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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0124/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

28.04.2021
Dez. III / FB 61/400

Ausweisung aller Straßen im Stadtbezirk Brand als Tempo-30Zonen;
hier: Antrag der Grüne-Bezirksfraktion Aachen-Brand vom
06.03.2020
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
16.06.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand

Zuständigkeit
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand beschließt, die Münsterstraße von An der Kirschkaul bis Haus
87, die Niederforstbacher Straße ab der Pützgasse bis zum Kreisverkehr, die Pützgasse komplett und
die Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße in die benachbarten Tempo-30Zonen aufzunehmen. An den in den neuen Zonen liegenden Kreuzungen und Einmündungen wird mit
Ausnahme der beiden Kreisverkehre Münsterstraße zukünftig rechts-vor-links gelten. Der Antrag gilt
damit als behandelt.

Vorlage FB 61/0124/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

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Erläuterungen:
Das Brander Straßennetz liegt seit etwa 2000 außerhalb der Hauptverkehrsstraßen schon weitgehend
in flächendeckenden Tempo-30-Zonen. Bei der aktuellen Überprüfung bleiben nach Abzug der bereits
in Tempo 30-Zonen liegenden Straßen und den vom Antragsteller selbst ausgeschlossenen
Hauptverkehrsstraßen nur noch folgende innerörtliche Straßen übrig, die aktuell mit 50 km/h befahren
werden dürfen:
-

Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße

-

Münsterstraße zwischen An der Kirschkaul und Rollefbach

-

Niederforstbacher Straße zwischen Pützgasse und Kreisverkehr

-

Pützgasse.

Die Verwaltung sowie die Polizei haben aus folgenden Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die
Einbeziehung der Straßen in die angrenzenden Tempo-30-Zonen (siehe anliegende
Beschilderungspläne):
-Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße:
Das Teilstück der Eilendorfer Straße zwischen Erberichshofstraße und Freunder Landstraße ist
bereits jetzt mit einem unbefristeten Streckengebot „30“ ausgeschildert, sodass sich hier an der
angeordneten Höchstgeschwindigkeit nichts ändern würde. Die Einmündung Im Roth wird im
Endausbau als Grundstückszufahrt gestaltet und kann somit nicht mit rechts-vor-links angebunden
werden. Es wäre lediglich an der Einmündung Erberichshofstraße die bestehende positive Vorfahrt
der Eilendorfer Straße in rechts-vor-links zu ändern.
Die ASEAG befährt den Straßenzug Eilendorfer Straße / Erberichshofstraße mit den Buslinien 27 / 37
und wäre in einem Teilstück von etwa 100m von dieser reduzierten Höchstgeschwindigkeit betroffen.
Münsterstraße zwischen An der Kirschkaul und Haus 173 (Rollefbach):
Die Münsterstraße ist in den Außenbereichen zwischen Grauenhof und Kornelimünster noch aus
früheren Zeiten als Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 StVO) ausgeschildert, was eigentlich nach § 45 Abs.
1i StVO eine Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone ausschließt. Der Charakter der Münsterstraße als
Vorfahrtsstraße mit hauptsächlicher Funktion für den Durchgangsverkehr ist in den vergangenen
Jahren jedoch deutlich zugunsten der einer Wohnsammelstraße zurückgegangen. In der
geschlossenen Ortschaft Kornelimünster ist sie bereits auf gesamter Länge als Tempo-30-Zone mit
rechts-vor-links ausgeschildert und in Brand wurden zwei Kreisverkehre angelegt, an denen die
Vorfahrt der Münsterstraße kraft Gesetz (§ 8 Abs. 1a StVO) untergeordnet ist. An den beiden
dazwischen liegenden Nebenstraßen Arensgasse und Im Brander Feld ist die Vorfahrt nur noch mit
Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) ausgeschildert, Die
verbleibenden Abschnitte mit Z. 306 zwischen Lintertstraße und Vennbahnweg sowie zwischen
Niederforstbacher Straße und Kornelimünster haben jeweils in einer Richtung überhaupt keine
untergeordnete Straßeneinmündung mehr und in der anderen Richtung nur drei bzw. eine. Von einer
Durchgangsstraße, die eine Ausschilderung nach Z. 306 verdient, kann bei der Münsterstraße keine
Rede mehr sein. Deswegen wird die Verwaltung bei einer Entscheidung der Bezirksvertretung für die
Vorlage FB 61/0124/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

