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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 45/0123/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
E 26 - Gebäudemanagement

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

03.08.2021
FB 45/220

Planungsleitfaden der Stadt Aachen zu Kitabauten
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
24.08.2021

Gremium
Kinder- und Jugendausschuss

Zuständigkeit
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Vorlage FB 45/0123/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2021

Seite: 1/4

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 45/0123/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2021

Seite: 2/4

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

groß

nicht ermittelbar
x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig
x

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
x

nicht bekannt

Vorlage FB 45/0123/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2021

Seite: 3/4

Erläuterungen:
Die Stadt Aachen als Bauherrin/Auftraggeberin hat sich verpflichtet, Kindertagesstätten zeitgemäß zu
sanieren, zu erweitern und neu zu errichten. Dazu gehören baufachliche Aspekte und Kriterien der
Gesundheitsverträglichkeit, der Energieeffizienz und der Nachhaltigkeit.
Einen politischen Beschluss, nach Kriterien des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des
Bundes oder nach denen der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) zu bauen, gibt
es in Aachen bis heute nicht.
Der Betriebsausschuss Gebäudemanagement hat die Betriebsleitung beauftragt, bis Ende 2021 dazu
ein Konzept zu erstellen und in die politische Diskussion einzubringen.
Die im Zusammenhang mit dem Thema „Nachhaltigkeit im KiTa-Bau“ vorerst notwendigen
Informationen, Vorgaben, Bindungen und Bestimmungen wurden – unabhängig von dem noch
ausstehenden Gesamtkonzept für nachhaltige öffentliche Hochbauten in Aachen - in einem
Raumbuch „Kindertagesstätten - Leitfaden + Ausstattung“ zusammengefasst (siehe Anlage).
Diese basieren auf den „Aachener Planungsbausteinen“, die bereits in 03/2010 vom
Planungsausschuss beschlossen wurden.
Es soll Planern und Investoren frühzeitig, also bereits bei Bewertungen von Bestandseinrichtungen
und deren Sanierung oder Erweiterung, oder im Vorentwurfsstadium einer Neubaumaßnahme, als
Leitfaden dienen und Hilfestellung bei der Lösung der Aufgabe sein.
Die enthaltenen Inhalte beziehen sich sowohl auf baurechtliche Vorgaben als auch auf Vorgaben der
Unfallkasse NRW und des Landschaftsverbandes Rheinland. Der Leitfaden wird zeitnah um ein
Kapitel zum Thema Mobilität ergänzt. In der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses am
24.08.2021 werden weitere Hinweise in einem Vortrag ergänzend vorgestellt.
Vorschlag der Verwaltung:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Anlage:
Planungsleitfaden der Stadt Aachen Stand 10/2020

Vorlage FB 45/0123/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2021

Seite: 4/4

Stand

10 / 2020

Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

Inhalt
1)

Definition Kindertagesstätte
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6

2)

Allgemeine Anforderungen
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6

3)

08.10.2020

Böden
Wände
Decken
Fenster / Fenstertüren / Verglasung
Türen / Zargen / Brandschutztüren / Tore
Treppen / Rampen / Umwehrungen

Küche
Mehrzweckraum
Therapieraum mit unterschiedlichen Anforderungen
Garderobenbereich Gruppe
Gruppenraum / Kinderspüle
Nassraum Gruppe
Bade- / Wickelbereiche Gruppe
Nassräume Personal D + H
Nassraum Dusche
Wirtschaftsraum f. Waschen / Trocknen
Putzmittelraum
Schlafraum / Raum für differenziertes Arbeiten
Gruppenabstellraum
Personalraum

Ausstattung Außenanlagen
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
5.12

2
3
5
6
6
6

7
7
8
9
10
17
18

19

Raumausstattung / Feste Einrichtung
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14

5)

Brandschutz
Schallschutz und Raumakustik
Energetische Grundlagen
Haustechnik
Außenanlagen allgemein
Schadstoffe

Bauelemente
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6

4)

Allgemeines
Benennung der Gruppen
Räume und Raumgrößen
Funktionale Raumzusammenhänge (Zellen)
Sonderbereiche U3
Inklusion

2

Gebäudeeingänge
Gruppenaus- u. eingänge
Bodenbeläge
Absätze / Stufen / Treppen
Spielgeräte / Sandspielplätze
Bepflanzungen
Ausstattung
Sicherheit im Außenbereich
Feuchtbiotope / Teichanlagen
Kinderwagenabstellplätze
Lagerraum für Spielgeräte
Fahrradstellplätze

19
20
22
22
23
25

26
26
27
27
27
28
28
28
29
30
30
30
30
30
31

31
31
31
31
32
32
32
32
32
33
33
33
33
Seite 1 von 34

Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

1

Definition Kindertagesstätte

1.1

Allgemeines

Kindertagesstätten Leitfaden +
Ausstattung

Die Stadt Aachen als Bauherr / Auftraggeber hat sich verpflichtet, Kindertagesstätten unweltfreundlich,
nachhaltig und energieeffizient zu sanieren, zu erweitern und neu zu errichten. Die in diesem Zusammenhang
notwendigen Informationen, Vorgaben, Bindungen und Bestimmungen wurden für die Kindertagesstätten der
Stadt Aachen in einem Raumbuch „Kindertagesstätten - Leitfaden + Ausstattung“ zusammengefasst.
Es soll Planern und Investoren frühzeitig, also bereits bei Bewertungen von Bestandseinrichtungen und deren
Sanierung oder Erweiterung, oder im Vorentwurfstadium einer Neubaumassnahme, als Leitfaden dienen und
Hilfestellung bei der Lösung der Aufgabe sein.
Der Bauherr behält sich vor, diesen Leitfaden für die Ausführung weiter zu differenzieren.
Wenn begründbare Abweichungen oder Änderungen von diesem Leitfaden vorgesehen sind, sind diese
detailliert mit dem Auftraggeber (AG) abzustimmen.
Die angegebenen Regelwerke sind ebenso als Hinweise für Planung und Ausführung zu werten. Sie
können an dieser Stelle jedoch nicht vollständig sein. Somit besteht die Verpflichtung eines jeden
Beteiligten, sämtliche Gesetze und Bestimmungen, insbesondere die der Arbeitsstättenrichtlinie sowie
die Regularien der Unfallkasse NRW, eigenverantwortlich zu prüfen und deren Umsetzung verpflichtend
einzuhalten.

08.10.2020

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

1.2

Benennung der Gruppen

Gruppenformen

Unter dem heute üblichen Oberbegriff "Kindertagesstätte" werden verschiedene Gruppenformen
zusammengefasst. Das KiBiz (Kinderbildungsgesetz NRW) unterscheidet zwischen drei ausgewiesenen
Gruppenformen.
Altersgemischte Gruppen bieten Kindern unter 3 Jahren (und ebenso den älteren Kindern) eine
anregungsreiche Lebens- und Lernwelt.

Gruppenstrukturen (gem. KiBiz - Kinderbildungsgesetz NRW)
Gruppenform I

für Kinder ab 2 Jahren bis zur Einschulung
Regelgruppenstärke: 20 Kinder (4-6 Kinder 2 Jahre, 14-16 Kinder 3-6 Jahre)

Gruppenform II

für Kinder von Geburt bis 3 Jahren
Regelgruppenstärke: 10 Kinder

Gruppenform III

für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung
Regelgruppenstärke: 20-25 Kinder

In jeder Gruppe können im Rahmen einer Überbelegung maximal
2 zusätzliche Kinder betreut werden.

Altersgemischte
Gruppen

Gruppen für Kinder von Geburt bis zur Einschulung
Regelgruppenstärke: 15-17 Kinder (Mischung je nach pädagogischen Gesichtspunkten sowie räumlichen
Möglichkeiten, max. 3-4 Kinder unter 2 Jahren)
Eine Mischung der o.g. KiBiz-Gruppen zu den hier aufgeführten „altersgemischten Gruppen“ kann immer dann
erfolgen, wenn eine Gruppenform II installiert ist.
Für Neubauten bedeutet dies, dass immer, wenn eine Gruppenform II geschaffen werden soll, in allen
Gruppeneinheiten die Nutzung auch durch Kinder unter 2 Jahren gewährleistet sein muss, damit die Möglichkeit
besteht, dort altersgemischte Gruppen zu installieren.
Bei Prüfungen in Bestandsbauten sollte bei diesen Gruppenkonstellationen untersucht werden, ob die Nutzung
aller Gruppeneinheiten im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, sofern die Rettungswege gewährleistet sind und
entsprechende Räumungskonzepte vorliegen, auch durch Kinder unter 2 Jahren ermöglicht werden kann. Hier
wird FB 45 dann nur in den Gruppeneinheiten, in denen dies möglich ist, eine Altersgemischte Gruppe einrichten.

08.10.2020

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

Gruppenstrukturen (gem. BauO NRW )
Genehmigungsrelevante
Gruppenstrukturen

Leider sind Gruppenstrukturen nach LVR und BauO nicht einheitlich definiert.
Genehmigungsrechtlich sind die Gruppen nach der Altersgrenze der Kinder, mit oder ohne Behinderung, zu
unterscheiden. Zur Bewertung ist der Personalschlüssel ein weiteres, wesentliches Bewertungskriterium mit
Auswirkung auch auf das Brandschutzkonzept.
Hier werden die Gruppen unterschieden nach:
1. Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres und Kinder mit Behinderungen.
2. Gruppen mit Kindern nach Vollendung des 2. Lebensjahres.

Gruppen mit Kindern
bis zur Vollendung
des 2. Lebensjahres
und Kinder mit
Behinderungen

Regelgruppenstärken orientieren sich an den Werten der Gruppenformen I-III.
Bei der Entwurfserarbeitung ist darauf zu achten, dass diese Gruppen weitestgehend erdgeschossig
untergebracht werden.
Bei der Umstrukturierung von Gruppen in Bestandseinrichtungen gemäß dieser Gruppenstruktur ist ein
Nutzungsänderungsantrag zwingend erforderlich.

Gruppen mit Kindern
nach Vollendung
des 2. Lebensjahres

Regelgruppenstärken orientieren sich an den Werten der Gruppenformen I-III.
Bei der Umstrukturierung von Gruppen in Bestandseinrichtungen gemäß dieser Gruppenstruktur ist zu prüfen, ob
ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen ist.
In mehrgeschossigen Einrichtungen sind diese Gruppen auch im Obergeschoss unter Wahrung der notwendigen
und baulich gesicherten Flucht- und Rettungswege unterzubringen.

Bestimmung des Landes
Refinanzierung der Miete

Gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiZ-DVO
KiBiZ) werden 160m² für eine Ü3-Gruppe und 185m² für eine U3-Gruppe anerkannt. Die Angaben beinhalten die
Netto-Raumfläche abzüglich der Technikfläche.

08.10.2020

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

1.3

Räume und Raumgrößen
gemäß Förderungsrichtlinie LVR (Landschaftsverband Rheinland) / ArbStättV
Die LVR-Empfehlungen enthalten Richtwerte als Förderungsgrundlage und Arbeitshilfe, die beim Bau und
Umbau von Kindertageseinrichtungen kindgerechte räumliche Bedingungen ermöglichen. Für
Neubaumaßnahmen sind diese Rahmenbedingungen grundsätzlich umzusetzen. Bei bestehenden
Einrichtungen sind die gegebenen baulichen und räumlichen Umstände in angemessener Weise zu
berücksichtigen und entsprechend anzupassen.

LVR

Raumprogramm für
1 Gruppe* :

erforderliche
Raumgröße

ArbStättV
Gruppenform I
(2-6 Jahre)

Gruppenform II
(0-3 Jahre)

Gruppenform III
(3-6 Jahre)

erforderliche
Raumhöhe

ca. 45 m²
ca. 18-24 m²
ca. 68 m²

X

X

X

≥ 2,80 m i.L.

ca. 12 m²

X

X

X

≥ 2,50 m i.L.

1 einer "Gruppenzelle" zugehörige Räume
A

Gruppenraum
+ Gruppennebenraum
zusammen:

B

Sanitärbereich mit:
- 2 Kinder-WCs und 2–3 Waschbecken
(ggf. ein Sanitärbereich der Kinder behindertengerecht)

C

zusätzl. Pflegebereich im Sanitärraum (ggf. eigener
Raum mit Ki-WC + Waschbecken)

in Abstimm.
Kita / AG

X

X

≥ 2,50 m i.L.

D

Raum zur Differenzierung der Arbeit (z.B. Ruhen,
Schlafen, Spielen)

ca. 18-24 m²

X

X

≥ 2,50 m i.L.

E

Allgemeiner Raum zur Differenzierung der Arbeit (z.B.
Ruhen, Schlafen, Spielen)

ca. 25-30 m²

X
alt. zu D: auch f.
jew. 2 Gr. mögl.

X
alt. zu D: auch f.
jew. 2 Gr. mögl.

≥ 2,50 m i.L.

F

Garderobe

4-5 lfm

X

X

X

≥ 2,50 m i.L.

X

X

X

≥ 2,50 m i.L.

2 Besonderheiten
A

Therapieraum
für Motopädie / Logopädie, mindestens 1 Raum je
Einrichtung

ca. 18-24 m²

B

In Familienzentren: Besprechungsraum,
1 x je Kita

ca. 18-20 m²

≥ 2,50 m i.L.

+ca. 10-12 m²

ca. 55 m²

≥ 2,80 m i.L.
≥ 2,50 m i.L.

ca. 20 m²

≥ 2,50 m i.L.

3 Allgemeines Raumprogramm
A

Mehrzweckraum ab der 2. Gruppe
+ Geräteraum

B

Küche (mit Vorratsraum möglichst mit separatem
Eingang vom Flur, nicht von der Küche aus)

C

Leiter/innenzimmer (ab 3 Gruppen ca. 20 m²/ 2 AP)

ca. 12-20 m²

≥ 2,50 m i.L.

D

Personalraum (ab der 3. Gruppe) mit Teeküche

ca. 20-25 m²

≥ 2,50 m i.L.

E

allg. Abstellraum, 1x je Gruppe

ca. 6 m²

F

allg. Putzmittelraum, 1x je Geschoss

ca. 4 m²

G

Wirtschaftsraum für Waschmaschine + Trockner

ca. 5-6 m²

H

Personal-WC D + H und eine behindertengerechte
Ausführung mit Vorraum
bei Mehrgeschossigkeit min. 1 WC pro Etage

je ca. 4 m²

I

Dusche, 1x je Kita (ggf. im Pflegebereich, s.o.)

J

Verkehrsflächen (Eingangsbereich, Flure, TRH, etc.)
(Aufzug bei Mehrgeschossigkeit)

ca. 20-25%
der Nettogfl.

K

Abstellbereich für Kinderwagen

in Abstimm.
Kita / AG

L

Außenspielfläche, lt. LVR empfohlen je Kind:
Abweichungen sind individuell abzustimmen

M

Außenabstellraum für Spielgeräte + Materialien

N

Kinderwagenraum

ca. 2,5 m²

ca. 10-12 m²/Ki.
ca. 5-7 m²
0,3m²/U3-Kind

*Ergänzende Angaben sind den LVR-Empfehlungen zu entnehmen.
08.10.2020

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

1.4

Funktionale Raumzusammenhänge (Zellen)
einer "Gruppenzelle" zugehörige Räume
Je nach pädagogischem Konzept und räumlichen Möglichkeiten spielt sich der Kindergartenalltag teilweise oder
auch vollständig in Gruppenräumen ab, wodurch ihnen im Raumprogramm eine zentrale Bedeutung zuteil wird.
Pro Gruppe sollten die folgenden gruppenbezogenen Räume, sowohl aus pädagogischer als auch aus
brandschutztechnischer Sicht, räumlich zu einer geschlossenen Einheit, einer "Gruppenzelle",
zusammengefasst werden.

Großer und kleiner
Gruppenraum

Als erforderlich hat sich für jede Gruppe eine eigene Spiel-, Bewegungs- und Funktionsfläche (von insgesamt ca.
68,00 m²) erwiesen, die sich in zwei unterschiedlich große Gruppenräume mit Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten
aufteilt. Die Räume sollten dabei in direktem Verbund und mit Sichtverbindung zueinander stehen.

Sanitärbereich und
Garderobe

Ebenso sollte der Sanitär- und Garderobenbereich jeweils einer Gruppe zugeordnet sein und in direktem
Verbund und Sichtverbindung zu den entsprechenden Gruppenräumen stehen. Bei U3-Gruppen (Gruppenform I
und II) ist im Sanitärbereich ein zusätzlicher Pflegebereich mit Bade-/Wickelkommode einzuplanen.

Schlafraum

Entsprechend der Altersstufe der betreuten Kinder (z.B. in U3- oder Altersgemischten Einrichtungen) ist
zusätzlich ein, der Gruppe zugeordneter Schlafraum notwendig. Um bauordnungsrechtlich flexible
Raumnutzungen zu ermöglichen ist es ratsam, den kleinen Gruppenraum und den Schlafraum gleich zu
bezeichnen (Neben-/Schlafraum). Auch der Schlafraum verfügt über eine direkte Sichtverbindung in den
Gruppenraum.
Auf mögliche Übernachtungen in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte gemäß § 62 Abs. 2 BauO NRW ist
in den Bauantragsunterlagen hinzuweisen.
Die für die beschriebenen "Gruppenzellen" erforderlichen Brandschutzanforderungen werden nachfolgend in
Kapitel 2.1 Brandschutz zusammengefasst.

1.5

Sonderbereiche U3

Zusätzliche räumliche
Anforderungen

Die Schaffung von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren (U3 gemäß Def. LVR), mit den speziellen Bedürfnissen
dieser Kinder, erfordert neben den Spiel- und Aufenthaltsräumen ausreichende Möglichkeiten für die
Differenzierung der pädagogischen Arbeit, den Rückzug, die Pflege, das Ruhen und Schlafen.

Schlafraum

Wie bereits in Pkt. 1.3 beschrieben, ist in Einrichtungen mit Kindern unter 3 Jahren zusätzlich ein der Gruppe
zugeordneter Schlafraum einzuplanen.

Pflegebereich

Für die Versorgung der unter dreijährigen Kindern sind Pflege- und Wickelbereiche erforderlich, die den
hygienischen Ansprüchen Rechnung tragen und dem Alter der Kinder entsprechen. Die Anforderungen an
Funktionalität und Ausstattung einer solchen Bade- / Wickelkommode sind in Kapitel 4.7 beschrieben.

1.6

Inklusion

Zusätzliche räumliche
Anforderungen

Jede Einrichtung hat eine inklusive Betreuung der Kinder, einen barrierefreien Zugang für Eltern und einen
barrierefreien Zugang für Mitarbeitende zu gewährleisten, d.h. z.B. die Aufnahme aller Kinder in eine Einrichtung
und die uneingeschränkte Teilhabe (Betreuung und Förderung) innerhalb der Einrichtung sind sicherzustellen.
Dieser uneingeschränkte Zugang ist auch für Erwachsene herzustellen. Hierzu ist es zwingend erforderlich,
dass grundsätzlich alle Räumlichkeiten der Einrichtung barrierefrei gestaltet werden, um eine Nutzung
durch alle Menschen - unabhängig ihres Alters und/oder einer eventuellen Behinderung zu ermöglichen.
Es soll zwei behindertenfreundliche Sanitärbereiche geben, Einen an einer Ü3-Gruppe und Einen an einer U3Gruppe angegliedert. Diese benötigen jeweils eine vergrößerte WC-Kabine und ein höhenverstellbares und
unterfahrbares Waschbecken.
Rechts und links von der Toilette sollen Stützklappgriffe montiert werden und das WC ist mittig in der Kabine zu
platzieren.

Therapieraum

08.10.2020

Im Rahmen der Inklusion soll allen Kindern der Zugang, die Betreuung und die Förderung in jeder Kita möglich
sein. Dazu ist ein Therapieraum hilfreich. Alternativ kann der Therapieraum auch als Raum für
Familienzentren/Familienbetreuung genutzt werden. Deshalb sollte mindestens ein zusätzlicher Raum (1x je
Einrichtung) für die therapeutische Arbeit mit den Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen.
(Sonderregelung siehe Kap. 4.3).
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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung
Aufzug

Verfügt eine Einrichtung über mehrere Etagen wird der Einbau eines Aufzuges unbedingt empfohlen; bei
Neubauten ist er verpflichtend. Nähere Angaben zu Aufzugsanlagen siehe Kapitel 2.4 - Haustechnik- Aufzug.

2

Allgemeine Vorgaben

2.1

Brandschutz

Allgemeine Festlegungen

Nach Möglichkeit sollen die Kindertagesstätten geschossweise brandschutztechnisch als Nutzungseinheit
bewertet werden. Innerhalb dieser Nutzungseinheiten sollten entsprechende Gruppenzellen angeordnet werden.
Wesentlich bei der brandschutztechnischen Bewertung sind die Gruppenstrukturen und der jeweilige
Personalschlüssel, sowie die Umsetzung von Gruppenzellen mit gesicherter Brandschutzanforderung bestehend
aus dem Gruppenraum mit den jeweiligen Nebenräumen.
Diese Gruppenzelle muss über 2 bauliche Rettungswege verfügen, die Wände zwischen Zellen und sonstigen
Räumen sind als F30 Wände herzustellen und die Türen zu diesen Zellen sind in der Regel als dicht- und
selbstschließende Türen in Abstimmung mit dem Brandschutzkonzept auszubilden. Gruppen mit Kindern bis
zum 2. Lebensjahr und Kinder mit Behinderungen sind besonders zu bewerten, da für diese Kinder besondere
Maßnahmen bei einer Rettung erforderlich werden.
Die Rettung der Kinder sollte wie folgt durchgeführt werden können:
Brandherd innerhalb der Raumzelle, sehr kritisch: Kinder über 2 Jahre können durch einen Beschäftigten
über den (1. oder 2.) Rettungsweg aus dem Raum geführt werden. Kinder bis 2 Jahre sind durch einen weiteren
Beschäftigten auf kurzem Wege außerhalb des belasteten Raumes zu bringen, um von dort aus von einem
weiteren Personal in Sicherheit gebracht zu werden.
Brandherd außerhalb der Raumzelle: Durch das Gruppenzellenkonzept können die Kinder aus einer
nichtbetroffenen Gruppe über den jeweils nutzbaren Rettungsweg mit i. d. R.
ausreichender Zeit (mind. 30 min) in Sicherheit gebracht werden.
Die Ausführung von Rutschen als Rettungsweg ist nicht möglich.

Abstimmung der
notwendigen
Anforderungen

Im Rahmen der brandschutztechnischen Bewertung sind die notwendigen Anforderungen an den Brandschutz
bereits im Vorfeld zum Bauantrag zwischen E 26 (Gebäudemanagement), FB 37 (Feuerwehr der Stadt Aachen)
und FB 63 (Bauordnungsamt der Stadt Aachen) abzustimmen.

Bauliche Rettungswege
je nach Gutachten festgelegt

08.10.2020

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

Brandschutzkonzept

Bei Nutzungsänderungen (Bestandsgebäude) und bei Neubaumaßnahmen sind schutzzielorientierte
Brandschutzkonzepte erforderlich.
Für die Errichtung von Gruppen mit Kindern unter 2 Jahren oder mit Behinderungen sind bei Bestandsgebäuden
Nutzungsänderungsanträge zwingend erforderlich.
Organisatorischer Brandschutz: Ein Räumungskonzept mit 2-maliger Räumungsübung pro Jahr ist in einem
organisatorischen Plan zur Räumung der Kita festzuhalten. Hier muss auf den personellen Mehraufwand bei einer
Räumung der Gruppenform II aus dem 1. Obergeschoss hingewiesen werden.

Flucht- und
Rettungswege

Für alle Aufenthaltsräume, in denen sich Kinder aufhalten, sind zwei gesicherte, unabhängige und möglichst
entgegengesetzte bauliche Rettungswege erforderlich.
Rettungsweglänge: max. 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zum Erreichen eines notwendigen
Treppenraumes oder eines Ausganges ins Freie.

Feuerlöscher
DIN EN 3
AGBF, DFV

Generell sind Schaumlöscher zu verwenden. Anzahl und Größe sind dem Brandschutzkonzept zu entnehmen
In Bestandsgebäuden ist bei Fälligkeit die sukzessive Anpassung auf Schaumlöscher vorzunehmen.

Brandschutz während der Neubaumaßnahmen: Bei Arbeiten mit offenem Feuer / Schweißen / Flexen : Schweißerlaubnis erforderlich.
Diese ist jeweils über E 26 (Notfall-Hotline, Tel: 0241-432-2626) zu beantragen. Die Koordination obliegt der
Bauzeit
Bauleitung.

Materialien,
Oberflächen

Bestandsgebäude in Nutzung: Bei Arbeiten mit offenem Feuer / Schweißen / Flexen : Schweißerlaubnis
erforderlich. (Beantragung ebenfalls über E 26, s.o.).
Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept für den Zeitraum der Ausführung erforderlich.
Oberflächen und Dämmstoffe von Außenwänden: gemäß BauO NRW
An die Ausstattung der Räume mit Möbeln, Dekorationen, Boden-, Wand- und Deckenoberflächen: . gemäß
BauO NRW
Dächer sind in harter Bedachung gemäß BauO NRW herzustellen.

Sammelplatz

Der Sammelplatz ist abzustimmen und auszuschildern.
Nähere Beschreibung siehe Kapitel 2.5.

2.2

Schallschutz und Raumakustik

Zielsetzung Schallschutz

Die Aufenthaltsräume sind gegen unzumutbare Schallübertragung aus angrenzenden Bereichen sowie aus dem
Betrieb gebäudetechnischer Anlagen und gegen von außen eindringenden Lärm zu schützen. Ein ausreichender
Schallschutz der Innen- und Außenbauteile soll eine weitgehend ungestörte Nutzung der Räume ermöglichen.

Allgemeine Festlegungen
Schallschutz

Es sind die Anforderungen der DIN 4109-1:2018 zu berücksichtigen. Dies bedeutet unter anderem:
Decken über Gruppenräumen/Gruppennebenräumen, Luftschall:
Trittschall:
Decken unter Mehrzweckräumen, Trittschall:
Wände zw. Gruppenräumen untereinander und zu Fluren:
Wände zw. Gruppenräumen und Treppenhaus:
Wände zw. Gruppenräumen u. besonders lauten Räumen, z.B. Mehrzweckräumen:
Türen zw. Gruppenräumen und Fluren:

Weitere Festlegungen
Schallschutz

08.10.2020

Für Bauteile, die nicht in DIN 4109-1:2018 aufgeführt werden, ist der folgende
Schallschutz vorzusehen:
Wände zwischen Gruppenräumen und zugehörigen Differenzierungsräumen:
Wände zwischen Ruheräumen und fremden Gruppenräumen/Gruppennebenräumen:
Wände von Büro-, Personal- und Therapieräumen:
Türen von Büro-, Personal- und Therapieräumen (im eingebauten Zustand):
Türen von Ruheräumen (im eingebauten Zustand):
Treppenläufe und Zwischenpodeste sind in der Regel schallentkoppelt auszuführen.
Lüftungsanlagen: Die Geräusche der Lüftungsanlagen sollen den zulässigen Wert von
LAF,max,n = 35 dB um mindestens 3 dB unterschreiten (siehe Abschnitt 2.4).
Abweichungen sind mit dem AG abzustimmen.

R´w  55 dB
L’n,w  53 dB
L’n,w  46 dB
R´w  47 dB
R´w  52 dB
R´w  55 dB
Rw  32 dB

R´w  45 dB
R’w  50 dB
R’w  45 dB
Rw  32 dB
Rw  32 dB

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Maßnahmen Schallschutz

Für Mauerwerkswände mit 47 dB sind in der Regel mindestens 175 mm dicke Wände mit Steinen der
Rohdichteklasse 1,8 oder höher einzusetzen.
Falls in mehrgeschossigen Gebäuden der Mehrzweckraum im Obergeschoss angeordnet wird, ist besonders auf
die Schallübertragung tiefer Frequenzen zu achten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Bei Schallschutztüren ist im Türbereich eine elastische Fuge im Estrich anzuordnen.
Luftüberströmungen zwischen verschiedenen Räumen sind mit dem Schallschutz abzustimmen. In der Regel
sind schallgedämmte Überströmelemente einzusetzen.

Zielsetzung Raumakustik

Lärm kann die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und das Sprachverständnis von Kindern erheblich
beeinträchtigen. Diese Aspekte sind aber für die kindliche Entwicklung von großer Bedeutung. Viele
Erzieherinnen und Erzieher klagen über zu große Lärmbelastung im Berufsalltag. Maßnahmen zur
Lärmminderung wirken sich also positiv sowohl auf die Arbeitsbedingungen der Erzieherinnen und Erzieher als
auch auf die Entwicklung der Kinder aus.
Zielsetzung der raumakustischen Planung ist daher vor allen Dingen eine ausreichende Minderung der zu
erwartenden Geräusche und die Schaffung einer guten Sprachverständlichkeit in den Aufenthaltsräumen. Dazu
sind ausreichend Schallabsorptionsflächen in den Räumen einzuplanen und die Nachhallzeit ist zu begrenzen.
Zu wenig Schallabsorption verbunden mit zu langen Nachhallzeiten mindern die Sprachverständlichkeit und
führen zu einem sich aufschaukelnden Ansteigen der Sprachlautstärke.

Allgemeine Festlegungen
Raumakustik

Es sind die Empfehlungen der DIN 18041 zu berücksichtigen.
Für Gruppenräume, Gruppennebenräume und Mehrzweckräume sind die Nachhallzeiten der Nutzungsart A4
(Unterricht/Kommunikation inklusiv) der DIN 18041 anzustreben. Je nach Raumgröße sollen Nachhallzeiten von
etwa 0,4 s bis 0,6 s erreicht werden. Abweichungen sind mit dem AG abzustimmen.
Ruhe- und Schlafräume sind wie Gruppennebenräume zu behandeln.
Für Spielflure sind die Empfehlungen der Nutzungsart B5 der DIN 18041 anzustreben. Abweichungen sind mit
dem AG abzustimmen.

