 entsprechend.
(4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den
alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und
Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung
2
zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von
Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen
Kraft betreut werden.
(5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über
eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder
vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der
Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu
vergüten.
LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Qualität für Menschen
LVR Dezernat 4
50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
01.10.2020
42.20
Frau Knebel-Ittenbach
Tel 0221 809-4061
Fax 0221 809ur$ula.knebeMttenbach<aivr.de
Rundschreiben Nr. 30/2020
Rundschreiben zu den Auswirkungen des neuen KiBiz auf den Personaleinsatz in
Tageseinrichtungen für Kinder mit Wirkung zum 1. August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben Nr. 42/02/2020 vom 10.02.2020 haben wir Sie über die ab 1. August
2020 geltenden neuen gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
informiert. In Absprache mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In
tegration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) können wir Ihnen eine Konkretisie
rung und weitere Präzisierung zur Verfügung stellen.
Es gilt weiterhin, dass die bis 1. August 2020 erteilten Bescheide auch über den
1. August 2020 hinaus Gültigkeit haben, es gelten jedoch die neuen gesetzlichen Rege
lungen des Kinderbildungsgesetzes NRW. Es liegt in der Entscheidung der Träger, auch
ohne strukturelle Veränderungen im Betrieb seiner Tageseinrichtung für Kinder Anträge
auf eine aktualisierte, auf das neue Gesetz ausgerichtete, Betriebserlaubnis zu stellen.
1.
Mindestausstattung
4 0 -4 0 0 0 -0 4 .2 0 1 9
1.1. Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden
Die gruppenbezogenen Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden, die mindestens
vorgehalten werden müssen, ergeben sich aus § 36 Abs. 4 S. 2 KiBiz.
Seite 2
Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte
zugeordnet sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 KiBiz). Bei der Personalplanung hat der Träger
Ausfallzeiten wie bspw. Krankheit, Fortbildung, Urlaub zu berücksichtigen.
1.2. Leitungszeit
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KiBiz sollen Leitungskräfte anteilig oder vollständig von der un
mittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein.
Dies bedeutet, der Einrichtungsleitung stehen wöchentlich
• bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 25 Stunden mindestens fünf Stunden
Leitungszeit je Gruppe zur Verfügung
• bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden mindestens sieben Stun
den Leitungszeit je Gruppe zur Verfügung
• bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden mindestens neun Stunden
Leitungszeit je Gruppe zur Verfügung.
Sollte bei der Berechnung der mindestens vorzuhaltenden Leitungszeit die Summe der
Leitungsstunden über eine Vollzeitstelle hinausgehen, sind entsprechend der gesamten
Leitungsstunden sozialpädagogische Fachkräfte für Leitungsaufgaben freizustellen.
Der Personalstundenrechner mit Wirkung zum 1. August 2020 ist entsprechend program
miert und im Internet eingestellt. Das Nichterfüllen der freigestellten Leitungsstunden
muss den Landesjugendämtern gemeldet werden.
1.3. Personalausfall
Gravierende Personalausfälle unterliegen wie bisher, auch bei Einhaltung der genehmig
ten Platzzahl, einer Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII.
2.
Erhöhter Personalbedarf bei Flexibilisierung der Öffnungs- und Betreu
ungszeit
Auswirkung flexibler Angebote auf die Mindestausstattung
Zur Prüfung der erforderlichen Personalbesetzung bei flexiblen Angeboten werden benö
tigt:
• der Dienstplan
• Belegungslisten unter Beachtung des Alters der Kinder
• eine Konzeption, die Ausführungen zum flexiblen Angebot beinhaltet.
In § 48 Abs. 1 KiBiz sind Beispiele für flexible Betreuungsangebote benannt. Diese Auf
zählung ist nicht abschlief3end.
Ist beabsichtigt entsprechende Angebote ln der Einrichtung vorzuhalten, sind die oben
genannten Unterlagen mit dem Antrag auf Betriebserlaubnis einzureichen. Gern, § 48
Abs. 4 Satz 1 KiBiz ist bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen An
gebotsformen den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kon
tinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen
Kinder Rechnung zu tragen.
Seite 3
Für die Gestaltung von diesen Fiexibilisierungsangeboten gelten mit Blick auf die perso
nellen Anforderungen folgende Rahmenbedingungen:
a. Personelle Anforderung bei der Betreuung von bis zu 5 Kindern
• bis 2 Stunden/Tag
eine Person, die mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson
im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kennt
nisse verfügen soll.
