Die Oberbürgermeisterin
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 60/0010/WP18
öffentlich
13.01.2021
FB 60/210
Bebauungsplan Nr. 805 – Brander Straße/Breitbendenstraße
hier: Erhebung von Vorausleistungen auf den zukünftigen
Erschließungsbeitrag und den zukünftigen
Kostenerstattungsbetrag
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.02.2021
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 60/0010/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2021
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Ist in der aktuellen Haushaltsplanung bereits abgebildet
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung
Keine Relevanz
Vorlage FB 60/0010/WP18 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2021
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Erläuterungen:
Seit dem 24.09.1999 ist der Bebauungsplan Nr. 805 – Brander Straße/Breitbendenstraße in Kraft, der
die Errichtung eines kinder- und familienfreundlichen Wohngebietes ermöglicht. Er sichert die
Entstehung eines homogenen Baugebietes, in dem nahezu alle Wohnhäuser auf relativ schmalen,
aber langen Grundstücken im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet sind. Bis auf die Anbindungen
an das übrige Straßennetz sowie die beiden Haupterschließungsachsen Hubert-Spickernagel-Straße
und Franz-Delheid-Straße werden die Erschließungsanlagen niveaugleich ausgebaut. All dies
vermittelt sowohl den Bewohnern als auch den Besuchern die aus städtebaulicher Sicht gewollte
Einheitlichkeit des Baugebietes
Den planerischen Vorgaben folgend war seitens der Verwaltung seit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes
angedacht,
die
dort
festgesetzten
Erschließungsanlagen
insgesamt
als
Erschließungseinheit gem. §130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m §4 der Satzung über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12. März 1968 in der Fassung des 7. Nachtrages
abzurechnen.
Die Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zu einer (Gesamt)Einheit ist grundsätzlich
zulässig, wenn diese für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden. Dies ist auf den ersten
Blick
im
vorliegenden
Baugebiet
„Breitbenden“
der
Fall,
so
dass
die
Bildung
einer
Erschließungseinheit durchaus denkbar erscheint.
Bei der Abrechnung als Erschließungseinheit ergibt sich ein einheitlicher Beitragssatz für alle
Grundstücke, unabhängig vom Straßenquerschnitt und der Ausbauart der Straße, an der diese liegen.
Die
unterschiedlichen
Höhen
der
zu
zahlenden
Beiträge
ergeben
sich
alleine
aus
grundstücksspezifischen Parametern. Eine „Doppelbelastung“ für Grundstücke, die von mehr als einer
Anlage dieser Erschließungseinheit erschlossen werde, wird vermieden.
Den im letzten Jahr seitens der Verwaltung und Bezirksvertretung Eilendorf durchgeführten
Bürgerinformation mit den Grundstückseigentümern und die daraus entstandene Diskussion über die
Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge hat die Verwaltung naturgemäß zum Anlass
genommen, die aktuellen rechtlichen Vorgaben für die beitragsrechtliche Abwicklung mehrerer
selbständiger Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit vorab nochmal eingehend zu prüfen.
Damit soll unliebsamen Überraschungen vorgebeugt werden.
Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass eine Zusammenfassung der einzelnen
Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit aufgrund der geltenden rechtlichen Vorgaben
nicht möglich ist.
Es kann und darf bei der Bildung einer solchen Einheit nicht alleine auf das (bau)planerisch Gewollte
abgestellt werden. Vielmehr bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
mehrere zusammenhängende Erschließungsanlagen nur dann eine Erschließungseinheit, wenn alle
Anliegergrundstücke ausschließlich über eine einzige dieser Erschließungsanlagen (Hauptstraße) mit
dem übrigen Straßennetz verbunden sind (BVerwG 12.5.2016 – 9 C 11.15 -). Die Zufahrt zum
Baugebiet „Breitbenden“ kann dem gegenüber jedoch über drei im Bebauungsplan Nr. 805
festgesetzte öffentliche Straßen erfolgen, und zwar über
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die Breitbendenstraße,
-
die Leinergasse und
-
die Brander Straße.
Darüber hinaus besteht über die nicht vom Plangebiet umfasste Ulmenalle eine weitere Verbindung
zum übrigen Straßennetz.
Dies hat zur Folge, dass nunmehr folgende Erschließungsanlagen separat nach den Vorschriften
der §§127 ff BauGB abgerechnet werden müssen:
-
Brander Straße von Müselter Weg bis Hubert-Spickernagel-Straße/Franz-Delheid-Straße
einschließlich östlicher Stichstraße Hubert-Spickernagel-Straße,
-
Breitbendenstraße von Müselter Weg bis Ulmenallee
-
Maarwinkel (Hauptstraßenzug),
-
Maarwinkel (Nebenstraße südlicher Abzweig)
-
Maargasse,
-
Reutersgasse,
-
Leinergasse einschließlich westlicher Stichstraße Huber-Spickernagel-Straße,
-
Steinrötsch,
-
Hubert-Spickernagel-Straße (Hauptstraßenzug einschl. nordwestliche Wohnwege),
-
Franz-Delheid-Straße.