Maßnahmen Raumakustik Viele schallharte Oberflächen (z.B. Glas, Beton, Putz, glatte Böden) führen zu langen Nachhallzeiten im Raum.
In der Regel sind hochabsorbierende, abgehängte Akustikdecken im gesamten Raum vorzusehen. In der
Planung sind Deckenabhanghöhen von mindestens 100 mm, besser 200 – 300 mm, frühzeitig zu
berücksichtigen.
Sind abgehängte Decken aus energetischen Gründen nicht möglich, so sind Alternativen z.B. in Form von
Deckensegeln oder Baffeln vorzusehen. Falls Akustikwandverkleidungen eingesetzt werden, ist auf eine
besonders verschleißfeste Ausführung zu achten.

2.3

Energetische Grundlagen

Aachener Standard
Energie

Die Stadt Aachen hat sich schon seit über 20 Jahren zum Ziel gesetzt mit dem Bau energieeffizienter Gebäude
zum einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und zum anderen die Energiekosten zu minimieren.
Sie entwickelte mit dem „Aachener Standard Energie" eigene Standard-Vorgaben für Neubau, Sanierung
und Erweiterung, die sich am Passivhausstandard orientieren und damit die gesetzlichen Vorgaben deutlich
übertreffen.
Dieser Standard ist in den Aachener Planungsbausteinen „Leitlinien zum nachhaltigen Bauen kommunaler
Gebäude“ ausführlich dargelegt und wird aktuellen gesetzlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
angepasst.
In den Planungsbausteinen finden sich neben den aktuellen einzuhaltenden Grenzwerten (U- Werte,
Heizwärmebedarf, Primärenergiebedarf) für die verschiedenen Anwendungen (Neubau, Sanierung und
Erweiterung) auch Vorgaben zu Wärmebrücken, Luftdichtigkeit, sommerlichen Wärmeschutz,
Ausführungsdetails etc.
Die in der jeweils aktuellen Version der Aachener Planungsbausteine beschriebenen Vorgaben sind einzuhalten.

Energieerzeugung

08.10.2020

Solarenergie ist als emissionsfreie und erneuerbare Energie unverzichtbar für die zukünftige Energieversorgung.
Bei der Planung ist die Nutzungsmöglichkeit erneuerbarer Energien einzubeziehen. Spezielle
Photovoltaikanlagen sollen gestalterisch, statisch und anlagentechnisch integriert werden. Eine reine
Südausrichtung der Photovoltaikanlage ist nicht zwingend erforderlich.

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2.4

Haustechnik
Energieversorgung / Hausanschlüsse

Fernwärme

Vorrangige Prüfung, ob Grundstück oder Gebäude mit Fernwärme versorgt ist oder versorgt werden kann.
Die Grundlagen hierzu sind mit dem Energiemanagement E26/52 abzustimmen.

Gas
EEWärmeG

Ist eine Versorgung mit Fernwärme nicht möglich, sind Grundstück oder Gebäude mit Gas oder mit einer elektrisch
betriebenen Wärmepumpe zu versorgen.
Nach § 1a des EEWärmeG kommt der Kommune eine Vorbildfunktion zu. Die Art des regenerativen Energieträgers
und die technische Umsetzung muss entsprechend des jeweiligen Objektes geplant werden.
Nach § 2(2) gilt die Versorgung mit Fernwärme als ein gesetzeskonformer Energieträger.

Strom

Anschlusswert: ausgelegt nach Leistungsbilanz, min. 63 A

Wasser

Versorgung erforderlich.

Abwasser

Versorgung erforderlich.

Telefon

IP Telefonie – in der Regel über den Provider NetAachen.

HA allgemein

Für Hausanschlüsse sind abgegrenzte und verschließbare Bereiche (z.B. Raum / Nischen / Wandflächen)
vorzusehen mit ausreichendem Bedienungsraum zur Wartung und Bedienung.
Sämtliche Verbrauchszähler sind mit Fernabfragemodulen (M-Bus) auszustatten.
Für die Fernabfrage: Eigenständiger DSL Anschluss.

Sanitär
Abwasser
DIN 4109
DIN 52219

Bei Neuerstellung sind Abwassergrundleitungen innerhalb eines Gebäudes im Trennsystem bis zum REV - Schacht
zu führen.
Material: Keine Beschränkung bei zugelassenen Rohrsystemen.
Die neu verlegten Grundleitungen sind auf Dichtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Verlegung im Gebäude: Bei Wahl der Abwasserrohrsysteme ist der Schallschutz nach DIN 4109 zu
berücksichtigen.

Wasseranlagen

Keine Einschränkung bei zugelassenen Rohrsystemen.
Filteranlage mit Rückspüleinrichtung in der Fortführung des Zählerplatzes.

Einrichtungsgegenstände

Armaturen mit reduziertem Wasserdurchfluss und wassersparender Technik.
Einhebelmischarmaturen sind mit Mittelstellung "kalt" vorzusehen. Die Ausstattungsmerkmale in Zahl, Größe und
Funktion richten sich nach den jeweiligen Gruppenzusammensetzungen.
WC`s grundsätzlich wandhängend / UP Spülkasten mit Spartasten (6-11 l), mit Sitz und Deckel, (Höhe 34-35 cm), in
inklusiven Gruppen ist mind. eine WC-Zelle behindertengerecht herzustellen.
Bei der Neuerstellung von Personal-WC-Anlagen ist es wünschenswert, mind. eine Anlage komplett
behindertengerecht auszuführen; Ein Vorraum ist erforderlich.
Festmontierte Waschtische innerhalb der Gruppen-Sanitäranlagen mit staffelnden Höhen (U3 55 cm, Ü3 65 cm).
min. 1 variabler Waschtisch mit Gasdruckfilter, unterfahrbar.
Die Waschbeckentiefe für die Kinder soll max. bei 40cm liegen.
Bodenabläufe mit Nebenanschluss in: Nassräumen Gruppe / Nassräumen Personal / Putzmittelraum / Raum für
haustechnische Einrichtungen.
WC-Trennwände im Nassbereich der Kinder: in der Regel 1,40 m hoch (je nach Standardfabrikat),
Regelzugangsbreite mind. 60 cm, behindertengerecht in der Regel 1,20 – 1,50 m, jedoch mind. 90 cm.
Weitere Ausstattungen sind frühzeitig abzustimmen.

08.10.2020

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Sanitär-Accessoires: Erheblicher Platzbedarf für WC-Rollen- und Papierhandtuchspender, Abfallkörbe,
Seifen- und Desinfektionsmittelspender usw. ist bereits im Vorentwurfsstadium zu berücksichtigen (siehe Kap. 4
- Raumausstattung).
Sofern aus Platzgründen die Seifenspender über den Steckdosen oder frei über dem Fußboden angebracht
werden müssen, sollten die Seifenspender eine Seifenauffangschale vorweisen.
Die Ausstattungsgegenstände werden zentral durch die Rahmenvertragsfirma über den AG geliefert und montiert.
Wickelkommoden unterschiedlich für:
Kinder bis 3 Jahre und Kinder mit Behinderung (Einbauwanne/ ablagengleiche Dusche), siehe Kapitel 4.7.
Die Sanitärbereiche sollen so umgesetzt werden, dass es genügend Platz für Zahnputzbecherleisten geben soll,
die außerhalb der Reichweite von allen Kindern (auf einer Höhe von ca. 150 cm) angebracht werden. Die
Zahnbürsten sollen sich nicht berühren können.
Es soll auf die Montage von Handtuchhaken verzichtet werden, da nur noch Papierhandtücher verwendet werden
dürfen.
Duschräume:
Dusche möglichst bodengleich errichten; vorrangig in räumlicher Kombination mit dem Behinderten-Personal-WC.

Warmwasserbereitung

Vorzugsweise werden dezentrale elektronische Klein- WW Bereiter (min. 3,3 kW) verwendet.
Bei großen Warmwasserbedarfen, ist eine zentrale Warmwasserbereitung vorzusehen. (Abstimmung mit dem AG)
Warmwasserpufferspeicher bis maximal 160 Liter oder Pufferspeicher mit Frischwasserstationen.
Hier ist eine Zirkulationsleitung vom Speicher bis zur Zapfstelle vorzusehen.
Aus Fernwärme: über Wärmetauscher zum Pufferspeicher.
Speichergröße bis max. 160 L.
Aus Gasbrennwertkessel: über Wärmetauscher zum Pufferspeicher.
Speichergröße bis max. 160 L.
Grundsätzlich ist eine Zirkulationsleitung vom Speicher bis zur Zapfstelle vorzusehen. Liegen größere Entfernungen
vor, ist der Einsatz von Klein- WW- Bereitern (min. 3,3 KW) wirtschaftlich zu prüfen.
Aus Wärmepumpen: in Abstimmung mit dem AG.

Isolierungen

Räume mit WW-Anschlüssen: Küche, Putzmittelraum, Dusche, WC-Personal, Nassraum Gruppe mind. an einem
Waschtisch, an allen höhenverstellbaren Waschtischen, an allen Wickelkommoden und an den Kinderspülen im
Gruppenraum.
nach EnEV.

Außenzapfstelle

Mindestens eine frostfreie Außenzapfstelle vorsehen (weitere Zapfstellen sind mit dem Jugendamt abzustimmen).

Heizung
Raumtemperaturen

Bad / Dusche / Wickeln
Gruppenräume
Schlafraum
Toiletten
Waschräume
Garderoben
Mehrzweckraum/ Küche
Flur und Treppen
Personal

Heizflächen

Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Verteilnetzen, die für Kinder zugängig sind, dürfen ohne
Berührungsschutz nicht höher als 55° C sein.
Heizkörper: Stahl; Röhrenradiatoren z.B. von Arbonia oder Zehnder, Ecken und Kanten stark gerundet;
ausgelegt für Vorlauftemperatur:
Neubauten max. 55° VLT, Bestandsanlagen ohne Berührungsschutz max. 55° VLT, Bestandsanlagen mit
Berührungsschutz 70° VLT.
Bei neuerstellten Gebäuden sind die Heizkörper möglichst ohne Nischenbildung zu montieren. Abweichungen
hiervon sind mit dem Bauherren abzustimmen.
Fußbodenheizung nur in Abstimmung mit dem Bauherren: 35°-27° Vorlauftemperatur
Auf- und Abheizprotokoll mit Dokumentation erforderlich.

Regelung der
Heizflächen

Heizkörper: Zentrale Regelung mit voreinstellbaren Thermostatventilen mit Thermostatkopf und absperrbaren
Rücklaufverschraubungen.
Fußbodenheizung: Einzelraumregelung über Raumthermostat. Jeder Heizkreis ist über ein elektrisches
Stellventil zu regeln.

08.10.2020

23° C
21° C
20° C
20° C
22° C
20° C
20° C
18° C
20° C

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Wärmeverteilnetze

Leitungen: keine Einschränkung für zugelassene Rohrsysteme.
Fußbodenrohre: zugelassene Mehrschichtverbundrohre.

Füllung
Heizsystem

Sämtliche Heizverteilungsnetze sind mit aufbereitetem Füllmedium unter Berücksichtigung der Wasserqualität und
des Härtegrades in der Erstbefüllung zu versehen.
Die Aufbereitung des Füllmediums ist zu dokumentieren.

Hydraulischer
Abgleich

Für die Verteilernetze ist jeweils ein hydraulischer Abgleich mit Dokumentation erforderlich.
Entsprechend sind Hocheffizienzpumpen, die differenzdruck- oder temperaturgeführt sind, vorzusehen.

EnEV

Isolierungen

nach EnEV.

Lüftung
Allgemein

Gruppen-/
Zentralanlagen

Bei neuen Gebäuden sind grundsätzlich zu der erforderlichen natürlichen Be- und Entlüftung kontrollierte,
unterstützende, mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung von mindestens 80%
Wärmerückgewinnungsgrad für folgende Räume vorzusehen:
Gruppenräume, Schlafräume/ Räume für differenziertes Arbeiten, Mehrzweckräume, WCs, Nassräume,
Wickelräume, Personalraum und Putzmittelräume.
Zur Sicherung der Luftqualität sind in den Gruppen- und Schlafräumen CO2-Fühler zu installieren und in die
Steuerung der Anlage einzubeziehen. Für die Gruppen- und Schlafräume sind Luftwechselraten von min. 12-15
m3/ h Person anzusetzen, so dass sich eine Luftwechselrate von min. 300 bis 400 m3/h/Gruppe errechnet.
Aus akustischen Gründen ist der Schallpegel der Lüftungsanlage bei einem Volumenstrom von 300 m³/h im
Gruppenraum auf maximal 32 db(A) zu begrenzen.
Die Lüftungsanlage ist auf ca. 80% des Nennvolumenstromes auszulegen.
Für innenliegende Nassbereiche sind die Luftwechselraten gem. ASR 37/1 anzunehmen. Die Sanitäranlagen der
Gruppenräume sind mit 5-fachem Luftwechsel auszulegen, da sie ohne Vorräume errichtet werden. Die
Lüftungsanlagen sollten wenn möglich so geplant werden, das die Lüftungsanlagen der Sanitäranlagen in den
Sommermonaten separat betrieben werden können
Alle Geräte unterliegen einer ständigen Wartung mit Filterwechsel. Die Zugängigkeit für diese Wartungsarbeiten
ist planerisch zu erfassen.
Die Ansaugöffnung der Zuluft sollte wenn möglich verschattet sein.
Bei Außenluftverunreinigungen muss die Möglichkeit bestehen, die Anlagen zentral über einen Schalter (Höhe
1,70m) abzuschalten.
In Bestandsgebäuden sind unterstützende Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Abstimmung mit dem
AG nachzurüsten.
Alle innen liegenden Räume sind grundsätzlich kontrolliert, unterstützend, mechanisch zu entlüften.
Die Entscheidung, ob dezentrale Lüftungsanlagen in jeder Gruppeneinheit oder eine zentrale Lüftungsanlage im
Gebäude einzusetzen ist, ist durch eine wirtschaftliche Berechnung vorzulegen.
Rohrleitungen bzw. Kanäle mit Schalldämpfer zur Anbindung der Räume; die erforderlichen Durchführungen
haben Einfluss auf die Statik, die Rohrquerschnitte Einfluss auf Abhangdeckenhöhen. Zu- und Abluftleitungen, so
wie Ansaug- und Luftauslässe, sind somit frühzeitig zu bestimmen.
I. d. R. sind Kondensatabflüsse erforderlich.

Elektro
Niederspannungsschaltanlagen
Hauptverteilung

Hauptverteilung in einem kontrollierten Bereich vorsehen, über Hauptschalter abschaltbar.
Für alle Stromkreise sind Ein- bzw. Abgangsklemmen und Nullleitertrennklemmen vorzusehen.

Unterverteilung

mindestens 6-reihig
Für alle Stromkreise sind Ein- bzw. Abgangsklemmen und Nullleitertrennklemmen vorzusehen.
Sicherungen: für jeden Außenleiter eine separate Reihe.

Alarmanlage

Anlage dezentral im Technik- / Abstellraum.
Bedienteil im Personal / Leitung - AP.

Sonnenschutzanlage

Anlage dezentral im Technik- / Abstellraum.
Bedienteil im Personal / Leitung - AP.
Nutzer- und Automatikmodus, siehe auch Hinweis des Gebäudemanagements Vorgaben zum Sonnenschutz

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Niederspannungsinstallationsanlagen
Leitungen

Sämtliche Leitungen und Leitungsführungssysteme sind halogenfrei auszuführen.
Licht- und Steckdosenkreise sind zu trennen.

Schalter

Robustes Schaltermaterial in Markenqualität. Die Schalter u. Tasten in Fluren und Treppenhäusern sind
beleuchtet auszuführen.

Steckdosen

Es sind ausreichend Steckdosen vorzusehen. Büro, Personalraum, Therapieraum, Mehrzweckraum,
Differenzierungsraum, Besprechungsraum und Gruppenräume sind mindestens mit Doppelsteckdosen in jeder
Raumecke vorzusehen. Im Bereich der Kinderspülen ist ebenfalls eine Doppelsteckdose oberhalb der
Arbeitsfläche und eine Steckdose für eine Unterschrankbeleuchtung (h=2,20 m) vorzusehen. Im Bereich der Türe
ist eine Putzsteckdose (h= 0.30 m) zu berücksichtigen.
Über den Wickeltischen ist eine Steckdose für eine optionale Wärmelampe (h=2,20 m) vorzusehen.
In den großen Gruppenräumen werden unterhalb der Decke oder im Bereich der Abhangdecken aufgrund der
Beurteilung der Gefährdung keine Steckdosen ausgeführt.
Im Außenbereich sind schaltbare Steckdosen vorzusehen. Die Freigabe der Außensteckdosen erfolgt über einen
zentralen Schalter mit Kontrollleuchte im Leitungsbüro.

Sicherheit

Alle Steckdosen sind mit erhöhtem Berührungsschutz auszustatten und mit Schrauben zu befestigen.
Alle Steckdosen müssen mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung (30 mA) gesichert sein
(bei max. 6-Steckdosenkreis je FI).
Brandschutzschalter (AFDDs) werden nach „Risiko- /Sicherheitsbewertung“ nach AMEV installiert.

Beleuchtung
Leuchten

Nach EN 12464 und VDI ist die Nennbeleuchtung entsprechend der Nutzung auszulegen.
Eine Berechnung ist erforderlich.
Beleuchtungsanlagen sind in LED-Technik auszuführen.
In Bädern mit Wickelbereich ist für den Wickelbereich eine schaltbare, dimmbare und blendfreie Beleuchtung
vorzusehen.
Im Mehrzweckraum sind ballwurfsichere Leuchten einzusetzen.
Die Lichtfarbe für die Beleuchtungsanlage beträgt 4000 K

Bestandsgebäude:
Ändert sich die Beleuchtung in Bestandsgebäuden grundsätzlich, so sind die Räume entsprechend dem
Neubaustandard auszurüsten.
Neubau:
Die Beleuchtung ist für folgende Räume über Präsenzmelder bzw. Präsenzmelder und Lichtsteuerung
tageslichtabhängig zu steuern:

Ausstattung folgender Räume mit:
Präsenzmelder (Vollautomatik, ohne Lichtschalter/-taster) *
Präsenzmelder (Halbautomatik, mit Lichtschalter/-taster), dimmbar und mit tageslichtabhängiger
Lichtregelung **
Präsenzmelder (Halbautomatik, mit Lichtschalter/-taster) ***

08.10.2020

1

einer "Gruppenzelle" zugehörige Räume

A **

Gruppenraum + Gruppennebenraum

B*

Sanitärbereiche Kinder

C*

zusätzl. Pflegebereich im Sanitärraum (ggf. eigener Raum mit Ki-WC + Waschbecken)

D **

Raum zur Differenzierung der Arbeit (z.B. Ruhen, Schlafen)
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E **

Allgemeiner Raum zur Differenzierung der Arbeit (z.B. Ruhen, Schlafen)

2

Besonderheiten

A **

In inklusiven Einrichtungen: Therapieraum
für Motopädie / Logopädie, 1 Raum für je zwei Gruppen

B **

In Familienzentren: Besprechungsraum, 1 x je Kita

3

Allgemeines Raumprogramm

A **

Mehrzweckraum (+ Geräteraum ab der 2. Gruppe)

B1 ***

Küche

B2 *

ggf. Vorratsraum zur Küche

C **

Leiter/innenzimmer

D **

Personalraum (in mehrgruppigen Einrichtungen)

E*

allg. Abstellraum, 1x je Gruppe

F*

allg. Putzmittelraum, 1x je Kita

G*

Wirtschaftsraum für Waschmaschine + Trockner

H*

Personal-WC D + H (ggf. behindertengerechte Ausführung)

I ***

Dusche, 1x je Kita (ggf. im Pflegebereich, s.o.)

J **

Verkehrsflächen (Eingangsbereich, Flure, TRH, etc.)

K*

Abstellbereich für Kinderwagen

Außenbeleuchtung

Ist über Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr zu steuern.

Sicherheitsbeleuchtung

Nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Angaben gem. Brandschutzkonzept.

Blitzschutzsysteme
Fundamenterder

Neubau: Die Installation eines Blitzschutzsystems erfolgt in Abhängigkeit einer Risikoanalyse gem. DIN
EN 62305-2. Abweichend hiervon werden Blitzschutzsysteme errichtet, wenn
 die Landesbauordnung dies vorschreibt,
 in der Baugenehmigung die Errichtung eines Blitzschutzsystems gefordert wird,
 wenn im Brandschutzkonzept die Errichtung eines Blitzschutzsystems gefordert wird.
Bestandsgebäude: Vorhandene Blitzschutzanlagen in Bestandsgebäuden sind zu prüfen und ggf. instand
zu setzen.

Fernmelde- und Informationstechnik
Provideranschluss

Telefonanlage

Hauptanschluss in Abstimmung mit dem Nutzer – in der Regel NetAachen:
Hauptanschluss Verlegung bis in den zentralen Datenschrank.
Separater DSL-Anschluss für die Gebäudeautomation mit M-Bus Zählern. Der Anschluss wird vom APL direkt
zum MSR Schrank verlegt.
Die Zentrale der Telefonanlage sollte in der Nähe des Datenschranks im HAR angeordnet werden. Folgende
Räume werden mit (schnurlosen) Telefonen ausgestattet:







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Büro Leitung (1 schnurloses und 1 schnurgebundenes Telefon)
Gruppenräume
Therapieraum
Personalraum
Mehrzweckraum
Flur EG und OG (Wandtelefon schnurgebundenes)

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Endgeräteanschlüsse
(Datenanschlüsse)

Je Endgerät ist eine Doppeldose Cat. 6 mit 230V Steckdose vorzusehen.









Klingelanlage

Büro Leitung - in Abstimmung mit dem Fachamt Anschlüsse für 2 Arbeitsplätze, d.h. 2 Doppeldosen
Cat.6 mit je zwei Steckdosen.
Personalraum
Gruppenräume - je Gruppenraum ist in Abstimmung mit dem Fachamt 1 Anschluss vorzusehen;
Verortung im Bereich des Hauptzugangs oder der Kinderküche auf Erwachsenenhöhe (in einer Höhe
von ca. 1,50m).
Differenzierungsraum / Nebenraum
Therapieraum
Besprechungsraum /Personalraum
Mehrzweckraum
Wandtelefon im Flur (schnurgebundenes)

Es wird eine Klingelanlage eingerichtet, die das gezielte Klingeln in die jeweiligen Gruppen und das Leitungsbüro
ermöglicht. Die Verkabelung ist so vorzusehen, dass eine Gegensprechanlage ggfs. mit Videotechnik jeder Zeit
nachgerüstet werden kann.

Gefahrenmelde- u. Alarmanlagen
Einbruchmeldeanlage

Standard ist eine Einbruchmeldeanlage ohne Außenhautsicherung.
Die Anlagen werden auf einen Sicherheitsdienst aufgeschaltet.
Die Aufschaltung auf den Sicherheitsdienst erfolgt über das Netzwerk bzw. den DSL Anschluss der
Gebäudeautomation.
Bauteile: Zentrale, Scharfschalteinrichtung mit Code-Schloss und Chip, Riegelkontakt und Bewegungsmeldern.
Sperrelement an allen Eingängen (Haupt- und Nebeneingänge / gemäß Abstimmung mit dem Auftraggeber) die von
außen zu öffnen sind.
Grundsätzlich wird eine Siemens - Anlage bevorzugt.

Sonnenschutzanlagen
Sonnenschutzanlage

Sonnenschutzanlage ist mit Lichtlenkung auszuführen und muss raumweise vom Nutzer beeinflusst werden
können.
siehe auch Hinweis des Gebäudemanagement Vorgaben zum Sonnenschutz
Die Ausgangstüre des Gruppenraumes ist aufgrund des Sonneintrages durch einen feststehenden baulichen
Sonnenschutz, oder durch eine opake Türe zu realisieren.
Funktion Zentrale: Wind- / Regenwächter, Zentral Auf u. Ab, Zeitsteuerung, nachrangige Einzelraumsteuerung.
Schaltplan ist vom Hersteller/ Lieferanten der Sonnenschutzanlage rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Grundinstallation: Schalter - Motorsteuereinheit / Motorsteuereinheit- Raffstore. Standort Windwächter bestimmen.
Nur Taster- oder Schlüsselschalterbedienung, keine Fernbedienung oder Funkanlage gewünscht.

Übertragungsnetze
Übertragungsnetze

Strukturierte Cat 7 Verkabelung vom zentralen Datenschrank zu den Endgeräten. Für die Verkabelung der M-Bus
Zähler wird ein 4 adriges Fernmeldekabel verwendet.

Förderanlagen
2 Haltestellen
EG/ OG,
Geschossdecke ohne
Brandschutzanforderung

Anlagenbeschreibung

Plattformlift mit Spindelantrieb

Richtlinie

Maschinenbaurichtlinie

Antriebsart

Spindel

Fahrgeräusche

Je nach Standort (neben Schlaf- und Therapierräumen) sind
Vorkehrungen zur Reduzierungen von Fahrgeräuschen erforderlich.
Signal / Telefonnotruf

Alarmierung
Bedienung

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eingewiesenes Kindergartenpersonal, Schlüsselschaltung, schalterbetätigte
Türöffnung wünschenswert
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Wartungsvertrag
Abnahme

erforderlich
TÜV / Belastungsprüfung

Gebäudeautomation
Neubauten der Stadt Aachen sind mit einem Gebäudeautomationssystem auszustatten und auf das bestehende,
homogene GA-System des Endproduktes Siemens aufzuschalten.
Dabei sind als Automationsstationen Siemens Desigo PX einzuplanen, die über das offene BACnetKommunikationsprotokoll mit den technischen Anlagen kommunizieren und über einen Internetanschluss Zugang
zu einem gesonderten technischen Netz und den zentralen Leitrechnern ermöglichen.
Als Darstellungs- und Beschreibungsmittel (angelehnt an die VDI 3814) sind Automationsschemen, GAFunktionslisten, Zustandsgraphen und Anlagen- und Bedienbilder zu erstellen und mit dem Energiemanagement
Abteilung Gebäudeautomation abzustimmen.
Detaillierte Beschreibungen zur GA- Fachplanung befinden sich im Lastenheft Gebäudeautomation. Das
Lastenheft gilt als Leitfaden für die Planung, Ausführung und den Betrieb der Gebäudeautomation in Neubauoder Sanierungsvorhaben der Stadt Aachen, sofern dieses Dokument Vertragsbestandteil ist.
Im Leitungsbüro ist ein Betriebszeitenverlängerungstaster vorzusehen. Über diesen Taster kann die Betriebszeit
der Heizungs- und Lüftungsanlagen mehrmals um 2 Stunden verlängert werden (z.B. bei Abendveranstaltungen).

Energiemonitoring
In Abstimmung mit dem Team Energiemanagement ist ein Zählerkonzept für Strom, Heizenergie, Wasser und
Warmwasser zu entwickeln und in der Planung umzusetzen.
Dabei sind nicht nur Fremdverbraucher/-nutzer zu berücksichtigen sondern es soll gewährleistet sein die
Verbrauchserfassung zur Überprüfung der Gebäudequalität zu nutzen. Das Zählerkonzept wird vom
Energiemanagement freigegeben und nach Ausführung abgenommen.
Alle Zähler (EVU- und Unterzähler) sind mit M-Bus-Schnittstellen zur zentralen Erfassung auszustatten.
Die Zähler sind für die automatische Verbrauchserfassung auf einen Datenlogger aufzuschalten; dazu sind zwei
Datensteckdosen, für die Gebäudeautomation und das Energiemonitoring, und Platz für den Datenlogger im
Schaltschrank der Gebäudeautomation vorzusehen.

Photovoltaikanlage
Stromerzeugung

Planerisch ist eine Anlagengröße von mindestens 10 kWp vorzuhalten; dies entspricht einer Fläche von ca. 70 m²
und einer statische Mehrbelastung von ca. 25 kg/m².

Abstimmung der
notwendigen
Anforderungen

Die Nennleistung der Photovoltaikanlage richtet sich nach dem zu erwartenden Strombedarf und den
Standortbedingungen. Die genaue Nennleistung und der damit verbundene Flächenbedarf der Photovoltaikanlage
wird vom Energiemanagement vorgegeben.
Die vorgesehene Photovoltaikfläche ist verschattungsfrei und ohne störende Aufbauten vorzuhalten.
Gestaltungsvorgaben, die sich aus der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen (in ihrer aktuellen
Version) für Flachdächer ergeben sind entsprechend anzuwenden.
Die Dacheindeckung ist auf Tragfähig- und Installierbarkeit einer Photovoltaikanlage auszuwählen.
Leitungsführungen (z.B. Dachdurchdringung oder im Gebäude) sind kurz zu halten. In unmittelbarer Nähe des
Gebäudeeintritts der DC-Leitungen ist eine funktionstüchtige Potentialausgleichsschiene vorzusehen.
Räumlichkeiten für die Unterbringung der zu Photovoltaikanlagen gehörenden technischen Einrichtungen wie
Wechselrichter oder Batterie-Speicher sind einzuplanen bzw. vorzuhalten.
Fürs Energie Monitoring/ Messkonzept sind Stromproduktions-, Einspeisezähler und deren Platzbedarf in den
Zählerschränken einzuplanen.

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2.5

Außenanlagen allgemein

Definition Außengelände

Bei der Planung und Ausführung ist der Aachener Stadtbetrieb - E 18 in Abstimmung mit dem AG zu beteiligen.
Das Außengelände ist kindgerecht, auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes zu gestalten. Die
Umsetzung ist zu überwachen und in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Vor Übergabe und Nutzung der
Außenanlagen sind Spielgeräte durch einen Sachverständigen zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Diese
Leistung ist bei der Ausschreibung der Außenanlagen mit zu berücksichtigen. Das Prüfprotokoll ist FB 45 und
E 18 zur Verfügung zu stellen.
Die Außenspielflächen sollten über ausreichend beschattete Flächen verfügen. Sonnenschutz ist durch stark
wüchsige Einzelbäume oder durch das Anbringen zusätzlicher Schattenspender (z.B. Pergolen, Sonnensegel) zu
gewährleisten.
Eine detaillierte Beschreibung zu Spielgeräten, Sandspielplätzen, Bepflanzungen etc. ist in Kapitel 5.5 zu finden.