* ab mehr als 2 Stunden/Tag
pädagogisches Personal gemäß der Personalverordnung
b. Personelle Anforderung bei der Betreuung von mehr als 5 Kindern
* bis 2 Stunden/Tag
mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft sowie ergänzend eine Person, die
mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von
160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen
soll.
• ab mehr als 2 Stunden/Tag;
pädagogisches Personal gemäß der Personalverordnung
Die Gleichwertigkeit der pädagogischen Kenntnisse in a) und b) - jeweils erster Spiegel
strich - ist durch den Träger festzustellen.
3.
Schließzeiten
Reduzierte Schließtage - Auswirkungen auf den Personaleinsatz -
Hinzu treten weitere flexible Angebotsformen wie Tageseinrichtungen mit 15
oder we
niger Schließtagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 KiBiz),
Die Anzahl der Schließtage soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten.
Werden im Rahmen von flexiblen Angebotsformen 15 oder weniger Schließtage (§ 48
Abs. 1 Nr. 4 KiBiz) geplant, muss der Träger Ausführungen dazu im Konzept aufnehmen,
siehe auch § 48 Abs. 4 KiBiz.
Darüber hinaus wird hinsichtlich des Personaleinsatzes eine Darstellung benötigt, die
Ausführungen enthält, wie Ausfallzeiten (Urlauben, Krankheitsausfällen, Fortbildungen
etc.) organisatorisch begegnet wird.
Dies ist erforderlich zur Erfüllung der Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 3.
4.
Überschreitung der in der Anlage zu § 33 KiBiz definierten Zahl der Kinder
pro Gruppe
Personalressourcenzumessung bei Überschreitungen der ausgewiesenen Platzzahl
Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz genannten Zahl der Kinder
pro Gruppe soll laut § 28 Abs. 2 Satz 2 KiBiz nicht mehr als zwei Kinder betragen. Eine
vorübergehende Überschreitung der Gruppengröße Ist dabei grundsätzlich unschädlich.
Seite 4
Die zur Betreuung erforderlichen Personal kraftstunden sollen gern. § 28 Abs. 2 Satz 2
KiBiz vorgehalten werden.
Eine nicht nur vorübergehende Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels
ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt gern. § 28 Abs. 2 Satz 3 KiBiz unverzüg
lich anzuzeigen. Dies ist laut Gesetzesbegründung der Fall, wenn absehbar mehr als
sechs Wochen von den Vorgaben der Anlage zu § 33 KiBiz abgewichen wird. Mit dieser
Regelung sollen laut Gesetzesbegründung die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII konkre
tisiert werden. Zweck dieser Regelung ist, dass möglicherweise kritische Unterbesetzun
gen in den Kindertageseinrichtungen rechtzeitig erkannt werden und ggf. Maßnahmen
zur Sicherung des Kindeswohls ergriffen werden können.
5.
Finanzierung von Fachkraftstunden über die Mindestausstattung hinaus bei
der Aufnahme von Kindern mit Behinderung
5.1 Finanzierung über das Kinderbildungsgesetz
Weiterhin wird Kindern mit Behinderung über das Kinderbildungsgesetz eine erhöhte
Pauschale gewährt. Dabei sollen Träger gemäß § 26 Abs. 3 KiBiz die erhöhte Finanzie
rung bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße nutzen. Sollte
der Träger sich für eine erhöhte Personalbemessung entscheiden, sind diese Stunden
nicht auf die Erfüllung Mindestausstattung anzurechnen.
5.2 Finanzierung über das SGB IX
Kinder mit Behinderung haben Anspruch auf hellpädagogische Leistungen gemäß § 79
SGB IX, Die Regelungen für die Erbringung heilpädagogischer Leistungen sind in den
Rahmenleistungsbeschreibungen zum Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW festge
legt. Sie setzen auf den Regelleistungen des KiBiz auf und dürfen nicht auf die Mindest
ausstattung nach dem KiBiz angerechnet werden.
6.
Finanzierung von Fachkraftstunden über die Mindestausstattung hinaus
in plusKITAs
Pädagogisches Personal In plusKITAs, welches über Zuschüsse gemäß § 45 Abs. 2 KiBiz
finanziert wird, kann ebenfalls nicht zur Erfüllung der Mindestausstattung angerechnet
werden.
Das Rundschreiben 42/02/2020 wird durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung
Lorenz Bahr-Hedemann
LVR-Dezernent Kinder, Jugend und Familie