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Einführung einer Tempo-30-Zone die verbliebenen Z. 306 in diesem Straßenzug in Z. 301 abändern
lassen.
Im Zusammenhang mit der Einbeziehung in die benachbarte Tempo-30-Zone wären die Vorfahrten an
den Einmündungen Arensgasse und Im Brander Feld abzubauen. Die Vorfahrtsregelungen an den
beiden Kreisverkehren müssen jedoch wegen § 8 Abs.1a StVO wie jetzt bleiben.
Die ASEAG befährt den Teilabschnitt der Münsterstraße zwischen Niederforstbacher Straße und
Schagenstraße mit einzelnen Bussen der Linie 173 sowie das andere Teilstück der Münsterstraße
zwischen Niederforstbacher Straße und Kornelimünster mit den Linien 55 und 65.
Durch das einseitige Fahrbahnrandparken ist der Fahrverkehr bereits jetzt besonders in
verkehrsstarken Zeiten gezwungen, bei Gegenverkehr in Parklücken oder extra dafür eingerichtete
Haltverbotszonen auszuweichen und zu warten, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren ist. Die
Fahrzeitverluste bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone würden sich somit in kleinen Grenzen halten.
Niederforstbacher Straße zwischen Pützgasse (Haus 87) und Kreisverkehr:
In diesem nur etwa 100m langen Abschnitt wird ebenfalls einseitig am Fahrbahnrand geparkt, sodass
eine Durchfahrt im täglichen Verkehr nur unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Warten in
Parklücken möglich ist. Die Ausdehnung der Tempo-30-Zone bis ans Ende der Bebauung wirkt sich
deshalb auf die Fahrzeiten kaum aus. Da die Einmündung Pützgasse mit in die Tempo-30-Zone
einbezogen werden soll, ist auch dort rechts-vor-links einzuführen.
Pützgasse:
In dieser verkehrlich unbedeutenden Erschließungsstraße ohne begleitenden Gehwege kann auch
heute schon nicht schneller gefahren werden. Die Einbeziehung hat also keine verkehrlichen
Auswirkungen.
Die Einbeziehung von Straßen mit baulichen Kreisverkehren in Tempo-30-Zonen stellt wegen der
unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bezüglich Vorfahrten ein gewisses Risiko dar. Auf Befragen
teilt die Bezirksregierung Köln als städtische Aufsichtsbehörde in Verkehrsregelungsfragen mit, dass
zwar die Einbeziehung von vorfahrtsberechtigten Kreisverkehren in Tempo-30-Zonen gesetzlich nicht
verboten sei (§ 45 Abs.1c StVO: „An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss
grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten); die
Bezirksregierung rät aber ausdrücklich davon ab, Straßen mit vorfahrtsberechtigten Kreisverkehren in
Tempo-30-Zonen mit rechts vor links einzubeziehen. Es gehe dann der Grundsatz der Stetigkeit in der
Vorfahrtsregelung verloren und ein erhöhtes Unfallaufkommen sei zu befürchten / erwarten.
Die Verwaltung bietet trotzdem an, die Münsterstraße und die Niederforstbacher Straße wie oben
dargelegt in die Tempo-30-Zone einzubeziehen, wird aber die Regelung zurücknehmen, wenn sich ein
erhöhtes Unfallaufkommen wegen wechselnder Vorfahrten einstellt.
Die ASEAG spricht sich generell gegen die Erweiterung von Tempo-30-Zonen zu Lasten von Straßen
mit bereits bestehendem Linienverkehr aus, weil hierdurch der Auftrag der Politik an die Steigerung
der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs untergraben wird.

Vorlage FB 61/0124/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

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Anlage/n:
-

Antrag der GRÜNE in der Bezirksvertretung Aachen-Brand vom 06.03.2020

-

Beschilderungsvorschlag der Verwaltung für die Eilendorfer Straße

-

Beschilderungsvorschlag der Verwaltung für Münsterstraße / Niederforstbacher Straße /
Pützgasse

Vorlage FB 61/0124/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.04.2021

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