Sammelplatz

Ein Sammelplatz ist auf dem durch Einfriedung gesicherten Gelände abzustimmen und zu beleuchten.
Die Lage ist so zu wählen, dass alle Kinder und Betreuer diesen im Brandfalle erreichen können, er ebenso von
der Feuerwehr erreichbar ist und alle Beteiligten von dort sicher auf die öffentliche Verkehrsfläche geführt
werden können. Den Sammelplatz direkt an oder zur öffentlichen Verkehrsfläche hin zu positionieren, ist nicht
sinnvoll.

Müll

Es ist ein ausreichend großer, umzäunter Bereich für die Müllgefäße vorzusehen, wobei diese aufgrund der
Brandgefahr nicht zu nah an der Außenfassade positioniert werden dürfen (Abstand > 5m).
Standort möglichst im Bereich der Straße/Erschließung.
Maßnahmen gegen Verschmutzungen und zum Sichtschutz sollten nicht als Aufstiegshilfe auf das Gebäude
dienen können. Die Rollfähigkeit der Müllgefäße ist bis in den öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten.
Folgende Müllgefäße gehören i.d.R. zur Grundausstattung einer Einrichtung:
Restmülltonne, Gelbe Tonne, Grüne Tonne (Kompost), Papiertonne.
Größe bzw. das Fassungsvermögen der Gefäße muss dem jeweiligen Bedarf angemessen sein. Der Bedarf ist
abhängig von Gruppenanzahl und Nutzungsverhalten der Kindertagesstätte und sollte frühzeitig mit dem AG
abgestimmt werden.
Der Zugang zum Müllplatz ist für die Kinder und Fremde zu unterbinden.

Parken

Gem. BauO NRW sind für Neubauten (und Erweiterungen) Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatzbedarf für
Mitarbeiter ist nutzungsbezogen zu prüfen und gemäß der aktuellen gültigen Fassung der Stellplatzsatzung der
Stadt Aachen zu planen und auszuführen.

Einfriedungen / Ausgänge Das Außenspielgelände ist komplett und sicher in ausreichender Höhe (mind. 1,50 m, Höhe mit AG abstimmen)
einzufrieden. Der Wirtschaftsbereich ist abzugrenzen.
Die Bauart sollte ein Hochklettern verhindern; scharfe, spitze und hervorstehende Teile sind in der Ausführung
nicht zugelassen.

Türen und Tore sind mit sicheren Verschlüssen zu versehen, die ein unkontrolliertes Entfernen vom Grundstück
verhindern, jedoch im Gefahrenfall ein geführtes Verlassen und Erreichen des öffentlichen Raumes ermöglichen.
Mindestens wassergebundene Decken/Schotterrasen an den Nebenausgängen, die nicht reguläre Verkehrs-/
Spielfläche sind.
Das Außengelände darf ausschließlich für die Nutzer der Kita zugänglich sein. Die Möglichkeit, dass Dritte das
Außengelände der Kita betreten (z.B. durch einen in das Außengelände führenden Fluchtweg) muss zwingend
ausgeschlossen werden.

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2.6

Schadstoffe

Allgemeine Festlegungen

Beim Neubau und bei der Sanierung von Kindertagesstätten ist der Leitfaden für nachhaltiges Bauen vom
BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung) zu berücksichtigen.
Hier spielt die Lebenszyklusbetrachtung und – Analyse bis zum Abriss eines Gebäudes eine große Rolle.
Dem AG gegenüber sind alle eingesetzten Bauprodukte als Teil eines Gebäudepasses zu deklarieren.
Die Bauprodukte/Baustoffe sind auf ihre Wiederverwendbarkeit oder Wiederverwertbarkeit oder einer
gefahrlosen Rückführung in den natürlichen Stoffkreislauf hin zu kennzeichnen.

BMVBS

Dem Auftraggeber gegenüber sind alle eingesetzten Bauprodukte als Teil eines Gebäudepasses zu
deklarieren.
Für Sanierungen im Bestand ist eine vollständige Erfassung und Analyse der vorhandenen Baumaterialien
verpflichtend.
Ziel dieser Kriterien ist es, (Steckbrief 1.1.6 „Ökologische Qualität“) die bestehenden Baumaterialien und neu
eingesetzten Bauprodukte zu reduzieren bzw. zu vermeiden, die aufgrund ihrer Schadstofffreisetzung ein
Risikopotenzial darstellen.

Messungen

Der Auftraggeber wird diese Vorgaben durch Messungen (akkreditierte Institute/Labore) der Innenraumluft
überprüfen.
Gemessen wird nach Fertigstellung der Baumaßnahme und intensivem Lüften der Gebäude/teile, wobei die
vorhandenen Lüftungsanlagen in Betrieb sein müssen.
Die Messbedingungen sind in den Richtlinien festgelegt.
Es wird auch eine Geruchsprüfung zur Ermittlung von Geruchsquellen nach den Geruchsschwellenwerten und
vorläufigen Geruchsleitwerten der Ad-Hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte durchgeführt.

Richtwerte/Freigabe

Die festgelegten, zu erzielenden Richtwerte, obliegen den neuesten Festlegungen des „Ausschuss für
Innenraumrichtwerte“, kurz AIR, die auch die Grundlage für die Bewertung der Luftverunreinigungen liefern.
Die Nutzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils erfolgt erst nach Freigabe durch den AG und der Erzielung
des Richtwertes I, die keine gesundheitliche Beeinträchtigung bei lebenslanger Belastung beeinflussen. Dieser
Richtwert ist spätestens drei Monate nach Fertigstellung zu erzielen.
Für organische Verbindungen in der Innenraumluft ist die Richtwertkonzentration der Innenraumqualität nach
TOVC Stufe 2 mit >0,3-1 mg/m3 (Kombinationswert) als hygienisch noch unbedenklich eingestuft, sofern keine
Richtwertüberschreitungen für Einzelstoffe bzw. Stoffgruppen vorliegen.
Die Einhaltung dieser Werte ist zwingend für alle Räume zu gewährleisten, in Kindergärten ist die Stufe 1 für
Aufenthaltsräume der Kinder (<0,3 mg/m³ - hygienisch Unbedenklich) nach drei Monaten verpflichtend.
Explizit auszuschließen ist die Verwendung von Baustoffen, die als krebsverdächtig eingestuft wurden.

Innenraumluft
Raumluftuntersuchungen

Flüchtige organische Verbindungen (VOC / TVOC)
Aldehyde und Ketone
PCB, Lindan, Chlornaphthaline und Chloranisole
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe - PAK
Fasermessungen (Asbest und künstliche Mineralfaser – KMF)
Schimmelbefall erfassen und bewerten nach neuestem Schimmelleitfaden
Geruchsprüfung nach Geruchsleitwerten
A und E – Staub nach neuesten Grenzwerten

Baustoffauswahl

Bei der Baustoffauswahl muss darauf geachtet werden, dass nur noch emissionsarme Materialien angewandt
werden. Wechselwirkungen mit anderen Produkten sind zu beachten. Hier gibt es vereinzelte, geprüfte Systeme.
AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten) – geprüfte Bauprodukte sind
emissionskontrolliert, nicht zwingend emissionsarm. Dies ist bei den sogenannten NIK – Werten (niedrigste
interessierende Konzentration) zu beachten.
Emissions-Label (Blauer Engel, Emicode usw.) sind in Bezug ihrer Prüfkriterien zu prüfen. Einige Emittenten als
auch Produktlinien werden nicht in die Prüfung mit einbezogen.
Reinigungsmittel unterliegen anderen Prüfkriterien als Bauprodukte und enthalten hierdurch weit höhere
gesundheitsbelastende Emissionen und Geruchsstoffe.

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3

Bauelemente

3.1

Böden

Konstruktion

Fußbodenaufbauten auf fester Unterkonstruktion als schwimmende, federnde und dämmende Konstruktionen.
Zwischen Aufbaukonstruktion und Sohle (erdberührend und über Kellerräumen) ist eine Feuchtigkeitssperre nach
DIN 18195-5 erforderlich.
Bei Böden über Nutzräumen ist der Trittschallschutz besonders zu berücksichtigen (siehe Kap. 2.2 - Schallschutz).
Unter Trennwänden ist der Fußbodenaufbau aus Brand- und Schallschutzgründen auszusparen.

DIN 18195-5
DIN 18560
EnEV
DIN 4109

Bei Estrichen sind gem. DIN 18560 mindestens folgende Qualitäten erforderlich:
Zementestrich: CT-C1-25-F4 / 70 mm Stärke bei qK = 3.0 KN/m2
Anhydrith-Fließestrich: FE 80 / 45 mm Stärke bei qK = 3.0 KN/m2
Dämmung nach EnEV und DIN 4109 in Abstimmung mit den Estrichstärken und dem gewählten
Abdichtungssystem bei Nassräumen.
Trockenestrich: ist grundsätzlich zwei-lagig einzubauen.
Dehnungs- und Bewegungsfugen: sind zu planen und deren Ausführung ist zu koordinieren.
Fußbodenheizungen: Eignung aller Materialien für den Einsatz bei FB-Heizungen prüfen,
Dehnungsfugen planen, Aufheizprotokolle erstellen, Befestigungen und Durchdringungen frühzeitig festlegen.
Bestandskonstruktionen: Ein Eingriff in bestehende Fußbodenkonstruktionen mit Mineralfaserdämmung ist
nach TRGS 521 durchzuführen, einschließlich der fachgerechten Entsorgung.

Anwendungsbereich

Schwimmende Fußbodenaufbauten sind i.d.R. bei allen Räumen vorzusehen.
Bei Räumen für technische Einrichtungen sind Alternativen möglich.

Sicherheiten

Bodenbeläge müssen entsprechend der kinderspezifischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt sein.
In der BGR 181 sind die erforderlichen Rutschsicherheitswerte "R" mit Ergänzungen zu Barfußnassbereichen " A,
B, C" geregelt.
In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind Stolperstellen und Einzelstufen zu vermeiden oder in Ausnahmefällen
deutlich zu kennzeichnen.

BRG 181

Rutschsicherheitswerte

R9: Fluren, Gruppen-, Personal- und sämtliche -Räume einer Einrichtung
R10: Toiletten, Waschräume und Küchen
R10 B: Duschräume

Dem AG sind grundsätzlich alle Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Materialien und Produkte der
Fußbodenkonstruktion vorzulegen, geprüfte Systemaufbauten sind zu bevorzugen.

Elastische
Bodenbeläge

Material:

Kautschuk
Vorzugsweise aufgrund der besseren Haltbar/ - Belastbarkeit gepresste Plattenware
mit einer Stärke von 3,5 mm (z.B. Nora Grano, Satura o.g.)
Im Mehrzweckraum mit Sonderboden in Stärke und Abhängigkeit des geforderten Kraftabbaus
von 30 % oder durch Korkunterlage, ggf. auch Einzelfreigabe durch die Unfallkasse NRW.
Neue Oberbodenbeläge haben noch keine endgültige Härte (Angabe der Hersteller) erreicht.

Ersteinpflege:

Vor Nutzung ist grundsätzlich eine Grundreinigung erforderlich, da die meisten Beläge mit
einer Schutzschicht geliefert werden (Baustellensicherheit und zur Lagerung). Die Entfernung
erfolgt mit Grundreinigern, pH-Wert unter 10, und zugelassenen Reinigungsmaschinen und
Pads (Hinweise der Belagshersteller zur Reinigung beachten).
Empfehlungen der Reinigungsmittelhersteller zu den Pflegeprodukten werden nicht vom
Oberbodenhersteller geprüft und basieren lediglich auf Erfahrungswerten. Pflegeprodukte sind
keine Baustoffe und unterliegen nicht den gleichen, strengen Umweltbedingungen und sind
daher stärker mit Schadstoffen belastet (Inhaltsstoffe beachten, VOC-Belastung).
Rückmeldung nach Durchführung an E 26/22 (keine Oberflächenversiegelung/Beschichtung).

Farben:
Kleber:

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Einfarbige und helle Beläge sind zu vermeiden.
Alle Beläge sind unter Einhaltung der Innenraumrichtwerte (AIR) zu verlegen.
Fugendichtmassen sehr emissionsarm mit Nachweis (Emicode EC1-plus)

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Folgende Produkte haben sich gut bewährt und gelten beispielhaft :
Hersteller:
Produkt:
Hersteller:
Produkt:

NORA
Norament Grano oder Satura
Mehrzweckraum: Noraplan Signa acoustic oder vorbeschrieben Böden mit Korkunterlage
MONDO
Mehrzweckraum: Mondoflex

Textile
Bodenbeläge

Nur nach besonderer Abstimmung mit dem AG einzusetzen.
Textile Beläge müssen nass zu reinigen sein.
Alle Beläge sind unter Einhaltung der VOC-Werte zu verlegen.

Keramische
Beläge
Natur-/ Kunststeine

Bodenfliesen: Bei der Auswahl geeigneter Platten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Gestalterische Einbindung in das Gesamtkonzept
Plattengröße mit möglichst geringem Fugenanteil
Rutschklassifizierung
Leichte Reinigungsfähigkeit
Bodenbeläge in WC- und Waschräumen sind mit Sonderfugmörtel zu verfugen
(Chemikalien-, Reinigungsmittel- und urinfest)
Kunststeinbeläge: Geeignet in Fluren und Eingangshallen, jedoch mit höheren Bauteilkosten. Kunststeinbeläge
in Bestandsgebäuden sollten erhalten und gegebenenfalls ergänzt werden.
Natursteinbeläge: in der Regel schon aus Kostengründen nicht geeignet.
Abdichtungen in Nassbereichen: Verbundabdichtungen mit Fliesen und Platten im Innenbereich sind nach
Feuchtigkeitsklassen definiert.
Hierbei handelt es sich um Produkte für flüssige Abdichtungen und Abdichtungsbahnen in Dusche und Bad.

Beschichtungen

In Technikräumen sind Beschichtungen von Estrichböden mit staubbindendem Anstrich und hochgeführtem
Sockelanstich möglich.
Alle Beschichtungen sind unter Einhaltung der Innenraumrichtwerte zu verlegen.

Sauberlauf

Schmutzfangsysteme und Fußabstreifer für den Außen- und Innenbereich zur Minimierung des
Reinigungsaufwandes und zur Sicherung der Belagsoberflächen. Sie bestehen größtenteils aus wetterfestem
Aluminium, Kunststoff oder Nitrilgummi und sind als großformatige Matten aufnehmbar und stolperfrei in Rahmen
verlegt. Feuchtigkeit kann vom Mattensystem abtropfen, so dass die Reinigungsstreifen ständig wirksam sind.
Auf Größe und Gewicht der Schmutzfangsysteme ist besonders zu achten, um ein Herausnehmen zur täglichen
Reinigung zu ermöglichen.
Einsatzbereiche :

Außen vor Eingängen
Innen in Windfangbereichen

An Gruppenausgangstüren haben sich belagsbündige Sauberläufer bewährt, die
aufgenommen und gesäubert werden können.

Fußleisten
Sockel

Reinigung

Holz: Abgeporte Holzleisten, Kantenradius >= 2mm, geschraubte Montage, zur Wand und zum Bodenbelag hin
dauerelastisch versiegelt.
Fliesen/ Naturstein : Geklebt, zur Wand und zum Bodenbelag hin dauerelastisch versiegelt.
Sockelausbildungen in Nassbereichen möglichst mit Hohlkehlsockelleisten ausführen.
Kunststoff - Leisten sind nicht für einen dauerhaften Betrieb geeignet.
Bei der Auswahl der Belagsmaterialien ist besonderer Wert auf die wirtschaftliche und leichte Reinigung zu
legen. Die Beläge sollten grundsätzlich mit dem AG auch auf die Pflege hin abgestimmt werden.
Die Oberbodenbeläge sind für Handreinigungen auszulegen.

3.2

Wände

Sicherheiten

Wände und Stützen müssen bis mind. 2,00 m Höhe so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe
Kanten und spitzig-raue Oberflächen vermieden werden. Zudem sollte die Wand so robust sein, dass ohne
Schaden (abbröckelnder Putz) Bilder, Regale, Dekorationen o.ä. angebracht werden können.
Kanten müssen gerundet (mind. 2 mm, in Mehrzweckräumen 10 mm), gebrochen oder gefast sein.

GUV-VS2§ 8

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Schallschutzanforderungen

siehe Kap. 2.2 Schallschutz und Raumakustik

DIN 4109

Brandschutzanforderungen

Siehe Kapitel 2.1 - Brandschutz.
Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Oberflächen.

Wandkonstruktionen

Massive Mauerwerkswand: gespachtelt oder verputzt. Organische Putze / Spachtel. Gipsputze sind aufgrund
der Schwierigkeiten beim Recycling zu vermeiden.
Metallständerwände: Einfach- / Doppelständerwand mit 2-lagiger Beplankung
(2 x 12,5 mm GK); Flächen mit Anstrich Q3-, Flächen mit Fliesen Q1 gespachtelt.
Sanitärtrennwände: Systemtrennwände mit Türen, Bodenfreiheit ca.15 cm, Bauhöhe im Kinderbereich ca. 1,50
m ü. FFB, vollständig Feuchtraumgeignet, Oberflächen leicht zu reinigen und chemikalienbeständig,
Qualitätsstandard der Beschläge: z.B. FSB, HEWI, Ogro.
Leichtbauwände im Bestand:
Eingriffe in bestehenden Leichtbauwandkonstruktionen mit Mineralfaserbauteilen sind nach TRGS 521
durchzuführen, einschließlich der fachgerechten Entsorgung.
Offenporige, mineralische Anstrichsysteme (z.B. Silikat), Grundierungen und Deckanstriche ohne Lösungsmittel,
Weichmacher und Konservierungsmittel; in Nassräumen z.B. Sol-Silikat (kein Dispersions-Silikat)
Keine Anbringung von Latexfarbe erwünscht.
Lackierungen mit Wasserlacken im Handstrichverfahren bei Kleinflächen < 4,0 m2.
VOC Grenzwerte: Stufe II Wb.
Jegliche Wandfarbe in den Kitas muss eine Nass-Abriebfähigkeit der Klasse 2 (scheuerbeständig) aufweisen.

Wandoberflächen
Anstrich

Nassabriebsbeständigkeit

Klasse 2 (scheuerbeständig), nicht in Nassräumen (Fliesen)
gem. DIN EN 1330.

Wandoberflächen
Fliesen /
großformatige
Wandplatten

Funktional notwendige Fliesenhöhe: ca. 1,50 ü. FFB im Kindernassbereich, in Duschen mind. 2,0 m.
Wandfliesenflächen im Kindernassbereich sind komplett umlaufend auszuführen.
Oberfläche: Wandfliesen und Wandplatten sollten eine möglichst glatte Oberfläche haben und leicht
abwaschbar sein.
Fliesenformate sind entsprechend der Raumgrößen abzustimmen, Anschnitte unterhalb von 1/2 Plattengröße
sind zu vermeiden.
Einbauten sollten entweder mittig der Platten oder auf der Achse der Fugen vorgesehen werden.
Eckprofile: Ecken und Kanten sind mit geeigneten Profilen zur Vermeidung der Scharfkantigkeit herzustellen.
Abdichtungen in Nassbereichen: Verbundabdichtungen mit Fliesen und Platten im Innenbereich sind nach
Feuchtigkeitsklassen zu definieren. Bei diesen Systemen handelt es sich um Produkte für flüssige Abdichtungen
und Abdichtungsbahnen in Dusche und Bad in Verbindung mit geklebten Fliesen.

Toxproof TÜV Rheinl.,
DIN 18195, Teil 5,
Deutsches Institut für
Bautechnik ( DiBt),
Bauregeliste

Fugen : Schnellabbindende Zementkombination mit mineralischen Füllstoffen, zementgerechten Pigmenten zur
farblichen Gestaltung und Kunststoffadditiven mit hoher Reinigungs- und Urinbeständigkeit.
Elastische Fugen: Acetatvernetzender 1K Silikon-Dichtstoff mit guter Alterungs- und UV-Beständigkeit, fungizid
und bakteriostatisch eingestellt, als schadstoffarmes Produkt
(gem. TOXPROOF-Prüfverordnung) siehe Kap. 2.6 Schadstoffe
Einbauten in die Fliesenflächen, wie z.B. Spiegel mit geeigneter Beschichtung, schaffen glatte und leicht zu
reinigende Wandoberflächen.

Reinigung

Verschmutzungen sollten sich durch Abwischen entfernen lassen.

Anforderungen an
Wandbekleidungen

Wandbekleidungen müssen: glatt, druck- und stoßfest, resistent gegen mech. Einwirkungen, leicht und dauerhaft
zu reinigen und hygienisch sein. Die VOC-Werte sind zu beachten.
Alle Wände sind daher mit einem Malervlies zu versehen. Ausgenommen sind die Wände im Nassbereich, da uns
z.Z. kein nicht-organischer Kleber bekannt ist (organischer Kleber kann zu Schimmelbildung führen).
Die Fluren und alle stark frequentierten Verkehrsbereiche sind bis mindestens 100 cm Höhe mit einer
stoßsicheren und schrammfesten Wandverkleidung, einem Schrammbord (z.B. Hartfaserplatten) in Absprache mit
dem Auftraggeber auszustatten.

Bilderleisten

Zur Befestigung von temporären Dekorationen, Arbeitsproben und Bildern sollten Bilderleisten als festmontierte
Aufhänger die Wandoberflächen schützen.
Hersteller z.B. "Lehrmittel-vierkant".

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3.3

Decken

Anwendungsbereich
Neubauten /
Bestandsgebäude

Dachdecken beispielhaft:
Geneigte, geschlossene, glatte, mit Anstrich versehene Untersichtsflächen; gelochte Trapezbleche mit
eingelegten, eingefolten Schallschutzabsorbern (grundsätzlich sind KMF zu vermeiden), gelochte, geschlitzte
Untersichtsverkleidungen mit aufgelegten Absorbern.

Abgehängte Decken /
Neubauten

Die Abhangdecken sollen standardmäßig reversibel Decken von mindestens 20 cm im Lichten sein, damit eine
Nachinstallation der TGA im Bauunterhalt möglich ist. Abweichungen sind nach vorherigen Abstimmungen mit
dem AG möglich.
Geschossdecken beispielhaft:
Massivdecken mit und ohne Putz und Anstrichoberfläche, mit Brand- und Schallschutzanforderung und
energetischen Anforderungen (Bauteilspeicherung oder - temperierung).
Massivdecken mit Abhangdeckensystemen.
Bestandsdecken und Deckenbekleidungen sind grundsätzlich auf Eignung zu prüfen und in Abstimmung mit dem
AG zu ertüchtigen.

Raumhöhen
ArbStättV

Deckenkonstruktionen

Neubauten: Mindestraumhöhe in Aufenthaltsräumen 2,80 m i. Lichten (siehe auch Tabelle in Kap. 1.3).
Bestandsgebäude:
Bei Aufenthaltsräumen im Bestand mit nicht ausreichender Deckenhöhe und / oder notwendigen akustischen
Verbesserungen sind Abstimmungen mit dem AG erforderlich, um Schwerpunkte zur Gesamtverbesserung zu
definieren.
Bei Deckenflächen in Aufenthaltsräumen ohne absorbierende Unterbauten sind i.d.R. zusätzliche
Schallschutzmassnahmen notwendig. Mit geeigneten Abhangdeckensystemen lassen sich i.d.R. wirtschaftlich die
geforderten Werte der DIN 4109 erreichen.
Absorbierende Wandverkleidungen, Schallschutzsegel u. weitere Lösungen sind i.d.R. aufwändiger umzusetzen.
Damit diese Decken als Absorberfläche wirken, sollte die Absorberfläche die Größe der Raumgrundfläche
annähernd erreichen, bei einer Abhanghöhe von mind. 150 mm.
Faserdämmstoffe als schallabsorbierende Auflage oder als Einlage müssen eingefolt sein, um das Freisetzen von
Fasern auszuschließen.
Bestehende Deckenkonstruktionen aus Mineralfaserbauteilen sind fachgerecht nach TRGS 521
zurückzubauen, einschließlich der fachgerechten Entsorgung.

Nachhallminderung

Zur Reduktion der Nachhallzeit sollte bei der Auswahl der Deckenbekleidungen Material mit hoher
Absorbtionsklasse " A " gewählt werden.
siehe Kap. 2.2 Schallschutz und Raumakustik

Beleuchtung

In Abhangdecken sind Einbau- oder Aufbauleuchten möglich.
Bei Einsatz von Deckeneinbauleuchten sind grundsätzlich gesonderte Abhängungen vorzusehen.
Bei Decken mit Mineralfaserbaustoffen ist durch die eigenständige Abhängung sicherzustellen, dass die Montage
und Demontage sowie die Wartung der Leuchten unabhängig und ohne Eingriff in das Abhangdeckensystem,
erfolgen kann.

Lichteffektivität

Auf ein optimales Lichtverhalten der Deckenflächen mit hohem Lichtreflexions- und Diffusionsgrad, sowie einem
niedrigen Glanzgrad ist zu achten (zur Vermeidung von irritierenden Blendungen und Reflexionen aus dem
einfallenden natürlichen und künstlichen Licht).

3.4

Fenster / Fenstertüren / Verglasung

Anwendungsbereich

Neubauten/ Sanierungen

Fenster-/ Fenstertürkonstruktionen

Kombinationsfenster aus Holz mit außenseitigen Aluminiumdeckschalen.
Einbruchhemmung: mind. RC 2N
Haustüranlagen sind grundsätzlich aus thermisch getrennten Aluminiumprofilen herzustellen.

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Klemm- und
Quetschschutz

An der Nebenschließkante eines jeden Türflügels sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ü. FFB auf Band- u.
Bandgegenseite Klemmschutzeinrichtungen vorzusehen.

Fensterflügel

Öffenbare Fenster und deren Beschläge dürfen nicht in den Spiel- u. Bewegungsbereich (bis zu 1,50 m ü. FFB)
hineinragen, ansonsten sind die Flügel mit TBT-Beschlägen auszurüsten.
Auf eine Kippfunktion sollte verzichtet werden (Lüftungsanlagen und Lüftungsempfehlungen).
Kippfunktionen führen zu lokalen Schimmelbildungen und dienen nicht dem Luftaustausch.
Fenstergriffe sind nicht auf einer Sonderhöhe, aufgrund der TBT-Beschläge nicht notwendig.

Verglasung

Die Mindestverglasungsfläche sollte 1/5 der Bodenfläche des Raumes entsprechen.
In den von den Kindern genutzten Räumen sollten generell bruchsichere Verglasungen aus VSG/ ESG
eingesetzt werden. Drahtarmierte Gläser sind nicht erlaubt.
Öffnungsflügel : 2 oder 3 -fach Verglasung, in Abhängigkeit von Größe und Gewicht, unter Einhaltung der
erforderlichen Wärmedurchgangskoeffizienten. Fenstertüren wegen der Bandbelastung generell 2-fach.
Festverglasungen: 3-fach Verglasung
Der Sonnen- und Blendschutz ist bei Gruppenausgangstüren durch Sonnenschutzverglasung herzustellen.

Fensterbrüstungen /
Fensterbänke innen

Fensterbänke außen

Die Notwendigkeit und die Höhenfestlegung von Fensterbrüstungen sind auch unter Berücksichtigung der
kindlichen Größe, der Augenhöhe, zu entwickeln. Wünschenswert sind für Kleinst- und Krabbelkinder
Verglasungen bis zur Bodengleiche. Bei diesen Lösungen sind jedoch Kennzeichnungen, Absturzsicherung,
Rammschutz, Schlagschutz und Anprallschutz, insbesondere vom Außenbereich her, zu berücksichtigen.
Ganzglastüren sowie großflächig verglaste Elemente sind mindestens in der Höhe zwischen 40 und 70 cm sowie
zwischen 120 und 160 cm über die gesamte Glasbreite mit kontrastreichen Markierungen auszurüsten.
Grundsätzlich sind Brüstungshöhen in Gruppenräumen so zu wählen, dass auch Kleinstkindern die Möglichkeit
gegeben wird, hinaus zu schauen.
Fensterbänke innen aus: Naturstein oder Holzwerkstoffen.
In Mehrzweckräumen müssen Fensterbänke wandbündig eingebaut werden.
Scharfkantigkeit von Profilblechen sowie spitze Ecken an Kantungen und Eckabschlüssen sind zu vermeiden.

Insektenschutz

Öffenbare Küchenfenster müssen mittels Insektenschutzgitter verschlossen werden. Hierbei ist eine einfache und
schnelle Demontage zur Fensterreinigung und insbesondere bei Fluchtfenstern zu berücksichtigen.

Sonnenschutz

Fensterflächen mit Ausrichtung von NO über Süd bis NW (270°) sind mit außen liegendem, hinterlüftetem,
elektrisch betriebenen und manuell übersteuerbaren Sonnenschutz auszustatten (siehe Kapitel 2.4 - Haustechnik
/ Sonnenschutzanlagen).
Energiedurchlaßgrad gemäß Nachweis Bauphysik auszuführen. Auslegung für Windgeschwindigkeiten von
mind.13 m/s.
Vor Ausgangstüren, Ausgängen und Rettungswegausgängen entfallen die Behänge. In diesen Fällen sind
alternative Möglichkeiten des Sonnenschutzes vorzusehen, z.B. Sonnenschutzverglasung oder opake Türen.
siehe Kap. 2.4 Haustechnik

Verdunkelung

Alle Fensteröffnungen in Schlafräumen sind mit Verdunkelungseinrichtungen auszustatten. Bei außenliegenden
Sonnenschutzanlagen sind nach Prüfung die Lamellen lichtundurchlässig vorzusehen. Sonnenschutzfreie
Fenster u. Fenstertüren sind mit innenliegender Verdunkelung zu bestücken.

3.5

Türen / Zargen / Brandschutztüren / Tore

Türhöhen
Türbreiten

Bei Neubauten betragen die Türhöhen ab Fertigfußboden mindestens 2130 mm, im Lichten
Bei Neubauten, aufgrund der Inklusion betragen die Türbreiten mindestens 1000 mm, im Lichten
Türen zu Mehrzweckabstellräumen sollten 2 - flügelig mit folgenden fertigen Mindestgröße von:
Türhöhen ab Fertigfußboden mindestens 2130 mm, im Lichten; Türbreiten mindestens 1500 mm, im Lichten

Zargen

Material:
Ausführung:

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Edelstahl, Stahl, Holz
Umfassungs-Blockzargen, Oberlichtzargen, Turnhallenzargen.

