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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0096/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

22.03.2021
Dez. III / FB 61/400

Ausweisung aller Straßen im Bezirk (innerorts) als Tempo-30-Zonen
Antrag der Bezirksfraktion GRÜNE vom 16.11.2020
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
14.04.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim

Zuständigkeit
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster / Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis Hiernach ist bei allen noch nicht als Tempo-30-Zone ausgeschilderten innerörtlichen Straßen
außer der Oberforstbacher Straße in der Ortslage Oberforstbach eine antragsgemäße Ausschilderung
aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Oberforstbacher Straße hat im Bereich der
Grundschule eine 12-stündige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, die werktags von 7 – 19h
reicht und zur Absicherung der Schulwege tagsüber ausreicht.
Der Antrag gilt damit als behandelt.

Vorlage FB 61/0096/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 22.03.2021

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Erläuterungen:
A) Gesetzliche Vorschriften zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 StVO):
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung
darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch
auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Gem. der VwV-StVO zu § 45 XI. Tempo 30 Zonen gilt u.a.:
1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften
Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das
innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein
leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des
Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen.
2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der
Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der
Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- und
Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Vor ca. 20 Jahren hat die Verwaltung in einem stadtweiten flächendeckenden Konzept alle
vertretbaren Straßen in Aachen in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Hiervon ausgenommen
wurden lediglich klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), Vorfahrtsstraßen
(Zeichen 306 StVO) sowie Straßen in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen
Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nicht zulässig sind.

B) Prüfung der einzelnen noch für 50 km/h zugelassenen innerörtlichen Straßenabschnitte
im Bezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim auf rechtliche Zulässigkeit einer Tempo30-Zone:
Aachener Straße in der Ortslage Oberforstbach: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306
StVO „Vorfahrtsstraße“
Aachener Straße in der Ortslage Schleckheim: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306
Frennetstraße: Ausschilderung mit Z. 306
Hahner Straße: Kreisstraße (K 38) und Ausschilderung mit Z. 306
Vorlage FB 61/0096/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 22.03.2021

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Hirtzenrott: Straße in einem Gewerbegebiet
Montebourgstraße: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306
Napoleonsberg / Iternberg / Schleidener Straße: Landesstraße (L 233) und Ausschilderung mit Z.
306
Nerscheider Weg / Pascalstraße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße:
Ausschilderung mit Z. 306 und teilweise Straße in einem Gewerbegebiet
Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße: Ausschilderung mit Z.
301
Prämienstraße zwischen Schleidener Straße und Schmithofer Straße: Kreisstraße (K 38)
Raerener Straße in Sief: Kreisstraße (K 39) und Ausschilderung mit Z. 306
Schleckheimer Straße / Steinkaulplatz auf gesamter Länge: Die Verkehrsregelung auf dieser
Straße wird als eigenständiger Punkt zu einem anderen Antrag der GRÜNE beraten.
Schmithofer Straße: Kreisstraße (K 38) und Ausschilderung mit Z. 306
Werkstraße: Straße in einem Gewerbegebiet
Bei den aufgelisteten Straßen handelt es sich oftmals um Straßen, die dem Verkehr als
Verbindungsstraßen (Durchgangsstraßen) dienen. Somit liegt kein Durchgangsverkehr von nur
geringer Bedeutung vor, welcher u.a. eine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung einer Tempo
30-Zone ist. Andere aufgelistete Straßen befinden sich in einem Gewerbegebiet, wo Tempo 30-Zonen
ebenfalls nicht in Betracht kommen. Des weiteren ist ein leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz sicher
zu stellen.
Mit Ausnahme der Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße liegen
bei allen anderen noch unberücksichtigten innerörtlichen Straßen die für die Ausweisung als Tempo
30-Zone geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Auf Grund der fehlenden gesetzlichen
Voraussetzungen wird der Einbeziehung dieser innerörtlichen Straßen in benachbarte Tempo 30Zonen auch von der Polizei nicht zugestimmt.
Die Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße wird durchgehend
von den Buslinien 11 und 55 befahren, deren Fahrzeiten sich durch die Einrichtung von Tempo 30
zusammen mit der nach § 45 Abs.1i StVO darin vorgeschriebener rechts-vor-links-Regelung erheblich
verlängern würden. Außerdem ist der Bereich der Grundschule bereits mit einer temporären
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgeschildert, um die Sicherheit der Grundschulkinder auf
ihren Schulwegen zu verbessern. Darüber hinaus sieht die Verwaltung weder aus Gründen hohen
Vorlage FB 61/0096/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 22.03.2021

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Fußgängerquerungsbedarfs noch aus Verkehrssicherheitsgründen bzw. der Unfalllage eine
Notwendigkeit, die Oberforstbacher Straße in die angrenzende Tempo-30-Zone einzubeziehen.

Anlage/n:
Antrag der Bezirksfraktion GRÜNE Kornelimünster / Walheim vom 16.11.2020

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