Für die Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerverkehr“ und
„Fußgänger- und Radfahrverkehr“, die das Plangebiet in nord-südlicher Richtung durchqueren,
können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Sie stellen lediglich die wegemäßige
Verbindung innerhalb des Baugebietes dar.
Besonderheit
Die Hubert-Spickernagel-Straße (Nebenstraße zwischen Brander Straße und Leinergasse) wird in
Fortführung des mittleren Wohnweges zum Hauptstraßenzug nahezu mittig durch eine im
Bebauungsplan
festgesetzte
Verkehrsfläche
mit
besonderer
Zweckbestimmung
(Fuß-
/Radfahrverkehr) zwingend in einen westlichen und einen östlichen Abschnitt geteilt. Auch wenn es
derzeit in der Örtlichkeit nicht erkennbar ist, stellt der westliche Abschnitt beitragsrechtlich eine
unselbständige Stichstraße der Leinergasse, der östliche eine solche der Brander Straße dar.
Konsequenzen
Da der beitragsfähige Aufwand für die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlagen nicht
mehr insgesamt ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt werden kann, ergeben sich
nunmehr für die o. g. Erschließungsanlagen unterschiedliche Beitragssätze für die Erhebung der
Vorausleistungen und später auch der endgültigen Beiträge. Des Weiteren werden nunmehr
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, auch für jede dieser
sie erschließenden Anlage zu Erschließungsbeiträgen herangezogen (sog. mehrfach erschlossene
Grundstücke).
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Zu diesen Grundstücken zählen auch solche, die bereits von einer Anlage erschlossen sind und über
private Wegeflächen mit einer weiteren öffentlichen Erschließungsanlage verbunden sind, sofern die
Zuwegung durch Baulast und/oder Grunddienstbarkeit gesichert ist.
Den mehrfach erschlossenen Grundstücken wird eine Ermäßigung nach § 8 Abs. 7
der
Erschließungsbeitragssatzung gewährt.
Die o. g. Erschließungsanlagen sind in dem als Anlage beigefügtem Plan unterschiedlich farblich
dargestellt. Die von der jeweiligen Anlage erschlossenen und somit beitragspflichtigen Grundstücke
sind farblich entsprechend der Anlage markiert. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind daher
mindestens zweifarbig abgebildet.
Beitragsverfahren
Die Verwaltung wird voraussichtlich Ende Februar Vorausleistungsbescheide auf den zukünftigen
Erschließungsbeitrag sowie den Kostenerstattungsbetrag nach §§135a-c BauGB für die Durchführung
der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen versenden.
Der Bürgerinformation folgend werden im Rahmen der Erhebung der Vorausleistungen lediglich die
Kosten erhoben, die der Stadt bisher tatsächlich für den Bau der Erschließungsanalgen und die
Durchführung des Ausgleichs entstanden sind.
Die Kosten für den Bau der Erschließungsanlagen sind bereits den einzelnen Anlagen zugeordnet
worden.
Die Vorausleistungen belaufen sich betragsmäßig für Grundstücke mit nur einer Erschließung je nach
Straßenzug bei einer typisierten Grundstücksfläche von 200 m² zwischen 1.400 € und 3.400 €, mit
Ausnahme Brander Straße und Maarwinkel (4.200 € - 4.500 €).
Für Grundstücke mit einer Mehrfacherschließung liegen die Vorausleistungen zwischen 2.600 € und
4.000 €.
Auf die Ermittlung der Kostenerstattungsbeträge nach den §§135a-c BauGB für die Durchführung
der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hat das Nicht-Vorliegen einer
Erschließungseinheit keinen Einfluss:
Der
ermittelte
vorläufige
Beitragssatz
für
die
Vorausleistung
auf
den
zukünftigen
Kostenerstattungsbetrag beträgt 1,50 €/m² zulässige Grundfläche.
Wie in der Bürgerinformation mitgeteilt wird die Stadt die Höhe der Vorausleistungen auf insgesamt
maximal 40 € pro m² Grundstücksfläche deckeln.
Aufgrund der aktuellen Besonderheiten durch die bestehende Corona-Krise wird die Verwaltung die
üblicherweise rechtlich vorgesehene Zahlungsfrist von 1 Monat auf 3 Monate verlängern. Anträge auf
Zahlungserleichterungen über diesen Zeitraum hinaus wird die Verwaltung wohlwollend prüfen.
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Anlage/n:
Übersichtsplan Erschließungsanlagen und beitragspflichtige Grundstücke
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Franz-Delheid-Straße
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Hubert-Spickernagel-Straße
(Hauptstraßenzug einschl. nordwestl. Wohnwege)
Reutersgasse
Maargasse
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Breitbendenstraße
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Maarwinkel (Hauptstraßenzug)
Maarwinkel
(Nebenstraße südlicher Abzweig)
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