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Türblätter
ohne Brandschutzanford.

Brandschutztüren
gem. Brandschutzkonzept

Objekttürblatt:
Beanspr.Kl.
mind. M

Mind. 40 mm stark , HPL 0,8 mm Oberfläche, Funktion -" Drehen"
Pendeltüren sind nicht zugelassen; Schiebetüren nur bedingt bei engen
Raumverhältnissen und nicht in Aufenthaltsräumen.
Türen zum Mehrzweckraum mit flächenbündigem Turnhallenbeschlag
und mind. 60 mm Türblattstärke. Thermisch besonders beanspruchte Räume (bsp.
Fernwärmeübergabe) Klimaklasse III
Für Türen mit Brandschutzanforderungen sind nur zugelassene Systeme (Zarge und Türblatt) möglich. Eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sowie die Abnahmeprüfung sind vorzulegen.
Dichtschließend: Umlaufende, dreiseitige Türdichtung. Türe ohne sonstige Brandschutzqualität.
Dichtschließend, selbstschließend: Wie vor, jedoch mit Oberschließer. Bei Türen, die ständig von Kindern
begangen werden, sind die Oberschließer als Freilaufschließer auszubilden.
Rauchdicht: Türe mit Zulassung, vierseitiger Dichtung, mit Oberschließer / Freilaufschließer, gegebenenfalls mit
Feststelleinrichtung.
T30-RS: Türe mit Zulassung, vierseitiger Dichtung, mit Oberschließer / Freilaufschließer, gegebenenfalls mit
Feststelleinrichtung, auch mit zugelassener Verglasung.

Schallschutztüren
DIN 4109

Schallschutztüren gem. DIN 4109
siehe Kap. 2.2 Schallschutz und Raumakustik

Beschläge

Alle Beschläge und Bänder sind in Edelstahl auszuführen. Bänder und Schlösser in Objektqualität.
Bänder: VX - Ausführung für Türblattgewichte mind. 100 kg / Rollenlänge mind. 90 mm.
Türdrücker: Sollten an der offenen Seite zurückgekröpft sein, um ein Hängen bleiben zu vermeiden (Beispiel
FSB 1146 / 1070). Ein Breitschild deckt einen großen Griffbereich ab. An Rauch- und Brandschutztüren sind
zugelassene Drücker zu verwenden. Die Höhe der Beschläge ist mit dem AG abzustimmen.

Schließeinrichtungen

Bodenschließer: Einsatz vermeiden, Abstimmung mit AG erforderlich.
Oberschließer: Gleitschienenschließer ohne Feststelleinrichtung.
Freilaufschließer: Bei allen Türen mit Brandschutzanforderungen, die von Kindern ständig begangen werden.
Integrierte Rauchmelder setzen den Schließer bei Erkennung von Rauch in Funktion. Im normalen Betrieb kann
die Türe ohne Kraftanstrengung bedient werden. Sturzhöhen über 1,00 m erfordern zusätzliche Rauchmelder.
Koordination zwischen Fach- / Planer, Elektro- und Türlieferanten erforderlich.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sowie die Abnahmeprüfung sind vorzulegen.
Feststelleinrichtungen: Magnethalter über Rauchmelder gesteuert. Sturzhöhen und Koordination wie bei
Freilaufschließer. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sowie die Abnahmeprüfung sind vorzulegen.

Klemmschutz
BG/GUV-SR 2

Sichtverbindungen

An den Nebenschließkanten (band- u. bandgegenseitig) aller Türen sind bis zu einer Höhe von 2,0 m ü. FFB
Klemmschutzeinrichtungen anzubringen. Bei zweiflügeligen Türen an beiden Nebenschließkanten.

gem. Brandschutzkonzept

Verglasung: mind. 8 mm VSG; ESG, bis zu 2m Höhe.
Sichtverbindungen sind aus Brandschutzgründen zwingend erforderlich und pädagogisch i.d.R. gewünscht bei:
Raumzellen: Gruppenraum mit angegliederten und über den Gruppenraum erschlossenen Nebenräumen
(Kleiner Gruppenraum; Schlafraum) sowie die Gruppenraumzugangstüre (bei vorgelagerten
Garderobenräumen). Siehe auch Kap. 2.1 - Schema Gruppenzelle.

Türstopper

Bodenstopper:
Wandstopper:

Montage verschraubt, max. 15 cm Wandabstand.
Ausführung Edelstahl mit Gummianschlag.
Montage verschraubt, i.d.R. im Sturzbereich.
Ausführung Edelstahl mit Gummipuffer.

PZ-Vorrichtung

Alle Schlösser sind mit PZ-Vorrichtung auszustatten. Schließfunktion über Schließanlage unter Einbeziehung
sämtlicher Türen, oder aber je nach Funktion über gleichschließende Zylinder.
Bei einer Schließanlage sind in Abstimmung mit der Leitung und dem AG Schließpläne aufzustellen und
Prioritäten festzulegen.
Türen, die grundsätzlich nicht verschlossen werden sollen, erhalten Blindzylinder.
Alle gefangenen Räume erhalten einen Halbzylinder mit Drehknopf, dass eine Flucht jederzeit möglich ist.

Amokbeschilderung

Eine Amokbeschilderung der Türen ist nicht erforderlich.

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3.6

Treppen / Rampen / Umwehrungen

Definition

Notwendige Treppe
Treppenraum

Anwendungsbereich

Neubauten/ Bestandsgebäude

Treppenläufe
Treppenstufen /
Zwischenpodeste

Treppenläufe :
Treppenlaufbreite :

DIN 18065
BGR/ GUV- R 181
BauO NRW § 36 (5)

Steigungsverhältnisse :
Stufenanzahl je Lauf :

Die Treppenläufe sollten geradläufig sein.
die nutzbare Breite von notwendigen Treppen muss nach § 36 (5) BauO NRW
mind. 1,0 m betragen (ggf. weitergehende Anforderungen der ASR und der
Unfallkasse NRW sind zu berücksichtigen).
Auftrittsbreiten: 30 cm empfohlen, jedoch nicht unter 28 cm
Steigungshöhen: max. 17 cm
max. 18 Stufen. Bei mehr als 18 Stufen sind die Läufe mit Podesten zu
untergliedern.
Einzelstufen sind zu vermeiden.
Geschlossenen Setzstufen sind auszuführen.

Treppenstufen, auch im An- und Austrittsbereich, müssen gut erkennbar sein. Hierzu sind die Vorderkanten z.B.
zu markieren. Eine Markierung, unter dem Aspekt der Rutschsicherheit, deckt eine weitere Forderung nach "
Rutschhemmung" von Stufenbelägen ab.
Stufenkanten dürfen nicht scharfkantig sein. Abrundungsradius mind. 2,0 mm.

Handläufe
Treppengeländer

Handläufe: Müssen für Kinder auf beiden Seiten der Treppe, ohne freie Enden und in unterschiedlicher
Höhenanordnung sein. Die Handläufe sind über die Treppenabsätze hinweg zu führen.
Handlaufhöhen :

Kinder
Erwachsene

h1 = 70 cm
h2 = 90 cm

Umwehrungen

Umwehrungen müssen mind. 1,00 m ü. FFB hoch sein, dürfen nicht zum Klettern, Aufsitzen, Rutschen oder
Ablegen von Gegenständen verleiten. Bei Umwehrungen von Galerien, ohne Ausschluss der Möglichkeit, Stühle
/ Tische an die Brüstung zu schieben oder zu stapeln, sind höhere Brüstungshöhen vorzusehen; empfohlene
Höhe 1,60-1,70 m. Das Durch- und Überwerfen von Spielzeug ist bei der Wahl der Bauart und Brüstungshöhe
ebenso zu berücksichtigen.
Lichte Zwischenräume bei senkrechten Stabfüllungen dürfen in einer Richtung nicht größer als 10 cm (für Kinder
ab 4 Jahre) / 8,9 cm (für Kinder bis 3 Jahre) sein. Seitliche Abstände zu Umwehrungen, Wänden,
Treppenwangen nicht größer als 4 cm.

Treppenan- /
austritte
Treppenschutzgitter

Treppen, die sich im Aufenthalts- und Spielbereich von Krippenkindern (U3) befinden, müssen gesichert werden
durch Kinderschutzgitter oder -Türchen mit einer Mindesthöhe von 70 cm, die von Kindern nicht leicht geöffnet
werden können.

GUV

Treppenunterraum

Offen zugängige Flächen (kleiner als 2m) unter Treppenläufen müssen so beschaffen sein, dass
Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen bei Kindern wie Erwachsenen vermieden werden.

Rampen

Rampen sind mit einer Neigung von max. 6% auszuführen. Steilere Rampen in Ausnahmefällen und mit
Abstimmung AG nur mit zusätzlichen Treppenstufen möglich.

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4

Raumausstattung / Feste Einrichtung

Allgemeine
Anforderungen

Ausstattung und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren vermieden
werden und dürfen keine scharfen Ecken, Kanten oder Spitzen haben. Ecken und Kanten müssen mit einem
Radius von mind. 2 mm, bei Mehrzweck-/Bewegungsräumen 10 mm abgerundet oder entsprechend stark gefast
sein.
Die Ausstattungsmerkmale für Böden, Wände, Decken und Fenster sind dem Kap. 3 zu entnehmen bzw. werden
wie folgt ergänzt.

4.1

Küche

Allgemeine
Anforderungen

Der Raum muss gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein (hochgesetzter Drücker 1,70 m).
I.d. Regel werden Mahlzeiten von außerhalb angeliefert und in der Einrichtung erwärmt oder warmgehalten.
Speisenzubereitung erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Für Küchen mit Speisenzubereitung sind gesonderte Vorschriften, Einrichtungen und Gerätschaften erforderlich.
Öffenbare Küchenfenster müssen mittels Insektenschutzgitter verschlossen werden.
Sofern ein separater Ein- bzw. Zugang zur Küche von außen planerisch möglich und sinnvoll ist, wäre dies
wünschenswert.
Die Küche soll einen Vorratsraum haben (kein Durchgangszimmer). Dieser sollte unmittelbar neben der Küche
gelegen sein, jedoch nach Möglichkeit nicht über die Küche sondern über den Flur erschlossen werden.
Lüftungsmöglichkeit beachten, Abluft
Beispielhaft wird nachfolgend die Regelausstattung einer "Aufwärmküche" beschrieben:

Ausstattung
Einbauküche
gem. Amt für
Verbraucherschutz

Spülbecken für Lebensmittel
Spülbecken für Geschirr
Handwaschbecken
Spülmaschine
Einbau-Kühlschrank
Gefrierschrank
Cerankochfeld
Einbau-Backofen
Dunstabzugshaube
Mülltrennsystem
Mikrowelle
Steckdosen

1 Stck, Einbau-Spülbecken mit Abtropfzone, KW+WW
1 Stck, Einbau-Spülbecken mit Abtropfzone, KW+WW
1 Stck, Handwaschbecken, KW+WW
1-2 Stck, Gewerbespülmaschine (je nach Gruppenanzahl)
1-2 Stck (je nach Gruppenanzahl)
1 Stck
1 - 2 Stck (je nach Bedarf)
1 - 2 Stck (je nach Bedarf)
1 - 2 Stck über Kochstelle, Umluft / Kohlefilter/wenn möglich direkter Ausgang
für: Restmüll, Gelbe Tonne, Kompost, evtl. Papier; jedes Müllgefäß muss
verschließbar sein.
1 Stck.
genügend Steckdosen im Bereich der Arbeitsfläche und für die Geräte

Böden,
Wände,
Decken

Böden:
Oberbodenmaterialien aus elastischen und keramischen Belägen mit geringen Fugenanteilen, die leicht zu reinigen
sind und entsprechende Rutschhemmung aufweisen.
Wände:
Zwischen den Unter- und Oberschränken sind großformatige Plattenbekleidungen aus HPL,Trespa o. glw., oder
aus keramischen Belägen vorzusehen. Oberhalb dieser Bekleidungen in Höhe von ca. 1,40 m reichen
scheuerbeständige Anstriche.
Decken:
Deckenbekleidungen abwaschbar.

Zusätzlicher
Platzbedarf

Zusätzlicher Platzbedarf ist im Bereich des Handwaschbeckens zu berücksichtigen für:
Papierhandtuchspender + Abfallkorb sowie Seifen-, Desinfektions- u. Handpflegemittelspender.

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4.2

Mehrzweckraum

Nutzung

Der Mehrzweckraum dient als Ausweich-, Bewegungs- und "Mehrzweckraum" für alle Aktivitäten und zur Auslebung
der kindlichen Bewegungsbedürfnisse. Außerdem kann dieser für Elternabende (mit entsprechender Bestuhlung)
genutzt werden.
Der Raum wird, je nach pädagogischem Konzept und Alter der Kinder zum Turnen, Toben, Tanzen, Klettern,
Gestalten (mit Schaumstoffbauklötzen), Ballspielen (mit Softbällen) oder auch für therapeutische Maßnahmen
genutzt.
Eine Wand im MZR muss für die Anbringung einer Sprossen- oder Kletterwand geeignet sein. Darüber hinaus ist
ein Deckenhaken für die Benutzung einer Therapieschaukel vorzurüsten, dementsprechend muss also die Decke
diesen Lasten gewachsen sein (Stahlbetondecken; Schaukellast bis zu 150kg). Die Lage sollte nicht mittig, sondern
mit dem nötigen Abstand am Rand des MZR sein, nach Abstimmung mit dem AG.

Allgemeine
Anforderungen

Türen und Zargen von Mehrzweckräumen müssen Bewegungsraumseitig wandbündig eingebaut sein, versehen
mit flächenbündigen Turnhallenbeschlägen.
Nischen sowie in dem Bewegungsraum vorstehende Bauteile sind nicht zulässig.
Wände müssen vom Fußboden bis zu einer Höhe von 2,0 m ebenflächig und glatt sein.
Der Bodenbelag sollte punktelastisch und kraftabbauend (30%) ausgeführt sein (siehe Kap. 3.1).
Eine ausreichende Be- und Entlüftung ist vorzusehen.
Blendungen durch Sonnenlichteintrag sind zu vermeiden.
Kanten und Ecken sind mit einem Rundungsradius von 10 mm auszuführen.
Im Mehrzweckraum ist ein stoßsicheres Schrammbord (z.B. Hartfaserplatten) mindestens in 100 cm Höhe
vorzusehen.

Stauraum

Separater Abstellraum, befahrbar für mobile Turngeräte, Matten und Zubehör.
Empfohlene Türgröße : RRB 1,50 x RRH 2,25 m, zwei-flügelig.

4.3

Therapieraum mit unterschiedlichen Anforderungen

Allgemeines

Motopädie: Eine Therapie, die psychologische, pädagogische, sport- und erziehungswissenschaftliche mit
medizinischen Erkenntnissen und Methoden verknüpft. Zentraler Ansatz ist die Bewegung, genauer die
Wechselwirkung zwischen dem Körper in Bewegung und der Psyche des Menschen.
Logopädie: Eine Therapie, die den durch eine Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- oder Hörbeeinträchtigung in
seiner zwischenmenschlichen Kommunikationsfähigkeit eingeschränkten Menschen zum Gegenstand hat.

Ausstattung

Einzel-Waschtisch fest KW nach Abstimmung mit dem AG
Mattenfläche/ -lagerung.
EDV-Anschluss zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes.
Darüber hinaus ist ein Deckenhaken für die Benutzung einer Therapieschaukel vorzurüsten, dementsprechend
muss also die Decke diesen Lasten gewachsen sein (Stahlbetondecken; Schaukellast bis zu 150kg). Die Lage
sollte nicht mittig, sondern mit dem nötigen Abstand am Rand des Therapieraumes sein, nach Abstimmung mit dem
AG.

4.4

Garderobenbereich Gruppe

Allgemeine
Anforderungen

Teil einer Gruppenzelle.
Der Garderobenbereich sollte jeweils einer Gruppe (i.d.R. 12 - 25 Kinder) zugeordnet sein und in direktem
Raumverbund zu dem entsprechenden Gruppenraum stehen. Garderoben sollten jedem Kind einen eigenen,
festen und ausreichenden Platz bieten.
Aufgrund der witterungsabhängigen feuchten Kleidung sollte hier eine feuchte gesteuerte Abluft eingebaut
werden (Schimmelvermeidung).
Die Garderoben der Ü3-Gruppen sollten jeweils 25 Garderobenfächer aufweisen.
Reine U3-Gruppen (GF II) sollen über 12 Garderobenfächer verfügen.
Gruppenform I soll über 22 Garderobenfächer verfügen.
Wenn während der Planungsphase zwischen GF I und GF II noch nicht entschieden werden kann, sollen 22
Garderobenfächer geplant werden.
Das Mobiliar muss dem Alter und den Körpergrößen der Kinder entsprechen.
Genügend Bewegungsfläche vor der Garderobe für zusätzliche Hilfestellung einplanen.

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Anforderung
Garderobenbereich
pro Kind

Kleiderhaken
Sitzfläche

4.5

Gruppenraum / Kinderspüle

Allgemeine
Anforderungen

Teil einer Gruppenzelle.
Spüle in Arbeitsplattenhöhe 0,90 m, zusätzlich ausziehbares, rutschfestes Podest für Kindernutzung
Wandbereich hinter Spüle mit Fliesenspiegel oder anderweitigem, geeigneten Spritzschutz

Mindestausstattung
Kinderspüle

Unterschrank, Spülbecken mit Abtropfzone und Arbeitsplattenanteil, Wasseranschluss KW+WW durch UT-Geräte
sofern keine zentrale Warmwasseraufbereitung, Oberschränke in gleicher Breite; Doppelsteckdose mit erhöhtem
Berührungsschutz für die Arbeitsfläche, Doppelsteckdosen für die Unterschrankbeleuchtung, keine Sonderhöhen
für Gruppenform II
Podest-Höhe 15-20 cm

Abstellbereich für Schuhe
Ablagefach für
Schublade o. Schrankfach

mind. 3 Stck/ Kind (für Jacke + Regenkleidung)
in Form einer ausreichend tiefen Bank, um von dort an die Mützenablage
greifen zu können
unterhalb der Sitzfläche
Mütze, Handschuhe etc. oberhalb der Kleiderhaken
für Ersatzkleidung des Kindes nach Bedarf, ein Garderobenfach sollte
mindestens eine lichte Breite von 20cm haben

Zusätzlicher Platzbedarf ist im Bereich des Spülbeckens zu berücksichtigen für:
Papierhandtuchspender + Abfallkorb wie Seifenspender und Desinfektionsmittelspender.

4.6

Nassraum Gruppe

Allgemeine
Anforderungen

Bevorzugt als Teil einer Gruppenzelle. Für Kinder sind auf die Gruppenform abgestimmte Sanitärobjekte in
differenzierter Montagehöhe bereitzustellen.
Anforderungen Bodenbeläge / Wandbeläge (siehe Kapt. 3.1 - Böden, 3.2 - Wände).
Die Intimität der Kinder ist in den verglasten Bereichen durch Sichtschutz zu bewahren.

Ausstattung
Regelgruppe

Wandhänge-WCs Kind
Einzel-Waschtische fest
Spiegel
WC-Trennwand

2 Stck je Gruppe (Hanghöhe 35 cm)
2-3 Stck je Gruppe, mind. 1 Waschtisch WW (HH 55-65cm gestaffelt je nach
Gruppenform)
1 Stck je Waschtisch
Abtrennung der WCs in kindgerechter Höhe 1,40 m ü. FFB (Standardmaß, je
nach Fabrikat), Regel-Türbreite 60 cm.

Zusätzlicher Platzbedarf für:
Zahnputzbecher, Papierhandtuchspender, Abfallkörbe, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender.

4.7

Bade- / Wickelbereiche Gruppen

Wickelbereich,
allgemein

Teil einer Gruppenzelle.
Wickelbereiche sind bei U3-Einrichtungen zwingend erforderlich, wobei jede Gruppe über einen eigenen
Wickelplatz verfügen sollte.
Wird in Ausnahmen der Wickelbereich von 2 Gruppen genutzt, muss es jeweils getrennte Wickelflächen geben.
Hersteller für Wickelkommoden siehe z.B. Fa. KEMMLIT.
Die Beleuchtung über der Wickelfläche ist blendfrei und dimmbar vorzusehen.

Ausstattung
Wickelkommode

Wickelkommoden müssen mit Duschtassen in höhengleicher Fortführung der Wickelfläche ausgestattet sein.
Ausstattung gem. beigefügter Skizzen. Mindestens eine höhenverstellbare Wickelkombination ist je Kita
vorzusehen. An freien Seiten- und Rückwänden muss eine mind. 20 cm hohe Aufkantung vorhanden sein.
Es ist darauf zu achten, dass der Wasserhahn/die Armaturen immer mittig an der Wandseite befestigt werden
und nicht zu tief/nicht zu weit hinten, damit sie auch für kleinere Personen erreichbar sind (nicht mittig auf der
Wickelkommode).
Darüber hinaus ist an der Wandseite ein Haltegriff für die Kinder zu installieren.
Die behindertenfreundlichen Sanitärbereiche (jeweils einer für Ü3 und einer U3-Gruppen) sollen über einen
elektrischen höhenverstellbaren Wickeltisch verfügen. Das Waschbecken sollte dabei besser getrennt
angebracht werden.
Stauraum vorsehen für Wechselwäsche und Pflegeprodukte sowie für: Papierhandtuchspender + Abfallkorb,

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Seifen- und Desinfektionsmittelspender, verschließbaren Windeleimer etc.
Die Schubfächer sind mit einer herausnehmbaren Teilung nach Abstimmung mit dem AG vorzusehen.
Unterhalb der Decke ist eine Steckdose (h=2,20 m) für die Nutzung einer Wärmelampe vorzusehen.
Die Intimität der Kinder ist in den verglasten Bereichen durch Sichtschutz zu bewahren.

Wickelkommode
mögliche
Ausführungen

(nur nach Abstimmung
mit dem AG auszuführen)

Tiefe der Wickelkommode
min. 0,90m – max. 1,10m

Regelausführung

4.8

Nassräume Personal D + H

Allgemeines

Bei der Neuerstellung von Personal-WC Anlagen ist zu prüfen, ob eine Anlage behindertengerecht auszuführen
ist. In der Regel (ab 5 MA) sind gemäß ASR separate Damen- und Herren WC´s zu errichten.

Ausstattung

Wandhänge-WC
Einzel-Waschtisch fest

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D + H-WC je 1 Stck, ggfls. behindertengerecht
D + H-WC je 1 Stck, ggfls. behindertengerecht, mit Warmwasser (Forderung
Lebensmittelhygiene)
Spiegel
1 Stck je Waschtisch
Ablage unter Spiegel
1 Stck je Waschtisch
WC-Trennwand
Abtrennung der WCs, Höhe 2,0 m ü. FFB, Regeltürbreite 75 cm.
Platzbedarf für: Papierhandtuchspender + Abfallkorb, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Hautpflegemittel

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4.9

Nassraum Dusche

Allgemeines

Jede Einrichtung ist mit einer Dusche, möglichst bodengleich und nicht frei für Kinder zugängig, auszustatten.

Ausstattung

Dusche, mind. 90 x 90 cm
+ Handbrause mit Unika-Stange
Zusätzlicher Platzbedarf für:
Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Papierkorb, Handtuch- und Kleiderhaken, evtl. Griffstange, etc.

4.10

Wirtschaftsraum f. Waschen / Trocknen

Allgemeines

Der Raum muss gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein (hochgesetzter Drücker 1,70m).
Be- und Entlüftung erforderlich, nicht von Kindern genutzte Räume.

Ausstattung

Waschmaschine
Kondensattrockner
Bodeneinlauf
Stauraum für Schmutzwäsche und
Waschmittel

1 Stck je Einrichtung, mit separater Absperrung (2x ab 6 Gruppen)
1 Stck je Einrichtung (2x ab 6 Gruppen)
im Bereich der Maschinen

Hinter den Maschinen sind offene Bereiche zur Wand hin zu vermeiden.
Vorteilhaft : Aufstellung der Maschinen auf festen Sockeln.
Boden, Wände gefliest oder vergleichbare Beläge.
Die Zugangstüre muss zu verschließen sein mit Halbzylinder und Drehknopf.

4.11

Putzmittelraum

Allgemeines

Der Raum muss gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein (hochgesetzter Drücker 1,70 m).
Pro Geschoss ist ein Putzmittelraum einzuplanen.
Be- und Entlüftung erforderlich, nicht von Kindern genutzte Räume.

Ausstattung

Ausgussbecken mit Klapprost, KW + WW mit seitlich/ rückwärtigem Spritzschutz
+ Eimerzapfstelle KW+WW
Bodeneinlauf
Lagerung Putzmittel, Reinigungsgeräte
Die Zugangstüre muss zu verschließen sein mit Halbzylinder und Drehknopf.

4.12

Schlafraum/ Raum für differenziertes Arbeiten

Allgemeines

Teil einer Gruppenzelle.
Zum Schlafen ist der Raum (annähernd) zu verdunkeln.
Sichtverbindung zum Gruppenraum auf Erwachsenenhöhe erforderlich (siehe auch Brandschutzkonzept).

Anforderungen
Ausstattung

Bei Mehrfachnutzung ist der Transport oder die Lagerung der Kinderbetten/ sonstigem Mobiliar zu
berücksichtigen.

4.13

Gruppenabstellraum

Allgemeines

Der Raum muss gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein. (hochgesetzter Drücker, 1,7 m Höhe)
Teil einer Gruppenzelle.

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Ausstattung

Zusammenhängende Stellflächen für Regale vorsehen.
Be- und Entlüftung erforderlich.
Die Zugangstür muss zu verschließen sein mit Halbzylinder und Drehknopf.

4.14

Personalraum
Bei der Neuerstellung vom Personalraum ist eine Küchenzeile mit allen erforderlichen Anschlüssen zu errichten.
Beispielhaft wird nachfolgend die Regelungsausstattung einer Teeküche beschrieben:
Spülbecken für Geschirr
Spülmaschine
Einbaukühlschrank mit kleinem Gefrierschrank
Einbau Cerankochfeld
Einbau Backofen
Mülltrennsystem
Mikrowelle
Genügend Doppelsteckdose für die Arbeitsfläche
Steckdose für die Unterschrankbeleuchtung

5

Ausstattung Außenanlagen

5.1

Gebäudeeingänge

Anforderungen
Gebäudeeingänge

Gebäudeeingänge müssen sicher begehbar sein. Für Personen mit Behinderungen sind stufenlose Zugänge zu
schaffen Zugangsrampen sind i. d. R. bis max. 6% Steigung auszubilden.
Bei größeren Höhendifferenzen ist mittig in der Rampenfläche eine Treppe auszubilden. Die Neigung der Rampe
ist auf 20% begrenzt.
Podestbreiten vor aufschlagenden Türen sind um mind. 50 cm länger zu bemessen als die Breite der
aufschlagenden Türflügel.
Gebäudeeingänge sind mit großflächigen/ -formatigen Fußabstreifmatten auszustatten, mind. in Eingangsbreite
und einer Tiefe von mind.1,30 m. Zur Säuberung sind die Matten aufnehmbar/ aufklappbar zu gestalten. Die
vertieften Rahmenflächen sind zu entwässern.

5.2

Gruppenaus- und Eingänge

Anforderungen
Gruppenausund Eingänge

Es ist ein stufenloser Gruppenausgang zwingend zu schaffen. Ist aus der Gruppe ein stufenloser Zugang zur
Freifläche nicht möglich, so ist an den Stufenpodesten bei Gruppen mit Krippenkindern ein Handlauf vorzusehen.

5.3

Bodenbeläge

Anforderungen
Bodenbeläge
Außen

Als Bodenbeläge sollten Materialien gewählt werden, die Verletzungsfolgen von Stürzen gering halten (z.B.
Rasen). Befestigte Bodenbeläge von Wegen, Terrassen und Außenspiel- und Fahrflächen müssen auch bei
Nässe Rutschhemmende Eigenschaften besitzen (z.B. Verbundsteinpflaster, gesägte Natursteine oder Asphalt).
Ungeeignet sind z.B. polierte Steinplatten, scharfkantige Pflasterung oder Splitt-, Schlacken- oder
Grobkiesbeläge. Auch geringfügige Unebenheiten des Bodenbelages sind nicht zulässig.
Die Bodenbeschaffenheit im Fallbereich von Spielplatzgeräten ist entsprechend der Gerätebedingten Fallhöhen
durch stoßdämpfende Materialien zu verbessern. Spritzschutzstreifen und Flächen aus Kies, Splitt oder
Lavasteinchen sind nicht geeignet und zu vermeiden.

BG/GUV-SR S2
BGR/GUV-R 181
DIN EN 1176-77

08.10.2020

Schuhabstreifroste: Außen vor den Gruppeneingängen sind großformatige, die gesamte Eingangsbreite
abdeckende Schuhabstreifroste vorzusehen, die zum Reinigen aufgenommen oder aufgeklappt werden können.

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5.4

Absätze / Stufen / Treppen

Anforderungen
Absätze / Stufen /
Treppen

Bei Spielflächen zur Benutzung von Kinderfahrzeugen sind Absturzstellen wie Stufen, Treppen und Absätze zu
vermeiden bzw. abzusichern. An Absätzen von mehr als 20 cm Höhe müssen Sicherungen wie Pflanzstreifen
oder –Tröge, Bänke oder Brüstungselemente vorhanden sein.
Offen zugängige Spielflächen unter Treppenläufen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch
Unterlaufen bei Kindern vermieden werden.
Vertiefungen sind zu umwehren oder trittsicher abzudecken. Die Abdeckungen müssen gegen Abheben durch
Kinder gesichert sein.

5.5

Ausstattung Spielbereiche

Anforderungen
Spielbereiche

Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein.
Dieses Schutzziel kann erreicht werden, wenn Spielplatzgeräte und Anlagen den Sicherheitsanforderungen
nach DIN En 1176-1 bis -11 entsprechen. Geeignet sind z.B. Spielgeräte zum Kriechen, Balancieren, Hüpfen,
Klettern, Hangeln, Rutschen, Malen, Ballspielen. Bei Aufstellung von barrierefreien Spielgeräten ist die DIN
33942 zu beachten.
Spielplatzgeräte sind grundsätzlich für Kinder ab 3 Jahren geeignet. Bei Auswahl und Anordnung von Geräten
für Kinder unter 3 Jahren ist auf die besonderen Gefährdungen für Krippenkinder zu achten (siehe DIN EN 11761 ohne deutsche A-Abweichung) und setzt spezielle Hilfestellung voraus.
Die erforderlichen Sicherheitsbereiche um Spielgeräte herum sind zu berücksichtigen. Überschneidungen von
Hauptlaufrichtungen und Schwingbewegungen, z.B. beim Schaukeln, sind zu vermeiden.
Zusätzlich sollen die Spielbereiche, insbesondere die Sandkästen, ausreichend mit Schattenspendern/
Sonnensegeln versehen werden. Generell sind separate Spielplatzbereiche für U3- und Ü3-Gruppen
einzuplanen.

BG/GUV-SR S2
GUV - SI 8014
GUV - SI 8017
DIN EN 1176+77
DIN 18034

Anforderungen
Sandspielplätze

Sandspielplätze: Oberflächen von Sandkasteneinfassungen dürfen nicht aus scharfkantigem, spitzigrauem
Material bestehen. Geeignet sind schwer splitternde Hölzer oder Hartgummi, der jedoch wegen möglicher
Aufheizung bei Sonneneinstrahlung nicht dunkel eingefärbt sein soll. Die Einfassung sollte gut erkennbar sein.
Der Sand wird in regelmäßigen Intervallen (2 – 5 Jahre) gewechselt. Hierzu muss die Sandspielfläche mit LKW
und Gerätschaften angefahren werden. Entsprechend sind die Verkehrsflächen zu befestigen.
Zum Schutz vor Verunreinigungen eignen sich z.B. Abdeckungen mit engmaschigem Netz oder Plane.

5.6

Bepflanzungen

Anforderungen
Bepflanzungen
GUV - SI 8018
GUV - SI 8014
DIN 18034

Giftige Pflanzen wie z. B. Goldregen, Seidelbast, Pfaffenhütchen und Stechpalme sind nicht geeignet. Ebenso
sind Pflanzen und Sträucher, deren Früchte aufgrund von Farbe und Form Kinder zum Verzehr anregen können
und gesundheitsschädigende Stoffe beinhalten sowie Gewächse mit langen Dornen oder Stacheln, ungeeignet.
Die Bepflanzungen und allgemein die Grünanlagen sind gemäß der aktuellen gültigen Fassung der Grün- und
Gestaltungssatzung der Stadt Aachen zu planen und auszuführen.

5.7

Ausstattung
Siehe Anlage Planungsleitfaden für Spielgeräte

5.8

Sicherheit im Außenbereich
Siehe Anlage Planungsleitfaden für Spielgeräte

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

5.9

Feuchtbiotope / Teiche

Anforderungen
Feuchtbiotope / Teiche

Feuchtbiotope und Teichanlagen sind sicher zu gestalten. Die Wassertiefe sollte max. 20 cm betragen,
Uferbereiche als 1,0 m breite, flach geneigte, trittsichere Flachwasserzonen ausgebildet sein. Bei Wassertiefen
von mehr als 20 cm sind mind. 1,0 m hohe Einfriedungen vorzusehen, die nicht zum Überklettern verleiten.
In reinen U3-Einrichtungen sollten keine Feuchtbiotope u.ä. angelegt werden. In kombinierten Einrichtungen sind
Feuchtbiotope zu vermeiden oder wie vor beschrieben, für die Kinder unzugänglich abzusichern und mit dem AG
abzustimmen.

5.10

Kinderwagenabstellplätze

Anforderungen
Kinderwagenabstellplätze
außen

Im Regelfall sind für Kinderwagen auf der Außenfläche regen- und diebstahlsichere Unterstellplätze in zentraler
Lage (Nähe Haupteingang) zu schaffen, die vollständig geschlossen sein müssen.

5.11

Lagerraum für Spielgeräte

Anforderungen
Lagerraum

Zur Unterbringung von mobilen Spielgeräten ist ein abschließbarer Lager- bzw. Außenabstellraum (Größe
mind.5-7 m²) zur Verfügung zu stellen.
Ab 5 Gruppen soll es ein zweites Lagerhaus für die Spielgeräte berücksichtigt werden.

5.12

Fahrradstellplätze

Anforderungen
Fahrradstellplätze

Im Regelfall sind auf dem eigenen Grundstück Kinder- und Erwachsenen-Fahrradstellplätze zu errichten. Der
Fahrradstellplatzbedarf ist gemäß der aktuellen gültigen Fassung der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen zu planen
und auszuführen.

In Abstimmung mit dem FB45 / KITA -Verwaltung, gemäß den Gruppenstrukturen (Anzahl der U3-Kinder und
Kinder mit Behinderungen) ist Zahl und Größe der Kinderwagen und Hilfsgeräte festzulegen.

Anlage zur Außenanlage – Planungshilfe zur Umgestaltung von Kitas

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Stadt Aachen
Kindertagesstätten – Leitfaden + Ausstattung

Herausgeber:
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Gebäudemanagement
Stand
10 / 2020
Autoren:
Frey Architekten
Aureliusstrasse 42
52064 Aachen
info@frey-architekten.info
in Zusammenarbeit mit der
Stadt Aachen, Gebäudemanagement

08.10.2020

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Planungsleitfaden für Spielgeräte
Ergänzung zu:
Kindertagesstätten
Leitfaden und Ausstattung
der Stadt Aachen

Prof. Dipl.-Ing. Norbert Kloeters
Landschaftsarchitekt bdla

5 Ausstattung Außenanlagen
5.1 Gebäudeeingänge
5.2 Gruppenaus- und eingänge
5.3 Bodenbeläge
5.4 Absätze / Stufen / Treppen
5.5 Ausstattung Spielbereiche
Vor dem derzeitigen Text:
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Kinderspielbereiche als Abfolge von
unterschiedlich großen Frei-Räumen gestaltet sind. Die Definition des „Raums“
beginnt mit dem Inneren eines einzelnen, größeren Gebüschs und endet mit einer

weiträumigen, offenen Spielwiese. Eine Raumbildung kann durch unterschiedliche
Maßnahmen bewirkt werden, viele davon sind sogar relativ kostengünstig zu
erstellen:
Raumbildung durch Erdmodellierung
Häufig ist es so, dass bei benachbarten Bauvorhaben Erde anfällt, die sich zum
modellieren einer Kindergartenfläche eignet. Erdhügel schaffen nicht nur Räume (ein
„nur“ 1 Meter hoher Hügel ist für viele Kita-Kinder bereits ein unüberblickbares
Objekt), sie animieren auch zum Rauf- und Runterrennen, zum Herunterkullern usw.
Zu beachten ist, dass der aufgeschüttete Boden nicht zu lehmhaltig ist und dass die
Erdhügel nicht aus reinem Oberboden („Mutterboden“) aufgeschüttet werden. Der
klassische Fall eines nachträglich aufgeschütteten Erdhügels sieht wie folgt aus:
1. Festlegung der anzulegenden Fläche
2. Abschieben des vorhandenen Oberbodens (in der Regel 30 cm stark) und
seitliche Lagerung
3. Anlieferung von nicht zu fettem, oder lehmhaltigen Boden (oder noch besser:
Füllkies) und Aufschüttung
4. Abdecken des aufgeschütteten Bodens mit dem seitlich gelagerten Oberboden
(mind. 15 cm, max. 40 cm stark)
5. Ansaat der Fläche mit Rasen oder Abdeckung mit Fertigrasen
6. Nach Rasenansaat darf der Hügel erst ca. 2 Monate später für das Spiel
freigegeben werden, nach dem Abdecken mit Fertigrasen ist dies schon nach 14
Tagen möglich.
Raumbildung durch Baum- und Gehölzpflanzungen
Auch Baum- oder Gehölzpflanzungen bewirken, insbesondere nachdem diese
eingewachsen sind und sich entwickelt haben, eine räumliche Wirkung.

5.6 Bepflanzungen
Vorhandenen Text ersetzen:
Giftige Pflanzen (z.B. Goldregen, Pfaffenhut, Stechpalme...) oder Pflanzen, die
dornig sind, dürfen in einem Kindergarten nicht verwendet werden, denn Kinder
sollen ihr Spiel ungefährdet ausüben können. Auch sollten zu empfindsame Pflanzen
nicht in einem Kindergarten verwendet werden, weil bei ständiger Rücksicht auf die
Pflanzen kein freies Spiel möglich ist. Verwiesen wird hier auf die Webseite:
http://www.landwirtschaftskammer.de/verbraucher/service/gartenbau/
pflanzenkindergarten.pdf, auf der das Thema „Giftpflanzen an Kindergärten“
ausführlich behandelt wird.
Nutzpflanzen
Es gibt zahlreiche robuste, für Kitas geeignete Beerensträucher (z.B. Johannis- oder
Jostabeeren, dornenlose Brombeeren und Himbeeren, Monatserdbeeren...), die sich
ohne große Vorarbeit an sonnige Stellen platzieren lassen und zudem noch sehr
kostengünstig zu erhalten sind.
Pflanzen mit hohem Spielwert
Es gibt zahlreiche Pflanzen, die unglaublich widerstandsfähig sind und es
problemlos vertragen, wenn in ihnen eine Höhle gebaut oder wenn Zweige
abgeschnitten oder gar abgerissen werden. Strauchweiden- und Haselnussarten
sind typische Vertreter dieser Spezies und eignen sich sehr gut für Freianlagen in
Kindergärten.
1
_________________________________________________________________________

3+ FREIRAUMPLANER- Bendstrasse 50 - 52066 Aachen - Tel. 0241- 99 08 97-0 - Fax: 99 08 97-59

Pflanzen mit „Erlebniswert“
Blätter, Früchte oder Blüten von bestimmten Pflanzen eignen sich zum Basteln
(Haselnuss, Kastanie, Eichen, . Viele Pflanzen (Haselnuss, Walnuss, Felsenbirne,
Sommerflieder...) werden gerne von Tieren (Vögel, Schmetterlinge, Eichhörnchen...)
besucht, deren Aktivitäten wiederum von den Kindern beobachtet werden. Solche
Pflanzen sollten bevorzugt für Freiräume an Kitas verwendet werden.

5.7 Ausstattung
Folgende Aspekte sind bei der Auswahl von Geräten grundsätzlich zu beachten:
Holzgeräte, „natur“ (also unregelmäßig gewachsene Hölzer)
Robinienholz wächst unregelmäßig und ist haltbar, andere Holzarten sollte man
bei „naturbelassenen“ Hölzern nicht verwenden
Keinesfalls sollten die Hölzer im Boden eingelassen sein, Pfostenschuhe aus
verzinktem Stahl sind ein Muss (ansonsten Fäulnis)!
Holzgeräte, regelmäßig (also geschnittene, geradlinige Hölzer)
besonders geeignete Holzarten: nordische Lärche, Douglasie, Eiche
Keinesfalls sollten die Hölzer im Boden eingelassen sein, Pfostenschuhe aus
verzinktem Stahl sind ein Muss (ansonsten Fäulnis)!
Hochdrucklaminat (HPL)
Besonders beanspruchte Flächen werden von einigen Herstellern mit einem
Hochdrucklaminat erstellt, dieses Material hat sich wegen seiner Robustheit
bewährt.
Stahlgeräte
Alle Stahlgeräte sollten mindestens feuerverzinkt und pulverbeschichtet sein.
Besonders beanspruchte Stahlteile (wie Haltestangen beim Reck) sollten aus
Edelstahl (V4A) gefertigt sein.

Auf zahlreichen Geräten ist ein Signet des Herstellers aufgebracht. Um die
Ersatzteilbeschaffung innerhalb eines Kindergartens nicht auf unendlich viele
Hersteller zu streuen, macht es auch Sinn, sich bei der Nachrüstung an den bereits
existierenden Hersteller zu halten.
Spielgeräte und Firmen, Empfehlungen
Getrennt nach der Art der Spielangebote werden nachfolgend Spielgeräteempfehlungen abgegeben.

Bewegungsspiele
Klettern
Unverzichtbar; insbesondere (meist) von Mädchen immer noch heiß geliebt: die
Reckstange, im Idealfall mit zwei, oder besser drei Höhenstaffelungen. So wichtig
wie die Fußballtore (meist) für Jungs und ähnlich günstig.
Auch sehr beliebt: Die Kletterrondelle von „Hally-Gally“, überschaubar groß (bzw.
klein), aber von vielen Kindern gleichzeitig nutzbar und das in Form von Klettern,
Wippen, Schaukeln, Drehen und sich ausruhen. Unter http://www.hally-gally2
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spielplatzgeraete.de findet man für jede Altersklasse Netzspielgeräte in allen
Größen.
Ebenfalls sinnvoll sind Kletter-Kombinationen, wie z.B. der „Affentreff“ von Lappset
Es handelt sich um eine Kombination von Kletternetz, Kletterwand und Rutschstange
für Kinder ab 3 Jahre:
Balancieren
Balancieren macht vor allem dann Spaß, wenn es eine Art Parcour gibt und die
Kinder ihre Geschicklichkeit an der Länge des zurückgelegten Parcours deutlich
machen können. Schon hintereinander gelegte Baumstämme funktionieren,
allerdings sind diese nach Regenfällen oft rutschig. Mit Standardgeräten geht man
hier sicherheitstechnisch kein Risiko ein. Firma Proludic bietet eine breite Palette an
Balancierbalken und ähnliches an, meist statisch, manchmal auch als
„Wackelbalken“, Gleiches gilt für Firmen FHS oder Kompan. Der Vorteil der
Balancierbalken liegt darin, dass zahlreiche Elemente auch nachträglich auf eine
befestigte Fläche montiert werden können (ohne Fallschutz). Allerdings ist immer der
Freibereich zu beachten.
Schaukeln
Kinder lieben Schaukeln, allerdings ist die klassische Schaukel bei Kindergärten
nicht sinnvoll, weil wegen der Schwungkraft zu große Verletzungsgefahren drohen.
Besser und auch gleichzeitig von vielen Kindern nutzbar sind Vogelsnestschaukeln,
die von zahlreichen Herstellern angeboten werden. Beachten: es gibt extra kleine
Vogelnestschaukeln für die ganz kleinen Kinder. Gut sind bspw. die Geräte von Fa.
Richter (Holz) und Fa. Hally-Gally (Holz oder Stahl) und vor allem von Kaiser und
Kühne (Stahl)
Rutschen
Der Klassiker, der nirgends fehlen darf, entweder in einen Hang integriert, oder
freistehend mit Leiter. Um eine Rutsche in den Hang einzubauen sind einige
Sicherheitsvorschriften einzuhalten, es wird deshalb ungeübten „Planern“ davon
abgeraten. Problemloser ist das Aufstellen von freistehenden Rutschen, die im
Sandspielbereich enden (nicht in einer „Backzone“!). Es sollten ausschließlich
Edelstahlrutschen verwendet werden, keinesfalls Kunststoffrutschen (diese werden
brüchig). Beim Einbau darauf achten, dass die Rutschenfläche nicht südexponiert
ausgerichtet ist! Rutschen für die ganz Kleinen werden auch angeboten, sollten
aber nicht zu breit sein. Freistehende Rutschen sind für Unterdreijährige nicht
geeignet, deshalb immer mit entsprechenden „Anhängseln“ kombiniert. Klassischer
Rutschenanbieter ist Kaiser und Kühne, die an anderer Stelle genannten Firmen
bieten auch gute Qualitäten.
Wippen
Wippen sind vor allem dann interessant, wenn diese nicht nur von zwei Kindern
benutzt werden können. Einige Wippen können alleine, zu zweit oder sogar in
kleinen Gruppen genutzt werden. Bekannt sind derartige Wippen z. B. von Lappset
oder Kompan. Derartige Geräte sind deutlich sinnvoller, weil vielfältiger (und von
mehreren Kindern gleichzeitig) nutzbar, als die klassischen „Wipphühner“.

Rollenspiele
Vor allem Häuschen eignen sich sehr gut für die so wichtigen Rollenspiele. Sinnvoll
ist es, sich nicht nur auf ein Häuschen zu beschränken, sondern besser zwei oder
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drei nebeneinander zu platzieren. Das erweitert die Möglichkeiten deutlich. Anbieter
derartiger Häuschen sind klassischerweise Fa. Kompan, aber auch Hags, Proludic
und Richter... . Auch hier unbedingt Sicherheitsabstände beachten!
Sandspiele
Hier der Text von 5.5, 2. Abschnitt: Oberflächen von Sandkasteneinfassungen.....
Netz oder Plane.
Mit Sand zu spielen heißt endlos lange spielen. Die Ausstattung, um Sandspiel
spannender zu machen ist riesengroß, vom kleinen, drehbaren Backtisch bis zum
Sandwerk. Aus Gründen der Haltbarkeit empfehlen sich im Sandbereich Geräte mit
hohem Laminatanteil.
Anbieter sind Kompan, Proludic, Hags...
In Sandflächen sehr beliebt, weil vielfältig nutzbar und recht preisgünstig im
Vergleich mit anderen Multispielgeräten: Das Sandwerk, wird bspw. in Holz
angeboten von Fa. Richter, für kleinere Kinder noch besser, von Kompan.
Ganz besonders begehrt bei den Kindern: Wassermatschzonen im
Sandspielbereich. Bereits kleine Einrichtungen bewirken Wunder. Die Wasserrinnen
sollten aus Edelstahl sein, die Pfosten aus Robinie oder aus Stahl. Anbieter sind z.
B. Proludic, Kindt, FHS, Kompan...
Einige Pumpen benötigen keine aufwändige Technik, sondern werden einfach bei
schönem Wetter durch einen handelsüblichen Gartenschlauch gespeist.

Tischspiele
Picknicktische bieten vielen Kindern Platz und sind „unverrückbar“. Sie eignen sich
zum spielen, malen, klönen... . Anbieter sind fast alle genannten Firmen (außer
Richter und Kaiser und Kühne), jeweils mit unterschiedlichen Materialschwerpunkten.

Sich erholen oder ausruhen
Der Traum aller Kinder ist dabei die Hängematte. Neben den preisgünstigen textilen
Hängematten, die man an evtl. vorhandene Bäume befestigt, gibt es deutlich
teurere, aber dafür viel dauerhaftere Hängematten, die ganzjährig draußen bleiben.
Um Sicherheitsproblemen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich die Verwendung
von Hängematten inkl. Pfosten. Anbieter sind bspw. FHS, die Hängematten mit
Umschlagsicherung anbieten, was gerade in Kindergärten sinnvoll ist (s. untere
Abb.). Die Hängematten gibt es als geknüpfte Seil- oder als Gummigliederausführung. Die letztgenannte ist etwas bequemer, die erstgenannte heizt sich nicht so
schnell in der Sonne auf und trocknet nach Regenfällen rascher ab.

Firmenliste mit Internetadressen:
- Conlastic: www.conlastic.com
Sehr hochwertige Stahlgeräte, eher für den städtischen Bereich, Anbieter von sehr
hochwertigem Fallschutz aus Gummi
- FHS: www.fhs-holztechnik.de/
Allrounder mit größtenteils Holzspielgeräten in guter Qualität
- HAGS: www.hags-mb.de
Stahl- und Holzgeräte mit eigener Kita-Reihe (Uni-Mini). Gute Qualität
- Kaiser und Kühne: www.kaiser-kuehne-play.com
4
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vor allem Stahlgeräte mit sehr hohem Qualitätsstandard
- Kompan: www.kompan.de
Vor allem farbenfrohe Geräte mit Hochdrucklaminaten (Erfinder der „Wipphühner“).
Gute bis sehr gute Qualität
- Kinderland Spielgeräte: www.emsland-spielgeraete.de
Holzspielgeräte aus Robinie, Douglasie oder Brettschichtholz, bei Bedarf auch
Eiche. Breite Angebotspalette von guter Qualität.
- Kindt Spielgeräte: www.kindt-spielplatzgeraete.de
Anbieter von Spielgeräten aus natürlich gewachsenem, unregelmäßigem
Eichenholz, sehr gute Qualität
- Lappset: www.lappset.de
Holz- und Stahlgeräte mit moderner Optik und einzigartigen Geräten. Gute Qualität.
- Proludic: www.proludic.com
Holz- und Stahlgeräte mit moderner Optik und einzigartigen Geräten. Gute Qualität.
- Hilde Richter: www.richter-spielgeraete.de
robuste Holzspielgeräte mit sehr hohem Qualitätsstandard
- Sik-Holz: www.sik-holz.de
Bekanntester Anbieter von Spielgeräten aus natürlich gewachsenem,
unregelmäßigem Robinienholz, sehr gute Qualität
Hier der Hinweis, dass es sich bei den genannten Firmen nur um eine beispielhafte
Auswahl handelt, mit der gute Erfahrungen in Bezug auf Qualität und Spielwert
gemacht wurden. Selbstverständlich können auch andere Firmen ausgewählt
werden, sofern diese gleichwertig sind.

5.8 Sicherheit im Außenbereich
Vorab sei erwähnt, dass hier nicht alle relevanten Sicherheitsaspekte genannt
werden können, das würde den Rahmen sprengen. Dennoch können durch
Berücksichtigung einiger wichtiger Punkte grobe Fehler vermieden werden:
Hier der Text von 5.5, 1. Abschnitt: Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet
sein......, sind zu vermeiden.
Standardgeräte verwenden
Auf das GS-Zeichen sollte unbedingt geachtet werden. Erfahrungsgemäß entstehen
vor allem dann Sicherheitsprobleme, wenn von Standardgeräten abgewichen wird
und eigene Konstruktionen realisiert werden.
Sicherheitsabstände beachten
Die vom Hersteller stets angegebenen Sicherheitsabstände sind unbedingt
einzuhalten und dürfen sich nur in Ausnahmefällen mit den Sicherheitsabständen
benachbarter Spielgeräte überlappen (z. B. seitliche Sicherheitsabstände von
Schaukeln). Sicherheitshalber sollte aber auf eine Überlappung von
Sicherheitsabständen grundsätzlich verzichtet werden.
Fallschutzbeläge
Fast jedes Spielgerät benötigt einen Fallschutzbelag, dessen Größe sich an dem
ausgewiesenen Sicherheitsabstand richtet. Die falldämpfenden Eigenschaften des
Belags sind abhängig von der zu erwartenden maximalen Fallhöhe, damit also i. d.
R. von der Höhe des Spielgerätes... Die als Fallschutz grundsätzlichen
zugelassenen Materialien (Naturboden, Rasen, Sand, Holzhäcksel, Gummibelag
5
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(Fallschutzplatten) müssen je nach Fallhöhe in unterschiedlichen Stärken eingebaut
werden. Fallschutzmaterial und Mindesteinbaustärke sind bei guten Herstellern im
Katalog angegeben. Fallschutzsand gem. DIN EN 1176 - 1177 (kein normaler
Bausand!) hat sich nach wie vor als bester Fallschutz erwiesen.
Es sind nur noch einige wenige Spielangebote auf dem Markt, die keinerlei
Fallschutz benötigen, also auch auf einer befestigten Fläche (Pflaster, Asphalt...)
aufgestellt werden können. Es handelt sich um kleine, bodennahe Spielgeräte die
entweder gar nicht beweglich sind oder deren Dreh- bzw. Schaukelbewegung „dem
Nutzer nicht erzwungen wird“ (Formulierung in der DIN). Man findet solche
Spielgeräte z. B. bei Firma Conlastic:
http://www.conlastic.com/index.php?menu=spiele&cat=1&data=1

Weitere Infos zum Thema Sicherheit:
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Kindertageseinrichtungen, Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung, April 2009
Sichere KITA, Spielplatzgeräte, Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Juli 2009
www.sichere-kita.de
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz –GPSG
DIN EN 1176, Spielplatzgeräte und Spielplatzböden
DIN EN 1177, stoßdämpfende Spielplatzböden, August 2008

5.9 Feuchtbiotope / Teiche
5.10 Kinderwagenabstellplätze
5.11 Lagerraum für Spielgeräte
5.12 Fahrradstellplätze

6
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Stellplatzsatzung der Stadt Aachen
vom 14.12.2018 1
in der Fassung des 1. Nachtrages vom 27.01.2020 2
Aufgrund der §§ 48 Absatz 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am 12.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Festlegung der Gebietszonen 3
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen
Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
(2) Für die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze gemäß § 3 in
Verbindung mit Anlage 1 (mit Ausnahme der Nutzungen nach Ziffern 1.1 bis 1.7 der Anlage 1) sowie für die
Festlegung des Geldbetrages gemäß § 8 dieser Satzung wird das Stadtgebiet in die Gebietszonen Ia, I, II und
III unterteilt.
(3) Die Gebietszoneneinteilung sowie die Zuordnung der einzelnen Grundstücke ergeben sich aus der
Darstellung der Karten (Anlage 3 sowie Anlage 3a) sowie dem zurzeit gültigen alphabetischen
Straßenverzeichnis (Anlage 4), die Bestandteile dieser Satzung sind.
Sind beide Straßenseiten in der Anlage 3 (Gebietszoneneinteilung) einer Gebietszone zugeordnet, so sind
auch alle von dieser Straße bzw. diesen Straßenabschnitten zu erschließenden Grundstücke dieser
Gebietszone zugeordnet. In Anlage 4 (Straßenverzeichnis) fehlende Straßen bzw. nach Satzungsbeschluss
neu benannte Straßen sind ausschließlich nach der Kartendarstellung in der Anlage 3
(Gebietszoneneinteilung) den Gebietszonen zuzuordnen.

1
2
3

veröffentlicht unter www.aachen.de/bekanntmachungen am 18.12.2018
1. Nachtrag vom 27.01.2020, veröffentlicht unter www.aachen.de/bekanntmachungen am 30.01.2020
§ 1 Absatz 3 geändert durch 1. Nachtrag

Abschnitt II: Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe 4, 5, 6
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige
Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze herzustellen. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen
von bauaufsichtlich genehmigten Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Maßgabe dieser
Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Bei (Nutzungs-)Änderungen ist eine Vergleichsberechnung
zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Teile der Anlage und dem des an dieser Stelle genehmigten
Altbestandes, jeweils auf Basis der aktuellen Rechtslage, anzustellen.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
dienen. Sie sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung –
SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. Garagen sind Gebäude oder
Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Fahrradabstellplätze sind Flächen, die
dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen, und die
a)
b)
c)

einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
einzeln leicht zugänglich sind und
eine Fläche von
-

mindestens 1,0 m2 pro Fahrrad bei ebenerdig angeordneten Fahrradabstellplätzen,

-

mindestens 0,5 m² pro Fahrrad bei vertikalen Hängesystemen mit Hebeunterstützung,

-

mindestens 0,4 m² pro Fahrrad bei Doppelparksystemen mit höhenversetzter Einstellung der
Vorderräder und Hebeunterstützung,

zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. Falls Abstellplätze von einer öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehweg) aus erreicht werden, ist eine Mindestgehwegbreite von 1,5 m
erforderlich.
Sie sind nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW herzustellen, soweit keine Abweichung nach § 69 Abs. 1 BauO
NRW erteilt wird oder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW vorliegen.
(3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme
der Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen
werden.
(4) §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW und Rechtsverordnungen auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BauO
NRW bleiben unberührt.

§ 3 Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze 7
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser
Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach den in Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Werten
in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen.

4
5
6
7

§ 2 Absatz 1 Satz 3 eingefügt durch 1. Nachtrag
§ 2 Absatz 2 Satz 4 lit. c) neu gefasst durch 1. Nachtrag
§ 2 Absatz 3 Satz 2 geändert durch 1. Nachtrag
§ 3 Absätze 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 geändert bzw. neu gefasst durch 1. Nachtrag

(3) Steht bei den in Anlage 1 mit Fußnote 3 entsprechend gekennzeichneten Nutzungsarten die Gesamtanzahl
der Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen
Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze
entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 entscheidet die Stadt.
(5) Die Anzahl der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten Stellplätze und Fahrradabstellplätze wird in der
Gebietszone Ia um 50% reduziert.
(6) Bei Vorhaben, die überdurchschnittlich gut an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden
sind, wird die Anzahl der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten Stellplätze wie folgt verringert:
a) in Gebietszone Ia und I um 15%,
b) in Gebietszone II um 10% und
c) in Gebietszone III um 5%.
Eine überdurchschnittlich gute Anbindung an den ÖPNV liegt vor, wenn das Vorhaben weniger als 300 m
Lauflinie von einem ÖPNV-Haltepunkt entfernt liegt und dieser Haltepunkt werktags zwischen 06:00 Uhr und
19:00 Uhr von mindestens einer Linie des ÖPNV in zeitlichen Abständen von höchstens zwanzig Minuten
angefahren wird. Maßgeblich für die Reduzierung ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und/oder der Fahrradabstellplätze
nach den Absätzen 1 bis 7 für die Nutzungsarten nach Ziffer 1 und/oder für die Nutzungsarten nach den
Ziffern 2-10 Nachkommastellen, sind die so ermittelten Werte jeweils auf ganze Zahlen kaufmännisch aboder aufzurunden.
(8) Bis zu 25% der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge können durch die Schaffung von zusätzlichen
notwendigen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier
notwendige Fahrradabstellplätze herzustellen.
(9) Werden in einem vor dem Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellten bauaufsichtlich genehmigten Gebäude
in Folge einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses oder durch Ausbau und/oder Neubau des
Dachgeschosses (ein Geschoss) erstmalig oder zusätzlich Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige
Stellplätze und/oder notwendige Fahrradabstellplätze nicht hergestellt zu werden. Bei mehr als einem
Geschoss ist das oberste Geschoss von der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und notwendiger
Fahrradabstellplätze befreit. § 48 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW bleibt unberührt.

§ 4 Teilweiser Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen (Abminderungsfaktoren) 8
(1) Auf die Pflicht zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen kann teilweise nach Maßgabe der folgenden
Absätze verzichtet werden. Hierbei gilt, dass 60% der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze
vorbehaltlich einer Ablöseregelung hergestellt werden müssen, ein teilweiser Verzicht kann nur bis zu
maximal 40% der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze erfolgen.
(2) Der teilweise Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze ist nur gerechtfertigt, soweit der
Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Anlage 2 verringert wird. Daher sind diese Maßnahmen
nach Maßgabe der folgenden Absätze zunächst umzusetzen und für den dort bestimmten Zeitraum
vorzuhalten bzw. die dort beschriebenen Anforderungen innerhalb des Aussetzungszeitraums zu erfüllen,
bevor ein Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze erklärt wird. Im Falle des Semestertickets
wird der Verzicht mit Erteilung der Baugenehmigung erklärt, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass die
(Fach-)Hochschule/ Universität die Nutzung eines Semestertickets für ihre Studierenden vorschreibt. Für das

8

§ 4 Absatz 2 Satz 3 durch 1. Nachtrag eingefügt

Semesterticket finden die nachfolgenden Absätze über die Aussetzung der Herstellungspflicht keine
Anwendung.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung ausgesetzt
werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 2
genannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. Die besonderen Maßnahmen sind vertraglich
und, sofern die Maßnahme auf einem Fremdgrundstück betrieben wird, durch Eintragung einer Baulast zu
sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der
Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt. In
diesem Fall wird nach Ablauf des Aussetzungszeitraums der unwiderrufliche Verzicht auf die Pflicht zur
Herstellung der durch die jeweilige Maßnahme ausgesetzten notwendigen Stellplätze erklärt. Die Aussetzung
wird beendet, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die
Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall sind die
notwendigen Stellplätze, deren Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzustellen oder bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 abzulösen. Die Konsequenzen sind - aufgeschlüsselt nach jeweils
betroffener Maßnahme - in der Anlage 2 dieser Satzung geregelt. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst
werden, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(4) Der Bauherr darf Verträge mit Mobilitätsanbietern über besondere Maßnahmen nach Absatz 3 innerhalb des
Aussetzungszeitraums nur kündigen, wenn er die aufgrund dieser Maßnahme von der Herstellungspflicht
ausgesetzten notwendigen Stellplätze herstellt. Gleiches gilt für die einvernehmliche Aufhebung
entsprechender Verträge. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Weitere Anforderungen an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze 9, 10
(1) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der
näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Als nähere Umgebung gilt für notwendige
Stellplätze eine fußläufige Entfernung von maximal 300 Metern, für Fahrradabstellplätze eine fußläufige
Entfernung von maximal 200 Metern. Für (Fach-)Hochschulen/ Universitäten gilt für notwendige Stellplätze
abweichend von Satz 2 eine fußläufige Entfernung von maximal 800 Metern. Wenn Gründe des Verkehrs dies
erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem
anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt
und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über
das zumutbare Maß hinaus stören.
(3) Bei Neubauten ist ab 3 Wohneinheiten die Möglichkeit zu schaffen, mindestens einen notwendigen Stellplatz
mit Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge herzurichten. Ab 10 Wohneinheiten ist die Möglichkeit für 10% der
notwendigen Stellplätze zu schaffen.
(4) Notwendige Fahrradabstellplätze können als Abstellplätze für Lastenräder und/oder Fahrradanhänger
vorgesehen werden.

9
10

§ 5 Absatz 1 geändert durch 1. Nachtrag
§ 5 Absatz 4 eingefügt durch 1. Nachtrag

Abschnitt III: Ablösung von notwendigen Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
§ 6 Allgemeine Bestimmungen 11
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und/oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und/oder
notwendigen Fahrradabstellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt
einen Geldbetrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zahlen.
(2) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Abs. 4 BauO NRW zweckentsprechend zu verwenden.
(3) Über die Ablösung entscheidet die Stadt.
(4) Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach
§ 48 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone nicht
überschreiten.
(5) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht für Antragsteller bzw. Bauherrn die
Möglichkeit, bis zu maximal 20% der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze abzulösen, wenn
a) die Anzahl der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze mindestens 5 beträgt,
b) mindestens 60% der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze tatsächlich hergestellt und
c) weitere mindestens 20% der nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze entweder tatsächlich
hergestellt werden oder insoweit die Aussetzung der Herstellungspflicht nach § 4 herbeigeführt wurde.

§ 7 Festlegung der durchschnittlichen Herstellungskosten
(1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz
betragen
1. 21.000 €
2. 15.100 €
3. 9.300 €

in Gebietszone Ia und I,
in Gebietszone II,
in Gebietszone III.

(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Fahrradabstellplatz betragen
1.
2.
3.

2.500 €
1.750 €
1.250 €

in Gebietszone Ia und I,
in Gebietszone II,
in Gebietszone III.

§ 8 Festlegung des Geldbetrages 12
(1) Der zu zahlende Geldbetrag je Kfz- oder Garagenstellplatz wird festgesetzt
1. für Wohnungen auf
10.000 €
8.200 €
5.500 €

11
12

in Gebietszone Ia und I,
in Gebietszone II,
in Gebietszone III.

§ 6 Absatz 1 Satz 1 geändert durch 1. Nachtrag
§ 8 Absatz 2 geändert durch 1. Nachtrag

2. für sonstige Vorhaben auf
11.800 €
9.700 €
6.500 €

in Gebietszone Ia und I,
in Gebietszone II,
in Gebietszone III.

(2) Der zu zahlende Geldbetrag je Fahrradabstellplatz wird festgesetzt auf
600 €
525 €
450 €

in Gebietszone Ia und I,
in Gebietszone II,
in Gebietszone III.

(3) Für
1.
2.
3.

Baulückenschluss,
öffentlich geförderten Wohnungsbau,
Bauvorhaben von erheblicher städtebaulicher oder kultureller Bedeutung,

in den Gebietszonen Ia und I beträgt der Ablösebetrag 50 % des festgesetzten Betrages nach Absatz 1.
Ob ein Bauvorhaben von erheblicher städtebaulicher oder kultureller Bedeutung ist, entscheidet der
Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachausschuss. Bei Vorliegen mehrerer
Voraussetzungen beträgt der Ablösebetrag 25 % des festgesetzten Betrages nach Absatz 1.
(4) Für nachstehend städtebaulich bedeutende Vorhaben
1.
2.
3.
4.

Versammlungsstätten, wie z. B. Theater, Konzerthäuser,
Soziale Einrichtungen, wie z. B. Soziale Beratungsstellen und Einrichtungen für Obdachlose und
Asylbewerber,
Jugend- und Freizeitheime,
Kirchen und Gemeindezentren,

beträgt der Ablösebetrag 25 % des in der jeweiligen Gebietszone festgesetzten Betrages nach Absatz 1
Ziffer 2.
Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, entscheidet der Oberbürgermeister im Einvernehmen
mit dem zuständigen Fachausschuss.
(5) Die Ablösebeträge werden zukünftig alle 2 Jahre entsprechend dem Baupreisindex angepasst.
§ 9 Fälligkeit der Ablösebeträge
Die Beträge werden spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss und vor Erteilung der Baugenehmigung fällig.

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vornimmt, ohne den
hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in
ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
2. entgegen § 4 Abs. 4 Verträge mit Mobilitätsanbietern über besondere Maßnahmen kündigt oder
einvernehmlich aufhebt, ohne die durch die gekündigte oder aufgehobene Maßnahme von der
Herstellungspflicht ausgesetzten notwendigen Stellplätze herzustellen oder abzulösen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

§ 11 Übergangsvorschrift/en
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen gelten die
Regelungen der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch
Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist, in Verbindung mit der Satzung der
Stadt Aachen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gem. § 51 Abs. 5
BauO NRW (Stellplatzsatzung) vom 21.09.2013. Für ab dem 01.01.2019 vollständige und ohne erhebliche Mängel
eingereichte Bauvorlagen gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.
421) in Verbindung mit dieser Satzung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 3a:
Anlage 4:

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Aussetzung/Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze durch besondere Maßnahmen
Gebietszoneneinteilung gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung
Gebietszoneneinteilung gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung: Gebetszone Ia (Detailansicht Adalbertstraße)
Straßenverzeichnis

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land NRW und des Baugesetzbuches beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aachen, den 14.12.2018
gez.
Marcel Philipp
Oberbürgermeister

Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Nutzungsart

Seite 1

Zahl der Stellplätze für PKW
Zone Ia/I
Zone II
Zone III

Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
Zone Ia/I
Zone II
Zone III

1

Wohngebäude und Wohnheime

1.1

Einfamilienhäuser

1 Stp. je WE

3

1.2

Zweifamilienhäuser

1 Stp. je WE

6

1.3

Mehrfamilienhäuser
(1)
nach m² Wohnfläche nach WoFlV je
Wohnung
0,6
< 25 m²
0,7
bis 47 m²
0,8
bis 62 m²
0,9
bis 77 m²
1,0
bis 92 m²
1,1
bis 107 m²
1,3
bis 120 m²
1,6
bis 150 m²
2,1
> 150 m²
Mehrfamilienhäuser mit öffentlich
gefördertem Wohnungsbau
nach m² Wohnfläche nach WoFlV
je Wohnung
< 25 m²
0,4
(2)
0,5
bis 47 m²
(55 m²)
0,6
bis 62 m²
(70 m²)
0,7
bis 77 m²
(87 m²)
0,8
bis 92 m²
(102 m²)
0,9
bis 107 m² (117 m²)
1,1
bis 120 m²
1,4
bis 150 m²
1,9
> 150 m²
Studentisches Wohnen mit
entsprechender bauordnungsrechtlicher Nutzungsfestschreibung
nach m² Wohnfläche nach WoFlV je
Wohnung
< 25 m²
0,4
bis 47 m²
0,5
bis 62 m²
0,6
> 62 m²
Für alle weiteren Wohnungsgrößen gilt die
Zahl der Stellplätze gemäß Ziffer 1.3
Kinder- und Jugendwohnheime
1 Stellplatz je 3-12 Betten, davon 10 %
Besucheranteil
12 Betten
8 Betten
3 Betten

1
1
2
Für alle weiteren Wohnungsgrößen gilt die
Zahl der Abstellplätze gemäß Ziffer 1.3
1 Abstpl. je 2-3 Betten, davon 10 %
Besucheranteil
2 Betten
2 Betten
3 Betten

1.7

Pflegeheime, Seniorenwohnheime,
Wohnheime für Menschen mit
Behinderung

1 Abstpl. je 5-30 Betten, mindestens 3 Abstpl.,
davon 10 % Besucheranteil
5 Betten
18 Betten
30 Betten

Nr.

Nutzungsart

1.4

1.5

1.6

2

1 Stellplatz je 3-12 Betten, davon 10 %
Besucheranteil
12 Betten
8 Betten
3 Betten

Zahl der Stellplätze für PKW
Zone Ia/I
Zone II
Zone III
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

1
1
2
2
3
3
4
4
4

1
1
2
2
3
3
4
4
4

Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
Zone Ia/I
Zone II
Zone III

2.1

Büro- und Verwaltungsgebäude
allgemein

1 Stpl. je 30–40 m² Nutzfläche, davon 10 %
Besucheranteil
40 m²
35 m²
30 m²

1 Abstpl. je 30–40 m² Nutzfläche, davon 10 %
Besucheranteil
30 m²
35 m²
40 m²

2.2

Räume mit erheblichem
Besucher/innenverkehr (Schalter-,
Abfertigungs- oder Beratungsräume,
Arztpraxen o. Ä., Bordelle)
Verkaufsstätten

1 Stpl. je 20–30 m² Nutzfläche, jedoch mind.
3 Stpl., davon 75 % Besucheranteil

1 Abstpl. je 20–30 m² Nutzfläche, davon 75 %
Besucheranteil

30 m²

20 m²

3.1

Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche

1 Stpl. je 30–50 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch
mindestens 2 Stpl., davon 75 % Besucheranteil
50 m²
40 m²
30 m²

1 Abstpl. je 30–50 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
30 m²
40 m²
50 m²

3.2

Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche

1 Stpl. je 10–30 m² Verkaufsnutzfläche, davon
75% Besucheranteil
30 m²
20 m²
10 m²

1 Abstpl. je 40–60 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
40 m²
50 m²
60 m²

3.3

Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z. B. Autohäuser,
Möbelhäuser etc.)

1 Stpl. je 50–100 m² Verkaufsnutzfläche, davon
75% Besucheranteil
100 m²
75 m²
50 m²

1 Abstpl. je 100–200 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
100 m²
150 m²
200 m²

3

25 m²

20 m²

25 m²

30 m²

Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Seite 2

4

Zahl der Stellplätze für PKW
Zone Ia/I
Zone II
Zone III
Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen

4.1

Versammlungsstätten

1 Stpl. je 5–10 Sitzplätze, davon 90 %
Besucheranteil
10 Sitzpl.
8 Sitzpl.
5 Sitzpl.

1 Abstpl. je 10–40 Sitzplätze, davon 90 %
Besucheranteil
10 Sitzpl.
25 Sitzpl.
40 Sitzpl.

4.2

Kirchen und andere Räume, die der
Religionsausübung dienen

1 Stpl. je 10–30 Plätze, davon 90 %
Besucheranteil
30 Pl.
20 Pl.
10 Pl.

1 Abstpl. je 20–30 Plätze, davon 90 %
Besucheranteil
20 Pl.
25 Pl.
30 Pl.

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze

1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl.
je 5–15 Besucherplätze
15 Besuch.pl. 10 Besuch.pl.
5 Besuch.pl.

1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich
1 Abstpl. je 10–20 Besucherplätze
10 Besuch.pl. 15 Besuch.pl.
20 Besuch.pl.

5.2

Spiel- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl.
je 5–15 Besucherplätze
15 Besuch.pl. 10 Besuch.pl.
5 Besuch.pl.

1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich
1 Abstpl. je 15–20 Besucherplätze
15 Besuch.pl. 18 Besuch.pl.
20 Besuch.pl.

5.3

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200–300 m² Grundstücksfläche

1 Abstpl. je 50–150 m² Grundstücksfläche

300 m²

50 m²

5.4

Hallenbäder

5.5

Reitanlagen

5.6

Fitnesscenter

1 Stpl. je 10–20 m² Sportfläche, davon 90%
Besucheranteil
20 m²
15 m²
10 m²

1 Abstpl. je 10–20 m² Sportfläche, davon 90%
Besucheranteil
10 m²
15 m²
20 m²

5.7

Tennisanlagen

1–2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 5–15
Besucherplätze
2 Stpl. je
2 Stpl. je
1 Stpl. je
Spielfeld
Spielfeld
Spielfeld
15 Besuch.pl. 10 Besuch.pl.
5 Besuch.pl.
1 Stpl. je 2–5 Boote

1–2 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je
20 Besucherplätze

5 Boote

2 Boote

Nr.

5.8

Nutzungsart

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

250 m²

200 m²

Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
Zone Ia/I
Zone II
Zone III

100 m²

150 m²

1 Stpl. je 5–10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl.
je 5–15 Besucherplätze
10 Kleiderabl. 8 Kleiderabl.
5 Kleiderabl.
15 Besuch.pl. 10 Besuch.pl.
5 Besuch.pl.
1 Stpl. je 2–4 Pferdeeinstellplätze

1 Abstpl. je 5–10 Kleiderablagen, zusätzlich
1 Abstpl. je 5–15 Besucherplätze
5 Kleiderabl.
8 Kleiderabl.
10 Kleiderabl.
5 Besuch.pl.
10 Besuch.pl.
15 Besuch.pl.
1 Abstpl. je 2–4 Pferdeeinstellplätze

4 Pferde.pl.

2 Pferde.pl.

3 Pferde.pl.

4 Boote

2 Pferde.pl.

2 Boote

2 Stpl. je
Spielfeld

3 Pferde.pl.

2 Stpl. je
Spielfeld

4 Pferde.pl.

1 Stpl. je
Spielfeld

1 Abstpl. je 2–5 Boote
4 Boote

5 Boote

6

Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten

1 Stpl. je 6–12 m² Gastraum, davon 75 %
Besucheranteil
12 m²
9 m²
6 m²

1 Abstpl. je 6–12 m² Gastraum davon 90 %
Besucheranteil
6 m²
9 m²
12 m²

6.2

Hotels, Pensionen, Kurheime und
andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2–6 Betten, davon 75 %
Besucheranteil, für zugehörigen
Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
6 Betten
4 Betten
2 Betten

1 Abstpl. je 8–15 Betten, mindestens 4 Abstpl.,
davon 25 % Besucheranteil; für zugehörigen
Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
8 Betten
12 Betten
15 Betten

6.3

Tanzlokale, Diskotheken

1 Stpl. je 4–8 m² Gastraum, davon 90 %
Besucheranteil
8 m²
6 m²
4 m²

1 Abstpl. je 4–8 m² Gastraum, davon 90 %
Besucheranteil
4 m²
6 m²
8 m²

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 8–12 Betten, davon 25 %
Besucheranteil
12 Betten
10 Betten
8 Betten

1 Abstpl. je 5–10 Betten, davon 25 %
Besucheranteil
5 Betten
8 Betten
10 Betten

6.5

Sonstige Vergnügungsstätten

1 Stpl. je 20–25 m² Nutzfläche, mindestens
jedoch 3 Stpl.
25 m²
23 ²
20 m²

1 Abstpl. je 10–25 m² Nutzfläche, mindestens
jedoch 3 Abstpl.
10 m²
18 ²
25 m²

7

Krankenhäuser und Kliniken

7.1

Universitätskliniken und ähnliche
Lehrkrankenhäuser

1 Stpl. je 2–3 Betten, zusätzlich Stellplätze nach
2.2, davon 50 % Besucheranteil
3 Betten
3 Betten
2 Betten

1 Abstpl. je 10–20 Betten, zusätzlich Abstpl.
nach 2.2, davon 20 % Besucheranteil
10 Betten
15 Betten
20 Betten

7.2

Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen

1 Stpl. je 2–6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach
2.2, davon 60 % Besucheranteil
6 Betten
4 Betten
2 Betten

1 Abstpl. je 20–30 Betten, zusätzlich Abstpl.
nach 2.2, davon 20 % Besucheranteil
20 Betten
25 Betten
30 Betten

Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Seite 3

8

Zahl der Stellplätze für PKW
Zone Ia/I
Zone II
Zone III
Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Kindergärten, Kindertagesstätten

1 Stpl. je 10–20 Kinder, jedoch mindestens
2 Stpl.
20 Kinder
15 Kinder
10 Kinder

1 Abstpl. je 5–15 Kinder, jedoch mindestens
2 Abstpl., davon 50 % Besucheranteil
5 Kinder
10 Kinder
15 Kinder

8.2

Grundschulen

1 Stpl. je 20–30 Schüler

1 Abstpl. Je 2–4 Schüler, davon 10 %
Besucheranteil
2 Schüler
3 Schüler
4 Schüler

8.3

Sonstige allgemeinbildende Schulen,
Berufsschulen, Berufsfachschulen

Nr.

Nutzungsart

30 Schüler

8.4

Förderschulen

15 Schüler
8.5
8.6

25 Schüler

20 Schüler

1 Stpl. je 20–30 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je
5–10 Schüler über 18 Jahre
30 Schüler
25 Schüler
20 Schüler
10 Schül. ü. 18 8 Schül. ü. 18 5 Schül. ü. 18
1 Stpl. je 10–15 Schüler
13 Schüler

Fachhochschulen, Universitäten
(Hörsäle. Seminarräume)

1 Stpl. je 10–30 m² Nutzfläche

Sonstige
Fortbildungseinrichtungen

1 Stpl. je 2–10 Teilnehmerplätze

30 m²

10 Teiln.pl.

20 m²

6 Teiln.pl.

10 Schüler

Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
Zone Ia/I
Zone II
Zone III

1 Abstpl. je 2–3 Schüler, davon 10 %
Besucheranteil
2 Schüler

2 Schüler

3 Schüler

1 Abstpl. je 10–15 Schüler, davon 10 %
Besucheranteil
10 Schüler
13 Schüler
15 Schüler
1 Abstpl. je 20–30 m² Nutzfläche

10 m²

20 m²

2 Teiln.pl.

1 Abstpl. je 3–5 Teilnehmerplätze, davon 20 %
Besucheranteil
3 Teiln.pl.
4 Teiln.pl.
5 Teiln.pl.

100 m²

1 Abstpl. je 10–20 m² Nutzfläche, davon 90 %
Besucheranteil
10 m²
15 m²
20 m²

1 Stpl. je 100–200 m² Nutzfläche

25 m²

30 m²

8.7

Jugendzentren

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe,
Labore, Werkstätten

1 Stpl. je 50–70 m² Nutzfläche oder je drei
(3)
Beschäftigte , davon 20 % Besucheranteil
70 m²
60 m²
50 m²

1 Abstpl. je 50–70 m² Nutzfläche oder je drei
(3)
Beschäftigte , davon 10 % Besucheranteil
50 m²
60 m²
70 m²

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl. je 80–100 m² Nutzfläche oder je drei
(3)
Beschäftigte , davon 10 % Besucheranteil
100 m²
90 m²
80 m²

1 Abstpl. je 70–100 m² Nutzfläche oder je drei
(3)
Beschäftigte , davon 10 % Besucheranteil
70 m²
85 m²
100 m²

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

5–7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

1 Abstpl. je 5–7 Wartungs- oder Reparaturstände, mindestens 3
5 Abstpl.
6 Abstpl.
7 Abstpl.

9.4

Tankstellen

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen

200 m²

7 Stpl.

150 m²

6 Stpl.

5 Stpl.

1–2 Stpl., mit Verkaufsstätte, zusätzlich Stpl.
nach 3.1
1 Stpl.
2 Stpl.
2 Stpl.

1 Abstpl.; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl.
nach 3.1

1 Stpl. je 2-4 Kleingärten

10.2

Begräbnisstätten (z. B. Friedhöfe)

1 Stpl. je 500–2.000 m² Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 10 Stpl.
2.000 m²
1.750 m²
500 m²

1 Abstpl. je 5–10 Kleingärten, davon 80 %
Besucheranteil
5 Kleingärt.
8 Kleingärten 10
Kleingärten
1 Abstpl. je 750–1.500 m² Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang
750 m²
1.125 m²
1.500 m²

10.3

Sonnenstudios

1 Stpl. je 3–5 Sonnenbänke, jedoch mindestens
2 Stpl., davon 90 % Besucheranteil
5 Sonnenb.
4 Sonnenb.
3 Sonnenb.

1 Abstpl. je 3–5 Sonnenbänke, jedoch mind.
2 Abstpl., davon 90 % Besucheranteil
3 Sonnenb.
4 Sonnenb.
5 Sonnenb.

10.4

Waschsalons

1 Stpl. je 5–7 Waschmaschinen, jedoch mind.
2 Stpl., davon 90 % Besucheranteil
7 Waschm.
6 Waschm.
5 Waschm.

1 Abstpl. je 5–7 Waschmaschinen, jedoch mind.
2 Abstpl., davon 90 % Besucheranteil
5 Waschm.
6 Waschm.
7 Waschm.

10.5

Museen und Ausstellungsgebäude,
Bibliotheken

1 Stpl. je 150–250 m² Ausstellungsfläche,
davon 80 % Besucheranteil
250 m²
200 m²
150 m²

1 Abstpl. je 75–150 m² Ausstellungsfläche,
mind. 5 Abstpl., davon 80 % Besucheranteil
75 m²
113 m²
150 m²

4 Kleingärten

3 Kleingärten

2 Kleingärten

(1)

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

(2)

Die Klammerwerte gelten für Wohnungen für Rollstuhlnutzer mit Merkmal R im Bauantrag (hier gelten zusätzlich die Vorgaben für
die Größe der herzustellenden Stellplätze nach der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BauO NRW).

(3)

Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum
tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen.

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Aussetzung/Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze durch besondere Maßnahmen

Seite 1

Die nachfolgend beschriebenen Optionen (Abminderungsfaktoren) sind, soweit nicht
ausdrücklich ausgeschlossen, kumulativ möglich:
1.

Errichtung oder Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Car-Sharing-Station
1.1.

Die Pflicht zur Herstellung von bis zu 10% der notwendigen Stellplätze kann durch die Errichtung
einer öffentlich zugänglichen und nutzbaren Car-Sharing-Station auf dem Baugrundstück ausgesetzt
werden. Gleiches gilt für die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Car-SharingStationen auf einem geeigneten Grundstück in einer fußläufigen Entfernung von maximal 300 m zum
Baugrundstück.

1.2.

Je Car-Sharing-Stellplatz wird die Pflicht zur Herstellung von fünf notwendigen Stellplätzen
ausgesetzt. Sofern 10% der notwendigen Stellplätze weniger als fünf Stellplätzen entsprechen, wird
nur die geringere Anzahl an Stellplätzen bei der Aussetzung berücksichtigt.

1.3.

Sobald die Car-Sharing-Station mit der entsprechenden Anzahl an Stellplätzen über einen Zeitraum
von zehn Jahren durchgängig betrieben wurde, gelten die ausgesetzten Stellplätze als hergestellt.

1.4.

Bei Scheitern der Maßnahme sind Car-Sharing-Stellplätze als reguläre Stellplätze zu erhalten. Jeder
Car-Sharing-Stellplatz wird dann als ein notwendiger Stellplatz nach § 3 der Stellplatzsatzung
bewertet.
Für die übrigen vier von der Herstellungspflicht ausgesetzten Stellplätze je Car-Sharing-Stellplatz
gelten die Regelungen der Stellplatzsatzung bzgl. der Herstellung bzw. Ablösung von Stellplätzen.
Die Anzahl der ausgesetzten notwendigen Stellplätze reduziert sich nach Ablauf von drei Jahren ab
Innutzungnahme der Car-Sharing-Station um jährlich 12,5%. Ergeben sich bei der Ermittlung
Nachkommastellen, wird auf ganze Zahlen kaufmännisch ab- oder aufgerundet.

2.

Errichtung einer öffentlich zugänglichen Pedelec-Verleihstation
2.1.

Die Pflicht zur Herstellung von bis zu 7,5% der notwendigen Stellplätze kann durch die Errichtung
einer öffentlich zugänglichen und nutzbaren Pedelec-Verleihstation (mit je 6 Fahrrädern und 6 freien
Plätzen) auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in einer fußläufigen
Entfernung von maximal 200 m zum Baugrundstück ausgesetzt werden.

2.2.

Für die Errichtung einer Pedelec-Verleihstation wird die Pflicht zur Herstellung von drei notwendigen
Stellplätzen ausgesetzt. Sofern 7,5% der notwendigen Stellplätze weniger als drei Stellplätzen
entsprechen, wird nur die geringere Anzahl an Stellplätzen bei der Aussetzung berücksichtigt.

2.3.

Sobald die Pedelec-Verleihstation über einen Zeitraum von zehn Jahren durchgängig betrieben
wurde, gelten die ausgesetzten Stellplätze als hergestellt.

2.4.

Bei Scheitern der Maßnahme ist die Pedelec-Verleihstation zu beseitigen. Die frei gewordene Fläche
ist nach Möglichkeit für die Herstellung ausgesetzter Stellplätze zu verwenden.
Für die von der Herstellungspflicht ausgesetzten Stellplätze gelten die Regelungen der
Stellplatzsatzung bzgl. der Herstellung bzw. Ablösung von Stellplätzen. Die Anzahl der ausgesetzten
notwendigen Stellplätze reduziert sich nach Ablauf von drei Jahren ab Innutzungnahme der PedelecVerleihstation um jährlich 12,5%. Ergeben sich bei der Ermittlung Nachkommastellen, wird auf ganze
Zahlen kaufmännisch ab- oder aufgerundet.

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Aussetzung/Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze durch besondere Maßnahmen

3.

Seite 2

Job-Tickets
3.1.

Die Pflicht zur Herstellung von bis zu 20% der notwendigen Stellplätze kann durch den Erwerb von
Job-Tickets für die ArbeitnehmerInnen in dem betreffenden Objekt durch den Bauherrn ausgesetzt
werden.

3.2.

Je ausgesetzten Stellplatz sind Job-Tickets in Höhe von 90% des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Ablösebetrages nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Stellplatzsatzung beim
regionalen Nahverkehrsunternehmen durch den Bauherrn zu erwerben. Der Betrag ist mit der Stadt
zu vereinbaren. Der vereinbarte Betrag muss innerhalb von zehn Jahren ab Beginn der Maßnahme
vollständig für den Erwerb von Job-Tickets verausgabt werden.

3.3.

Die den ArbeitnehmerInnen angebotenen Stellplätze dürfen nur zu einem monatlichen Mietbetrag
angeboten werden, der mindestens 15% über dem monatlichen Job-Ticket-Preis liegt.

3.4.

Auf die Herstellung der ausgesetzten Stellplätze wird verzichtet, sobald nachgewiesen wurde, dass
Job-Tickets in Höhe des vereinbarten Betrages beim regionalen Nahverkehrsunternehmen erworben
wurden.

3.5.

Bei Scheitern der Maßnahme oder Überschreitung des Aussetzungszeitraums gilt die nach folgender
Formel ermittelte Anzahl notwendiger Stellplätze als hergestellt:

Ergeben sich bei der Ermittlung Nachkommastellen, wird auf ganze Zahlen kaufmännisch ab- oder
aufgerundet.
Für die übrigen von der Herstellungspflicht ausgesetzten Stellplätze gelten die Regelungen der
Stellplatzsatzung bzgl. der Herstellung bzw. Ablösung von Stellplätzen.
3.6.

4.

Diese Regelung gilt nur für gewerbliche Nutzungen.

Semestertickets
Bei Vorhaben, welche der Nutzungsart 8.5 der Anlage 1 (Fachhochschulen, Universitäten) zuzuordnen sind,
wird auf die Pflicht zur Herstellung von 40% der notwendigen Stellplätze verzichtet, sofern die jeweilige
(Fach-)Hochschule oder Universität die Nutzung eines Semestertickets für ihre Studierenden vorschreibt.

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II

Anlage III
zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen
vom 14.12.2018

Gebietszoneneinteilung gem. § 1 Abs. 3 der Satzung
Kartengrundlage: Amtlicher Stadtplan
Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung

III

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone III
Zone II
Zone I
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone I
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone I
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Zone I
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Zone I
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Zone III
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Zone I
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Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
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Zone II
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Zone II
Zone II
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Zone II
Zone II
Zone II
Zone II

Aachener Straße
Aachener-und-Münchener-Allee
AachenMünchener-Platz
Abteiblick
Abteigarten
Abteiplatz
Abteistraße
Achterstraße
Ackerstraße
Adalbertsberg
Adalbertsteinweg
Adalbertstift
Adalbert-Stifter-Straße
Adalbertstraße
Adele-Weidtman-Straße
Adenauerallee
Adlerberg
Ahornstraße
Ahornweg
Akazienstraße
Albert-Einstein-Straße
Albert-Maas-Straße
Albert-Schweitzer-Straße
Albert-Servais-Allee
Alemannenstraße
Alexanderstraße
Alexianergraben (alle geraden Hausnrn.)
Alexianergraben (alle ungeraden Hausnrn.)
Alfons-Gerson-Straße
Alfonsstraße
Alkuinstraße
Alois-Riedler-Straße
Alsenstraße
Altdorfstraße
Altenberger Straße
Alter Heerler Weg
Alter Landgraben
Alte Vaalser Straße
Alte Würselener Straße
Alter Posthof
Alter Schlachthof
Alter Tivoli
Alt-Haarener Straße
Altstraße
Am Adamshäuschen
Am Alten Bahndamm
Am Alten Kalkwerk
Am Alten Kloster
Am Alten Wasserwerk
Am Bach
Am Backes
Am Bahnhof
Am Bayerhaus
Am Berg
Am Berghang
Am Beulardstein
Am Beverbach
Am Bilderstock
Am Blockhaus
Am Bollet
Am Bongard
Am Branderhof
Am Brombeerhang
Am Büschchen

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Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
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Zone II
Zone II
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Zone II
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II

Am Burgberg
Am Chorusberg
Am Dorbach
Am Fassenhof
Am Finkenschlag
Am Forsthaus
Am Friedrich
Am Gastes
Am Gut Bau
Am Guten Hirten
Am Gut Wolf
Am Gutshof
Am Haarberg
Am Hangeweiher
Am Hasselholz
Am Höfling
Am Hoerfeld
Am Hügel
Am Kaninsberg
Am Keilbusch
Am Kelk
Am Kleebach
Am Kraftversorgungsturm
Am Kreuz
Am Kupferofen
Am Lavenstein
Am Lütterbüschgen
Am Mühlenteich
Am Neuenhof
Am Pannes
Am Pannhaus
Am Pappelweiher
Am Ravelsberg
Am Reulert
Am Römerhof
Am Rollefer Berg
Am Rosengarten
Am Rosenhügel
Am Roskapellchen
Am Sandhäuschen
Am Schaafweg
Am Schiefen Eck
Am Schlossteich
Am Schönauer Acker
Am Schönauer Hang
Am Sonnenlehen
Am Sportpark Soers
Am Tiergarten
Am Tivoli
Am Treut
Am Tunnel
Am Venskyhäuschen
Am Viadukt
Am Wackerpütz
Am Wassersprung
Am Weberhof
Am Weißenberg
Am Weyenberg
Am Wolf
Am Ziegelweiher
Ambrosiusstraße
Amselweg
Amstelbachstraße
Amsterdamer Ring

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
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Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
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Zone II
Zone I
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Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
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Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III

Amyastraße
An den Birkenweiden
An den Finkenweiden
An den Frauenbrüdern
An den Rollefwiesen
An den Wurmquellen
An der alten Waggonfabrik
An der alten Ziegelei
An der Birk
An der Ellermühle
An der Glashütte
An der Haupttribüne
An der Höhe
An der Junkersmühle
An der Kapelle
An der Kirschkaul
An der Kulprie
An der Nikolauskirche
An der Ölmühle
An der Rahemühle
An der Rast
An der Schanz
An der Schmit
An der Schurzelter Brücke
An der Unterbahn
An der Vorburg
An der Weide
An der Weingass
An der Wurm
Andréstraße
Anna-Sittarz-Platz
Annastraße
Anne-Frank-Straße
Annuntiatenbach
Antoniusberg
Antoniusstraße
Anton-Kurze-Allee
Apolloniastraße
Apolloniaweg
Ardennenstraße
Arensgasse
Aretzstraße
Arlingtonstraße
Arndtstraße
Arnoldstraße
Arthur-Kampf-Straße
Astenetweg
Atherstraße
Auenrathweg
Auf Beverau
Auf dem Anger
Auf dem Foerbrich
Auf dem Juch
Auf dem Knopp
Auf dem Plue
Auf der Ell
Auf der Gallich
Auf der Heide
Auf der Hörn
Auf der Hüls
Auf der Kier
Auf der Maar
Auf der Schönauer Höhe
Auf der Wildnis

Seite 2

Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone Ia
Zone Ia
Zone III
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Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone I
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone Ia
Zone III
Zone Ia
Zone I
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III

Auf Krummerück
Auf Trimpersfeld
Auf Überhaaren
Auf Vogelsang
Augustastraße
Auguste-von-Sartorius-Weg
Augustinerbach
Augustinergasse
Augustinerplatz
Augustinerweg
August-Körver-Weg
August-Macke-Straße
Aureliusstraße
Aussemstraße
Austraße
Avantis
Bachstraße
Bädersteig
Bärenstraße
Bahnesweg
Bahnhofplatz
Bahnhofstraße
Banker-Feld-Straße (von Horbacher Str. bis Hausnr.
28), danach Zone III
Barbarastraße
Barbarossaplatz
Bastogne City
Baumgartsweg
Bayernallee
Bayersbusch
Bechheim
Beckerstraße
Beeckstraße 8; Rest Zone I
Beethovenstraße
Beginenstraße
Belvedereallee
Bendelstraße
Bendstraße
Benediktinerstraße
Benediktinerweg
Benediktusplatz
Benediktusstraße
Benno-Levy-Weg
Berdoletstraße
Berensberger Straße (von Roermonder Str. bis
Kohlscheider Str.), danach Zone III
Berensberger Winkel
Bergdriesch
Bergfeld
Bergische Gasse
Bergstraße
Berliner Ring
Bertholdstraße
Betzelterstraße
Beulardsteiner Feld
Beverstraße
Biberweg
Bierstrauch
Bilstermühler Straße
Binsenweg
Birkengrund
Birkenstraße
Birkenweg
Birkstraße

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
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Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
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Zone II
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Zone II
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Zone III
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Zone III
Zone Ia
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II

Bischof-Hemmerle-Weg
Bischofstraße
Bismarckstraße
Bleiberger Straße
Blondelstraße 20, 22, 34/36; Rest Zone I
Blücherplatz (westliche Seite (Hausnrn. 2-16))
Blücherplatz (außer westliche Seite (Hausnrn. 2-16))
Blumenstraße
Bobenden
Bocholtzer Straße
Bocholtzer Weg
Bodelschwinghstraße
Bogenstraße
Bonhoefferstraße
Bonifatiusweg
Borchersstraße
Borngasse
Boxgraben
Brabantstraße
Brahmsstraße
Brandenburgweg
Brander-Feld-Weg
Brander Heide
Branderhofer Weg (von Anfang bis Adenauerallee)
Branderhofer Weg (von Adenauerallee bis Ende)
Brander Straße
Braunebusch
Breiniger Straße
Breitbendenstraße
Bremenberg
Breslauer Straße
Broichweidener Weg
Bruchstraße
Brückchenweg
Brückstraße
Brüggemannstraße
Brühlstraße
Brüsseler Ring
Brunnenstraße
Brunnenweg
Brunssumstraße
Buchenallee
Buchenheck
Buchenstraße
Buchenweg
Buchkremerstraße
Buchweg (bis einschließlich Hausnr. 13)
Buchweg (ab Hausnr. 23)
Büchel
Bückerhofer Weg
Büfferweg
Bungartsweg
Bungert
Bunsenstraße
Burggrafenstraße
Burghöhenweg
Burgstraße
Burgwinkel
Burtscheider Markt
Burtscheider Straße
Buschbenden
Buschfeldweg
Buschhäuserweg
Buschmühle

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Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
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Zone I
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Zone III
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Zone II
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Zone II
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Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III

Buschstraße Hausnr. 2-20
Buschstraße Hausnr. 1a bis Ende u. 22 bis Ende
Buschweg
Butzweide
Cäcilienstraße
Camp Pirotte
Campus-Boulevard
Carlasiedlung
César-Franck-Straße
Champierweg
Charles-De-Coster-Straße
Charlottenburger Allee
Charlottenstraße
Chlodwigstraße
Christian-Quix-Straße
Claßenstraße
Clermontstraße
Cockerillpark
Colynshofstraße
Corrgasse
Coudenhovestraße
Couvenstraße
Cyprianusweg
Dachsbau
Dahlienweg
Dahmengraben
Damaschkestraße
Dammstraße
Danziger Straße
Dauffenbachstraße
Debyestraße
Dedolphstraße
Deliusstraße
Dellstraße
Deltourserb
Dennewartstraße
Dicker-Busch-Weg
Diepekuhl
Diepenbenden
Dinkermichsweg
Dirgeltweg
Dr.-Bernhard-Klein-Straße
Dr.-Hahn-Straße
Dr.-Josef-Lamby-Straße
Dr.-Vitus-Metz-Straße
Dohlenweg
Domhof
Donatusplatz
Donatusstraße
Don-Bosco-Straße
Dorffer Straße
Dorfstraße
Doris-Schachner-Straße
Dornbruchweg
Dreiländerweg
Drei-Rosen-Straße
Drei-Rosen-Winkel
Dresdener Straße
Driescher Gässchen
Drimbornstraße
Drosselpfad
Drosselweg
Düppelstraße
Düsbergweg

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone III
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
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Zone I
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II

Düserhofstraße
Düstergasse
Dunantstraße
Eberburgweg
Eburonenstraße
Eburonenwinkel
Eckenberger Straße (von Anfang bis Berdoletstr.
bzw. Hausnr. 46)
Eckenberger Straße (von Berdoletstr. bzw. Hausnr.
48 bis Ende)
Eckenerstraße
Eckertweg
Eginhardstraße
Eibenweg
Eichelhäherweg
Eichendorffweg
Eichenheck
Eichenstraße
Eicher Weg
Eichhörnchenweg
Eifelstraße
Eilendorfer Straße
Eilfschornsteinstraße
Eintrachtstraße
Eisenbahnweg
Eisenhütte
Eisenhüttenweg
Elisabethstraße
Ellerhofweg
Ellerstraße
Elleterweg
Elsa-Brändström-Straße
Elsassplatz
Elsassstraße
Elsenborn
Elsternweg
Emmastraße
Emmi-Welter-Straße
Endstraße
Engelbertstraße
Entenfeld
Entenpfuhler Weg
Erberichshofstraße
Erckensstraße
Erftstraße
Erkwiesenstraße
Erlenweg
Erzbergerallee
Eschenallee
Eselsweg
Eulersweg
Eupener Straße (von Anfang bis St. Vither
Str./Luxemburger Ring)
Eupener Straße (von St. Vither Str./Luxemburger
Ring bis Ende)
Eurensteg
Europadorf
Europaplatz
Eynattener Straße
Falkenberg
Fassinstraße
Feldchen
Feldstraße
Felix-Timmermans-Straße

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Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
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Zone II
Zone II
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Zone II
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Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II

Ferberberg
Fichtestraße
Fichthang
Fingerhutsmühlenweg
Finkenhag
Fischmarkt
Fischweiher
Fitzeberg
Flandrische Straße
Fliederweg
Florastraße
Föhrenweg
Försterstraße
Forckenbeckstraße
Forellenweg
Forsterheider Straße
Forster Linde
Forster Straße
Forster Weg
Frankenberger Straße
Frankensteg
Frankenstraße
Frans-Masereel-Straße
Franziskusweg
Franzosenweg
Franz-Delheid-Straße
Franz-Marc-Straße
Franz-Pauly-Straße
Franzstraße
Franz-Wallraff-Straße
Freiherrenstraße
Frennetstraße
Frére-Roger-Straße
Freunder Heideweg
Freunder Landstraße (gerade Hausnrn. von Anfang
bis 92, ungerade Hausnrn. von Anfang bis 65)
Freunder Landstraße (gerade Hausnrn. von 98 bis
Ende, ungerade Hausnrn. von 87 bis Ende)
Freunder Straße
Freunder Weg
Friedenstraße
Friedensweg
Friedlandstraße
Friedrich-Ebert-Allee
Friedrichstraße
Friedrichweg
Friedrich-Wilhelm-Platz (Hausnr. 11 bis 15)
Friedrich-Wilhelm-Platz (Hausnr. 1 bis 10)
Friedrich-Wilhelm-Straße
Friesenrather Weg
Friesenstraße
Fringsgraben
Frohnrather Feldweg
Frohnrather Weg
Fronhofer Weg
Fuchserde
Fuchspfad
Gabriele-Münter-Straße
Gärtnerstraße
Galaterstraße
Gallierstraße
Galmeistraße
Gangolfsweg
Gartenstraße

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II

Gasborn
Gemmenicher Weg (bis einschließlich Hausnr. 45);
Rest Zone III
Georgstraße
Gerhart-Hauptmann-Straße
Gerlachstraße
Germanusstraße
Geschwister-Scholl-Straße
Geuchter Feldweg
Geuchter Weg
Geusenweg
Gewerbepark Brand
Gierstraße
Ginsterbrücksweg
Girlachsgraben
Giselastraße
Glatzer Straße
Gleiwitzer Straße
Gneisenaustraße
Goerdelerstraße
Goertzbrunnstraße
Goethestraße
Goffartstraße
Goldammerweg
Goldbachstraße
Goldberg
Gottfriedstraße
Gracht
Grachtstraße
Granitweg
Grauenhofer Weg
Gregorstraße
Grensstraat
Grenzweg
Grindelweg
Gringelsbach
Gringelstraße
Großheidstraße
Großkölnstraße
Grubenstraße
Grüneck
Grüne Eiche
Grünenthal
Grünenthaler Straße (Hausnr. 55 in Zone III)
Grüner Weg
Grüner Winkel
Grünstraße
Grünweg
Guaitastraße
Gulpener Straße
Gustav-Freytag-Straße
Gut-Dämme-Straße
Gut Grenzhof
Gut-Knapp-Straße
Gut Lehmkülchen
Gut Steeg
Gut Weide
Haarbachtalstraße
Haarener Allee
Haarener Gracht (gerade Hausnrn. von 2 bis 62;
ungerade Hausnrn. von 1 bis 55; Rest Zone III)
Haarhofstraße (von-Coels-Str. bis Krebsstr., danach
Zone III)
Habsburgerallee

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Zone I
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone Ia
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Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone I

Hackländerstraße
Händelstraße
Hahner Straße
Hahnweg
Hainbuchenstraße
Hainbuchenweg
Halfendriesch
Halfenstraße
Halifaxstraße
Hammerweg
Hamsterweg
Hanbrucher Straße
Hanbrucher Weg (von Anfang (Hanbrucher Str.) bis
Amsterdamer Ring)
Hanbrucher Weg (von Amsterdamer Ring bis Ende)
Hander Weg (von Horbacher Str. bis Karl-Friedrich
Str., danach Zone III)
Hangstraße
Hangweg
Hanns-Bolz-Straße
Hans-Böckler-Allee
Hans-Haase-Weg
Hans-Stercken-Platz
Hans-von-Reutlingen-Gasse
Hansemannplatz
Hansmannstraße
Harscampstraße 1, 3, 5; Rest Zone I
Hartmannstraße
Hasbach
Haselsteig
Hasencleverstraße
Hasenfeld
Hasenwaldstraße
Hasselholzer Weg (von Anfang (Lütticher Str.) bis
Amsterdamer Ring)
Hasselholzer Weg (von Amsterdamer Ring bis Ende)
Haßlerstraße
Hauptstraße
Hausener Gasse
Hauseter Weg
Haus-Heyden-Straße
Heckenweg
Heckstraße
Heerlener Straße
Heidbendenstraße
Heidchen
Heidchenberg
Heidchenweg
Heider-Hof-Weg
Heidestraße
Heidweg
Heimstraße
Hein-Görgen-Straße
Hein-Janssen-Straße
Heinrichsallee (Hausnr. 1 in Zone Ia)
Heinrich-Heuser-Weg
Heinrich-Hollands-Straße
Heinrich-Lehmann-Platz
Heinrich-Thomas-Platz
Heinzenstraße
Heißbergstraße
Helmertweg
Helvetierstraße
Henger Herrjotts Fott

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone I
Zone I
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II

Henricistraße
Herbartstraße
Herderstraße
Hergelsbendenstraße
Hergelsmühlenweg
Hergenrather Weg
Hermann-Heusch-Platz
Hermann-Löns-Allee (von Anfang (Goethestr.) bis
Brüsseler Ring)
Hermann-Löns-Allee (von Brüsseler Ring bis Ende)
Hermann-Löns-Straße
Hermannstraße
Hermann-Sudermann-Straße
Herrenbergstraße
Herrenpfahlweg
Herstaler Straße
Herzogstraße
Herzogsweg
Heussstraße
Hexenberg
Heyder Feldweg
Hickelweg
Himmelsleiter
Hirschgraben (alle ungeraden Hausnrn.)
Hirschgraben (alle geraden Hausnrn.)
Hirschweg
Hirzenrott
Hitfelder Straße
Hochbrück
Hochhausring
Hochstraße
Hochwaldweg
Höfchensweg (von Anfang bis Luxemburger Ring)
Höfchensweg (von Luxemburger Ring bis Ende)
Höhenweg
Hörnhang
Hörnstieg
Hötenigweg
Hof
Hofenbornstraße
Hofenburger Straße
Hoffmannallee
Hofweg
Hohenstaufenallee
Hohenzollernplatz
Hohlgradweg
Hohlweg
Holsteinstraße
Holunderweg
Holzgraben
Horbacher Straße (von Roermonder Str. bis Hausnr.
140; danach Zone III)
Horngasse
Hubertusplatz
Hubertusstraße
Hubertusweg
Hubert-Spickernagel-Straße
Hubert-Wienen-Straße
Hühnermarkt
Hühnertalweg
Hünefeldstraße
Hüttenstraße
Hufer Fußpfad
Hugo-Baurmann-Weg

Seite 6

Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
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Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
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Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone I
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II

Hundertsweg
Hundskaulweg
Hunsrückweg
Iltisweg
Im Brander Feld
Im Brockenfeld
Im Ellerbruch
Im Erb
Im Erdbeerfeld
Im Erkfeld
Im Fuchsbau
Im Gillesbachtal
Im Ginster
Im Gödersfeld
Im Grüntal
Im Hesselter
Im Husebruch
Im Johannistal
Im Klostergarten
Im Kollenbruch
Im Krähenfeld
Im Langfeld
Im Mariental
Im Mittelfeld
Im Purweider Feld
Im Pützbend
Im Reichswald
Im Ring
Im Roth
Im Steinfeld
Im Süsterfeld
Im Tannengrund
Im Vennbahnbogen
Im Weingarten
Im Wiesengrund
Im Winkel
In den Atzenbenden
In den Hehnen
In den Heimgärten
In den Heimstätten
In den Kronprinzengärten
In den Küpperbenden
In den Zwanzigmorgen
In der Heide
In der Lohn
In der Schönauer Aue
Indeweg
In Grafen Weid
In Jenem End
Intzestraße
Iternberg
Jackstraße
Jacques-Königstein-Promenade
Jägerspfad
Jägerstraße
Jahnplatz
Jahnstraße
Jakobsplatz
Jakobstraße (von Anfang bis
Löhergraben/Karlsgraben)
Jakobstraße (von Löhergraben/ Karlsgraben bis
Ende)
Jean-Bremen-Straße
Jean-Lejeune-Straße

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone Ia
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone III
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone III
Zone III

Jesuitenstraße
Johannes-Ernst-Platz
Johannes-Paul-II.-Straße
Johannesstraße
Joh.-v.-d.-Driesch-Weg
Johanneswinkel
Johanniterstraße
Johannstraße
Josef-Büchel-Straße
Josef-Ponten-Straße
Josefsallee
Josefstraße
Joseph-von-Görres-Straße
Judengasse
Jülicher Straße (von Anfang bis
Thomashofstr./Blücherplatz)
Jülicher Straße (von Thomashofstr./ Blücherplatz bis
Ende)
Junkerstraße
Jupp-Müller-Straße
Juttastraße
Kackertstraße
Kahlgrachtstraße
Kaiser-Friedrich-Allee
Kaiserplatz
Kaiserstraße
Kalkbergstraße
Kaltbachgässchen
Kalverbenden
Kamper Straße
Kandelfeldstraße
Kannegießerstraße
Kanonenwiese
Kantstraße
Kapellenberg
Kapellenstraße
Kapitelstraße
Kapuzinergasse
Kapuzinergraben (alle geraden Hausnrn.)
Kapuzinergraben (alle ungeraden Hausnrn.)
Kardinalstraße
Karl-Friedrich-Straße (Laurentiusstr. bis Hander
Weg), danach Zone III
Karl-Kuck-Straße
Karl-Marx-Allee
Karlsburgweg
Karlsgraben (alle geraden Hausnrn.)
Karlsgraben (alle ungeraden Hausnrn.)
Karlshöher Hochweg
Karlshöher Talweg
Karlshof
Karlstraße
Karlstreppe
Kármánstraße
Karmeliterstraße
Karolingerstraße
Kasernenstraße
Kasinostraße
Kastanienweg
Katharinenstraße
Katschenbruchstraße
Katschhof
Katzenpolsweg
Katzenpützweg

Seite 7

Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone Ia
Zone Ia
Zone II
Zone I
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone I
Zone Ia
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III

Katzensteinweg
Kaubendenstraße
Kavenstraße
Kehrbrückstraße
Kellershaustraße
Kelmesbergweg
Kelmiser Straße
Keltenstraße
Kesselstraße
Kesselweg
Kettelerstraße
Kiefernweg
Kierstraß
Kinkebahn
Kirberichshofer Weg
Kirchberg
Kirchfeldstraße
Kirchgässchen
Kirchheidstraße
Kirchplatz
Kirchrather Straße
Kirchstraße
Kirchweg
Kirchweidweg
Kitzenhausweg
Kitzenpfad
Kitzeterweg
Klappergasse
Klara-Fey-Straße
Klausbergweg
Klausenerstraße
Klauser Straße
Kleebachstraße (Von-Coels-Str. bis Krebsstraße),
danach Zone III
Kleiberweg
Kleinbahnstraße
Kleinheider Weg
Kleinheidstraße
Kleinkölnstraße
Kleinmarschierstraße
Klemensstraße
Kleverstraße
Klosterplatz
Klostertreppe
Klosterweiher
Knipp
Knöpgerweg
Kochstraße
Kockerellstraße
Köhlstraße
Königsberger Straße
Königshügel
Königsmühlenweg
Königstraße (von Anfang bis
Karlsgraben/Templergraben)
Königstraße (von Karlsgraben/ Templergraben bis
Ende)
Körbergasse
Körnerstraße
Kohlscheider Straße
Kohlweg
Kolberger Straße
Kolpingstraße
Komericher Weg

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone Ia
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II

Komphausbadstraße (gerade Hausnrn. von 2 bis 8
u. alle Hausnrn. von 10 bis 40)
Komphausbadstraße (ungerade Hausnrn. 3 bis 9)
Kongressstraße
Konradstraße
Kopernikusstraße
Kornelimünsterweg
Korneliusmarkt
Korneliusstraße
Kostromastraße
Krähenwäldchen
Krämerstraße
Krakaustraße
Krantzstraße
Krauthausener Heide
Krauthausener Straße
Krautmühlenweg
Krebsstraße
Krefelder Straße
Kreuzerdriesch
Kreuzertal
Kreuzherrenstraße
Kreuzstraße
Kroitzheider Weg
Kronenberg (Hausnrn. 144, 150 u. 171 in Zone III)
Kronprinzenstraße
Krugenofen
Kruppstraße
Kuckelkornweg
Kuckhoffstraße
Kühlwetterstraße
Küppershofweg
Küpperstraße
Kuhlweg
Kullenhofstraße
Kullenhofwinkel
Kupferstraße
Kurbrunnenstraße (von Anfang bis Eisenbahnbrücke)
Kurbrunnenstraße (von Eisenbahnbrücke bis Ende)
Kurfürstenstraße
Kurhausstraße (von Hausnr. 2 bis 12)
Kurhausstraße (Hausnr. 1)
Laachgasse
Lagerhausstraße
Landdrostenstraße
Landgraben
Landoltweg
Langenbruchweg
Laurensberger Straße
Laurentiusstraße
Laurentiushang
Lehnsherrenstraße
Leinergasse
Leipziger Straße
Lemierser Berg
Lemierser Straße
Lennestraße
Leo-Blech-Straße
Leonhardplatz
Leonhardstraße
Lerchenweg
Leydelstraße
Lichtenbuscher Weg
Liebigstraße

Seite 8

Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone III
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone Ia
Zone II

Liefenweg
Lilienthalstraße
Limburger Straße
Lindenplatz
Lindenstraße
Lindenweg (von Anfang bis Dirgeltweg; Rest Zone
III)
Lintertstraße (bis Hausnr. 83, außer Hausnrn. 20, 22,
24, 26)
Lintertstraße (ab Hausnr. 111 u. Hausnr. 20, 22, 24,
26)
Lintertweg
Lisztstraße
Lochnerstraße
Löhergraben (alle geraden Hausnr.)
Löhergraben (alle ungeraden Hausnr.)
Lohmühlenstraße
Lombardenstraße
Lontzenweg
Lonweg
Lortzingstraße
Lotharstraße
Lothringerstraße (von Anfang bis Wilhelmstraße)
Lothringerstraße (von Wilhelmstraße bis Ende)
Louis-Beissel-Straße
Lousbergstraße
Ludwigsallee
Luerweg
Lütticher Straße (von Anfang bis Brüsseler Ring bzw.
Hausnr. 238)
Lütticher Straße (von Brüsseler Ring bzw. Hausnr.
240 bis Ende)
Lützowstraße
Lufter Weg
Lufter Weid
Luise-Hensel-Straße
Luisenstraße
Lukasstraße
Lutherweg
Luxemburger Ring
Maargasse
Maarweg
Maarwinkel
Maastrichter Straße
Madrider Ring
Magelspfad
Mallinckrodtstraße
Malmedyer Straße
Malteserstraße
Mameliser Mühlenweg
Marderweg
Margratenstraße
Mariabrunnstraße (von Anfang bis Eisenbahnbrücke)
Mariabrunnstraße (von Eisenbahnbrücke bis Ende)
Mariahilfstraße
Maria-Lipp-Straße
Maria-Theresia-Allee
Marienbongard
Marienburger Straße
Marienplatz
Marienstraße
Marientalweg
Marita-Loersch-Weg
Markt
Marktplatz

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
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Zone III
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Zone II
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Zone III
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Zone III
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Zone II
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone I
Zone I
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone III
Zone Ia

Marktstraße
Markusstraße
Marshallstraße
Martelenberger Weg (von Anfang bis Luxemburger
Ring)
Martelenberger Weg (von Luxemburger Ring bis
Ende)
Martin-Luther-Straße (Hausnr. 2 in Zone Ia)
Martinstraße
Martinusstraße
Mataréstraße
Mathias-Wilms-Platz
Mathieustraße
Matthiashofstraße
Mattschö-Moll-Weg
Mauerstraße
Max-Ernst-Straße
Max-Pechstein-Straße
Maxstraße
Mechtildisstraße
Meerssener Straße
Mefferdatisstraße
Meischenfeld
Meisenweg
Melanieweg
Melatener Straße
Melatener Weg
Membachweg
Merkesdellweg
Merlepützweg
Merowingerstraße
Messweg
Metzgerstraße
Michaelsbergstraße
Michaelstreppe
Middeldorfstraße
Mies-van-der-Rohe-Straße
Minoritenstraße
Mittelstraße
Mörgensstraße
Moltkestraße
Monheimsallee
Monnetweg
Monschauer Straße
Montebourgstraße
Montzener Straße
Moreller Weg
Moresneter Weg
Morillenhang
Morinerweg
Moritz-Braun-Straße
Mostardstraße
Mozartstraße
Mühle
Mühlenberg
Mühlenfeldweg
Mühlenstraße
Mühlental
Mühlenweg
Mühlenweidweg
Mühlradstraße
Münstergracht
Münsterpfad
Münsterplatz

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Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
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Zone II
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Zone III
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Zone I
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone Ia
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone I
Zone I
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II

Münsterstraße (Hausnr. 237/238 bis Ende)
Münsterstraße (Anfang bis Hausnr. 225)
Müselterweg (von Schilderstr. bis
Breitbendenstraße), sonst Zone III
Müselterwinkel
Muffeter Weg
Nachtigallenweg
Napoleonsberg
Natternweg
Naumburger Straße
Nekesstraße
Nelkenweg
Nellessenstraße
Nelly-Sachs-Straße
Nelson-Mandela-Park
Nerscheider Weg (von Anfang bis Pontsheide)
Nerscheider Weg (von Pontsheide bis Ende)
Nervierstraße
Neuenhofer Weg
Neuenhofstraße
Neuhausstraße
Neukellerweg
Neuköllner Straße
Neumarkt
Neupforte
Neustraße
Niederforstbacher Straße (Anfang bis Hausnr. 83/84)
Niederforstbacher Straße (Hausnr. 98 bis Ende)
Niersteiner Weg
Nievelshecker Straße
Nikolausstraße
Ningbostraße
Nirmer Platz
Nirmer Straße
Nirmer Weg
Nizzaallee
Nonnenhofstraße
Noppiusstraße
Nordhoffstraße
Nordstraße (Anfang bis Autobahn)
Nordstraße (Autobahn bis Ende)
Normannenstraße
Nütheimer Straße
Oberdorfstraße
Obere Drimbornstraße
Oberer Backertsweg
Oberforstbacher Straße
Oberstraße
Ochsenstock
Oligsbendengasse
Oppenhoffallee
Oranienstraße
Orsbacher Straße
Orthstraße
Osterweg
Otto-Blumenthal-Straße
Ottostraße
Pannekogweg
Pannhauser Straße
Pannhauser Winkel
Papiermühlenweg
Pappelweg
Pariser Ring
Parkstraße

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone I
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone I
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II

Pascalstraße
Passstraße
Pastoratsweg
Pastor-Franzen-Straße
Pastorplatz
Paugasse
Paul-Gerhardt-Straße
Paul-Klee-Straße
Paul-Küppers-Platz
Paul-Röntgen-Straße
Paulusstraße
Pauwelsstraße
Peliserkerstraße
Peterskirchhof
Peterstraße (ungerade Hausnrn. von Hausnr. 1 bis
15)
Peterstraße (gerade Hausnrn. von Hausnr. 2 bis 76
und ungerade Hausnrn. von 17 bis 91)
Petronellastraße
Pfalzgrafenstraße
Pfarrer-Henn-Weg
Pfeiferweg
Pfeilstraße
Philippionsweg
Philipp-Neri-Weg
Philipsstraße
Piefenhäuschenweg
Pieter-Bruegel-Straße
Pingsheimstraße
Pippinstraße
Pirolweg
Piusstraße
Pommerotter Weg
Pontdriesch
Pontsheide (von Nerscheider Weg bis Ende)
Pontsheide (von Anfang bis Nerscheider Weg)
Pontstraße (von Hausnr. 1 bis 55, von 60 bis 72, 76,
78)
Pontstraße (Hausnr. 73, 75, 77, von 79 bis 186)
Pontwall
Pottenmühlenweg
Prämienstraße
Prager Ring
Preusweg
Prinzenhof
Prinzenhofstraße
Prinz-Eugen-Straße
Professor-Beltz-Weg
Professor-Pirlet-Straße
Professor-Wieler-Straße
Promenade
Promenadenstraße
Prunkweg
Püngelerstraße
Pützdriesch
Pütz-Eich-Weg
Pützgasse
Purweider Weg
Purweider Winkel
Quellenweg
Quinxer Straße
Raafstraße
Rabentalweg (von Durchstich Dorbach bis Ende
Sommerfeldstraße)

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Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone III
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Zone Ia
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone Ia
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Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone III

Rabentalweg (von Anfang (Schurzelter Str.) bis
Durchstich Dorbach)
Raerener Gracht
Raerener Straße
Rahrfeldweg (von Eisenbahnübergang (Friedhof) bis
Ende)
Rahrfeldweg (von Anfang (Auf der Hüls) bis
Friedhof)
Raphaelshöfe
Rasostraße
Rastfeldchen
Rathausplatz
Rathausstraße
Rathenauallee
Rehmannstraße
Rehmplatz
Reichsweg
Reihstraße 27, 41, 45, 47, 51, 55, 61, 63, 65, 67, 69;
Rest Zone I
Reimanstraße
Reimser Straße
Reinhardstraße
Rennbahn
Republikplatz
Rethelstraße
Reumontstraße
Reutersgasse
Reutershagweg
Reutershagwinkel
Reuterweg
Revierweg
Rhein-Maas-Straße
Richardstraße
Richard-Wagner-Straße
Richtericher Straße
Rindsbergweg
Ringstraße
Ritscheider Weg
Ritter-Chorus-Straße
Ritterstraße
Robensstraße
Robert-Koch-Straße
Robert-Schuman-Straße
Rochusstraße
Roder Weg
Rödgener Straße
Rödgerbachstraße
Rödgerheidweg
Röhrigstraße
Römerstraße
Römerweg
Roermonder Straße (von Anfang bis Turmstraße/
Rütscher Straße)
Roermonder Straße (von Turmstr./Rütscher Str. bis
Kohlscheider Str.)
Roermonder Straße (von Kohlscheider Str. bis Ende)
Rohrbergweg
Rolandplatz
Rolandstraße
Rollefbachweg
Rollefhof
Rollefstraße
Romaneygasse
Rombachstraße
Romerich

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone Ia
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone III

Rommelsgasse
Ronheider Berg
Ronheider Weg
Ronheider Winkel
Roonstraße
Rosberg
Rosenstraße
Rosenweg
Rosfeld
Rosstraße
Rotbendenstraße
Rotbusch
Rote Gasse
I. Rote-Haag-Weg
II. Rote-Haag-Weg
Rotsiefweg
Rotter Bruch
Rotterdell
Rottstraße
Rudolf-Schwarz-Weg
Rudolfstraße
Rütscher Straße (von Anfang bis Nizzaallee bzw.
Hausnr. 175)
Rütscher Straße (von Nizzaallee bzw. Hausnr.
182/191 bis Ende)
Saarstraße
Sackgasse
Salierallee
Salvatorberg
Salvatorstraße
Sanatoriumstraße
Sanddornweg
Sandkaulbach
Sandkaulstraße
Sandkaul
Sandkull
Sandweg
St.-Annaberg-Straße
St. Gangolfsberg
St. Johann
St.-Josefs-Platz
St. Vither Straße
Saurensgasse
Schagenstraße
Scharbüchelweg
Scheibenstraße
Scheidmühlenweg
Scheidstraße
Schelmshager Weg
Schenkendorfstraße
Scherbstraße
Schervierstraße
Scheurenstraße
Schiefdell
Schieferstraße
Schießweg
Schildchenweg
Schilderstraße
Schildstraße
Schillerstraße
Schiltsgasse
Schindlerstraße
Schinkelstraße
Schlackstraße

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Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone III
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone Ia
Zone I
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II

Schlangenweg
Schleckheimer Straße
Schlehenweg
Schleidener Straße
Schleswigstraße
Schlossparkstraße (von Roermonder Str. bis
Kohlscheider Str.), danach Zone III
Schloss-Rahe-Straße
Schloss-Rahe-Winkel
Schloss-Schönau-Straße
Schlossstraße
Schlossweiherstraße
Schlottfelder Straße
Schlottfelder Winkel
Schmiedgasse
Schmiedstraße
Schmithofer Straße
Schmithofer Weg
Schneebergweg
Schnepfenberg
Schönauer Allee
Schönauer Bach
Schönauer Friede
Schönauer Pfad
Schönebergstraße
Schönforststraße
Schönforstwinkel
Schönrathstraße
Schopenhauerstraße
Schraungracht
Schreberstraße
Schroufer Damm
Schroufstraße
Schubertstraße
Schützenstraße
Schulberg
Schulstraße
Schumacherstraße
Schurzelter Mühle
Schurzelter Straße (von Anfang bis Brunnenstr./ An
der Ölmühle u. von Hausnr. 460 bzw. 461 bis Ende)
Schurzelter Straße (von Brunnenstr./ An der Ölmühle
bis Hausnr. 300 bzw. 217)
Schurzelter Winkel
Schuttenhofweg
Schwalbenweg
Schwarzer Weg
Schwester-Sibylla-Weg
Schwester-Zita-Weg
Schwinningstraße
Sebastianstraße
Sebastianusweg
Sedanstraße
Seffenter Berg
Seffenter Weg
Segnistraße
Seilgraben (alle ungeraden Hausnr.)
Seilgraben (alle geraden Hausnr.)
Senkestraße
Senserbachweg
Septfontainesweg
Severinstraße
Severinusplatz
Siebweg

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone Ia
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone I

Siederstraße
Siedlung Daheim
Siefer Weg
Siegelallee
Siemensstraße
Sigmundstraße
Sigsfeldstraße
Silberpatweg
Simpelvelder Straße
Sinziger Weg
Sittarder Straße
Soerser Au
Soerser Tal
Soerser Weg (alle Hausnrn. von 1 bis 90 u. 186; Rest
Zone III)
Soerser Winkel
Soldatengässchen
Sommerfeldstraße
Sonnenscheinstraße
Sonnenweg
Sophienstraße
Soreter Weg
Spaakallee
Speerwinkel
Sperberweg
Spitzgässchen
Stachelkreuzweg
Stadionweg
Stapperstraße
Starenweg
Staudenweg
Steffensplatz
Steinbachstraße
Steinbergweg
Steinkauler Weg
Steinkaulplatz
Steinkaulstraße
Steinkaulweid
Steinmühlenweg
Steinrötsch
Steinstraße
Stephanstraße
Steppenbergallee
Steppenbergweg
Stettiner Straße
Steubenstraße
Stiftstraße 12, 26; Rest Zone I
Stolberger Straße
Stollenweg
Sträterstraße
Strangenhäuschen
Stromgasse
Strüverweg (gerade Hausnrn. von 10 bis 26; Rest
Zone III)
Strüverwinkel
Südstraße
Südweg
Suermondtplatz
Süsterau
Süsterfeldstraße
Süsterfeldwinkel
Sutro Weg
Suttnerstraße
Synagogenplatz

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Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
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Zone II
Zone II
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Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone I
Zone II
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone Ia
Zone I
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone Ia
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II

Talbothof
Talbotstraße
Talstraße
Tannenallee
Taubengasse
Tauriskerweg
Teichstraße
Teichwinkel
Tempelhofer Straße
Templergraben (alle geraden Hausnr.)
Templergraben (alle ungeraden Hausnr.)
Theaterplatz
Theaterstraße
Theresienstraße
Thiensweg
Thomashofstraße
Tielmanweg
Tilsiter Straße
Tittardsfeld
Tittardshang
Tönnesrather Weg
Toledoring
Tonbrennerstraße
Trappenweg
Trautnerstraße
Trevererstraße
Trichtergasse
Triebelsstraße
Trierer Platz
Trierer Straße
Triftweg
Tuchmacherweg
Türmchenweg
Tulpenweg
Tunnelweg
Turmstraße (von Anfang bis Junkerstr./ProfessorPirlet-Str.)
Turmstraße (von Junkerstr./ Professor-Pirlet-Str. bis
Ende)
Turpinstraße
Tute Patt
Ürsfeld
Ürsfelder Fußpfad
Ulmenallee
Ulmenstraße
Ungarnplatz
Ungarnstraße
Unter den Weiden
Unterer Backertsweg
Urbanstraße
Ursulinerstraße
Vaalser Straße (von Anfang bis Junkerstr./An der
Schanz)
Vaalser Straße (von Junkerstr./ An der Schanz bis
Hausnr. 476 bzw. 471)
Vaalser Straße (von Hausnr. 496 bzw. 517 bis Ende)
Valkenburger Straße
Veltmanplatz
Veneterstraße
Venn
Vennbahnstraße
Vennbahnweg
Vennbahnweg (Münsterstr. bis Autobahn)
Vennblick

Anlage 4 zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018
Straßenverzeichnis

Zone III
Zone III
Zone I
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone I
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone I
Zone III
Zone II
Zone I
Zone III
Zone I
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I

Venwegener Straße
Verbindungsstraße
Vereinsstraße
Verlautenheidener Straße
Vetschauer Berg
Vetschauer Straße
Vetschauer Weg (bis einschließlich Hausnr. 75)
Vetschauer Weg (ab Hausnr. 135)
Viehhofstraße
Viktoriaallee
Viktoriastraße
Vinzenzstraße
Virchowstraße
Vogelstangenweg
Vogesenstraße
Von-Brandis-Straße
Von-Broich-Straße
Von-Coels-Straße (vom Berliner Ring bis Nirmer Str.,
danach Zone III)
Von-Görschen-Straße
Von-Halfern-Weg
Von-Pastor-Straße
Von-Stauffenberg-Straße
Vossenweg
Wacholderweg
Waldenburger Straße
Waldstraße
Walheimer Straße
Walhorner Straße
Walkmühlenstraße
Walkweg
Wallstraße
Wambacher Straße
Wamichstraße
Warmweiherstraße
Wassily-Kandinsky-Straße
Weberstraße (von Anfang bis Eisenbahnbrücke)
Weberstraße (von Eisenbahnbrücke bis Ende)
Wegscheider Pfad
Weidener Viehweg
Weidenweg
Weiern
Weingartsberg
Weingartshof
Weinhauser Weid
Weinweg
Weißdornweg
Weißenbergweg
Weißenburger Straße
Weißhausstraße
Weißwasserstraße
Welkenrather Straße
Wendelinstraße
Wendlingweg
Wenzelstraße
Werkstraße
Wermutsbrunnstraße
Wespienstraße

Seite 13

Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
Zone I
Zone III
Zone I
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone III
Zone II
Zone I
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone III
Zone II
Zone II
Zone II
Zone II
Zone I
Zone I
Zone III
Zone II
Zone III
Zone III

Westend
Weststraße
Weyhestraße
Wichernstraße
Wierigspfad
Wierigsweg
Wiesenstraße
Wiesental
Wiesenweg
Wilbankstraße
Wilburgpfad
Wildbacher Mühle
Wildbachstraße
Wildenhofweg
Wildparkweg
Wilfried-König-Straße
Wilhelm-Grasmehr-Straße
Wilhelm-Pitz-Weg
Wilhelm-Ziemons-Straße
Wilhelmstraße
Willkommsweg (von Durchstich Dorbach bis Ende
(Rabentalweg))
Willkommsweg (von Anfang (Schurzelter Str.) bis
Durchstich Dorbach)
Willy-Brandt-Platz
Wilmersdorfer Straße
Wingertsberggasse
Wirichsbongardstraße
Wirtzstraße
Wittekindstraße
Wolferskaul
Wolferskaulwinkel
Wolfsacker
Wolfsbendenstraße
Wolfsschluchtweg
Worringerweg
Wüllnerstraße
Würselener Straße
Würselener Wall
Wurmbenden
Yorckstraße
Zedernweg (von Nerscheider Weg bis Ende)
Zedernweg (von Anfang bis Nerscheider Weg)
Zehnthofweg
Zehntstraße
Zehntweg
Zeise
Zeisigweg
Zeppelinstraße
Ziegelweg
Zieglersteg
Zieglerstraße
Zollamtstraße
Zollernstraße
Zum Blauen Stein
Zum Kirschbäumchen
Zur Scheidmühle
Zweiweiherweg

Öffentliche Bekanntmachung

Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit §
88 (1) Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung, BauO NRW), Gesetz vom
15.12.2016 - GV.NRW 2016 Nr. 45 S. 1161-1194), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.07.2017 diese
Satzung beschlossen.
I Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel
Ziel der Satzung ist die angemessene Begrünung und Gestaltung der privaten Grundstücke innerhalb der
besiedelten Gebiete der Stadt Aachen. Die zunehmende Innenverdichtung in der Stadtplanung führt zu einem
gestiegenen Siedlungs- und Bebauungsdruck und intensiverer Flächennutzung. Um dem damit verbundenen
Verlust von Grünstrukturen entgegen zu wirken und eine hohe Lebens- und Aufenthaltsqualität zu erhalten und
zu entwickeln, will die Stadt Aachen Gestaltungsanforderungen mit dieser Satzung verbindlich regeln. Durch
Erlass der Satzung sollen für alle Grundstücke gleiche Anforderungen definiert werden und Rechtssicherheit für
die Eigentümer gewährleistet werden.
§ 2 Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Der räumliche Anwendungsbereich der Grün- und Gestaltungssatzung ist in der Anlage 1 bestimmt. Diese ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Satzung ist bei allen Neuerrichtungen anzuwenden.
(3) Grüngestalterische Festsetzungen in zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Satzung bereits rechtskräftigen
Bebauungsplänen bleiben unberührt, ebenso gestalterische Regelungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW bzw.
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW a.F. Im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne bzw. solcher Satzungen findet
diese Satzung keine Anwendung.
(4) Ersatzpflanzungen, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen als Nebenbestimmung zur
Baugenehmigung für eine Neuerrichtung bestandskräftig angeordnet worden sind und die Pflanzung von
Hochstämmen mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 beinhalten, werden auf die nach den Vorgaben
dieser Satzung erforderlichen Pflanzungen angerechnet.
§ 3 Begriffe und Allgemeines
(1) Begrünung im Sinne dieser Satzung ist die Herstellung der Pflanzbereiche (ober- und unterirdisch)
einschließlich der Bepflanzung.
(2) Die in dieser Satzung geregelten Begrünungen sind fachgerecht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Abgängige Pflanzen sind in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Die Herstellung der hier geregelten
Begrünungen hat spätestens in der auf die Fertigstellung des Bauvorhabens (nach BZB –
Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung) nachfolgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Die
Mindestanforderungen für fachgerechte Begrünungen sind in Anlage 2 definiert, diese ist Bestandteil dieser
Satzung.
(3) Die nach dieser Satzung zu pflanzenden Bäume und Sträucher müssen standortgerecht sein. Die
Anforderungen an die Standortgerechtigkeit ergeben sich aus der Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist.

II Grün- und Gestaltungsmaßnahmen
§ 4 Gestaltungsvorgaben für nicht-überdachte Stellplätze
(1) Anlagen von nicht-überdachten Stellplätzen sind mit Bäumen zu begrünen. Je angefangenen 200 m²
Stellplatzanlage (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) ist ein Baum mit mindestens einem Stammumfang
18/20 innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen. Durch die Anordnung der Bäume auf der Stellplatzanlage soll
die Fläche gestaltet werden, eine Anordnung ausschließlich am Rand der Stellplatzanlage ist nicht ausreichend.
(2) Anlagen von nicht-überdachten Stellplätzen für Busse und LKW sind mit Bäumen zu begrünen. Je
angefangenen 500 m² Stellplatzanlage (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) sind zwei Bäume mit
mindestens einem Stammumfang 18/20 innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen.
(3) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Stellplätze, die auf Dächern angelegt werden.
§ 5 Gestaltungsvorgaben für gewerbliche Lager- und Ausstellungsflächen
(1) Gewerblich genutzte Lager- und Ausstellungsflächen sind durch Hecken einzufrieden. Die Pflanzung muss
entsprechend der Pflanzvorschriften in der Anlage 2 erfolgen.
(2) Die Einfriedungspflanzen in Kombination mit Zäunen und Mauern müssen so angeordnet werden, dass die
Grünstrukturen von außen wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass die Hecken immer außerhalb von
Mauern und anderen blickdichten Einfriedungen gepflanzt werden. Bei Zäunen sind Pflanzungen vor und hinter
den Zäunen zulässig.
(3) Die Pflanzungen zur Einfriedung dürfen nur im Bereich von genehmigten Grundstückszufahrten, aus Gründen
der Verkehrssicherheit und im Bereich von zulässigen Werbeanlagen unterbrochen werden.
§ 6 Gestaltungsvorgaben für Flachdächer
(1) Diese Regelung gilt für Flachdächer von sämtlichen Gebäuden außer von Tiefgaragen.
(2) Definition: Flachdächer sind Dächer mit einer Neigung von bis zu 10 Grad. Die Dachfläche schließt das
Gebäude nach oben (horizontal) ab und trennt somit den Außenraum vom Innenraum. Sie ergibt sich aus der
Fläche, die durch die Dachkanten definiert wird. Die Dachkanten ergeben sich durch die Schnittstellen der
Gebäudeaußenkante mit der Dachhaut.
(3) Eine Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau,
das Substrat und die Pflanzen.
(4) Ab einer Dachfläche von 200 m² müssen Flachdächer flächig und dauerhaft begrünt werden. Die begrünte
Fläche muss mindestens 60% der Gesamtdachfläche betragen.
(5) Gebäude mit Dachstellplätzen sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 7 Gestaltungsvorgaben für Tiefgaragendächer
(1) Definition: Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Mittelgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche von 100 m² bis 1.000 m², Garagen mit mehr als 1.000 m²
Nutzfläche sind Großgaragen. Tiefgaragen im Sinne dieser Satzung sind Garagen, deren Fußböden im Mittel
mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche der Erschließungsstraße liegen. Die Gestaltungsvorgaben gelten
für Mittel- und Großgaragen ab einer Nutzfläche von 200 m², die als Tiefgaragen hergestellt werden.
2) Dachflächen von Tiefgaragen müssen als Freiflächen nutzbar sein und intensiv begrünt werden, das bedeutet,
dass die Substratschicht eine Mindesthöhe von 60 cm aufweisen muss. Der Begrünungsanteil muss mindestens
60% betragen.
(3) Die Dachflächen der Tiefgaragen-Zufahrten sind mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung zu
versehen, das bedeutet, dass die Substratschicht eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen muss. Die begrünte
Fläche muss mindestens 60% der Dachfläche der Tiefgaragenzufahrt betragen.

(4) Dächer von Tiefgaragen mit Dachstellplätzen sind für diese Bereiche (Stellplätze und deren
Erschließungsflächen) von dieser Regelung ausgenommen.
§ 8 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden. Hierfür gilt § 74 der
Landesbauordnung (BauO NRW) in entsprechender Anwendung.

III Schlussbestimmungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.

entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung Begrünungen nicht fachgerecht herstellt

2.

entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung Begrünungen nicht dauerhaft erhält,

3.

entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung abgängige Pflanzen nicht spätestens in der darauffolgenden
Pflanzperiode ersetzt,

4.

entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung nicht-standortgerechte Pflanzen pflanzt,

5.

entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung bei der Anlage von nicht überdachten Stellplatzanlagen nicht je
angefangenen 200 m² einen Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 innerhalb der
Stellplatzanlage pflanzt,

6.

entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung bei der Anlage von nicht überdachten Stellplatzanlagen für Busse
oder LKW nicht je angefangenen 500 m² zwei Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20
innerhalb der Stellplatzanlage pflanzt,

7.

entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung gewerblich genutzte Lager- und Ausstellungsflächen nicht durch
Hecken einfriedet,

8.

entgegen § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Einfriedigung von gewerblich genutzten Ausstellung- und
Lagerflächen nicht satzungsgemäß anordnet,

9.

entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung die Pflanzung von Einfriedigungen außerhalb von Zufahrten,
Werbeeinrichtungen oder Sicherheitsbereichen unterbricht,

10.

entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung bei der Anlage eines Flachdaches ab einer Dachfläche von 200 m²
dieses nicht zu mindestens 60% flächig und dauerhaft begrünt,

11.

entgegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung bei der Anlage von Tiefgaragendächern diese nicht als Freiflächen
nutzbar macht oder nicht intensiv begrünt,

12.

entgegen § 7 Abs 2 dieser Satzung bei der Anlage von Tiefgaragendächern diese mit einer
Substratschicht von weniger als 60 cm herstellt oder auf diesen Tiefgaragendächern einen
Begrünungsanteil von weniger als 60% herstellt.

13.

entgegen § 7 Abs 3 dieser Satzung bei der Anlage der Dachflächen von Tiefgaragen-Zufahrten diese
nicht mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung herstellt oder auf der Dachfläche der
Tiefgaragen-Zufahrt einen Begrünungsanteil von weniger als 60% herstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die
Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen
1
2
3

Räumlicher Geltungsbereich
Mindestanforderungen an die Begrünung
Pflanzliste Bäume und Sträucher

Anlage 2

Mindestanforderungen an die Begrünung

Bäume in Vegetationsflächen
Bei der Pflanzung muss beachtet werden, dass das Pflanzloch mindestens den 1,5 fachen Durchmesser des
Wurzelwerkes hat. Das Pflanzloch ist erst kurz vor der Pflanzung auszuheben. Sollte der Boden für das Pflanzen
von Bäumen nur bedingt geeignet oder ungeeignet sein, muss der Boden verbessert oder ausgetauscht werden.
Pflanzgruben müssen ein Mindestvolumen von 12 m³ besitzen, um genügend Platz für den Wurzelraum zu
haben.
Bäume in befestigten Flächen
Baumstandorte in befestigten Flächen, wie z.B. Parkplatzbereichen, müssen ein Mindestvolumen von 12 m³
besitzen. Durch den Einbau überbaubarer Baumsubstrate in einer Tiefe bis 1,5 m ist das geforderte Volumen im
Umfeld der 6 m² messenden offenen Baumscheibe zu realisieren. Der versiegelte Baumgrubenbereich ist mittels
Belüftungseinrichtungen (mind. 3 Stück Belüftungsrohre bis 1,20 m Tiefe) zu belüften.

Abbildung 1: Pflanzung in befestigten Flächen
Quelle: eigene Abbildung

Bäume müssen ca. 10 cm höher eingepflanzt werden als geplant, um eine mögliche Setzung auszugleichen.
Nach dem Füllen des Pflanzloches muss der Baum gewässert werden. Dafür sind Gießmulden auszubilden in
der Größe des Ballens. Besondere Bewässerungselemente sind nicht erforderlich.
In den ersten zwei bis drei Jahren müssen neu gepflanzte Bäume durch eine Verankerung vor Windwurf und
Schrägstellung geschützt werden.
Der nachbarrechtlich vorgeschriebene Mindestabstand zu benachbarten Grundstücken, Gebäuden,
Verkehrsflächen und Straßenbeschilderungen muss eingehalten werden.
Hecken
Hecken müssen eine Mindesthöhe von 1,50 m erreichen und zweireihig versetzt gepflanzt werden, um eine
ausreichende Begrünung zu gewährleisten. Bei der Pflanzung muss der Abstand der Haupttriebe so gewählt
werden, dass die Hecke blickdicht wächst.
Der Abstand zwischen den beiden Pflanzreihen (a) beträgt 0,5 m.
In Längsrichtung werden bei geschnittenen Hecken drei bis fünf Pflanzen pro laufenden Meter Hecke gepflanzt.
Bei freiwachsenden Hecken beträgt der Abstand der Pflanzen in einer Reihe 1,00 m.
Bei der Planung ist neben einer ausreichenden Breite ein seitlicher Zuwachsraum zu berücksichtigen, damit die
Hecke blickdicht wachsen kann und nicht durch ständige Schnittmaßnahmen übermäßig in die Entwicklung
eingegriffen wird. Wird die Hecke neben einer Mauer oder einem Zaun gepflanzt, sind die Haupttriebe 0,5 m
entfernt zu pflanzen. Auch zu öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abstand von 0,5 m, gemessen von den
Haupttrieben aus, einzuhalten.
Darüber hinaus sind die Vorgaben der §§ 42 ff. Nachbarrechtsgesetz NRW vom 15.04.1969 (GV.NRW. 1969,
190) einzuhalten.

Abbildung 2: Pflanzschema (Abmessungen in cm)
Quelle: eigene Abbildung

Dachbegrünungen
Der Aufbau von Vegetationsflächen auf Dächern besteht in der Regel aus mehreren Funktionsschichten mit stoffund bauspezifischen Unterschieden in einer Anordnung, die in ihrer Wirkungsweise aufeinander abzustimmen
sind.
Die Dicke des Schichtaufbaus ist abhängig von der Dachbauweise, der angestrebten Begrünungsart und
Vegetationsform sowie der Baustoffart der Schichten.
Man unterscheidet Intensivbegrünungen, einfache Intensivbegrünungen und extensive Dachbegrünungen.
-Intensive Dachbegrünungen müssen intensiv gepflegt werden, da neben Gräsern auch Stauden, Sträucher und
im Einzelfall Bäume gepflanzt werden können. Hier muss eine regelmäßige Wasser- und Nährstoffversorgung
gegeben sein. Die Substratschicht muss mindestens 60 cm hoch sein, um ein ausreichendes Wachstum der
Pflanzen zu gewährleisten. Die Dachflächen sind in der Regel begehbar.
-Einfache Intensivbegrünungen sind mit Gräsern, bodendeckenden Gehölzen, Stauden oder Gräsern
ausgebildet. Die verwendeten Pflanzen stellen einen geringeren Anspruch an den Schichtaufbau sowie an die
Wasser- und Nährstoffversorgung.
-Extensive Dachbegrünungen sind weitestgehend selbst erhaltend und pflegeleicht. Die Begrünung aus Gras,
Sedum Arten, Kräutern und Moos ist nur einige Zentimeter hoch. Die benötigte Substratschicht muss eine
Mindesthöhe von 8 cm aufweisen.

Abbildung 3: Substratstärken Dachbegrünung in Abhängigkeit von der Bepflanzung
Quelle: eigene Abbildung

Anlage 3
a)

Pflanzlisten Bäume und Sträucher

geschnittene Hecken, Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt. mit Ballen,
3-5 Stück / lfm

Botanische Bezeichnung

Deutscher Name

Acer campestre

Feldahorn, heimisch

Carpinus betulus

Hainbuche, heimisch

Crataegus monogyna

Weißdorn, heimisch

Fagus sylvatica

Rotbuche, heimisch

Ilex aquifolium

Ilex, heimisch

Prunus laurocerasus

Kirschlorbeer

Taxus baccata

Eibe, heimisch

b)

freiwachsende Hecken, Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt mit Ballen
1 Stück / lfm

Botanische Bezeichnung

Deutscher Name

Acer campestre

Feldahorn, heimisch

Amelanchier lamarckii

Felsenbirne,

Carpinus betulus

Hainbuche, heimisch

Cornus mas

Kornelkirsche, heimisch

Corylus avellana

Hasel, heimisch

Cornus sanguinea

Roter Hartriegel

Crataegus monogyna

Weißdorn, heimisch

Forsythia intermedia

Forsythie,

Ilex aquifolium

Ilex, heimisch

Lonycera xylosteum

Heckenkirsche, heimisch

Prunus spinosa

Schlehe, heimisch

Rosa spec, z.B. canina

Strauchrosen

Salix in Sorten

Weiden, heimisch

Spiraea in Sorten

Spireen,

Syringa in Sorten

Flieder,

Viburnum opulus

Schneeball, heimisch

c)

Bäume
Pflanzqualität mind. 3 x verpflanzt mit Ballen Stammumfang 18-20 cm

Botanische Bezeichnung

Deutsch Name

Acer in Sorten

Ahorne

Acer platanoides „Globosum“

Kugelahorn, nur für beengte
Verhältnisse
Hainbuche, heimisch

Carpinus betulus
Carpinus betulus „Fastigiata“

Hainbuche Säulenform, für beengte
Verhältnisse

Corylus colurna

Baumhasel

Crataegus x prunifolia

Pflaumenblättriger Weißdorn

Gingko biloba

Gingko

Gleditsia triacanthos Skyline

Dornenlose Gleditschie

Magnolia kobus

Kleinkronige Magnolie

Malus-Hybride

Zieräpfel

Prunus avium „Plena“

Gefülltblühende Vogelkirsche

Prunus in Sorten

Zierkirschen

Pyrus calleryana „ Chanticleer“

Chinesische Wildbirne

Quercus in Sorten

Eichen

Quercus robur „Fastigiata“

Säulenförmige Eiche, für beengte
Verhältnisse

Sophora japonica

Schnurbaum

Sorbus aria

Mehlbeere

Tilia in Sorten

Linden